Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des IS in W, geboren am 26. August 1996, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. März 2007, Zl. 147.736/3-III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. März 2007 wurde der Antrag des (minderjährigen) Beschwerdeführers, eines ukrainischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei mit einem von der Österreichischen Botschaft Kiew ausgestellten, vom 27. Juni 2006 bis zum 20. August 2006 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist. Am 8. August 2006 habe die Mutter des Beschwerdeführers für ihn in dessen Beisein einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "beschränkt" (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 4 NAG im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 4 NAG) gestellt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufhältig gewesen. Seine Mutter habe vorgebracht, dass sie in Österreich bestens etabliert wäre und die Großmutter des Beschwerdeführers auf Grund ihres Alters von 70 Jahren nicht mehr in der Lage wäre, den Beschwerdeführer in der Ukraine zu betreuen. Es wäre ihr auf Grund der Berufstätigkeit in Österreich nicht möglich, in die Ukraine zu reisen und dort einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer zu beantragen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 30. März 2007 wurde der Antrag des (minderjährigen) Beschwerdeführers, eines ukrainischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei mit einem von der Österreichischen Botschaft Kiew ausgestellten, vom 27. Juni 2006 bis zum 20. August 2006 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist. Am 8. August 2006 habe die Mutter des Beschwerdeführers für ihn in dessen Beisein einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "beschränkt" (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, NAG im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG) gestellt. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufhältig gewesen. Seine Mutter habe vorgebracht, dass sie in Österreich bestens etabliert wäre und die Großmutter des Beschwerdeführers auf Grund ihres Alters von 70 Jahren nicht mehr in der Lage wäre, den Beschwerdeführer in der Ukraine zu betreuen. Es wäre ihr auf Grund der Berufstätigkeit in Österreich nicht möglich, in die Ukraine zu reisen und dort einen Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer zu beantragen.
(Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers, Lyubov M., seit 15. November 2003 in Wien lebt. Sie heiratete am 26. März 2004 den am 27. März 1948 geborenen und am 7. September 2005 verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen Alfred M und verfügt über eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt". Am 10. August 2006 gab sie im Hinblick auf die oben dargestellte familiäre Situation die Erklärung ab, für ihren Sohn ein "Aufenthaltsvisum" zu beantragen. Am 29. September 2006 ersuchte der Landeshauptmann von Wien, die Erstbehörde, die belangte Behörde um Zustimmung zur Inlandsantragstellung des Beschwerdeführers "gemäß § 73 iVm § 75 NAG". Die Mutter des Beschwerdeführers sei auf die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung hingewiesen worden und habe daraufhin humanitäre Gründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer befinde sich in der Quotenreihung "an der 2117. Stelle und könnte auf Grund der Quotensituation, im Jahr 2006 nicht mehr bewilligt werden". Am 15. Februar 2007 teilte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Wien mit näherer Begründung mit, dass der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 73 NAG nicht zugestimmt werde. Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 hat der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Nichtzulassung der Inlandsantragstellung durch die belangte Behörde und ohne sich mit dem behaupteten Vorliegen humanitärer Gründe inhaltlich auseinander zu setzen gemäß § 21 Abs. 1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.) (Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Mutter des Beschwerdeführers, Lyubov M., seit 15. November 2003 in Wien lebt. Sie heiratete am 26. März 2004 den am 27. März 1948 geborenen und am 7. September 2005 verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen Alfred M und verfügt über eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt". Am 10. August 2006 gab sie im Hinblick auf die oben dargestellte familiäre Situation die Erklärung ab, für ihren Sohn ein "Aufenthaltsvisum" zu beantragen. Am 29. September 2006 ersuchte der Landeshauptmann von Wien, die Erstbehörde, die belangte Behörde um Zustimmung zur Inlandsantragstellung des Beschwerdeführers "gemäß Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 75, NAG". Die Mutter des Beschwerdeführers sei auf die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung hingewiesen worden und habe daraufhin humanitäre Gründe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer befinde sich in der Quotenreihung "an der 2117. Stelle und könnte auf Grund der Quotensituation, im Jahr 2006 nicht mehr bewilligt werden". Am 15. Februar 2007 teilte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Wien mit näherer Begründung mit, dass der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 73, NAG nicht zugestimmt werde. Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 hat der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Nichtzulassung der Inlandsantragstellung durch die belangte Behörde und ohne sich mit dem behaupteten Vorliegen humanitärer Gründe inhaltlich auseinander zu setzen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen.)
Da der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich gewesen sei, handle es sich bei dem Antrag vom 8. August 2006 um einen Erstantrag. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte er diesen Antrag vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten müssen, weil er keine der für eine Inlandsantragstellung erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Sein Antrag sei gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich Anhaltspunkte für das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinn des § 72 NAG ableiten lassen. Allein aus der Integration und der Berufstätigkeit der Mutter in Österreich könnten keine humanitären Gründe abgeleitet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar sein soll, bei der österreichischen Vertretungsbehörde in seinem Heimatland einen korrekten Antrag zu stellen, zumal ihm das "beim Visum C" möglich gewesen sei, wo sich offensichtlich auch eine Begleitperson für diesen gefunden habe. Die vom Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter gewählte Vorgangsweise stelle eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen dar. Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde gemäß § 74 NAG von Amts wegen nicht zugelassen.Da der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich gewesen sei, handle es sich bei dem Antrag vom 8. August 2006 um einen Erstantrag. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG hätte er diesen Antrag vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten müssen, weil er keine der für eine Inlandsantragstellung erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Sein Antrag sei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abzuweisen. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich Anhaltspunkte für das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG ableiten lassen. Allein aus der Integration und der Berufstätigkeit der Mutter in Österreich könnten keine humanitären Gründe abgeleitet werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar sein soll, bei der österreichischen Vertretungsbehörde in seinem Heimatland einen korrekten Antrag zu stellen, zumal ihm das "beim Visum C" möglich gewesen sei, wo sich offensichtlich auch eine Begleitperson für diesen gefunden habe. Die vom Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter gewählte Vorgangsweise stelle eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen dar. Eine Inlandsantragstellung bzw. die daraus resultierende Entgegennahme des Aufenthaltstitels im Inland werde gemäß Paragraph 74, NAG von Amts wegen nicht zugelassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hat, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 4 NAG um einen Erstantrag iSd § 21 Abs. 1 NAG handle, keinen Bedenken. Dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Grundsatzes vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2007, B 1263, 1264/07, mwH) hätte der Beschwerdeführer daher grundsätzlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten müssen. 1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hat, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG um einen Erstantrag iSd Paragraph 21, Absatz eins, NAG handle, keinen Bedenken. Dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der Auslandsantragstellung folgend (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Grundsatzes vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2007, B 1263, 1264/07, mwH) hätte der Beschwerdeführer daher grundsätzlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland stellen und die Entscheidung darüber im Ausland abwarten müssen.
2. Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen vom Grundsatz der Auslandsantragstellung vor. Zwar sind vorliegend die Voraussetzungen für eine der in § 21 Abs. 2 NAG genannten Fälle der Inlandsantragstellung unstreitig nicht erfüllt. Jedoch bietet auch § 73 Abs. 4 NAG - wie noch auszuführen sein wird - die Möglichkeit, einen mit einem Feststellungsantrag verbundenen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen im Ausland oder im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber im Ausland oder im Inland abzuwarten. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall einer Familienzusammenführung eines drittstaatsangehörigen Kindes mit seiner in Österreich niedergelassenen drittstaatsangehörigen Mutter (§ 46 Abs. 4 NAG) auch vor dem Hintergrund der Bestimmungen über die Quotenpflicht zu sehen. 2. Allerdings sieht das Gesetz auch Ausnahmen vom Grundsatz der Auslandsantragstellung vor. Zwar sind vorliegend die Voraussetzungen für eine der in Paragraph 21, Absatz 2, NAG genannten Fälle der Inlandsantragstellung unstreitig nicht erfüllt. Jedoch bietet auch Paragraph 73, Absatz 4, NAG - wie noch auszuführen sein wird - die Möglichkeit, einen mit einem Feststellungsantrag verbundenen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen im Ausland oder im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber im Ausland oder im Inland abzuwarten. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall einer Familienzusammenführung eines drittstaatsangehörigen Kindes mit seiner in Österreich niedergelassenen drittstaatsangehörigen Mutter (Paragraph 46, Absatz 4, NAG) auch vor dem Hintergrund der Bestimmungen über die Quotenpflicht zu sehen.
3.1. § 12 NAG idF BGBl. I Nr. 99/2006 lautet samt Überschrift: 3.1. Paragraph 12, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, lautet samt Überschrift:
"Quotenpflichtige Niederlassung
§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:Paragraph 12, (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß Paragraph 13 :
§ 73 NAG lautet: Paragraph 73, NAG lautet:
"§ 73. (1) Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' oder eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung."§ 73. (1) Die Behörde kann Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 72, eine 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' oder eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.
1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und 1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (Paragraph 14,) erfüllt hat und
2. im Fall einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
3.2. § 12 Abs. 4 NAG bestimmt demnach, dass die Pflicht der Behörde, einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung im Fall der gänzlichen Ausschöpfung der Quotenplätze ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, für Fälle der Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 4 NAG nicht gilt. 3.2. Paragraph 12, Absatz 4, NAG bestimmt demnach, dass die Pflicht der Behörde, einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung im Fall der gänzlichen Ausschöpfung der Quotenplätze ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, für Fälle der Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz 4, NAG nicht gilt.
Zu § 12 Abs. 7 NAG führen die Erläuterungen zur RV 952 BlgNRZu Paragraph 12, Absatz 7, NAG führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR
22. GP, 122 ff, aus:
"Abs. 7 normiert eine davon differenzierte Vorgehensweise in Fällen der Familienzusammenführung. Kann einem Antrag nicht stattgegeben werden, weil im betreffenden Bundesland kein Quotenplatz der jeweiligen Quotenart mehr vorhanden ist, ist die Entscheidung aufzuschieben; der Aufschub hemmt den Ablauf der Entscheidungsfristen. (...) Drei Jahre nach der Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und eine Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn kein Quotenplatz mehr vorhanden ist. Hiermit soll einerseits die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung umgesetzt und andererseits dem oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (vom 8. Oktober 2003, VfSlg. 17.013) Genüge getan werden. Ist eine Familienzusammenführung mangels Quotenplatz nicht möglich, aber nach Art. 8 EMRK geboten, so bietet die Regelung in § 73 Abs. 4 darüber hinaus explizit die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zu stellen.""Abs. 7 normiert eine davon differenzierte Vorgehensweise in Fällen der Familienzusammenführung. Kann einem Antrag nicht stattgegeben werden, weil im betreffenden Bundesland kein Quotenplatz der jeweiligen Quotenart mehr vorhanden ist, ist die Entscheidung aufzuschieben; der Aufschub hemmt den Ablauf der Entscheidungsfristen. (...) Drei Jahre nach der Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und eine Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn kein Quotenplatz mehr vorhanden ist. Hiermit soll einerseits die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung umgesetzt und andererseits dem oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (vom 8. Oktober 2003, VfSlg. 17.013) Genüge getan werden. Ist eine Familienzusammenführung mangels Quotenplatz nicht möglich, aber nach Artikel 8, EMRK geboten, so bietet die Regelung in Paragraph 73, Absatz 4, darüber hinaus explizit die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zu stellen."
Zu § 73 NAG wird in den genannten Erläuterungen angemerkt:Zu Paragraph 73, NAG wird in den genannten Erläuterungen angemerkt:
"Erfüllt ein Fremder nicht alle Voraussetzungen zur Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' (§ 8 Abs. 2 Z 3) oder einer 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' (§ 8 Abs. 2 Z 2), so soll mit dieser Bestimmung der Behörde von Amts wegen mit Zustimmung des BMI (§ 75) die Möglichkeit eingeräumt werden, in Einzelfällen aus denselben Gründen wie bereits unter § 72 beschrieben, eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen erteilen zu können. In diesen Fällen bleiben die Bestimmungen über die Quotenpflicht unberücksichtigt (Abs. 1). Die 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' kann von der Behörde von Amts wegen erteilt werden, wenn der Fremde über eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt und die Integrationsvereinbarung erfüllt hat (Abs. 2). Die Erteilung der 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' aus humanitären Gründen setzt neben den bereits erläuternden Gründen nach § 72 lediglich die Erfüllung der Integrationsvereinbarung voraus (Abs. 3). Stellt der Fremde einen Antrag auf eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' und gleichzeitig einen Antrag auf Familienzusammenführung so ist als Vorfrage abzuklären ob die Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt werden kann. Bejahendenfalls erübrigt sich die Prüfung des Antrages auf Familienzusammenführung; die Bestimmungen der Quotenpflicht können unberücksichtigt bleiben. Weiters entfallen die Voraussetzungen der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, nicht jedoch die Pflicht zur Erfüllung derselben (Abs. 4). Ist eine Familienzusammenführung also mangels Quotenplatz nicht möglich, aber nach Art. 8 EMRK geboten, so bietet die Regelung in Abs. 4 nun explizit die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zu stellen.""Erfüllt ein Fremder nicht alle Voraussetzungen zur Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,) oder einer 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,), so soll mit dieser Bestimmung der Behörde von Amts wegen mit Zustimmung des BMI (Paragraph 75,) die Möglichkeit eingeräumt werden, in Einzelfällen aus denselben Gründen wie bereits unter Paragraph 72, beschrieben, eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen erteilen zu können. In diesen Fällen bleiben die Bestimmungen über die Quotenpflicht unberücksichtigt (Absatz eins,). Die 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' kann von der Behörde von Amts wegen erteilt werden, wenn der Fremde über eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt und die Integrationsvereinbarung erfüllt hat (Absatz 2,). Die Erteilung der 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' aus humanitären Gründen setzt neben den bereits erläuternden Gründen nach Paragraph 72, lediglich die Erfüllung der Integrationsvereinbarung voraus (Absatz 3,). Stellt der Fremde einen Antrag auf eine 'Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit' und gleichzeitig einen Antrag auf Familienzusammenführung so ist als Vorfrage abzuklären ob die Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt werden kann. Bejahendenfalls erübrigt sich die Prüfung des Antrages auf Familienzusammenführung; die Bestimmungen der Quotenpflicht können unberücksichtigt bleiben. Weiters entfallen die Voraussetzungen der Erfüllung der Integrationsvereinbarung, nicht jedoch die Pflicht zur Erfüllung derselben (Absatz 4,). Ist eine Familienzusammenführung also mangels Quotenplatz nicht möglich, aber nach Artikel 8, EMRK geboten, so bietet die Regelung in Absatz 4, nun explizit die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen zu stellen."
4. § 73 Abs. 4 NAG sieht somit - ähnlich wie das Fremdengesetz 1997 und in Entsprechung des den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ohne Berücksichtigung von Quoten aus humanitären Gründen behandelnden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.013/2003 - die Möglichkeit vor, eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen in Fällen der Familienzusammenführung zu beantragen (vgl. die Ausführungen im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2007, B 215/07, 216/07). 4. Paragraph 73, Absatz 4, NAG sieht somit - ähnlich wie das Fremdengesetz 1997 und in Entsprechung des den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ohne Berücksichtigung von Quoten aus humanitären Gründen behandelnden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.013/2003 - die Möglichkeit vor, eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" aus humanitären Gründen in Fällen der Familienzusammenführung zu beantragen vergleiche , die Ausführungen im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2007, B 215/07, 216/07).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann der Drittstaatsangehörige entweder gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 4 NAG oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens hierüber zur Klärung der "Vorfrage", ob humanitäre Gründe - etwa ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung - vorliegen, gemäß § 73 Abs. 4 NAG einen gesonderten Antrag auf Feststellung einbringen. Dieser Antrag kann vom Ausland oder vom Inland aus gestellt und die Entscheidung darüber im Ausland oder im Inland abgewartet werden, denn ein Antrag nach § 73 Abs. 4 NAG ist von § 21 Abs. 1 NAG nicht umfasst und darf daher - unbeschadet der Möglichkeit einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0012) - nicht wegen Inlandsantragstellung abgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0243). Ein solcher Feststellungsantrag ist im Übrigen auch dann zulässig, wenn zwar nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 NAG vorliegen, aber die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK bzw. des § 11 Abs. 3 NAG geboten erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0247).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann der Drittstaatsangehörige entweder gleichzeitig mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG oder während der Anhängigkeit eines Verfahrens hierüber zur Klärung der "Vorfrage", ob humanitäre Gründe - etwa ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung - vorliegen, gemäß Paragraph 73, Absatz 4, NAG einen gesonderten Antrag auf Feststellung einbringen. Dieser Antrag kann vom Ausland oder vom Inland aus gestellt und die Entscheidung darüber im Ausland oder im Inland abgewartet werden, denn ein Antrag nach Paragraph 73, Absatz 4, NAG ist von Paragraph 21, Absatz eins, NAG nicht umfasst und darf daher - unbeschadet der Möglichkeit einer Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0012) - nicht wegen Inlandsantragstellung abgewiesen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0243). Ein solcher Feststellungsantrag ist im Übrigen auch dann zulässig, wenn zwar nicht die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG vorliegen, aber die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK bzw. des Paragraph 11, Absatz 3, NAG geboten erscheint vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0247).
5. Werden sohin humanitäre Gründe (in einem gesonderten Feststellungsantrag oder mit dem Hauptantrag) geltend gemacht und liegen diese vor, so hat die Behörde die begehrte Bewilligung zu erteilen (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0243), wobei entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen ist (vgl. zur erforderlichen verfassungskonformen Auslegung in diesem Sinn das bereits genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1263, 1264/07). Dies ermöglicht zB in jenen Fällen, in denen kein Quotenplatz nach § 12 Abs. 2 und 3 NAG zur Verfügung steht und auch die dreijährige Wartefrist des § 12 Abs. 7 NAG noch nicht abgelaufen ist, eine durch Art. 8 EMRK ausnahmsweise gebotene sofortige Familienzusammenführung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0057). 5. Werden sohin humanitäre Gründe (in einem gesonderten Feststellungsantrag oder mit dem Hauptantrag) geltend gemacht und liegen diese vor, so hat die Behörde die begehrte Bewilligung zu erteilen vergleiche , wieder das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0243), wobei entgegen dem Wortlaut des Gesetzes ("kann") die in Paragraph 74, NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen ist vergleiche , zur erforderlichen verfassungskonformen Auslegung in diesem Sinn das bereits genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1263, 1264/07). Dies ermöglicht zB in jenen Fällen, in denen kein Quotenplatz nach Paragraph 12, Absatz 2 und 3 NAG zur Verfügung steht und auch die dreijährige Wartefrist des Paragraph 12, Absatz 7, NAG noch nicht abgelaufen ist, eine durch Artikel 8, EMRK ausnahmsweise gebotene sofortige Familienzusammenführung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0057).
Wenn nach Meinung der Behörde keine humanitären Gründe gegeben sind, hat sie den zur Klärung der genannten Vorfrage dienenden Feststellungsantrag abzuweisen. Eine abweisende Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der Antragsteller - auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - bekämpfen und damit einen allfälligen Anspruch auf Familiennachzug iSd Art. 8 EMRK geltend machen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0243).Wenn nach Meinung der Behörde keine humanitären Gründe gegeben sind, hat sie den zur Klärung der genannten Vorfrage dienenden Feststellungsantrag abzuweisen. Eine abweisende Entscheidung über den Feststellungsantrag kann der Antragsteller - auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - bekämpfen und damit einen allfälligen Anspruch auf Familiennachzug iSd Artikel 8, EMRK geltend machen vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0243).
Der Behörde ist eine Abweisung des Hauptantrags auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung so lange verwehrt, als der zur Klärung der genannten Vorfrage dienende Feststellungsantrag nicht abgewiesen worden ist. Dies ergibt sich aus der Anordnung des § 73 Abs. 4 NAG, über den gesonderten Feststellungsantrag als Vorfrage zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird.Der Behörde ist eine Abweisung des Hauptantrags auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung so lange verwehrt, als der zur Klärung der genannten Vorfrage dienende Feststellungsantrag nicht abgewiesen worden ist. Dies ergibt sich aus der Anordnung des Paragraph 73, Absatz 4, NAG, über den gesonderten Feststellungsantrag als Vorfrage zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird.
Sollte jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Feststellungsantrag die Entscheidung über den Hauptantrag entscheidungsreif sein, so ist es - falls dem Feststellungsantrag nicht ohnehin in der eingangs beschriebenen Weise Rechnung getragen und die begehrte Bewilligung erteilt werden kann - auch zulässig, die Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht gesondert, sondern - wie es dem Wesen einer Vorfrage entspricht - in der Form zu treffen, dass die Behörde das Vorliegen humanitärer Gründe nach den im Verfahren über den Hauptantrag über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen Anschauungen verneint und den Antrag auf Niederlassungsbewilligung abweist (vgl. das bereits genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2007, B 1263/07, dem ein Bescheid zu Grunde lag, in dem ebenfalls über humanitäre Gründe entschieden wurde).Sollte jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Feststellungsantrag die Entscheidung über den Hauptantrag entscheidungsreif sein, so ist es - falls dem Feststellungsantrag nicht ohnehin in der eingangs beschriebenen Weise Rechnung getragen und die begehrte Bewilligung erteilt werden kann - auch zulässig, die Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht gesondert, sondern - wie es dem Wesen einer Vorfrage entspricht - in der Form zu treffen, dass die Behörde das Vorliegen humanitärer Gründe nach den im Verfahren über den Hauptantrag über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen Anschauungen verneint und den Antrag auf Niederlassungsbewilligung abweist vergleiche , das bereits genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2007, B 1263/07, dem ein Bescheid zu Grunde lag, in dem ebenfalls über humanitäre Gründe entschieden wurde).
6.1. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "beschränkt" (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 4 NAG im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 4 NAG) gestellt. Nachdem er auf die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung hingewiesen worden war, hat er die Bewilligung der Niederlassung aus humanitären Gründen beantragt. Bereits die erstinstanzliche Behörde hat erkannt, dass es sich bei den Anträgen des Beschwerdeführers (auch) um einen nach § 73 NAG zu beurteilenden Fall der Niederlassungsbewilligung handelt, wobei nach Lage der Dinge nicht zweifelhaft sein konnte, dass nicht einer der in § 73 Abs. 2 und 3 NAG geregelten Anträge, sondern ein Antrag auf Erteilung des in § 73 Abs. 4 NAG genannten Aufenthaltstitels Sache des Verwaltungsverfahrens war. 6.1. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "beschränkt" (Erteilung einer Niederlassungsbewilligung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 4, NAG im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG) gestellt. Nachdem er auf die Unzulässigkeit der Inlandsantragstellung hingewiesen worden war, hat er die Bewilligung der Niederlassung aus humanitären Gründen beantragt. Bereits die erstinstanzliche Behörde hat erkannt, dass es sich bei den Anträgen des Beschwerdeführers (auch) um einen nach Paragraph 73, NAG zu beurteilenden Fall der Niederlassungsbewilligung handelt, wobei nach Lage der Dinge nicht zweifelhaft sein konnte, dass nicht einer der in Paragraph 73, Absatz 2 und 3 NAG geregelten Anträge, sondern ein Antrag auf Erteilung des in Paragraph 73, Absatz 4, NAG genannten Aufenthaltstitels Sache des Verwaltungsverfahrens war.
6.2. Die belangte Behörde hat sich demgemäß inhaltlich mit der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auseinandergesetzt und diese verneint. Dagegen wendet sich die Beschwerde mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, die 70-jährige Großmutter des Beschwerdeführers, die ihn bisher immer betreut habe, sei nun aus "gesundheitlichen Gründen" dazu nicht mehr imstande. Unstreitig ist der minderjährige Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise nach Österreich im Juni 2006 von seiner Großmutter in der Ukraine betreut worden. In Anbetracht dessen wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, nachvollziehbar darzulegen bzw. nachzuweisen, aus welchen konkreten Gründen die bis zu diesem Zeitpunkt im Heimatland durchgeführte Betreuung des Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein sollte. Dem bloßen Hinweis auf "gesundheitliche Gründe" ist nicht zu entnehmen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, der eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben erfordert, und dass der Beschwerdeführer in seinen durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde, wenn er die Entscheidung über einen gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Ausland zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland abwarten müsste (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/21/0057, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/18/0094). 6.2. Die belangte Behörde hat sich demgemäß inhaltlich mit der Frage des Vorliegens humanitärer Gründe für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auseinandergesetzt und diese verneint. Dagegen wendet sich die Beschwerde mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, die 70-jährige Großmutter des Beschwerdeführers, die ihn bisher immer betreut habe, sei nun aus "gesundheitlichen Gründen" dazu nicht mehr imstande. Unstreitig ist der minderjährige Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise nach Österreich im Juni 2006 von seiner Großmutter in der Ukraine betreut worden. In Anbetracht dessen wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, nachvollziehbar darzulegen bzw. nachzuweisen, aus welchen konkreten Gründen die bis zu diesem Zeitpunkt im Heimatland durchgeführte Betreuung des Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein sollte. Dem bloßen Hinweis auf "gesundheitliche Gründe" ist nicht zu entnehmen, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegen würde, der eine rasche bzw. sofortige Familienzusammenführung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben erfordert, und dass der Beschwerdeführer in seinen durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden würde, wenn er die Entscheidung über einen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Ausland zu stellenden Antrag auf Familienzusammenführung im Ausland abwarten müsste vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2006/21/0057, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/18/0094).
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 7. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 8. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 31. März 2008
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180286.X00Im RIS seit
13.05.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011