Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ÄrzteG 1998 §113 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des M B in W, vertreten durch Mag. Katharina Regner, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmeier Rechtsanwälte in 1070 Wien, Ungargasse 53),vom 29. Juni 2009, Zl. B 256/08-23/090513, Arzt Nr.: 24557, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Neuberechnung der Fondsbeiträge für 2005 und 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 29. Juni 2009 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien einen Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2008 auf Neuberechnung der Fondsbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 zurück.
Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien habe mit Bescheiden - jeweils vom 16. Oktober 2007 - die Beiträge des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2005 und 2006 jeweils mit dem Höchstbeitrag der Bemessungsgrundlage festgesetzt, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) vorzulegenden Unterlagen nicht vorgelegt habe. Diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien habe mit Bescheiden - jeweils vom 16. Oktober 2007 - die Beiträge des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2005 und 2006 jeweils mit dem Höchstbeitrag der Bemessungsgrundlage festgesetzt, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 5, der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) vorzulegenden Unterlagen nicht vorgelegt habe. Diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Fondsbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 beantragt. Der Aufforderung der Erstbehörde (des Verwaltungsausschusses), bis 28. April 2008 die Jahreslohnzettel und die Einkommenssteuerbescheide nachzureichen, sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, weshalb der Verwaltungsausschuss den Antrag zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen habe.Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 habe der Beschwerdeführer die Neuberechnung der Fondsbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 beantragt. Der Aufforderung der Erstbehörde (des Verwaltungsausschusses), bis 28. April 2008 die Jahreslohnzettel und die Einkommenssteuerbescheide nachzureichen, sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, weshalb der Verwaltungsausschuss den Antrag zu Recht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 109 ÄrzteG 1998 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautete (auszugsweise): 1.1. Paragraph 109, ÄrzteG 1998 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lautete (auszugsweise):
"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … .Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … .
…
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds
§ 113. Paragraph 113,
…
1.2. Die Beitragsordnung lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung (auszugsweise):
"I. Fondsbeitrag
…
(5) Der Fondsbeitrag beträgt höchstens EUR 25.435,49 im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen. (5) Der Fondsbeitrag beträgt höchstens EUR 25.435,49 im Jahr. Auf die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄG ist Bedacht zu nehmen.
…"
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass weder das ÄrzteG 1998 noch die Beitragsordnung eine Neuberechnung bereits rechtskräftig vorgeschriebener Fondsbeiträge kennen. Sollte der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers, wofür seine Formulierung spricht ("Beantragung der Neuberechnung meiner Beitragsleistung als ordentliches Pflichtmitglied beim Wohlfahrtsfonds auf der Grundlage meiner Verdienstbezüge in den Jahren 2005 und 2006"), auf die Abänderung von der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheiden gerichtet gewesen sein, wäre er schon aus diesem Grund - und zwar gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 113 Abs. 7 ÄrzteG 1998 wegen entschiedener Sache - zurückzuweisen gewesen. 2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass weder das ÄrzteG 1998 noch die Beitragsordnung eine Neuberechnung bereits rechtskräftig vorgeschriebener Fondsbeiträge kennen. Sollte der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers, wofür seine Formulierung spricht ("Beantragung der Neuberechnung meiner Beitragsleistung als ordentliches Pflichtmitglied beim Wohlfahrtsfonds auf der Grundlage meiner Verdienstbezüge in den Jahren 2005 und 2006"), auf die Abänderung von der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheiden gerichtet gewesen sein, wäre er schon aus diesem Grund - und zwar gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 113, Absatz 7, ÄrzteG 1998 wegen entschiedener Sache - zurückzuweisen gewesen.
2.2. Ungeachtet dessen erweist sich die Beschwerde als begründet.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz Novelle durch die belangte Behörde anlangt jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom 22. Juni 2010, Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und was den Hinweis auf Paragraph 230, Absatz 7, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz Novelle durch die belangte Behörde anlangt jenen, welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom 24. Mai 2011, Zl. 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen, weil sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Erledigung richtete, die keinen Bescheid darstellt, und demnach unzulässig war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 30. September 2011
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110169.X00Im RIS seit
01.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011