TE Vwgh Erkenntnis 2011/11/11 2009/09/0170

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Veröffentlicht am 11.11.2011
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80 Art6;
AuslBG §14a Abs1 Z1;
AuslBG §14e;
AuslBG §4c Abs1;
AuslBG §4c Abs2;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14e gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14e gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des BB in L, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom 3. Juli 2009, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/148/2008, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis gemäß § 14a und § 14e des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer entgegen § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG nicht rechtmäßig im Sinne dieser Gesetzesstelle niedergelassen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nach dem Assoziationsabkommen EU-Türkei berufe, sei ihm zu entgegnen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei. Dies sei im Fall einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens nicht der Fall (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0202).Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a und Paragraph 14 e, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 14 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht rechtmäßig im Sinne dieser Gesetzesstelle niedergelassen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Artikel 6, Absatz eins, des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nach dem Assoziationsabkommen EU-Türkei berufe, sei ihm zu entgegnen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei. Dies sei im Fall einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens nicht der Fall (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0202).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

Nach § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wennNach Paragraph 14 e, Absatz eins, AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß Paragraph 14 a, zu verlängern, wenn

1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 14 a, gegeben sind oder

2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre

mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde nicht, dass er in den sich aus den oben genannten Gesetzesbestimmungen ergebenden Zeiträumen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen wäre.

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer aber geltend, er arbeite seit 20. März 2006 bei ein und derselben Firma rechtmäßig und im Einklang mit den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen, falle daher unter Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 und habe freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Das sich aus dem Assoziationsabkommen ergebende Recht gehe als Gemeinschaftsrecht dem nationalen inländischen Recht vor.In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer aber geltend, er arbeite seit 20. März 2006 bei ein und derselben Firma rechtmäßig und im Einklang mit den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen, falle daher unter Artikel 6, des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 und habe freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Das sich aus dem Assoziationsabkommen ergebende Recht gehe als Gemeinschaftsrecht dem nationalen inländischen Recht vor.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich im vorliegenden Verfahren ausschließlich um einen Antrag auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis handelt; Gegenstand des Verfahrens war daher weder die Ausstellung einer (amtswegigen) Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 4c Abs. 1 AuslBG noch die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 leg. cit.. Inwieweit daher der Beschwerdeführer allenfalls nach diesen Bestimmungen Rechte geltend zu machen in der Lage wäre, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich im vorliegenden Verfahren ausschließlich um einen Antrag auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis handelt; Gegenstand des Verfahrens war daher weder die Ausstellung einer (amtswegigen) Beschäftigungsbewilligung im Sinne des Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG noch die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, leg. cit.. Inwieweit daher der Beschwerdeführer allenfalls nach diesen Bestimmungen Rechte geltend zu machen in der Lage wäre, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2008/21/0087 (betreffend Ausweisung), mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402, ausgesprochen hatte, dass "schon mangels gesicherter aufenthaltsrechtlicher Position nicht von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Sinne der genannten Bestimmung des ARB Nr. 1/80 auszugehen" sei (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2009/09/0040).Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, Zl. 2008/21/0087 (betreffend Ausweisung), mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402, ausgesprochen hatte, dass "schon mangels gesicherter aufenthaltsrechtlicher Position nicht von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Sinne der genannten Bestimmung des ARB Nr. 1/80 auszugehen" sei vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2009/09/0040).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen und ein Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage einzuleiten, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der sich zumindest mit Duldung in einem Mitgliedstaat aufhält und seit mehr als 5 Jahren bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, in den Anwendungsbereich des Art. 6 ARB 1/80 falle, weil diese Frage sich aus den dargelegten Gründen im vorliegenden, die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis betreffenden Verfahren nicht stellt (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2007/09/0097).Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen und ein Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage einzuleiten, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der sich zumindest mit Duldung in einem Mitgliedstaat aufhält und seit mehr als 5 Jahren bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, in den Anwendungsbereich des Artikel 6, ARB 1/80 falle, weil diese Frage sich aus den dargelegten Gründen im vorliegenden, die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis betreffenden Verfahren nicht stellt vergleiche , zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2007/09/0097).

Schon aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Schon aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere dessen Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 11. November 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090170.X00

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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