TE Vwgh Erkenntnis 2011/9/7 2008/08/0036

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Veröffentlicht am 07.09.2011
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

NSchG 1981 Art7 Abs2 Z10;
NSchG 1981 Art7 Abs2 Z2;
NSchG 1981 Art7 Abs2 Z8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/08/0268

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden des R

A in D, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen 1. den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 15. Dezember 2007, Zl. BMSK-324389/0009-II/A/3/2007 (protokolliert zur Zl. 2008/08/0036), und 2. den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 11. November 2008, Zl. BMSK-324389/0004-II/A/3/2008 (protokolliert zur Zl. 2008/08/0268), jeweils betreffend Nachtschwerarbeit (mitbeteiligte Parteien: 1. F GmbH & Co KG in D,

2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1 (zur Zl. 2008/08/0268) sowie 3. Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4 (zur Zl. 2008/08/0036)), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt 2 des im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 2002 in seinem Dienstverhältnis zur Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei keine Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 1 iVm Abs. 2 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) verrichtet habe (Spruchpunkt 1 des Bescheides ist nicht angefochten).Mit Spruchpunkt 2 des im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni 2002 in seinem Dienstverhältnis zur Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei keine Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) verrichtet habe (Spruchpunkt 1 des Bescheides ist nicht angefochten).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 14. Oktober 1969 bis zum 24. Dezember 1971, vom 23. März 1972 bis zum 7. Juni 1972 und vom 9. Dezember 1974 bis zum 30. Juni 1981 in seinem Dienstverhältnis zur Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht als Nachtschwerarbeitsmonate im Sinne der Art. VII Abs. 2, XII und XIII Abs. 6 bzw. Abs. 8 NSchG anerkannt werden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom 14. Oktober 1969 bis zum 24. Dezember 1971, vom 23. März 1972 bis zum 7. Juni 1972 und vom 9. Dezember 1974 bis zum 30. Juni 1981 in seinem Dienstverhältnis zur Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung nicht als Nachtschwerarbeitsmonate im Sinne der Artikel römisch sieben, Absatz 2,, römisch zwölf und römisch dreizehn Absatz 6, bzw. Absatz 8, NSchG anerkannt werden.

In beiden Bescheiden traf die belangte Behörde nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen übereinstimmende Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Dienstverhältnis zur Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei, wobei jeweils dieselben Beweismittel berücksichtigt wurden.

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vom 14. Oktober 1969 bis zum 24. Dezember 1971, vom 23. März 1972 bis zum 7. Juni 1972 und vom 9. Dezember 1974 bis zum 30. Juni 2002 Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei (eines Textilwerks) gewesen sei.

Dabei sei der Beschwerdeführer als Farbkoch in der Farbküche bzw. im Farbmagazin tätig gewesen. Die Tätigkeit in der Farbküche habe eine Dienstleistungstätigkeit für die Färberei dargestellt. Von der Färberei würden Farbstoffe und Chemikalien angefordert und vom Farbkoch bereitgestellt (Zusammenmischen der Farben). Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers habe 85 db (A) nicht erreicht. Der Beschwerdeführer sei während seiner Arbeit nicht (ständig) der Einwirkung von gesundheitsschädlichen Schadstoffen unterlegen. In den Jahren 1988/1989 sei die Farbküche umgebaut und modernisiert worden, die Hitzebelastung habe vor dem Umbau 27 Grad Celsius unterschritten (im erstangefochtenen Bescheid heißt es, die Hitzebelastung habe vor dem Umbau jedenfalls 30 Grad bzw. ab dem 1. Jänner 1993 27 Grad Celsius unterschritten).Dabei sei der Beschwerdeführer als Farbkoch in der Farbküche bzw. im Farbmagazin tätig gewesen. Die Tätigkeit in der Farbküche habe eine Dienstleistungstätigkeit für die Färberei dargestellt. Von der Färberei würden Farbstoffe und Chemikalien angefordert und vom Farbkoch bereitgestellt (Zusammenmischen der Farben). Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers habe 85 db (A) nicht erreicht. Der Beschwerdeführer sei während seiner Arbeit nicht (ständig) der Einwirkung von gesundheitsschädlichen Schadstoffen unterlegen. In den Jahren 1988 aus 1989, sei die Farbküche umgebaut und modernisiert worden, die Hitzebelastung habe vor dem Umbau 27 Grad Celsius unterschritten (im erstangefochtenen Bescheid heißt es, die Hitzebelastung habe vor dem Umbau jedenfalls 30 Grad bzw. ab dem 1. Jänner 1993 27 Grad Celsius unterschritten).

Der Beschwerdeführer habe während der Arbeit Sicherheitsausrüstung wie Schürze, Stiefel, Schutzbrille und Staubfilter verwendet. Er habe hauptsächlich in der Nachtschicht gearbeitet. In den Jahren 1998 bis 2002 habe er insgesamt neun Monate nicht in der Nachtschicht gearbeitet, hinsichtlich der davor liegenden Zeiträume könne die genaue Lage bzw. Anzahl der Monate, in denen der Beschwerdeführer nicht in der Nachtschicht tätig gewesen sei, nicht mehr festgestellt werden.

Beweis sei durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen R B, K P, K K, K R und T H erhoben worden, weiters durch Einsichtnahme in die technischen Berichte über die durchgeführten Lärmmessungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bei der erstmitbeteiligten Partei vom 31. August bis 1. September 1978 sowie vom 6. Juni 1983, Einsichtnahme in ein Gutachten über die Lärmexposition, erstellt von Messtechniker Ing. H S vom 4. Mai 1993 und Einsichtnahme in die Stellungnahmen des Färbereileiters, sowie zweier Mitarbeiter der erstmitbeteiligten Partei im Zuge einer Erhebung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vor Ort, Einsichtnahme in eine Stellungnahme der Arbeitsmedizinerin (und Betriebsärztin) Dr. C K vom 15. Jänner 2006 bzw. von Arbeitsinspektionsarzt Dr. V vom 4. April 2005, Einsichtnahme in die ergänzende Stellungnahme von Dr. V sowie "diverser Stellungnahmen des (Beschwerdeführers) sowie des ehemaligen Dienstgebers."Beweis sei durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen R B, K P, K K, K R und T H erhoben worden, weiters durch Einsichtnahme in die technischen Berichte über die durchgeführten Lärmmessungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt bei der erstmitbeteiligten Partei vom 31. August bis 1. September 1978 sowie vom 6. Juni 1983, Einsichtnahme in ein Gutachten über die Lärmexposition, erstellt von Messtechniker Ing. H S vom 4. Mai 1993 und Einsichtnahme in die Stellungnahmen des Färbereileiters, sowie zweier Mitarbeiter der erstmitbeteiligten Partei im Zuge einer Erhebung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vor Ort, Einsichtnahme in eine Stellungnahme der Arbeitsmedizinerin (und Betriebsärztin) Dr. C K vom 15. Jänner 2006 bzw. von Arbeitsinspektionsarzt Dr. römisch fünf vom 4. April 2005, Einsichtnahme in die ergänzende Stellungnahme von Dr. römisch fünf sowie "diverser Stellungnahmen des (Beschwerdeführers) sowie des ehemaligen Dienstgebers."

Hinsichtlich des Grades der Hitzebelastung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er unter großer Hitzeeinwirkung gearbeitet habe. Dagegen spreche (jedenfalls hinsichtlich des Zeitraumes ab 2001) die Stellungnahme der Arbeitsmedizinerin und Betriebsärztin Dr. K, wonach eine Hitzeexposition entsprechend Hitzearbeitsplatz seit 2001 sicher nicht bestehe und aus ihrer Erfahrung in anderen Textilunternehmen diese Belastung in der Färberei nie gegeben sei. Für den Zeitraum vor 2001 sei Dr. V als Arbeitsmediziner vom zuständigen Arbeitsinspektorat unter Vorhalt der vorliegenden Unterlagen um seine Einschätzung der Hitzebelastung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ersucht worden. Dabei habe er klar angegeben, dass sowohl im Bereich von Farbabwiegestationen als auch in Textilfärbereien keine besonders belastenden Hitzeexpositionen vorgelegen seien.Hinsichtlich des Grades der Hitzebelastung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er unter großer Hitzeeinwirkung gearbeitet habe. Dagegen spreche (jedenfalls hinsichtlich des Zeitraumes ab 2001) die Stellungnahme der Arbeitsmedizinerin und Betriebsärztin Dr. K, wonach eine Hitzeexposition entsprechend Hitzearbeitsplatz seit 2001 sicher nicht bestehe und aus ihrer Erfahrung in anderen Textilunternehmen diese Belastung in der Färberei nie gegeben sei. Für den Zeitraum vor 2001 sei Dr. römisch fünf als Arbeitsmediziner vom zuständigen Arbeitsinspektorat unter Vorhalt der vorliegenden Unterlagen um seine Einschätzung der Hitzebelastung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ersucht worden. Dabei habe er klar angegeben, dass sowohl im Bereich von Farbabwiegestationen als auch in Textilfärbereien keine besonders belastenden Hitzeexpositionen vorgelegen seien.

Die Zeugen B und P hätten angegeben, dass es in der Farbküche heiß und unangenehm zu arbeiten gewesen sei, eine genaue Einschätzung der Temperatur hätten sie jedoch nicht geben können. Aus der Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei gehe hervor, dass aufgrund einer Belüftungsanlage der Beschwerdeführer keiner überdurchschnittlichen Raumtemperatur oder Luftfeuchtigkeit ausgesetzt gewesen sei, weshalb weder in der "alten" Farbküche, noch in der im Jahre 1988/1989 erweiterten "neuen" Farbküche die Raumtemperatur durchschnittlich jemals die 27 Grad Grenze erreicht habe. Die Farbküche sei in den Jahren 1988/1989 umgebaut worden, danach seien die Arbeitsbedingungen nach den Aussagen des Zeugen P jedenfalls "gut" gewesen.Die Zeugen B und P hätten angegeben, dass es in der Farbküche heiß und unangenehm zu arbeiten gewesen sei, eine genaue Einschätzung der Temperatur hätten sie jedoch nicht geben können. Aus der Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei gehe hervor, dass aufgrund einer Belüftungsanlage der Beschwerdeführer keiner überdurchschnittlichen Raumtemperatur oder Luftfeuchtigkeit ausgesetzt gewesen sei, weshalb weder in der "alten" Farbküche, noch in der im Jahre 1988 aus 1989, erweiterten "neuen" Farbküche die Raumtemperatur durchschnittlich jemals die 27 Grad Grenze erreicht habe. Die Farbküche sei in den Jahren 1988 aus 1989, umgebaut worden, danach seien die Arbeitsbedingungen nach den Aussagen des Zeugen P jedenfalls "gut" gewesen.

Im erstangefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde sodann aus, sie schließe sich den beiden Gutachten der Arbeitsmediziner Dr. V bzw. Dr. K aufgrund deren einschlägiger Berufserfahrung sowie der schlüssigen Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei an und komme zu dem Ergebnis, dass die Hitzebelastung des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz bis Ende 1992 sicherlich unter 30 Grad Celsius, ab 1993 aufgrund des bereits in den Jahren 1988/1989 erfolgten Umbaus der Farbküche jedenfalls auch unter 27 Grad Celsius gelegen sei.Im erstangefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde sodann aus, sie schließe sich den beiden Gutachten der Arbeitsmediziner Dr. römisch fünf bzw. Dr. K aufgrund deren einschlägiger Berufserfahrung sowie der schlüssigen Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei an und komme zu dem Ergebnis, dass die Hitzebelastung des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz bis Ende 1992 sicherlich unter 30 Grad Celsius, ab 1993 aufgrund des bereits in den Jahren 1988 aus 1989, erfolgten Umbaus der Farbküche jedenfalls auch unter 27 Grad Celsius gelegen sei.

Im zweitangefochtenen Bescheid heißt es dazu, die Behörde schließe sich dem Gutachten der Arbeitsmedizinerin Dr. K aufgrund deren einschlägiger Berufserfahrung sowie der schlüssigen Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei an und komme zu dem Ergebnis, dass die Hitzebelastung des Beschwerdeführers an seinem Arbeitsplatz unter 27 Grad Celsius gelegen sei.

Zur Gefahr einer ständigen gesundheitsschädlichen Einwirkung von inhalativen Schadstoffen habe Dr. V zusammenfassend überzeugend angegeben, dass die Voraussetzung "ständige gesundheitsschädliche Einwirkung" mit Sicherheit nicht zutreffe (im erstangefochtenen Bescheid wird ergänzt, dass diese Feststellung hinsichtlich des Zeitraumes ab 2001 auch auf den Angaben von Dr. K beruhe). Im Übrigen seien sowohl in der Farbküche als auch in der Färberei sämtliche Sicherheitsausrüstungen wie Schürzen, Stiefel, Staubfilter zur Verfügung gestanden, was auch durch das Arbeitsinspektorat laufend kontrolliert worden seiZur Gefahr einer ständigen gesundheitsschädlichen Einwirkung von inhalativen Schadstoffen habe Dr. römisch fünf zusammenfassend überzeugend angegeben, dass die Voraussetzung "ständige gesundheitsschädliche Einwirkung" mit Sicherheit nicht zutreffe (im erstangefochtenen Bescheid wird ergänzt, dass diese Feststellung hinsichtlich des Zeitraumes ab 2001 auch auf den Angaben von Dr. K beruhe). Im Übrigen seien sowohl in der Farbküche als auch in der Färberei sämtliche Sicherheitsausrüstungen wie Schürzen, Stiefel, Staubfilter zur Verfügung gestanden, was auch durch das Arbeitsinspektorat laufend kontrolliert worden sei

Zur Lärmbelastung am gegenständlichen Arbeitsplatz sei anzumerken, dass die Position des Farbmagazins in der Färberei in den Lärmmessberichten nicht auftauche. Daher sei übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen B davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem Lärmpegel von zumindest 85 db (A) nicht ausgesetzt gewesen sei. In der Berufung sei die Lärmbelastung auch nicht mehr thematisiert worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Kriterium der Nachtarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 1 NSchG erfüllt sei, was von den Parteien des Verwaltungsverfahrens auch außer Streit gestellt worden sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Kriterium der Nachtarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz eins, NSchG erfüllt sei, was von den Parteien des Verwaltungsverfahrens auch außer Streit gestellt worden sei.

Für das Vorliegen von Nachtschwerarbeit müsse des Weiteren noch eine erschwerende Bedingung hinzutreten. Als Schwerarbeitskriterien kämen Art. VII Abs. 2 Z 2 NSchG (Hitzetatbestand), Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG (Lärm), Art. VII Abs. 2 Z 8 NSchG (inhalative Schadstoffe) oder Art. VII abs. 2 Z 10 NSchG (schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger Hitzeexposition) in Betracht.Für das Vorliegen von Nachtschwerarbeit müsse des Weiteren noch eine erschwerende Bedingung hinzutreten. Als Schwerarbeitskriterien kämen Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, NSchG (Hitzetatbestand), Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG (Lärm), Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 8, NSchG (inhalative Schadstoffe) oder Artikel römisch sieben, abs. 2 Ziffer 10, NSchG (schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger Hitzeexposition) in Betracht.

Der Beschwerdeführer sei während seiner Tätigkeit als Farbkoch keiner den Organismus besonders belastenden Hitze von 30 Grad bzw. ab 1. Jänner 1993 auch nicht 27 Grad Celsius unterlegen, sodass die Anwendung der beiden "Hitzetatbestände" des Art VII. Abs. 2 Z 2 bzw. Z 10 NSchG auszuschließen sei.Der Beschwerdeführer sei während seiner Tätigkeit als Farbkoch keiner den Organismus besonders belastenden Hitze von 30 Grad bzw. ab 1. Jänner 1993 auch nicht 27 Grad Celsius unterlegen, sodass die Anwendung der beiden "Hitzetatbestände" des Art römisch sieben. Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Ziffer 10, NSchG auszuschließen sei.

Die Lärmbelastung des Beschwerdeführers sei jedenfalls unter 85 db (A) gelegen. Eine ständige gesundheitsschädliche Einwirkung von inhalativen Schadstoffen im Sinne des Art. VII. Abs. 2 Z 8 NSchG, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum ASVG führen könne, sei ebenfalls nicht gegeben gewesen.Die Lärmbelastung des Beschwerdeführers sei jedenfalls unter 85 db (A) gelegen. Eine ständige gesundheitsschädliche Einwirkung von inhalativen Schadstoffen im Sinne des "Art". römisch sieben. Absatz 2, Ziffer 8, NSchG, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum ASVG führen könne, sei ebenfalls nicht gegeben gewesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden mit dem Antrag, sie kostenpflichtig aufzuheben. Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Art VII Abs. 2 NSchG lautete in der Stammfassung dieses Gesetzes (BGBl. Nr. 354/1981) - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - wie folgt: 1. Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG lautete in der Stammfassung dieses Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,) - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - wie folgt:

  1. "(2)Absatz 2,Nachtschicht-Schwerarbeit leistet jedenfalls ein Dienstnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:Nachtschicht-Schwerarbeit leistet jedenfalls ein Dienstnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
    1. 1.Ziffer eins
      (…)
    2. 2.Ziffer 2
      bei den Organismus besonders belastender Hitze (das ist bei einer durch Arbeitsvorgänge verursachten Lufttemperatur von 30 Grad Celsius bei 50 % relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz sowie bei anderen wirkungsgleichen oder ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen am Arbeitsplatz), sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens während der halben normalen Arbeitszeit gegeben ist;
    3. 3.Ziffer 3
      (…)
    4. 4.Ziffer 4
      bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 90 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
    5. 5.Ziffer 5
      (…)
    6. 8.Ziffer 8
      bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können. Durch Verordnung ist festzustellen, bei welchen Konzentrationswerten solcher Schadstoffe in der Luft am Arbeitsplatz eine gesundheitsschädliche Einwirkung gegeben ist."
    Art VII NSchG wurde in der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen NSchG-Novelle, BGBl Nr. 473/1992, neu gefasst und lautet seitdem - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - wie folgt:Artikel römisch sieben, NSchG wurde in der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen NSchG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, neu gefasst und lautet seitdem - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - wie folgt:
  2. "(2)Absatz 2,Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
    1. 1.Ziffer eins
      (…)
    2. 2.Ziffer 2
      bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 Grad Celsius bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;
    3. 3.Ziffer 3
      (…)
    4. 4.Ziffer 4
      bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
    (…)
                  8.              bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;
    1. 9.Ziffer 9
      (…)
    2. 10.Ziffer 10
      wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in
      Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;
    (…)
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:

1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung; 1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;

  1. 2.Ziffer 2
    (…)
  2. 3.Ziffer 3
    die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Abs. 2 Z 8 gegeben ist.die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken gemäß Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.
  1. (4)Absatz 4,(…)
  2. (5)Absatz 5,Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2, einer Verordnung nach Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat (die Berghauptmannschaft) zu beteiligen.Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2,, einer Verordnung nach Absatz 3, oder 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat (die Berghauptmannschaft) zu beteiligen.

(…)

Art. XII NSchG idF BGBl. Nr. 473/1992 lautet:Artikel römisch zwölf, NSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, lautet:

"Verfahren

  1. (1)Absatz eins,Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Verfahren sind auf die Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß gegen den Bescheid des Versicherungsträgers die Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zusteht. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann der Berufung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung der Berufung vorgesehenen Frist beim Versicherungsträger zu stellen.Die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über das Verfahren sind auf die Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß gegen den Bescheid des Versicherungsträgers die Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zusteht. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann der Berufung auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden einträte und nicht öffentliche Interessen die sofortige Vollstreckung gebieten. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung der Berufung vorgesehenen Frist beim Versicherungsträger zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen)."Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2,, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 6, als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren auszusetzen (zu unterbrechen)."

    Nach den Übergangsbestimmungen des Art. XIII NSchG idF BGBl. I Nr. 114/2005 gilt im Hinblick auf Zeiten vor dem Inkrafttreten des NSchG mit 1. Juli 1981 unter anderem Folgendes:Nach den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch dreizehn, NSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005, gilt im Hinblick auf Zeiten vor dem Inkrafttreten des NSchG mit 1. Juli 1981 unter anderem Folgendes:

  4. "(6)Absatz 6,Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld auch vor dem 1. Juli 1981 liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinne des Artikel XI Abs. 3, für die bei früherem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Prüfung dieser Behauptung auf entsprechende Nachweise des Dienstgebers, des nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht kommenden Organes der Betriebsvertretung, der gesetzlichen beruflichen Vertretung oder des zuständigen Arbeitsinspektorates (der Berghauptmannschaft) Bedacht zu nehmen."Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld auch vor dem 1. Juli 1981 liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinne des Artikel römisch elf Absatz 3,, für die bei früherem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Der Pensionsversicherungsträger hat bei Prüfung dieser Behauptung auf entsprechende Nachweise des Dienstgebers, des nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in Betracht kommenden Organes der Betriebsvertretung, der gesetzlichen beruflichen Vertretung oder des zuständigen Arbeitsinspektorates (der Berghauptmannschaft) Bedacht zu nehmen."

(…)

  1. (8)Absatz 8,Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld für Arbeitnehmer, die durch die Erweiterungen des Art. VII auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 473/1992, neu einbezogen werden, auch vor dem 1. Jänner 1993 liegende Beitragsmonate im Sinne der §§ 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinne des Art. XI Abs. 3, für die bei früherem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 473/1992, der Nachtschwerarbeiter-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Abs. 6 Satz 2 ist anzuwenden."Sind zur Begründung des Anspruches auf Sonderruhegeld für Arbeitnehmer, die durch die Erweiterungen des Artikel römisch sieben, auf Grund des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, neu einbezogen werden, auch vor dem 1. Jänner 1993 liegende Beitragsmonate im Sinne der Paragraphen 225 und 226 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen, so gelten nur jene Beitragsmonate als Beitragsmonate im Sinne des Artikel römisch elf, Absatz 3,, für die bei früherem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, der Nachtschwerarbeiter-Beitrag zu entrichten gewesen wäre. Absatz 6, Satz 2 ist anzuwenden."

2. In den Beschwerdefällen ist strittig, ob der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei in den im Spruch der angefochtenen Bescheide genannten Zeiträumen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII NSchG geleistet hat. Im Hinblick auf die vom erstangefochtenen Bescheid erfassten Zeiträume der Beschäftigung ab Inkrafttreten der Stammfassung des NSchG (1. Juli 1981) handelt es sich um ein Feststellungsverfahren nach Art. VII NSchG, das in erster Instanz vom zuständigen Krankenversicherungsträger geführt wurde. Hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides, der Zeiträume der Beschäftigung vor dem 1. Juli 1981 betrifft, handelt es sich um eine Streitigkeit über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 NSchG, das nach den Übergangsbestimmungen in Art. XIII Abs. 6 NSchG - im Hinblick auf die Anerkennung dieser Zeiträume als Beitragsmonate im Sinne des Art. XI Abs. 3 NSchG - in erster Instanz vom Pensionsversicherungsträger zu führen war. 2. In den Beschwerdefällen ist strittig, ob der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei in den im Spruch der angefochtenen Bescheide genannten Zeiträumen Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, NSchG geleistet hat. Im Hinblick auf die vom erstangefochtenen Bescheid erfassten Zeiträume der Beschäftigung ab Inkrafttreten der Stammfassung des NSchG (1. Juli 1981) handelt es sich um ein Feststellungsverfahren nach Artikel römisch sieben, NSchG, das in erster Instanz vom zuständigen Krankenversicherungsträger geführt wurde. Hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides, der Zeiträume der Beschäftigung vor dem 1. Juli 1981 betrifft, handelt es sich um eine Streitigkeit über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG, das nach den Übergangsbestimmungen in Artikel römisch dreizehn, Absatz 6, NSchG - im Hinblick auf die Anerkennung dieser Zeiträume als Beitragsmonate im Sinne des Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG - in erster Instanz vom Pensionsversicherungsträger zu führen war.

In beiden Fällen handelt es sich nach der ausdrücklichen Anordnung in Art. XII Abs. 1 und 2 NSchG um Verwaltungssachen im Sinne des § 409 ASVG, auf die die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG über das Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass gegen den Bescheid des Versicherungsträgers die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales (nun Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) zusteht.In beiden Fällen handelt es sich nach der ausdrücklichen Anordnung in Artikel römisch zwölf, Absatz eins und 2 NSchG um Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, ASVG, auf die die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG über das Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass gegen den Bescheid des Versicherungsträgers die Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales (nun Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) zusteht.

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen - in beiden Beschwerden übereinstimmend - geltend, er habe jedenfalls schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition iSd Art. VII Abs. 2 Z 10 NSchG geleistet. Zudem sei er ständigen gesundheitsschädlichen Einwirkungen von inhalativen Schadstoffen ausgesetzt gewesen. 3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen - in beiden Beschwerden übereinstimmend - geltend, er habe jedenfalls schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 10, NSchG geleistet. Zudem sei er ständigen gesundheitsschädlichen Einwirkungen von inhalativen Schadstoffen ausgesetzt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe die Aufgabe gehabt, nach Rezepten die Farben anzumischen; dazu habe er erst die Farben lösen und dann sieben müssen, wobei er laufend Kübel und Säcke mit Chemikalien bis zu einem Gewicht von 60 kg habe heben und tragen müssen. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers habe es sich jedenfalls um eine sehr anstrengende Arbeit gehandelt, da schwere Gewichte auf Dauer hätten bewegt werden müssen.

Weiters hätten sämtliche Mitarbeiter bei den Niederschriften angegeben, dass es sich beim Farbmagazin um einen sehr heißen Arbeitsplatz gehandelt habe. Das Farbmagazin habe lediglich eine Größe von 4 x 7 m, bei einer Höhe von ca. 2 m, gehabt; es habe kein Fenster und kein funktionierendes Lüftungssystem gegeben, dies "insbesondere bevor im Jahr 1989 die neue Färberei in Betrieb ging". Der Beschwerdeführer sei während seiner Schicht die ganze Zeit damit beschäftigt gewesen, die übernommenen Rezepturen anzumischen, wobei er Farbkübel mit kochendem Wasser füllen und mischen habe müssen. Auch wenn keine objektiven Messwerte hinsichtlich der Temperatur im alten Farbmagazin vorlägen, sei es "lediglich logisch", dass der Beschwerdeführer unter ständiger großer Hitze gearbeitet habe, da er fortlaufend mit kochendem Wasser in einem sehr kleinen Raum ohne Fenster und ohne funktionierende Belüftung hantiert habe. Daran habe sich auch im neuen Farbmagazin nichts geändert, außer dass der Beschwerdeführer die Farben nunmehr mit einem mechanischen Rührwerk mischen habe können. Schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer laufend in einem sehr kleinen Raum mit geschlossener Tür, ohne Klimaanlage und ohne Fenster mit kochendem Wasser hantiert habe, sei davon auszugehen, dass während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit eine Temperatur von zumindest 27 Grad Celsius vorgeherrscht habe.

Zwar habe die erstmitbeteiligte Partei angegeben, dass auch die alte Farbküche über drei Belüftungsaggregate verfügt habe, dies widerspreche jedoch sämtlichen Aussagen von langjährigen Mitarbeitern. Diese hätten übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer unter starker Hitzeexposition gearbeitet habe. Die Ausführungen der erstmitbeteiligten Partei würden zudem auf keinen objektiven Messwerten beruhen; auch die Betriebsärztin habe in ihrem Schreiben zur Hitzeexposition lediglich ab dem Jahr 2001 Ausführungen getroffen, wobei sie den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht gekannt habe und ebenfalls keine objektiven Messwerte vorliegen würden.

Der Beschwerdeführer sei zudem ständigen gesundheitsschädlichen Einwirkungen von inhalativen Schadstoffen ausgesetzt gewesen. Er habe fortlaufend Farben in Pulverform mit Wasser und sonstigen Chemikalien lösen müssen und mit Salz, Essigsäure, Schwefelsäure und anderen Chemikalien hantiert. Die Angaben der Betriebsärztin würden sich nur auf den Zeitraum ab dem Jahr 2001 beziehen und gingen davon aus, dass alle Farbstoffe bereits in gelöstem Zustand in Verwendung seien. Der Beschwerdeführer habe allerdings gerade Farben in Pulverform mit Wasser und sonstigen Chemikalien gelöst. Auch der Arbeitsinspektionsarzt habe in seinem Gutachten auf die Tätigkeit des Farbabwiegens abgestellt, wobei der Beschwerdeführer nicht in einer Farbabwiegestation tätig gewesen sei, sondern die Farben in Pulverform habe mischen und aufbereiten müssen.

Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, der ständig mit ihm zusammengearbeitet habe, habe dagegen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitszeit permanent Farben habe anmischen müssen, und eigentlich eine Schutzmaske hätte tragen müssen, sofern dies auszuhalten gewesen wäre. Aus der Sicht dieses Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer eindeutig an einem gesundheitsschädlichen Arbeitsplatz gearbeitet, der ein "ziemliches Loch" gewesen sei. Die medizinischen Gutachten hätten sich zudem nicht objektiv damit auseinandergesetzt, mit welchen Chemikalien der Beschwerdeführer konkret laufend in Kontakt gewesen sei, zumal sich sicherlich auch die chemische Zusammensetzung der Textilfarben in den letzten Jahren stark verändert haben dürfte.

Schließlich liege auch eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor, da keine entsprechenden Sachverständigen beigezogen worden seien. Zur Beurteilung des konkreten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers würden keine objektiven Messwerte vorliegen. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kombination von belastender Hitze und "ständigem Ausgesetztsein von gesundheitsschädlichen Schadstoffen" bei gleichzeitiger schwerer körperlicher Arbeit zu derart ungünstigen Bedingungen geführt hätte, dass Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG vorliege.

4. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG nur dann vorliegt, wenn eine der in Art. VII Abs. 2 NSchG genannten Bedingungen erfüllt ist. Die belangte Behörde ist auf die Frage der Kombination von schwerer körperlicher Arbeit mit besonders belastender Hitzeexposition im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 10 deshalb nicht näher eingegangen, weil schon das Vorliegen der im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls - zusätzlich zur körperlich schweren Arbeit - 4. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG nur dann vorliegt, wenn eine der in Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG genannten Bedingungen erfüllt ist. Die belangte Behörde ist auf die Frage der Kombination von schwerer körperlicher Arbeit mit besonders belastender Hitzeexposition im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 10, deshalb nicht näher eingegangen, weil schon das Vorliegen der im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls - zusätzlich zur körperlich schweren Arbeit -

erforderlichen Hitzebelastung im Sinne der in dieser Bestimmung gegebenen Definition nicht festgestellt werden konnte.

Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Einholung von (weiteren) Sachverständigengutachten rügt, ist darauf hinzuweisen, dass für den Zustand seines Arbeitsplatzes, wie er jedenfalls ab 2001 - und nach den Zeugenaussagen und auch dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Form seit Fertigstellung der neuen Farbküche etwa ab 1989 - bestanden hat, eine Stellungnahme der Betriebsärztin vorliegt, die keinerlei Zweifel daran lässt, dass die im Beschwerdefalls strittigen Bedingungen des Art. VII Abs. 2 Z 2, 8 oder 10 NSchG nicht erfüllt sind. Auch die Stellungnahme des Arbeitsinspektionsarztes legt dar, dass kein ständiges gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum ASVG führen könnten, und auch keine Hitzeexposition wie in Art. VII Abs. 2 oder 10 NSchG beschrieben, gegeben war. Diesen ärztlichen Stellungnahmen ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten und hat auch in den Verwaltungsverfahren keine weiteren Beweisanträge zur Einholung von Sachverständigengutachten gestellt. Den Beweisanträgen zur Einvernahme weiterer Zeugen ist die belangte Behörde nachgekommen. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie keine weiteren Gutachten eingeholt hat, zumal die Sachlage jedenfalls für den Zeitraum ab Fertigstellung der neuen Farbküche auf Grund der ärztlichen Stellungnahmen als zweifelsfrei geklärt angesehen werden konnte und im Hinblick auf die davor liegenden Zeiträume auch nicht ersichtlich ist (und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wurde), auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Erstellung entsprechender Gutachten möglich gewesen wäre (in diesem Zusammenhang ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/08/0053, zu verweisen, wonach unter der Voraussetzung unveränderter Produktionsbedingungen - die im Beschwerdefall jedoch vor der Errichtung der neuen Farbküche gerade nicht vorliegen - auch Gutachten neueren Datums eingeholt werden können).Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Einholung von (weiteren) Sachverständigengutachten rügt, ist darauf hinzuweisen, dass für den Zustand seines Arbeitsplatzes, wie er jedenfalls ab 2001 - und nach den Zeugenaussagen und auch dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Form seit Fertigstellung der neuen Farbküche etwa ab 1989 - bestanden hat, eine Stellungnahme der Betriebsärztin vorliegt, die keinerlei Zweifel daran lässt, dass die im Beschwerdefalls strittigen Bedingungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, 8, oder 10 NSchG nicht erfüllt sind. Auch die Stellungnahme des Arbeitsinspektionsarztes legt dar, dass kein ständiges gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum ASVG führen könnten, und auch keine Hitzeexposition wie in Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 10 NSchG beschrieben, gegeben war. Diesen ärztlichen Stellungnahmen ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten und hat auch in den Verwaltungsverfahren keine weiteren Beweisanträge zur Einholung von Sachverständigengutachten gestellt. Den Beweisanträgen zur Einvernahme weiterer Zeugen ist die belangte Behörde nachgekommen. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie keine weiteren Gutachten eingeholt hat, zumal die Sachlage jedenfalls für den Zeitraum ab Fertigstellung der neuen Farbküche auf Grund der ärztlichen Stellungnahmen als zweifelsfrei geklärt angesehen werden konnte und im Hinblick auf die davor liegenden Zeiträume auch nicht ersichtlich ist (und vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt wurde), auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Erstellung entsprechender Gutachten möglich gewesen wäre (in diesem Zusammenhang ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/08/0053, zu verweisen, wonach unter der Voraussetzung unveränderter Produktionsbedingungen - die im Beschwerdefall jedoch vor der Errichtung der neuen Farbküche gerade nicht vorliegen - auch Gutachten neueren Datums eingeholt werden können).

5. Das weitere oben (Punkt 3.) dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers wendet sich gegen die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Beweiswürdigung. Diese unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, ob sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2011, Zl. 2008/03/0027). 5. Das weitere oben (Punkt 3.) dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers wendet sich gegen die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Beweiswürdigung. Diese unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, ob sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2011, Zl. 2008/03/0027).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Auffassung, es habe entgegen den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen eine Hitzeexposition (im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 NSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit schwerer körperlicher Arbeit gemäß Art. VII Abs. 2 Z 10 NSchG) an seinem Arbeitsplatz bestanden, vor allem auf seine eigene Wahrnehmung sowie die Aussagen der Arbeitskollegen und des Vorgesetzten stützt. Deren Aussagen stimmen jedoch - anders als dies der Beschwerdeführer ausführt - im Hinblick auf die Hitzeexposition tatsächlich nicht überein; so hat etwa der Zeuge P angegeben, dass es in der (alten) Farbküche "sehr heiß" gewesen sei, allerdings in der "neuen" Farbküche die Hitze kein Problem mehr gewesen sei, der Zeuge K hat angegeben, dass er keine konkreten Angaben machen könne, er aber "das Gefühl habe, dass es im Magazin wärmer war als in der Halle", zwei weitere Zeugen konnten sich nicht erinnern bzw. keine Angaben machen. Vor diesem Hintergrund kann es - abgesehen davon, dass für Zeiträume ab der Tätigkeit in der neuen Farbküche außer den Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/08/0054, wonach das Vorliegen der vom Gesetz verlangten erschwerten Arbeitsbedingungen nicht durch in keiner Weise nachprüfbare Aussagen der betroffenen Dienstnehmer geklärt werden kann) keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, die für eine Hitzeexposition iSd Art. VII Abs. 2 Z 2 oder 10 NSchG sprechen würden - nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Dienstgebers, der eine entsprechende Hitzeexposition auch in der alten Farbküche in Abrede stellte, und der Stellungnahmen des Arbeitsinspektionsarztes (sowie für den Zeitraum ab 2001 auch der Betriebsärztin) zum Ergebnis gekommen ist, dass eine Hitzeexposition, wie sie Bedingung für das Vorliegen von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII Abs. 2 Z 2 NSchG bzw. - bei zusätzlichem Vorliegen von schwerer körperlicher Arbeit - im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 10 NSchG wäre, nicht gegeben war. Der Beschwerdeführer hat auch keine Umstände dargelegt, die auf eine Vergleichbarkeit gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1993, hingewiesen hätten.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Auffassung, es habe entgegen den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen eine Hitzeexposition (im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, NSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit schwerer körperlicher Arbeit gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 10, NSchG) an seinem Arbeitsplatz bestanden, vor allem auf seine eigene Wahrnehmung sowie die Aussagen der Arbeitskollegen und des Vorgesetzten stützt. Deren Aussagen stimmen jedoch - anders als dies der Beschwerdeführer ausführt - im Hinblick auf die Hitzeexposition tatsächlich nicht überein; so hat etwa der Zeuge P angegeben, dass es in der (alten) Farbküche "sehr heiß" gewesen sei, allerdings in der "neuen" Farbküche die Hitze kein Problem mehr gewesen sei, der Zeuge K hat angegeben, dass er keine konkreten Angaben machen könne, er aber "das Gefühl habe, dass es im Magazin wärmer war als in der Halle", zwei weitere Zeugen konnten sich nicht erinnern bzw. keine Angaben machen. Vor diesem Hintergrund kann es - abgesehen davon, dass für Zeiträume ab der Tätigkeit in der neuen Farbküche außer den Aussagen des Beschwerdeführers vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Zl. 90/08/0054, wonach das Vorliegen der vom Gesetz verlangten erschwerten Arbeitsbedingungen nicht durch in keiner Weise nachprüfbare Aussagen der betroffenen Dienstnehmer geklärt werden kann) keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, die für eine Hitzeexposition iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, oder 10 NSchG sprechen würden - nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Dienstgebers, der eine entsprechende Hitzeexposition auch in der alten Farbküche in Abrede stellte, und der Stellungnahmen des Arbeitsinspektionsarztes (sowie für den Zeitraum ab 2001 auch der Betriebsärztin) zum Ergebnis gekommen ist, dass eine Hitzeexposition, wie sie Bedingung für das Vorliegen von Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, NSchG bzw. - bei zusätzlichem Vorliegen von schwerer körperlicher Arbeit - im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 10, NSchG wäre, nicht gegeben war. Der Beschwerdeführer hat auch keine Umstände dargelegt, die auf eine Vergleichbarkeit gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Belastungen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,, hingewiesen hätten.

Auch im Hinblick auf das Vorliegen des ständigen gesundheitsschädlichen Einwirkens von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum ASVG führen können, ist der Beschwerdeführer den ärztlichen Stellungnahmen nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer mit Chemikalien hantieren musste, die zumindest bei Unterlassen von Schutzmaßnahmen auch gesundheitsschädliche Wirkungen haben konnten, reicht für das Vorliegen von Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG nicht aus; erforderlich ist vielmehr ein ständiges Einwirken gerade jener inhalativer Schadstoffe, die zu anerkannten Berufskrankheiten führen können, was vom Arbeitsinspektionsarzt in seinen Stellungnahmen ausdrücklich verneint wurde. Auch dass die in § 4 der bereits zitierten Verordnung BGBl. Nr. 53/1993 genannten Schadstoffe am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorgekommen wären, wurde weder behauptet, noch liegen dafür irgendwelche Anhaltspunkte im Verwaltungsakt vor.Auch im Hinblick auf das Vorliegen des ständigen gesundheitsschädlichen Einwirkens von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum ASVG führen können, ist der Beschwerdeführer den ärztlichen Stellungnahmen nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer mit Chemikalien hantieren musste, die zumindest bei Unterlassen von Schutzmaßnahmen auch gesundheitsschädliche Wirkungen haben konnten, reicht für das Vorliegen von Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG nicht aus; erforderlich ist vielmehr ein ständiges Einwirken gerade jener inhalativer Schadstoffe, die zu anerkannten Berufskrankheiten führen können, was vom Arbeitsinspektionsarzt in seinen Stellungnahmen ausdrücklich verneint wurde. Auch dass die in Paragraph 4, der bereits zitierten Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993, genannten Schadstoffe am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vorgekommen wären, wurde weder behauptet, noch liegen dafür irgendwelche Anhaltspunkte im Verwaltungsakt vor.

6. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 6. Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 7. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080036.X00

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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