TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/19 2010/08/0169

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Veröffentlicht am 19.10.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §67;
AVG §8;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. der PM S KEG, 2. des CS, beide in I, beide vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer und Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24. Juni 2010, Zl. BMASK-421746/0005- II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4, 2. AC in P, 3. CC in P, 4. CG,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. der PM S KEG, 2. des CS, beide in römisch eins, beide vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer und Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24. Juni 2010, Zl. BMASK-421746/0005- II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4, 2. AC in P, 3. CC in P, 4. CG,

  1. 5.Ziffer 5
    ChG, beide in A, 6. RG in N, 7. EH in W, 8. AK in S,
    1. 9.Ziffer 9
      EP in E, 10. EP in I, 11. JR in K, 12. GR, 13. TR, beide in M,EP in E, 10. EP in römisch eins, 11. JR in K, 12. GR, 13. TR, beide in M,
    2. 14.Ziffer 14
      PR in L, 15. JS in W, 16. MS in S, 17. ST in H, 18. JT in D,
    3. 19.Ziffer 19
      JW in D, 20. IB, 21. RB, 22. GC, 23. AD, 24. ID, 25. AD,
    4. 26.Ziffer 26
      NF, 27. SF, 28. VF, 29. TG, 30. FJ, 31. MJ, 32. FM, 33. SM,
    5. 34.Ziffer 34
      EM, 35. DR, 36. TS, 37. SW, 38. MW,
  2. 39.Ziffer 39
    Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 40. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit Bescheiden vom 20. August 2007 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass die 2. bis

38. mitbeteiligten Personen während jeweils näher bezeichneter Zeiträume (die allesamt im Dezember 1999 bis März 2000 gelegen sind) auf Grund ihrer Beschäftigung "beim Dienstgeber PM-Management S KG, Geschäftsführer CS in I" gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 1 lit. a AlVG sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien.38. mitbeteiligten Personen während jeweils näher bezeichneter Zeiträume (die allesamt im Dezember 1999 bis März 2000 gelegen sind) auf Grund ihrer Beschäftigung "beim Dienstgeber PM-Management S KG, Geschäftsführer CS in I" gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Litera a, AlVG sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte jeweils fest, dass zwischen dem Dienstgeber PM-Management S KG und den jeweiligen Dienstnehmern (2. bis 38. Mitbeteiligten) ein als "freier Dienstvertrag" bezeichneter Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Dienstleistungssektor in I geschlossen worden war.Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte jeweils fest, dass zwischen dem Dienstgeber PM-Management S KG und den jeweiligen Dienstnehmern (2. bis 38. Mitbeteiligten) ein als "freier Dienstvertrag" bezeichneter Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Dienstleistungssektor in römisch eins geschlossen worden war.

Die Firma "PM-Management S KEG" sei mit Antrag vom 18. November 1999 als Kommanditerwerbsgesellschaft mit dem Sitz in der politischen Gemeinde I (ab 25. November 1999) bzw. I (ab 16. November 2000) in das Firmenbuch beim Landesgericht I eingetragen worden. Als Geschäftszweig sei zunächst "Schreibbüro" angegeben worden und in der Folge "private Arbeitsvermittlung/Personaldienstleistung"Die Firma "PM-Management S KEG" sei mit Antrag vom 18. November 1999 als Kommanditerwerbsgesellschaft mit dem Sitz in der politischen Gemeinde römisch eins (ab 25. November 1999) bzw. römisch eins (ab 16. November 2000) in das Firmenbuch beim Landesgericht römisch eins eingetragen worden. Als Geschäftszweig sei zunächst "Schreibbüro" angegeben worden und in der Folge "private Arbeitsvermittlung/Personaldienstleistung"

Alle Abläufe betreffend das Dienstverhältnis zwischen den Dienstnehmern und der PM-Management S KG seien ausschließlich in Österreich abgewickelt worden. Diese Firma habe die Dienstnehmer auf österreichischem Boden kontaktiert und die Weitervermittlung sei an ein österreichisches Hotel erfolgt. Die Vertragsunterzeichnung sei über das Büro der PM-Management S KG in I abgewickelt worden. Die Betriebe, an die die Dienstnehmer von der "PM-Management" vermittelt worden seien, hätten die vertraglichen Angelegenheiten ausschließlich über das Büro in I abgewickelt. Ebenso seien die Gehaltsüberweisungen an die Firma "PM-Management" auf ein österreichisches Konto erfolgt. Sämtliche Dienstnehmer seien im betreffenden Zeitraum in Italien zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die Firma "PM-Management S KG" habe in Italien keine Berechtigung zur Ausübung der Leiharbeit bzw. Personalbereitstellung gehabt. Eine solche Genehmigung sei auch nie beantragt worden.Alle Abläufe betreffend das Dienstverhältnis zwischen den Dienstnehmern und der PM-Management S KG seien ausschließlich in Österreich abgewickelt worden. Diese Firma habe die Dienstnehmer auf österreichischem Boden kontaktiert und die Weitervermittlung sei an ein österreichisches Hotel erfolgt. Die Vertragsunterzeichnung sei über das Büro der PM-Management S KG in römisch eins abgewickelt worden. Die Betriebe, an die die Dienstnehmer von der "PM-Management" vermittelt worden seien, hätten die vertraglichen Angelegenheiten ausschließlich über das Büro in römisch eins abgewickelt. Ebenso seien die Gehaltsüberweisungen an die Firma "PM-Management" auf ein österreichisches Konto erfolgt. Sämtliche Dienstnehmer seien im betreffenden Zeitraum in Italien zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die Firma "PM-Management S KG" habe in Italien keine Berechtigung zur Ausübung der Leiharbeit bzw. Personalbereitstellung gehabt. Eine solche Genehmigung sei auch nie beantragt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - hier zusammengefasst - aus, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bestanden habe und  -unter anderem weil die "PM-Managment S KG" ihre Geschäftstätigkeit in Österreich, nicht aber in Italien verrichtet habe - nicht von einer Entsendung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auszugehen sei.In rechtlicher Hinsicht führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - hier zusammengefasst - aus, dass ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bestanden habe und  -unter anderem weil die "PM-Managment S KG" ihre Geschäftstätigkeit in Österreich, nicht aber in Italien verrichtet habe - nicht von einer Entsendung im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auszugehen sei.

Diese Bescheide wurden gemäß der Zustellverfügung an die "PM-Management S KG", zu Handen des Geschäftsführers CS, unter der Anschrift I, sowie an die jeweiligen Dienstnehmer zugestellt.Diese Bescheide wurden gemäß der Zustellverfügung an die "PM-Management S KG", zu Handen des Geschäftsführers CS, unter der Anschrift römisch eins, sowie an die jeweiligen Dienstnehmer zugestellt.

2. Gegen diese Bescheide erhob die "PM Management S KEG" mit der Anschrift I, Hausnummer 111a, Einsprüche, welche von CS (Zweitbeschwerdeführer) unterzeichnet waren. In diesen Einsprüchen wurde jeweils ausgeführt, dass sich der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gegen die falsche Partei richte. Es sei falsch, dass die jeweiligen Dienstnehmer bei CS (Zweitbeschwerdeführer) beschäftigt gewesen seien. Ebenfalls sei falsch, dass die "PM S KG" eine Zweigstelle in Österreich unterhalte, sondern es sei richtig, dass die Dienstnehmer als freie Dienstnehmer bei der "PM S KG" in B (Italien) angemeldet gewesen seien. Die "PM S KG" habe die Beschäftigten ordnungsgemäß angemeldet und versichert. 2. Gegen diese Bescheide erhob die "PM Management S KEG" mit der Anschrift römisch eins, Hausnummer 111a, Einsprüche, welche von CS (Zweitbeschwerdeführer) unterzeichnet waren. In diesen Einsprüchen wurde jeweils ausgeführt, dass sich der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gegen die falsche Partei richte. Es sei falsch, dass die jeweiligen Dienstnehmer bei CS (Zweitbeschwerdeführer) beschäftigt gewesen seien. Ebenfalls sei falsch, dass die "PM S KG" eine Zweigstelle in Österreich unterhalte, sondern es sei richtig, dass die Dienstnehmer als freie Dienstnehmer bei der "PM S KG" in B (Italien) angemeldet gewesen seien. Die "PM S KG" habe die Beschäftigten ordnungsgemäß angemeldet und versichert.

In einer zu diesen Einsprüchen erstatteten Stellungnahme führte die erstmitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass sie in den erstinstanzlichen Bescheiden festgestellt habe, dass die 2. bis 38. Mitbeteiligten in den jeweils angegebenen Zeiträumen bei der "PM-Management S KEG, GF CS" sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien.

3. Mit Bescheid vom 14. Jänner 2009 wies der Landeshauptmann von Tirol die Einsprüche der PM S KEG (erstbeschwerdeführende Partei) gegen die erstinstanzlichen Bescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

Die Einspruchsbehörde stellte fest, dass in Österreich (lediglich) eine als "PM S KEG" bezeichnete Firma im Firmenbuch eingetragen sei. Eine Gesellschaft mit dem Namen "PM-Management S KEG" sei nicht im Firmenbuch eingetragen. Da aber die in der Anschrift angegebene Geschäftsadresse mit der im Firmenbuch eingetragenen Adresse der PM S KEG übereinstimme und als Geschäftsführer beider Firmen CS angeführt sei, gehe die Einspruchsbehörde davon aus, dass in den Einsprüchen lediglich auf Grund eines Versehens eine falsche Firmenbezeichnung verwendet worden sei. Diese falsche Bezeichnung sei der Erledigung der Einsprüche nicht entgegengestanden, da diese Schreiben für die Einspruchsbehörde unzweifelhaft der erstbeschwerdeführenden Partei zuordenbar gewesen seien.

Die erstinstanzlichen Bescheide hätten sich an die PM-Management S KG gerichtet, welche auch in der Zustellverfügung als Bescheidadressat genannt sei. Weiters werde im Spruch als Dienstgeber ebenfalls die PM-Management S KG bezeichnet. Lediglich in der Begründung der bekämpften Bescheide sei die "PM-Management S KEG" erwähnt worden, wobei nicht angeführt worden sei, dass diese KEG als Dienstgeberin der im Spruch genannten Personen in Frage komme. Vielmehr habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse darzulegen versucht, dass nach ihrer Ansicht Dienstgeberin nur die PM-Management S KG mit Sitz in B gewesen sei, die Geschäftstätigkeit dieser in Italien eingetragenen Gesellschaft aber in Österreich erfolgt sei und deshalb keine Entsendung vorgelegen wäre.

Die erstinstanzlichen Bescheide seien an den ehemaligen Geschäftsführer der PM-Management S KG in I zugestellt worden, da eine Zustellung nach Italien nicht möglich gewesen sei, da dieses Unternehmen im Jahr 2000 gelöscht worden sei und daher über keine gültige Firmensitzadresse verfüge.Die erstinstanzlichen Bescheide seien an den ehemaligen Geschäftsführer der PM-Management S KG in römisch eins zugestellt worden, da eine Zustellung nach Italien nicht möglich gewesen sei, da dieses Unternehmen im Jahr 2000 gelöscht worden sei und daher über keine gültige Firmensitzadresse verfüge.

Die Einsprüche seien unter Anführung der "PM-Management S KEG" im Briefkopf, unterschrieben von CS, bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingebracht worden. Aus der Begründung der Einsprüche gehe hervor, dass sich die Einspruchswerberin als Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide sehe, da mehrmals angeführt werde, dass sich die angefochtenen Bescheide an die falsche Partei richten würden. Da sich die bekämpften erstinstanzlichen Bescheide jedoch an die PM-Management S KG richteten, könne die PM S KEG durch diese Bescheide nicht in ihren Rechten verletzt sein und die Einsprüche seien daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß der Zustellverfügung wurde dieser Bescheid (unter anderem) der erstbeschwerdeführenden KEG, zu Handen des Zweitbeschwerdeführers, in I zugestellt.Gemäß der Zustellverfügung wurde dieser Bescheid (unter anderem) der erstbeschwerdeführenden KEG, zu Handen des Zweitbeschwerdeführers, in römisch eins zugestellt.

4. Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid erhob (nur) der Zweitbeschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Berufung und führte darin aus, dass sich der Bescheid "wiederholt an die falsche Partei" richte. Die Firma "PM Management" in B in Italien sei im Jahr 2000 gelöscht worden. Die "untätige Firma PM Management S KEG", ehemals in I, sei als Betreuung der nach Österreich vermittelten freien Dienstnehmer beauftragt worden und keinesfalls Dienstgeberin. Die Firma "PM Management" in B habe 1998 bis 2000 sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung der freien Mitarbeiter an die Sanitätsstelle Nord B ordentlich abgeführt. 4. Gegen diesen zweitinstanzlichen Bescheid erhob (nur) der Zweitbeschwerdeführer eine als Einspruch bezeichnete Berufung und führte darin aus, dass sich der Bescheid "wiederholt an die falsche Partei" richte. Die Firma "PM Management" in B in Italien sei im Jahr 2000 gelöscht worden. Die "untätige Firma PM Management S KEG", ehemals in römisch eins, sei als Betreuung der nach Österreich vermittelten freien Dienstnehmer beauftragt worden und keinesfalls Dienstgeberin. Die Firma "PM Management" in B habe 1998 bis 2000 sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung der freien Mitarbeiter an die Sanitätsstelle Nord B ordentlich abgeführt.

Diese Berufung wurde ausschließlich vom Zweitbeschwerdeführer unterzeichnet. Das Schreiben trägt weder einen Absenderbriefkopf noch irgendeinen Hinweis darauf, dass der Zweitbeschwerdeführer als Vertreter einer KG oder KEG gehandelt hätte. Der Umschlag, mit dem dieses Schreiben versandt wurde, trägt ebenfalls lediglich Namen und Anschrift des Zweitbeschwerdeführers (ohne Hinzufügung einer Firmenbezeichnung) als Absenderbezeichnung.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers entschieden und den Einspruchsbescheid dahingehend abgeändert, dass die 2. bis

38. Mitbeteiligten "aufgrund ihrer Beschäftigung bei der PM S KEG (erstbeschwerdeführende Partei), I, nunmehr I," während der genannten Zeiträume der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen würden.38. Mitbeteiligten "aufgrund ihrer Beschäftigung bei der PM S KEG (erstbeschwerdeführende Partei), römisch eins, nunmehr römisch eins," während der genannten Zeiträume der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen würden.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der zweitinstanzliche Bescheid der "S KEG" zu Handen des Zweitbeschwerdeführers am 21. Jänner 2009 nachweislich zugestellt worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe mit 26. Jänner 2009 eine Berufung erhoben, die am 2. Februar 2009 bei der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingelangt sei.

Zur Zulässigkeit der Einsprüche gegen die erstinstanzlichen Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in den erstinstanzlichen Bescheiden den Dienstgeber als "PM-Management S KG, Geschäftsführer CS in I" bezeichnet habe. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe in diesen Bescheiden auch Gründe angeführt, aus denen sie zur Auffassung gekommen sei, dass nicht das in den freien Dienstverträgen aufscheinende italienische Unternehmen, sondern die österreichische "PM-Management S KG" Dienstgeberin gewesen sei.

"Potentielle Dienstgeberinnen und damit Bescheidadressatinnen der Verfahren" seien sowohl die italienische "PM-Management S KG" als auch die österreichische PM S KEG" gewesen. Beide juristische Personen seien Parteien im Sinne des § 8 AVG gewesen. Die falsche Bezeichnung der PM S KEG in den erstinstanzlichen Bescheiden schade nach Ansicht der belangten Behörde nicht. Die Fehlbezeichnung einer Verfahrenspartei schade nämlich dann nicht, wenn kein Zweifel darüber bestehen könne, welches Rechtssubjekt als Partei im Verfahren beteiligt gewesen sei."Potentielle Dienstgeberinnen und damit Bescheidadressatinnen der Verfahren" seien sowohl die italienische "PM-Management S KG" als auch die österreichische PM S KEG" gewesen. Beide juristische Personen seien Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG gewesen. Die falsche Bezeichnung der PM S KEG in den erstinstanzlichen Bescheiden schade nach Ansicht der belangten Behörde nicht. Die Fehlbezeichnung einer Verfahrenspartei schade nämlich dann nicht, wenn kein Zweifel darüber bestehen könne, welches Rechtssubjekt als Partei im Verfahren beteiligt gewesen sei.

Im vorliegenden Verfahren habe für alle am Verfahren beteiligten Parteien kein Zweifel darüber bestanden, dass als Vorfrage der in der Sache strittigen Versicherungspflicht beurteilt habe werden müssen, "ob die italienische PM-Management S KG mit dem Geschäftsführer CS oder die vom selben Geschäftsführer in Österreich betriebene PM S KEG Dienstgeberin der im Spruch genannten Personen" gewesen sei.

Die Falschbezeichnung der österreichischen Firma PM S KEG sei in keiner Phase des Verfahrens geeignet gewesen, Zweifel darüber zu begründen, dass tatsächlich die Dienstgebereigenschaft dieser KEG Gegenstand der erwähnten "Vorfragebeurteilung" gewesen sei. Die Einsprüche seien daher zulässig gewesen.

Zur Zulässigkeit der Berufung gegen den Einspruchsbescheid führte die belangte Behörde aus, dass der Zweitbeschwerdeführer Geschäftsführer der PM-Management S KG und der "PM-Management S und Co KG" gewesen und "zufolge der im ASVG vorgesehenen haftungsrechtlichen Bestimmungen" auch Partei im Sinne des § 8 AVG gewesen sei. Die Berufung sei daher zulässig.Zur Zulässigkeit der Berufung gegen den Einspruchsbescheid führte die belangte Behörde aus, dass der Zweitbeschwerdeführer Geschäftsführer der PM-Management S KG und der "PM-Management S und Co KG" gewesen und "zufolge der im ASVG vorgesehenen haftungsrechtlichen Bestimmungen" auch Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG gewesen sei. Die Berufung sei daher zulässig.

In der Folge legte die belangte Behörde näher dar, weshalb ihrer Ansicht nach im Ergebnis die "österreichische PM S KEG" Dienstgeberin der 2. bis 38. Mitbeteiligten gewesen sei.

Dieser Bescheid wurde (unter anderem) der erstbeschwerdeführenden Partei sowie dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die weiteren mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das beschwerdegegenständliche Verwaltungsverfahren ist in allen drei Instanzen gekennzeichnet von Unklarheiten über die Verfahrensparteien bzw. deren korrekte Bezeichnung. Weder die entscheidenden Behörden noch die am Verfahren beteiligten Gesellschaften haben sich dabei durchgängig der korrekten Unternehmensbezeichnungen (Firma) bedient.

2. Aus einem in den vorgelegten Verwaltungsakten erliegenden Auszug des Handelsregisteramtes der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer B geht hervor, dass - im Zeitraum der strittigen Beschäftigungsverhältnisse - im Handelsregister B die "PM Management S KG des SC" (italienisch: "PM Management S SAS di SC") eingetragen war.

Aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt sich, dass unter FN beim Landesgericht I die Firma "PM S KEG" - die erstbeschwerdeführende Partei - eingetragen ist. In beiden Gesellschaften ist (bzw. im Fall der PM Management S KG des SC: war) der Zweitbeschwerdeführer unbeschränkt haftender und vertretungsbefugter Gesellschafter.Aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt sich, dass unter FN beim Landesgericht römisch eins die Firma "PM S KEG" - die erstbeschwerdeführende Partei - eingetragen ist. In beiden Gesellschaften ist (bzw. im Fall der PM Management S KG des SC: war) der Zweitbeschwerdeführer unbeschränkt haftender und vertretungsbefugter Gesellschafter.

3. Die erstinstanzlichen Bescheide waren ausdrücklich an die "PM-Management S KG" gerichtet und wurden dieser zu Handen ihres Geschäftsführers, des Zweitbeschwerdeführers, zugestellt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt sich aus der - nicht näher motivierten - Erwähnung der Firma "PM-Management S KEG" in der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide (da dazu auch angegeben wurde, wann und mit welchem Sitz dieses Unternehmen in das Firmenbuch eingetragen und welcher Geschäftszweck dabei angegeben worden sein soll, lässt sich erkennen, dass damit die erstbeschwerdeführende Partei gemeint sein sollte) nicht ableiten, dass die erstbeschwerdeführende Partei auch als Bescheidadressatin gemeint und lediglich falsch bezeichnet worden sei, zumal dazu in den erstinstanzlichen Bescheiden jeder Anhaltspunkt fehlt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in den erstinstanzlichen Bescheiden zwar die Auffassung vertreten, dass die "PM-Management S KG" ihre Geschäftstätigkeit in Österreich und nicht in Italien entfaltet habe, aber gerade nicht dargelegt, dass statt diesem oder zusätzlich zu diesem Unternehmen - allenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung nach § 539a ASVG - (auch) die erstbeschwerdeführende Partei oder deren Komplementär persönlich als Dienstgeber anzusehen gewesen wären.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt sich aus der - nicht näher motivierten - Erwähnung der Firma "PM-Management S KEG" in der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide (da dazu auch angegeben wurde, wann und mit welchem Sitz dieses Unternehmen in das Firmenbuch eingetragen und welcher Geschäftszweck dabei angegeben worden sein soll, lässt sich erkennen, dass damit die erstbeschwerdeführende Partei gemeint sein sollte) nicht ableiten, dass die erstbeschwerdeführende Partei auch als Bescheidadressatin gemeint und lediglich falsch bezeichnet worden sei, zumal dazu in den erstinstanzlichen Bescheiden jeder Anhaltspunkt fehlt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat in den erstinstanzlichen Bescheiden zwar die Auffassung vertreten, dass die "PM-Management S KG" ihre Geschäftstätigkeit in Österreich und nicht in Italien entfaltet habe, aber gerade nicht dargelegt, dass statt diesem oder zusätzlich zu diesem Unternehmen - allenfalls unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung nach Paragraph 539 a, ASVG - (auch) die erstbeschwerdeführende Partei oder deren Komplementär persönlich als Dienstgeber anzusehen gewesen wären.

Schon aufgrund des Wortlauts von Spruch und Begründung der erstinstanzlichen Bescheide, aber auch angesichts des oben wiedergegebenen Einspruchs- wie auch des Berufungsvorbringens kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Rede davon sein, dass in keiner Phase des Verfahrens Zweifel über die Dienstgebereigenschaft der erstbeschwerdeführenden Partei bestehen hätten können; ganz im Gegenteil war die (fragliche) Zurechnung der Dienstgebereigenschaft Kerninhalt des jeweiligen Rechtsmittelvorbringens.

4. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einspruchsbehörde die seitens der - mit dieser Bezeichnung nicht existierenden - "PM-Management S KEG" erhobenen Einsprüche zu Recht der erstbeschwerdeführenden Partei zugerechnet hat. Die Einspruchsbehörde hat diese Einsprüche jedenfalls mit einem an die erstbeschwerdeführende Partei adressierten und dieser zu Handen des Zweitbeschwerdeführers zugestellten Bescheid zurückgewiesen.

Eine Zustellung an den Zweitbeschwerdeführer als Partei des Verfahrens ist ausweislich von Spruch und Begründung des Einspruchsbescheids sowie der eindeutigen Zustellverfügung und des in den Verwaltungsakten erliegenden Zustellnachweises nicht erfolgt. Weder Spruch noch Begründung des Einspruchsbescheides lassen einen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass die Einspruchsbehörde den Zweitbeschwerdeführer als Partei des Verwaltungsverfahrens behandeln hätte wollen oder sonst dem Verfahren beigezogen hätte.

5. Vor diesem Hintergrund wäre die vom Zweitbeschwerdeführer - ohne jeglichen Hinweis auf eine von ihm allenfalls vertretene Gesellschaft - erhobene Berufung gegen den zwar nicht ihm gegenüber, wohl aber durch Zustellung an die erstmitbeteiligte Partei erlassenen Bescheid nur dann zulässig, wenn dieser Bescheid über subjektiv-öffentliche Rechte des Zweitbeschwerdeführers absprechen würde; dies ist aber nicht der Fall:

Soweit die belangte Behörde eine Berufungslegitimation des Zweitbeschwerdeführers unter Hinweis auf die "im ASVG vorgesehenen haftungsrechtlichen Bestimmungen" (gemeint wohl § 67 ASVG) annimmt und damit impliziert, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um eine von der Einspruchsbehörde übergangene Partei handelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren über das Vorliegen der Pflichtversicherung dem Dienstgeber, nicht aber auch einem allfällig für nicht entrichtete und deshalb uneinbringliche Beiträge Haftungspflichtigen, Parteistellung zukommt. Im Einspruchsbescheid, mit dem lediglich die der erstbeschwerdeführenden Partei zugerechneten Einsprüche zurückgewiesen wurden, findet sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zweitbeschwerdeführer neben der erstbeschwerdeführenden Partei oder der von der erstinstanzlichen Behörde als Dienstgeber festgestellten Kommanditgesellschaft (vgl. zur Dienstgebereigenschaft von Personengesellschaften insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, Slg. Nr. 12.325/A) als - weiterer - Dienstgeber angesehen worden wäre, sodass auch nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen dem Zweitbeschwerdeführer im Einspruchsverfahren Parteistellung einzuräumen gewesen wäre.Soweit die belangte Behörde eine Berufungslegitimation des Zweitbeschwerdeführers unter Hinweis auf die "im ASVG vorgesehenen haftungsrechtlichen Bestimmungen" (gemeint wohl Paragraph 67, ASVG) annimmt und damit impliziert, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um eine von der Einspruchsbehörde übergangene Partei handelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Verfahren über das Vorliegen der Pflichtversicherung dem Dienstgeber, nicht aber auch einem allfällig für nicht entrichtete und deshalb uneinbringliche Beiträge Haftungspflichtigen, Parteistellung zukommt. Im Einspruchsbescheid, mit dem lediglich die der erstbeschwerdeführenden Partei zugerechneten Einsprüche zurückgewiesen wurden, findet sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zweitbeschwerdeführer neben der erstbeschwerdeführenden Partei oder der von der erstinstanzlichen Behörde als Dienstgeber festgestellten Kommanditgesellschaft vergleiche , zur Dienstgebereigenschaft von Personengesellschaften insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Zl. 83/08/0200, Slg. Nr. 12.325/A) als - weiterer - Dienstgeber angesehen worden wäre, sodass auch nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen dem Zweitbeschwerdeführer im Einspruchsverfahren Parteistellung einzuräumen gewesen wäre.

6. Der belangten Behörde lag damit lediglich eine unzulässige Berufung vor, die sie hätte zurückweisen müssen.

Indem die belangte Behörde jedoch inhaltlich über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers entschieden hat, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl 2005/03/0008).Indem die belangte Behörde jedoch inhaltlich über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers entschieden hat, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2006, Zl 2005/03/0008).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das die Pauschalgebühr betreffende Kostenmehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen; das den Ersatz der Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das die Pauschalgebühr betreffende Kostenmehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 110, ASVG abzuweisen; das den Ersatz der Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 19. Oktober 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080169.X00

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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