TE Vwgh Erkenntnis 2009/12/17 2008/22/0878

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/26, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 17. September 2008, Zl. 152.474/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2008 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Studierender" gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2008 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Studierender" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit 13. November 2001 ununterbrochen im Bundesgebiet behördlich gemeldet sei. Er sei zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Studierender" mit Gültigkeit vom 2. November 2006 bis 2. November 2007 gewesen. Gemäß § 24 Abs. 2 NAG seien Anträge, die mehr als sechs Monate nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels gestellt worden seien, jedenfalls als Erstanträge zu werten. Da der letzte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bis 2. November 2007 gültig gewesen, der gegenständliche Antrag jedoch erst am 23. Juni 2008 eingebracht worden sei, sei dieser zweifelsfrei als Erstantrag zu werten und demgemäß § 21 Abs. 1 NAG zu beachten. Der gegenständliche Antrag hätte somit vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland eingebracht und es hätte die Entscheidung im Ausland abgewartet werden müssen.Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit 13. November 2001 ununterbrochen im Bundesgebiet behördlich gemeldet sei. Er sei zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Studierender" mit Gültigkeit vom 2. November 2006 bis 2. November 2007 gewesen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG seien Anträge, die mehr als sechs Monate nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels gestellt worden seien, jedenfalls als Erstanträge zu werten. Da der letzte Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bis 2. November 2007 gültig gewesen, der gegenständliche Antrag jedoch erst am 23. Juni 2008 eingebracht worden sei, sei dieser zweifelsfrei als Erstantrag zu werten und demgemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG zu beachten. Der gegenständliche Antrag hätte somit vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland eingebracht und es hätte die Entscheidung im Ausland abgewartet werden müssen.

Gemäß § 74 NAG könne die Behörde einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründen (§ 72 NAG) von Amts wegen zulassen. Im vorliegenden Fall könne jedoch kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt festgestellt werden, zumal die durch die Verehelichung, die Wohnungssuche sowie die Formalitäten der Mitversicherung begründete verspätete Antragstellung keinen Grund darstelle, der nunmehr eine Antragstellung vom Ausland aus unmöglich machen würde.Gemäß Paragraph 74, NAG könne die Behörde einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründen (Paragraph 72, NAG) von Amts wegen zulassen. Im vorliegenden Fall könne jedoch kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt festgestellt werden, zumal die durch die Verehelichung, die Wohnungssuche sowie die Formalitäten der Mitversicherung begründete verspätete Antragstellung keinen Grund darstelle, der nunmehr eine Antragstellung vom Ausland aus unmöglich machen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass die Rechtsfolge des § 24 Abs. 2 NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 keine Ermessensfrage darstellt. Ein mehr als sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellter Antrag gilt demnach nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag. Weiters wurde entgegen der Beschwerdeansicht nicht eine Ausweisung verfügt.Zunächst ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass die Rechtsfolge des Paragraph 24, Absatz 2, NAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, keine Ermessensfrage darstellt. Ein mehr als sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellter Antrag gilt demnach nicht als Verlängerungsantrag, sondern als Erstantrag. Weiters wurde entgegen der Beschwerdeansicht nicht eine Ausweisung verfügt.

Dennoch kommt der Beschwerde Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den gegenständlichen Antrag, der als Erstantrag anzusehen war, entgegen dem Erfordernis der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt zu haben. Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, kommt daher nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den gegenständlichen Antrag, der als Erstantrag anzusehen war, entgegen dem Erfordernis der Auslandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland gestellt zu haben. Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, kommt daher nur gemäß Paragraph 74, NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 72, NAG vor, ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in Paragraph 74, NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei die Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. Paragraph 72, NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2008, 2008/22/0265 bis 0267).

Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht, dass er zuletzt am 16. Juni 2008 eine Prüfung abgelegt habe und für den Abschluss seines Studiums nur mehr eine einzige Prüfung ablegen und eine schriftliche Arbeit verfassen müsse. Er habe den Antrag deshalb verspätet gestellt, weil er am 18. Oktober 2007 in der Türkei geheiratet habe und in der Folge damit beschäftigt gewesen sei, eine gemeinsame Wohnung zu finden.

Angesichts des langen inländischen Aufenthaltes seit dem Jahr 2001 und unter der Annahme eines bisher erfolgreichen Studiums und eines Familienlebens im Inland könnten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet so hoch anzusetzen sein, dass die Unterbrechung dieses inländischen Aufenthaltes zwecks Antragstellung im Ausland unzumutbar wäre. Dieser Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, bloß um dem Erfordernis der Auslandsantragstellung zu entsprechen, könnte als unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 EMRK zu werten sein.Angesichts des langen inländischen Aufenthaltes seit dem Jahr 2001 und unter der Annahme eines bisher erfolgreichen Studiums und eines Familienlebens im Inland könnten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet so hoch anzusetzen sein, dass die Unterbrechung dieses inländischen Aufenthaltes zwecks Antragstellung im Ausland unzumutbar wäre. Dieser Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, bloß um dem Erfordernis der Auslandsantragstellung zu entsprechen, könnte als unverhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, EMRK zu werten sein.

Durch das Unterlassen von Feststellungen über den Studienerfolg des Beschwerdeführers und über die Gründe für die verspätete Antragstellung hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid somit mit einem Verfahrensfehler belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Durch das Unterlassen von Feststellungen über den Studienerfolg des Beschwerdeführers und über die Gründe für die verspätete Antragstellung hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid somit mit einem Verfahrensfehler belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 17. Dezember 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220878.X00

Im RIS seit

02.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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