Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des D, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 2008, Zl. 317.974/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger. Er reiste, nachdem er sich - den Meldedaten zufolge - schon in den Jahren 2001 und 2002 vorübergehend in Österreich aufgehalten hatte, im Jahr 2003 wieder in das Bundesgebiet ein. Am 25. Juli 2003 heiratete er eine österreichische Staatsbürgerin; diese Ehe wurde mit dem seit 9. März 2005 rechtskräftigen Gerichtsbeschluss wieder (einvernehmlich) geschieden.
Im Hinblick auf diese Ehe hatte der Beschwerdeführer am 1. August 2003 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, die ihm zunächst bis 9. September 2004 zuerkannt wurde. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über eine bis 4. September 2006 befristete Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck (§ 13 Abs. 2 FrG)". Am 25. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer sodann bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt".Im Hinblick auf diese Ehe hatte der Beschwerdeführer am 1. August 2003 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" gestellt, die ihm zunächst bis 9. September 2004 zuerkannt wurde. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über eine bis 4. September 2006 befristete Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck (Paragraph 13, Absatz 2, FrG)". Am 25. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer sodann bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt".
Die genannte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, dass der nach Ablauf der im § 24 Abs. 2 NAG genannten Frist gestellte Antrag als Erstantrag zu werten sei und daher im Ausland hätte eingebracht werden müssen. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 vor, er sei seit seiner Einreise durchgehend erwerbstätig, habe nie öffentliche Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen und sei seit 1. Jänner 2006 als Eisenleger selbständig tätig; er sei Arbeitgeber für insgesamt zwölf Personen. Das Arbeitsmarktservice habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 eine bis 11. Dezember 2007 befristete "Arbeitserlaubnis" erteilt, wobei er (irrtümlich) davon ausgegangen sei, damit gelte auch sein Aufenthaltstitel automatisch als verlängert. In Österreich seien sein Bruder, ein österreichischer Staatsbürger, seit 18 Jahren und seine Schwester seit 40 Jahren sowie deren Kinder, ebenfalls österreichische Staatsbürger, aufhältig. Der Beschwerdeführer habe zu diesen Angehörigen "intensiven familiären Kontakt". Die Ausreise und die Auslandsantragstellung mit der damit verbundenen monatelangen Wartezeit im Ausland seien ihm nicht zumutbar, weil er die Geschäftstätigkeit seines mühsam aufgebauten Betriebes einstellen müsste. Sämtliche Aufträge und alle Arbeitsplätze würden verloren gehen. Der Beschwerdeführer erfülle alle für die Erteilung des Aufenthaltstitels notwendigen Voraussetzungen. Die allenfalls verspätete Antragstellung könne nicht dazu führen, dass er hier die Lebensgrundlage verliere, nur um einem rein formellen Erfordernis nachzukommen. Das Beharren auf einer Auslandsantragstellung würde die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Beschwerdeführers und seiner Arbeitnehmer zerstören. Dies sei unverhältnismäßig und widerspreche öffentlichen Interessen und den Vorgaben des Art. 8 EMRK. Abschließend stellte der Beschwerdeführer - neben einem Wiedereinsetzungsantrag - den Antrag, die Inlandsantragstellung zuzulassen und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.Die genannte Behörde hielt dem Beschwerdeführer vor, dass der nach Ablauf der im Paragraph 24, Absatz 2, NAG genannten Frist gestellte Antrag als Erstantrag zu werten sei und daher im Ausland hätte eingebracht werden müssen. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 vor, er sei seit seiner Einreise durchgehend erwerbstätig, habe nie öffentliche Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen und sei seit 1. Jänner 2006 als Eisenleger selbständig tätig; er sei Arbeitgeber für insgesamt zwölf Personen. Das Arbeitsmarktservice habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 eine bis 11. Dezember 2007 befristete "Arbeitserlaubnis" erteilt, wobei er (irrtümlich) davon ausgegangen sei, damit gelte auch sein Aufenthaltstitel automatisch als verlängert. In Österreich seien sein Bruder, ein österreichischer Staatsbürger, seit 18 Jahren und seine Schwester seit 40 Jahren sowie deren Kinder, ebenfalls österreichische Staatsbürger, aufhältig. Der Beschwerdeführer habe zu diesen Angehörigen "intensiven familiären Kontakt". Die Ausreise und die Auslandsantragstellung mit der damit verbundenen monatelangen Wartezeit im Ausland seien ihm nicht zumutbar, weil er die Geschäftstätigkeit seines mühsam aufgebauten Betriebes einstellen müsste. Sämtliche Aufträge und alle Arbeitsplätze würden verloren gehen. Der Beschwerdeführer erfülle alle für die Erteilung des Aufenthaltstitels notwendigen Voraussetzungen. Die allenfalls verspätete Antragstellung könne nicht dazu führen, dass er hier die Lebensgrundlage verliere, nur um einem rein formellen Erfordernis nachzukommen. Das Beharren auf einer Auslandsantragstellung würde die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Beschwerdeführers und seiner Arbeitnehmer zerstören. Dies sei unverhältnismäßig und widerspreche öffentlichen Interessen und den Vorgaben des Artikel 8, EMRK. Abschließend stellte der Beschwerdeführer - neben einem Wiedereinsetzungsantrag - den Antrag, die Inlandsantragstellung zuzulassen und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.
Mit Bescheid vom 9. November 2007 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 24 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 NAG ab.Mit Bescheid vom 9. November 2007 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 21, Absatz eins, NAG ab.
Im Zuge des Verfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung brachte er mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2008 ergänzend vor, er habe am 4. Jänner 2008 seine langjährige Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, geheiratet und er legte dazu die Heiratsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Rechtlich vertrat er die Auffassung, er sei als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin zur Inlandsantragstellung berechtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. März 2008 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 21 Abs. 1 NAG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. März 2008 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, NAG ab.
Die belangte Behörde ging von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und stützte ihre Ansicht, es handle sich um einen Erstantrag, auf § 24 Abs. 2 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung). Nach dieser Bestimmung gelten Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden; danach gelten sie als Erstanträge. Es sei daher - so begründete die belangte Behörde weiter - § 21 Abs. 1 NAG zu beachten, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen seien und die Entscheidung darüber dort abzuwarten sei. Es stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag persönlich bei der Erstbehörde eingebracht und sich auch danach in Österreich aufgehalten habe.Die belangte Behörde ging von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und stützte ihre Ansicht, es handle sich um einen Erstantrag, auf Paragraph 24, Absatz 2, NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung). Nach dieser Bestimmung gelten Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden; danach gelten sie als Erstanträge. Es sei daher - so begründete die belangte Behörde weiter - Paragraph 21, Absatz eins, NAG zu beachten, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen seien und die Entscheidung darüber dort abzuwarten sei. Es stehe jedoch fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag persönlich bei der Erstbehörde eingebracht und sich auch danach in Österreich aufgehalten habe.
Bei der - wegen der Mitteilung über die nunmehrige Eheschließung erforderlichen - Interessenabwägung gehe die belangte Behörde davon aus, dass zwar durch den Aufenthalt seiner Gattin im Bundesgebiet familiäre Bindungen in Österreich bestünden. Da dem Beschwerdeführer aber kein Aufenthaltsrecht zukomme und es sich um einen Erstantrag handle, könne im vorliegenden Fall jedoch nicht von einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gesprochen werden.
Des Weiteren könne die Behörde - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides sinngemäß - zwar gemäß § 74 NAG von Amts wegen einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 NAG erfüllt seien, also in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen. Darauf bestehe jedoch kein subjektiver Anspruch und daher bestehe auch kein durchsetzbares Recht auf eine Inlandsantragstellung.Des Weiteren könne die Behörde - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides sinngemäß - zwar gemäß Paragraph 74, NAG von Amts wegen einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zulassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG erfüllt seien, also in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen. Darauf bestehe jedoch kein subjektiver Anspruch und daher bestehe auch kein durchsetzbares Recht auf eine Inlandsantragstellung.
Aus dem Berufungsschreiben sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit über vier Jahren rechtmäßig in Österreich lebe und seit der Einreise durchgehend erwerbstätig gewesen sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer sozial integriert, beruflich erfolgreich und die nächsten Verwandten hielten sich hier auf. Daher sei eine Überprüfung im Sinne des § 72 NAG durchgeführt worden.Aus dem Berufungsschreiben sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit über vier Jahren rechtmäßig in Österreich lebe und seit der Einreise durchgehend erwerbstätig gewesen sei. Außerdem sei der Beschwerdeführer sozial integriert, beruflich erfolgreich und die nächsten Verwandten hielten sich hier auf. Daher sei eine Überprüfung im Sinne des Paragraph 72, NAG durchgeführt worden.
Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich stellten aber keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall dar. Es werde "daher" festgestellt, dass hier kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei. Eine Inlandsantragstellung werde nicht zugelassen.
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde abschließend - die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abwarten müssen, weshalb die Antragsabweisung durch die Erstbehörde zu Recht vorgenommen worden sei. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich sei.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG hätte der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde abschließend - die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abwarten müssen, weshalb die Antragsabweisung durch die Erstbehörde zu Recht vorgenommen worden sei. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, entbehrlich sei.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an ihn erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juni 2008, B 831/08-5, abgelehnt. Über gesonderten Antrag hat er die Beschwerde sodann mit Beschluss vom 25. August 2008 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag erst nach Ablauf der im § 24 Abs. 2 NAG (in der Stammfassung) genannten Frist von sechs Monaten eingebracht hat. Ein mehr als sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellter Antrag gilt aber nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/22/0878). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die gemäß § 24 NAG gesetzte Frist kommt - wie zu diesem vom Beschwerdeführer auch gestellten Antrag, dessen Nichterledigung in der Beschwerde kritisiert wird, anzumerken ist - nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/22/0105, mwN).Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag erst nach Ablauf der im Paragraph 24, Absatz 2, NAG (in der Stammfassung) genannten Frist von sechs Monaten eingebracht hat. Ein mehr als sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellter Antrag gilt aber nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/22/0878). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die gemäß Paragraph 24, NAG gesetzte Frist kommt - wie zu diesem vom Beschwerdeführer auch gestellten Antrag, dessen Nichterledigung in der Beschwerde kritisiert wird, anzumerken ist - nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, nicht in Betracht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/22/0105, mwN).
Für Erstanträge normiert § 21 Abs. 1 NAG die Verpflichtung, den Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Diese Bedingungen hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den gegenständlichen Antrag unstrittig nicht erfüllt.Für Erstanträge normiert Paragraph 21, Absatz eins, NAG die Verpflichtung, den Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten. Diese Bedingungen hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den gegenständlichen Antrag unstrittig nicht erfüllt.
Das Recht, die Entscheidung über seinen Antrag im Inland abzuwarten, käme daher für den Beschwerdeführer nur gemäß § 74 NAG (in der Stammfassung) in Betracht. Danach ist die Inlandsantragstellung - einschließlich des Abwartens der Entscheidung über den Antrag im Inland - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen (§ 72 Abs. 1 NAG) von Amts wegen zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Der (mit BGBl. I Nr. 29/2009 aufgehobene) § 72 NAG stellte insbesondere auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Verbleib in Österreich besteht (siehe zum Ganzen aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2008/21/0480, mwN).Das Recht, die Entscheidung über seinen Antrag im Inland abzuwarten, käme daher für den Beschwerdeführer nur gemäß Paragraph 74, NAG (in der Stammfassung) in Betracht. Danach ist die Inlandsantragstellung - einschließlich des Abwartens der Entscheidung über den Antrag im Inland - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen (Paragraph 72, Absatz eins, NAG) von Amts wegen zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Der (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, aufgehobene) Paragraph 72, NAG stellte insbesondere auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Verbleib in Österreich besteht (siehe zum Ganzen aus der letzten Zeit etwa das Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2008/21/0480, mwN).
Demnach ist die belangte Behörde zunächst unzutreffend davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der "Inlandsantragstellung" kein durchsetzbarer Anspruch besteht. Es ist aber auch der im angefochtenen Bescheid weiters vertretenen Auffassung, die Integration des Fremden in Österreich und fehlende Bindungen zum Heimatstaat könnten "keine Grundlage" für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 72 NAG darstellen und ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei entbehrlich, für die hier maßgebliche Rechtslage nicht beizutreten.Demnach ist die belangte Behörde zunächst unzutreffend davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der "Inlandsantragstellung" kein durchsetzbarer Anspruch besteht. Es ist aber auch der im angefochtenen Bescheid weiters vertretenen Auffassung, die Integration des Fremden in Österreich und fehlende Bindungen zum Heimatstaat könnten "keine Grundlage" für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd Paragraph 72, NAG darstellen und ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei entbehrlich, für die hier maßgebliche Rechtslage nicht beizutreten.
Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsmeinung hat die belangte Behörde die gebotene Interessenabwägung unterlassen. Sie hat sich nicht nur mit den schon in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 vorgebrachten und in der Berufung wiederholten, für die Zulässigkeit einer "Inlandsantragstellung" sprechenden Umständen nicht auseinandergesetzt, sondern auch die nunmehrige Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin - mag sie auch erst kurz vor der Berufungsentscheidung geschlossen worden sein - überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0238, mit dem Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 9. November 2010, Zl. 2007/21/0493, und Zl. 2009/21/0031). Außerdem wäre zu beachten gewesen, dass der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf einer Versäumung der Antragsfrist beruht, die - seinem Vorbringen zufolge - bloß auf einen Irrtum zurückzuführen war.Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsmeinung hat die belangte Behörde die gebotene Interessenabwägung unterlassen. Sie hat sich nicht nur mit den schon in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 vorgebrachten und in der Berufung wiederholten, für die Zulässigkeit einer "Inlandsantragstellung" sprechenden Umständen nicht auseinandergesetzt, sondern auch die nunmehrige Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin - mag sie auch erst kurz vor der Berufungsentscheidung geschlossen worden sein - überhaupt nicht berücksichtigt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. 2008/21/0238, mit dem Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 9. November 2010, Zl. 2007/21/0493, und Zl. 2009/21/0031). Außerdem wäre zu beachten gewesen, dass der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers lediglich auf einer Versäumung der Antragsfrist beruht, die - seinem Vorbringen zufolge - bloß auf einen Irrtum zurückzuführen war.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der dargelegten, auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruhenden Begründungsmängel in Bezug auf die Zulässigkeit der "Inlandsantragstellung" zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der dargelegten, auf einer unzutreffenden Rechtsansicht beruhenden Begründungsmängel in Bezug auf die Zulässigkeit der "Inlandsantragstellung" zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Beschwerde beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. August 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008210538.X00Im RIS seit
29.09.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011