TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/10 2005/03/0008

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L65005 Jagd Wild Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
JagdG Slbg 1993 §77 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des RS, 2. der MS, beide in U, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 17. Juni 2004, Zl UVS-13/10032/4-2004, betreffend Festsetzung der Entschädigung für Jägernotwege (mitbeteiligte Partei: Jagdgesellschaft N, vertreten durch den Jagdleiter PG in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. November 2002 wurden auf Antrag der mitbeteiligten Partei als Jagdinhaberin des Eigenjagdgebietes "Talschluss K-Tal" der Österreichischen Bundesforste AG die Jägernotwege "I-Weg", "Gl-Kar" und "Gj-Kar" durch das Eigenjagdgebiet Gj-Alm des Jagdinhabers AS festgelegt. Als Auflage wurde vorgeschrieben, dass die Jägernotwege "Gl-Kar" und "Gj-Kar" jeweils nur an fünf Tagen pro Jahr durch den Jagdinhaber und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen benützt werden dürfen und dass vor Benützung der Jägernotwege "Gl-Kar" und "Gj-Kar" der Jagdinhaber rechtzeitig schriftlich zu verständigen ist.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 beantragte AS die Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Einräumung der Notwege, wobei er unter Vorlage einer Berechnung eines Privatsachverständigen eine Einmalentschädigung von EUR 83.000,-- und eine jährliche Entschädigung von EUR 4.472,-- begehrte und "die eheste behördliche Vorschreibung des Entschädigungsbetrages, beginnend für das Jagdjahr 2003" beantragte. Dieses Schreiben, das seinem Wortlaut nach ("auf meinem Almgebiet") darauf hinweist, dass AS als (Allein-)Eigentümer der Liegenschaft, über welche die Jägernotwege führen, einschreitet, wurde auch von der Zweitbeschwerdeführerin unterzeichnet.

In der Folge setzte die Bezirkshauptmannschaft Zell am See mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 eine einmalige Entschädigung für das Jahr 2003 für die Jägernotwege "I-Weg" und "Gl-Kar" mit einem Betrag von EUR 464,42 fest. Dieser Bescheid ist seinem Inhalt und der Zustellverfügung nach ausschließlich an die mitbeteiligte Partei sowie an AS gerichtet und wurde auch nur diesen Parteien zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob AS Berufung. Im Briefkopf des Berufungsschriftsatzes wird ausschließlich AS angeführt; der erste Satz der Berufung lautet wörtlich:

"Gegen den vorhin bezeichneten Bescheid, welcher mir am 9.1.2004 zugestellt wurde erhebe ich in offener Frist Berufung."

Im folgenden Text der Berufung wird die Wir-Form (zB "unser Almgebiet") verwendet. Das Schreiben weist drei Unterschriften auf, wovon eine der Zweitbeschwerdeführerin zugeordnet werden kann, während die anderen beiden Unterschriften unleserlich sind; ein Vergleich mit den in den Verwaltungsakten enthaltenen weiteren Eingaben von AS zeigt, dass eine der beiden Unterschriften offenbar von diesem stammt. Nach den Unterschriften enthält die Berufung abschließend folgenden Vermerk:

"Der Richtigkeit halber wird von mir auch noch darauf verwiesen, dass seit 1. Mai 2003 mein Sohn RS als Hofübernehmer zusammen mit seiner Mutter MS grundbücherlicher Eigentümer der J-Alm mit den Einlagezahlen 64 und 66 KG Krimml ist."

Die belangte Behörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführer - nicht jedoch AS - als Berufungswerber geladen wurden, mit dem angefochtenen Bescheid "über die Berufung des Herrn RS ... und der Frau MS" erkannt. Nach der über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift war bei der Verhandlung AS "in Vertretung der Berufungswerber" (der nunmehrigen Beschwerdeführer) anwesend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als eine Entschädigung in der Höhe von EUR 517,91 für die Jägernotwege "I-Weg", "Gj-Kar" und "Gl-Kar" festgesetzt wurde. Die Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich überwiegend mit der Höhe der Entschädigung auseinander und enthält keine Feststellungen, wer (in welchem Zeitraum) Eigentümer der Grundstücke ist (war), über die die Jägernotwege führen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 30. November 2004, B 1053/04, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 77 Abs 3 Salzburger Jagdgesetz kann der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.

Im Beschwerdefall waren zu Gunsten der mitbeteiligten Partei als Jagdinhaberin Jägernotwege festgelegt worden, welche durch das Eigenjagdgebiet Gj-Alm (auch: J-Alm) führen. Der erstinstanzliche Bescheid über die nun verfahrensgegenständliche Festsetzung der Entschädigung für die Einräumung der Jägernotwege gemäß § 77 Abs 3 Salzburger Jagdgesetz bezeichnet AS als Grundeigentümer und legt eine Entschädigung für das Jahr 2003 fest. Dieser Bescheid wurde, wie sich sowohl aus der Zustellverfügung als auch aus dem im Akt erliegenden Zustellnachweis ergibt, neben der mitbeteiligten Partei ausschließlich AS zugestellt.

2. Die belangte Behörde ist offensichtlich - ohne darauf im Bescheid allerdings näher einzugehen - davon ausgegangen, dass die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung (nur) den nunmehrigen Beschwerdeführern zuzurechnen gewesen sei und sie hat in der Folge auch nur die nunmehrigen Beschwerdeführer (neben der mitbeteiligten Partei) am Verfahren als Partei beteiligt. Sie ist damit erkennbar weiters auch davon ausgegangen, dass der Festsetzung der - im vorliegenden Fall für das Jahr 2003 festgelegten - Entschädigung gemäß § 77 Abs 3 Salzburger Jagdgesetz dingliche Wirkung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer, über dessen Grundstück der Jägernotweg führt, zukommt und dass die Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des AS im Eigentum der betroffenen Grundstücke das von diesem begonnene Verfahren durch Erhebung der Berufung weiterführen konnten.

3. § 77 Abs 3 Salzburger Jagdgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, wonach einer Entschädigungsfestsetzung dingliche Wirkung zukäme. Ein Bescheid über die Festsetzung einer - im konkreten Fall für einen bestimmten Zeitraum zu leistenden - Entschädigung nach dieser Bestimmung regelt nicht die Rechtsbeziehungen des Objekts, sondern konkrete vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Personen. Soweit daher Entschädigungen nach dieser Bestimmung für Zeiträume beansprucht werden, in denen das Eigentum an den betroffenen Grundstücken unterschiedlichen Personen zukam, sind die Ansprüche von den jeweiligen Eigentümern für den Zeitraum ihrer Eigentümerstellung geltend zu machen.

Vor diesem Hintergrund kam aber den Beschwerdeführern - ungeachtet ihrer allfälligen Einzelrechtsnachfolge als Eigentümer der von den Jägernotwegen betroffenen Grundstücke - kein Berufungsrecht gegen den ausschließlich an AS (sowie die mitbeteiligte Partei) gerichteten erstinstanzlichen Bescheid über die Festsetzung einer Entschädigung zu.

4. Indem die belangte Behörde inhaltlich über die (von ihr ausschließlich den Beschwerdeführern zugerechnete) Berufung der Beschwerdeführer entschieden hat, anstatt sie als unzulässig zurückzuweisen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (vgl das hg Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, Zl 92/07/0051). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 2 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das den Verhandlungsaufwand betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht stattgefunden hat.

Wien, am 10. Oktober 2006

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030008.X00

Im RIS seit

08.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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