Index
72/01 Hochschulorganisation;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des G H in W, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Gardegasse 2/5, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom 23. Februar 2011, Zl. B 222/10-26/110223, Arzt Nr.: 18831, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für 2009, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 23. Februar 2011 setzte der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2009 mit EUR 6.574,12 fest.
Begründend wurde ausgeführt, der Fondsbeitrag des Beschwerdeführers sei nach folgender Formel zu berechnen:
Jahresbruttogrundgehalt - anteilige Werbungskosten + Gewinn + Beiträge für 2006. Im Falle des Beschwerdeführers ergäbe sich als Bemessungsgrundlage EUR 26.883,60 - 6.839,19 + 12.006,78 + 9.557,17 = EUR 41.608,36. 15,8 % der Bemessungsgrundlage ergäben EUR 6.574,12.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Berufung) geltend gemacht habe, bei der von ihm ausgeübten Lehrtätigkeit, hauptsächlich auf dem Gebiet der Osteopathie, handle es sich um keine ärztliche Tätigkeit, weshalb das daraus bezogene Einkommen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürfe, sei ihm zu entgegnen, dass Vortragstätigkeit dann als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren sei, wenn der Vortrag auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und die Tätigkeit im Interesse der Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, Besserung oder Heilung von Menschen erfolgt. Der Beschwerdeführer sei laut Ärzteliste der Schule für Osteopathie, an der er unterrichte, als Arzt für Allgemeine Medizin und Osteopath eingetragen. Sofern ein Arzt als Osteopath tätig werde, handle er dabei im Interesse der Gesunderhaltung, Krankheitsverhütung, Besserung oder Heilung von Menschen. Diese Tätigkeit sei daher als ärztliche Tätigkeit zu werten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 lauten (auszugsweise):
"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet."§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
…"
1.2. Die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien lauten (auszugsweise):
"I. Fondsbeitrag
…"
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/11/0139, zur Frage, inwieweit Lehrtätigkeit eines Arztes für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, Folgendes ausgeführt:
"Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0280, und vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diesen Beschwerdefällen jeweils Lehr- bzw. Forschungstätigkeiten im klinischen Bereich (an Universitätskliniken bzw. in klinischen Fächern) zugrunde lagen. Universitätskliniken sind, worauf der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des damals maßgebenden UOG im erstzitierten Erkenntnis hingewiesen hat, jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt auch ärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden."Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0280, und vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0275) ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts zu gewinnen, weil diesen Beschwerdefällen jeweils Lehr- bzw. Forschungstätigkeiten im klinischen Bereich (an Universitätskliniken bzw. in klinischen Fächern) zugrunde lagen. Universitätskliniken sind, worauf der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des damals maßgebenden UOG im erstzitierten Erkenntnis hingewiesen hat, jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt auch ärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden.
Damit nicht vergleichbar ist der vorliegende Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer seine hauptsächliche Tätigkeit dahin beschrieben hat, dass er außerhalb einer Universitätsklinik Vorlesungen über medizinische Chemie und Biochemie, biochemische Laborkurse, Prüfungen aus Medizinischer Chemie und Biochemie abhalte und Forschung und Verwaltungstätigkeit wie die des Beauftragten für den nichtmedizinischen Strahlenschutz erbringe. Nach seinem Vorbringen sei dafür eine fachärztliche Ausbildung nicht erforderlich, auch Kollegen mit naturwissenschaftlicher Ausbildung übten die gleichen Tätigkeiten aus. Diesen Behauptungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten. Dennoch hat sie, wie eingangs dargestellt, in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt würden und hat diese deshalb als ärztliche Tätigkeiten angesehen.Damit nicht vergleichbar ist der vorliegende Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer seine hauptsächliche Tätigkeit dahin beschrieben hat, dass er außerhalb einer Universitätsklinik Vorlesungen über medizinische Chemie und Biochemie, biochemische Laborkurse, Prüfungen aus Medizinischer Chemie und Biochemie abhalte und Forschung und Verwaltungstätigkeit wie die des Beauftragten für den nichtmedizinischen Strahlenschutz erbringe. Nach seinem Vorbringen sei dafür eine fachärztliche Ausbildung nicht erforderlich, auch Kollegen mit naturwissenschaftlicher Ausbildung übten die gleichen Tätigkeiten aus. Diesen Behauptungen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten. Dennoch hat sie, wie eingangs dargestellt, in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten, dass die vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt würden und hat diese deshalb als ärztliche Tätigkeiten angesehen.
Diese Auffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Der Gesetzgeber hat nämlich ärztliche Tätigkeiten in § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt. Zu den ärztlichen Tätigkeiten sind daher nur die in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen. Eine solche vergleichbare Tätigkeit läge in den Beschwerdefällen bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens zur Lehrtätigkeit betreffend medizinische Chemie und Biochemie, die kein klinisches Fach betrifft, jedenfalls nicht vor. Sollte der Beschwerdeführer weder an einer Universitätsklinik noch an einem Klinischen Institut unterrichten, könnte auch unter Berufung auf § 62 Abs. 1 UOG 1993 keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Lehr- bzw. Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers typischerweise mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden wäre."Diese Auffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Der Gesetzgeber hat nämlich ärztliche Tätigkeiten in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 nicht nur verbal umschrieben, sondern auch demonstrativ aufgezählt. Zu den ärztlichen Tätigkeiten sind daher nur die in Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, ÄrzteG 1998 genannten und die damit vergleichbaren Tätigkeiten zu zählen. Eine solche vergleichbare Tätigkeit läge in den Beschwerdefällen bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens zur Lehrtätigkeit betreffend medizinische Chemie und Biochemie, die kein klinisches Fach betrifft, jedenfalls nicht vor. Sollte der Beschwerdeführer weder an einer Universitätsklinik noch an einem Klinischen Institut unterrichten, könnte auch unter Berufung auf Paragraph 62, Absatz eins, UOG 1993 keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Lehr- bzw. Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers typischerweise mit der Erbringung ärztlicher Leistungen unmittelbar oder mittelbar am Menschen verbunden wäre."
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid, der keine näheren Feststellungen über die Art der Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers, der in der Beschwerde ausführt, dass das von ihm gelehrte Fach "Osteopathie" auch von Nichtärzten gelehrt und praktiziert wurde, enthält, bereits als mit einem auf Verkennung der Rechtslage beruhenden Verfahrensmangel behaftet.
2.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht überdies in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren sind, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen. 2.2. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht überdies in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren sind, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen (prävalierender) Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen (prävalierender) Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 30. September 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110074.X00Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011