TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/10 2011/17/0071

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Veröffentlicht am 10.10.2011
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §238 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §10;
LAO NÖ 1977 §185 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 238 heute
  2. BAO § 238 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 238 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 238 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  5. BAO § 238 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 238 gültig von 01.12.1987 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 238 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des A L in P, vertreten durch Beck Krist Bubits & Partner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Elisabethstraße 2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 2011, Zl. IVW3-BE-3170401/022-2010, betreffend Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1998 und 1999 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Brunn am Gebirge, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in 2345 Brunn am Gebirge, Bahnstraße 43), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat ihrer Vorstellungsentscheidung folgenden unbestrittenen Sachverhalt zugrunde gelegt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. Mai 1998 wurde einer näher genannten GmbH als Liegenschaftseigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von S 37.641,53 vorgeschrieben; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Über das Vermögen der erwähnten GmbH eröffnete das Landesgericht Wiener Neustadt am 14. April 1999 das Konkursverfahren. Dieser Konkurs wurde mit Beschluss vom 19. September 2008 (rechtskräftig am 8. Oktober 2008) aufgehoben. Die mitbeteiligte Partei hat die streitgegenständlichen Kanalbenützungsgebühren, die der gemeinschuldnerischen GmbH mit Rückstandsausweis vom 8. Juni 1999 vorgeschrieben worden waren, im Konkursverfahren im Juni 1999 angemeldet.

Mit Kaufvertrag vom 28. Juli 1999 erwarb die A Unternehmensbeteiligungs GmbH die streitgegenständliche Liegenschaft aus der Konkursmasse, das Eigentumsrecht dieser Gesellschaft wurde im Jahre 2001 grundbücherlich einverleibt.

Nach dem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz mit Rückstandsausweis vom 5. Oktober 2004 der nunmehr grundbücherlichen Eigentümerin als Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 10 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 unter anderem die ausständigen Kanalbenützungsgebühren laut Rückstandsausweis vom 8. Juni 1999 vor.Nach dem ausdrücklichen Beschwerdevorbringen schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz mit Rückstandsausweis vom 5. Oktober 2004 der nunmehr grundbücherlichen Eigentümerin als Rechtsnachfolgerin im Sinne des Paragraph 10, des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 unter anderem die ausständigen Kanalbenützungsgebühren laut Rückstandsausweis vom 8. Juni 1999 vor.

Der Beschwerdeführer erwarb - so die belangte Behörde in ihren diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid weiter - die streitgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 30. März 2005 und ist seit dem Jahre 2005 grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft.

Die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde führte auf Grund eines Rückstandsausweises vom 1. Juli 2009 (als Abgabenbehörde erster Instanz) gegen den Beschwerdeführer Exekution hinsichtlich der hier strittigen Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1998 und 1999.

Gegen die Exekution erhob der Beschwerdeführer Einwendungen bei der Abgabenbehörde erster Instanz und begehrte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises vom 1. Juli 2009 mit der Feststellung, dass die Abgabenrückstände hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren aus den Jahren 1998 und 1999 verjährt seien.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der mitbeteiligten Marktgemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz vom 7. April 2010 wurden die Einwendungen abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 23. Juni 2010 keine Folge.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im gesamten Verfahren und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nur die Frage, ob die gegenständlichen Abgabenansprüche für die Jahre 1998 und 1999 gegen den Beschwerdeführer noch geltend gemacht werden können, oder ob dies infolge Verjährung nicht mehr möglich ist.

Gemäß § 185 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-0, verjährte - ebenso wie nach § 238 Abs. 1 und 2 der nunmehr anzuwendenden BAO - das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist; keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (Abs. 1). Die Verjährung fälliger Abgaben wird gemäß § 185 Abs. 2 leg. cit. durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung, unterbrochen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.Gemäß Paragraph 185, der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, Landesgesetzblatt 3400, -0, verjährte - ebenso wie nach Paragraph 238, Absatz eins, und 2 der nunmehr anzuwendenden BAO - das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist; keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (Absatz eins,). Die Verjährung fälliger Abgaben wird gemäß Paragraph 185, Absatz 2, leg. cit. durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach Außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen oder durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung, unterbrochen. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Davon ausgehend wäre die im Jahre 1998 fällig gewordene Kanalbenützungsgebühr mit Ablauf des Jahres 2003, die im Jahre 1999 fällig gewordene Gebühr mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt gewesen, sollte keine Unterbrechung der Verjährung erfolgt sein.

Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 10 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, LGBl. 8230-0 (Wiederverlautbarung), berufen. Diese Bestimmung ordnet unter der Überschrift "Dingliche Wirkung von Bescheiden" an, dass die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken.Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 10, des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, -0 (Wiederverlautbarung), berufen. Diese Bestimmung ordnet unter der Überschrift "Dingliche Wirkung von Bescheiden" an, dass die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken.

Es ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend unstrittig, dass der seinerzeit ergangene Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. Mai 1998 eine in dieser eben zitierten Gesetzesstelle umschriebene dingliche Wirkung auslöste.

Übereinstimmung besteht zwischen den Streitteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch in der gleichfalls zutreffenden Ansicht, dass die Anmeldung der hier streitgegenständlichen Forderung im Konkurs der näher genannten GmbH jedenfalls der Gemeinschuldnerin gegenüber Unterbrechungswirkung entfaltete.

Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich darüber, ob sich der Beschwerdeführer diese Unterbrechungshandlung, ebenso wie die Unterbrechungswirkung des an die A Unternehmensbeteiligungs GmbH gerichteten Rückstandsausweises zurechnen lassen muss oder nicht.

Die belangte Behörde begründete ihre Ansicht im Wesentlichen damit, dass die von den Abgabenbehörden gegenüber dem Voreigentümer durchgeführten Unterbrechungshandlungen nicht bloß personenbezogen, sondern anspruchsbezogen wirkten und verwies diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der BAO seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, Zlen. 91/13/0037, 0038 (= VwSlg. 7038 F/1995).

Der Beschwerdeführer seinerseits brachte in diesem Zusammenhang entscheidungswesentlich vor, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen jeden Abgabenschuldner eine "verselbständigt zu denkende Einhebungsverjährung" laufe.

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Eintritt einer allfälligen Verjährung nach der Niederösterreichischen Landesabgabenordnung zu beurteilen ist, die Bestimmungen der BAO daher insoweit noch nicht zur Anwendung kommen.

Vor allem aber ist die angesprochene Frage der unterschiedlichen Wirkung einer Unterbrechungshandlung für Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige hier nicht zu beurteilen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, zur Bestimmung des § 10 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 ausführte, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Ab dem Eigentumsübergang hatten nach dem eben erwähnten Erkenntnis die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide betreffend Kanalgebühren unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; diesem gegenüber ist insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen. Die "dingliche Wirkung" erfasst nach der erwähnten Rechtsprechung sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0054).Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, zur Bestimmung des Paragraph 10, des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 ausführte, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Ab dem Eigentumsübergang hatten nach dem eben erwähnten Erkenntnis die an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum ergangenen Abgabenbescheide betreffend Kanalgebühren unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber; diesem gegenüber ist insoweit weder die Sachhaftung noch die persönliche Haftung geltend zu machen. Die "dingliche Wirkung" erfasst nach der erwähnten Rechtsprechung sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nichts Unterschiedliches normiert vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 26. September 2006, Zl. 2006/17/0054).

Bei einer derartigen "dinglichen Wirkung" eines Abgabenbescheides muss sich aber auch der Rechtsnachfolger Unterbrechungshandlungen zurechnen lassen, die dem Rechtsvorgänger im Liegenschaftseigentum gegenüber gesetzt wurden, zumal Unterbrechungshandlungen dem Rechtsnachfolger gegenüber vor Erwerb der Liegenschaft nicht in Betracht kommen.

Davon ausgehend muss sich der Beschwerdeführer nicht nur die Anmeldung im Konkursverfahren der Bescheidadressatin sondern auch den nach dem Beschwerdevorbringen an die A Unternehmensbeteiligungs GmbH gerichteten und dieser zugegangenen Rückstandausweis vom 5. Oktober 2004 als Unterbrechungshandlung zurechnen lassen, sodass der Rückstandsausweis an den Beschwerdeführer vom 1. Juli 2009 noch innerhalb der Verjährungsfrist erging.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Entscheidung der Rechtssache hing bei unbestrittenem und von der belangten Behörde ausreichend festgestelltem Sachverhalt allein von der Rechtsfrage ab, ob die streitgegenständliche Abgabenforderung verjährt war oder nicht. Auch Art. 6 Abs. 1 MRK stand dem im Fall der hier vorliegenden Abgabe nicht entgegen.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Entscheidung der Rechtssache hing bei unbestrittenem und von der belangten Behörde ausreichend festgestelltem Sachverhalt allein von der Rechtsfrage ab, ob die streitgegenständliche Abgabenforderung verjährt war oder nicht. Auch Artikel 6, Absatz eins, MRK stand dem im Fall der hier vorliegenden Abgabe nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 10. Oktober 2011

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170071.X00

Im RIS seit

22.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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