TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/24 2009/09/0040

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7
AuslBG §15 idF 2007/I/078
AuslBG §15a idF 2005/I/101
AuslBG §4c idF 1997/I/078
AVG §38
AVG §68 Abs1
FPG 2005 §53 Abs1 implizit
NAG 2005 §72
NAG 2005 §74
VwRallg
61995CJ0351 Kadiman VORAB
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 15a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 15a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2009/09/0052
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/09/0038 E 24.03.2011
2009/09/0041 E 24.03.2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden des Enes Simsek in Kennelbach, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg 1. vom 9. Oktober 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, betreffend Versagung der Verlängerung eines Befreiungsscheines gemäß § 15a AuslBG (Zl. 2009/09/0040), 2. vom 18. November 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008 (Zl. 2009/09/0052), betreffend Versagung der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c AuslBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden des Enes Simsek in Kennelbach, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg 1. vom 9. Oktober 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008, betreffend Versagung der Verlängerung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15 a, AuslBG (Zl. 2009/09/0040), 2. vom 18. November 2008, Zl. LGSV/3/08115/2008 (Zl. 2009/09/0052), betreffend Versagung der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, AuslBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von je € 610,60 zuzüglich € 691,50 an Verhandlungsaufwand sowie an anteiligen Aufenthalts- und Fahrtkosten € 183,30, sohin insgesamt € 2.096,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2008 auf Verlängerung eines Befreiungsscheines gemäß § 15a Abs. 1 AuslBG abgelehnt und ausgesprochen (Spruchpunkt 1), dass die Wirkung der Nichtverlängerung gemäß § 15a Abs. 2 AuslBG mit 16. Oktober 2008 in Kraft trete.Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2008 auf Verlängerung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, AuslBG abgelehnt und ausgesprochen (Spruchpunkt 1), dass die Wirkung der Nichtverlängerung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AuslBG mit 16. Oktober 2008 in Kraft trete.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge: AMS) habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2003 zwar einen Befreiungsschein ausgestellt, diesen jedoch nicht auf den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80, sondern auf § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG gestützt. Für die Verlängerung seines Befreiungsscheines gemäß § 15a AuslBG sei entscheidend, ob der Beschwerdeführer rechtmäßig niedergelassen sei. Er sei bisher noch nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen.Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge: AMS) habe dem Beschwerdeführer im Jahr 2003 zwar einen Befreiungsschein ausgestellt, diesen jedoch nicht auf den Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80, sondern auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG gestützt. Für die Verlängerung seines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15 a, AuslBG sei entscheidend, ob der Beschwerdeführer rechtmäßig niedergelassen sei. Er sei bisher noch nie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2008 auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 AuslBG iVm Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich, und Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (EWG-Türkei - Assoziationsabkommen) abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2008 auf Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG in Verbindung mit , Artikel 6, Absatz eins, dritter Gedankenstrich, und Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (EWG-Türkei - Assoziationsabkommen) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei vom 17. September 2003 bis zum 21. Mai 2007 in einem Gasthof in L. und vom 8. Juni 2007 bis zum 10. September 2008 bei einem Gastronomieunternehmen in B. als Arbeiter beschäftigt gewesen. Ihm sei im Jahr 2003 gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG ein vom 20. August 2003 bis zum 19. August 2008 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden. Er sei noch nie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Gegen ihn bestehe seit dem 20. Dezember 2007 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz (Gedankenstrich) ARB Nr. 1/80 sei von Bedeutung, dass er zwar während der oben genannten Versicherungszeiten auf Grund eines gültigen Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG beschäftigt, jedoch noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet gewesen sei. Er befinde sich bis zum heutigen Zeitpunkt ohne gesichertes Aufenthaltsrecht in Österreich. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung iSd Art. 6 ARB Nr. 1/80 liege nur vor, wenn alle für die Berufsausübung erforderlichen Genehmigungen - sowohl arbeitsrechtlich als auch aufenthaltsrechtlich - vorhanden seien. Da der Beschwerdeführer weder als Familienangehöriger die Genehmigung erhalten habe, zu seinem in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Vater zu ziehen, noch jemals im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei, könne ihm auch Art. 7 ARB Nr. 1/80 keinen freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung ermöglichen. Er sei weder nach Art. 6 noch nach Art. 7 ARB Nr. 1/80 assoziationsintegriert. Daher sei auf die von ihm abgeleiteten und auf das Gemeinschaftsrecht bezogenen Schlussfolgerungen nicht einzugehen. Sein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei abgewiesen worden. Gemäß § 10 Abs. 1 NAG würden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig werde. Solche Fremde würden ihr Recht auf Aufenthalt verlieren. Da gegen den Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2007 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vorliege, sei ein Aufenthaltstitel - selbst wenn der Beschwerdeführer über einen solchen verfügt hätte - ungültig geworden. Er sei nicht befugt, eine unselbständige Beschäftigung in Österreich aufzunehmen und auszuüben.Der Beschwerdeführer sei vom 17. September 2003 bis zum 21. Mai 2007 in einem Gasthof in L. und vom 8. Juni 2007 bis zum 10. September 2008 bei einem Gastronomieunternehmen in B. als Arbeiter beschäftigt gewesen. Ihm sei im Jahr 2003 gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ein vom 20. August 2003 bis zum 19. August 2008 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden. Er sei noch nie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Gegen ihn bestehe seit dem 20. Dezember 2007 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz (Gedankenstrich) ARB Nr. 1/80 sei von Bedeutung, dass er zwar während der oben genannten Versicherungszeiten auf Grund eines gültigen Befreiungsscheines gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG beschäftigt, jedoch noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet gewesen sei. Er befinde sich bis zum heutigen Zeitpunkt ohne gesichertes Aufenthaltsrecht in Österreich. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung iSd Artikel 6, ARB Nr. 1/80 liege nur vor, wenn alle für die Berufsausübung erforderlichen Genehmigungen - sowohl arbeitsrechtlich als auch aufenthaltsrechtlich - vorhanden seien. Da der Beschwerdeführer weder als Familienangehöriger die Genehmigung erhalten habe, zu seinem in Österreich dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Vater zu ziehen, noch jemals im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei, könne ihm auch Artikel 7, ARB Nr. 1/80 keinen freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung ermöglichen. Er sei weder nach Artikel 6, noch nach Artikel 7, ARB Nr. 1/80 assoziationsintegriert. Daher sei auf die von ihm abgeleiteten und auf das Gemeinschaftsrecht bezogenen Schlussfolgerungen nicht einzugehen. Sein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung sei abgewiesen worden. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG würden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig werde. Solche Fremde würden ihr Recht auf Aufenthalt verlieren. Da gegen den Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2007 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vorliege, sei ein Aufenthaltstitel - selbst wenn der Beschwerdeführer über einen solchen verfügt hätte - ungültig geworden. Er sei nicht befugt, eine unselbständige Beschäftigung in Österreich aufzunehmen und auszuüben.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, den jeweils angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben. Am 8. Oktober 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof unter Wiederholung seiner Anträge mit, dass ihm die Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 30. Juli 2009 in Anerkennung seines Aufenthaltsrechtes eine Niederlassungsbewilligung - beschränkt erteilt habe.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z. 4 NAG) für die Zeit ihrer Gültigkeit vom 30. Juli 2009 bis zum 29. Juli 2010 die Möglichkeit eröffnet hätte, dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG einen Befreiungsschein auszustellen. Der genannte Titel verschafft ihm jedoch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der nach § 17 AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigen würde. Die vorliegenden Verfahren sind daher nicht gegenstandslos geworden. Vorauszuschicken ist, dass die „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4, NAG) für die Zeit ihrer Gültigkeit vom 30. Juli 2009 bis zum 29. Juli 2010 die Möglichkeit eröffnet hätte, dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 15 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG einen Befreiungsschein auszustellen. Der genannte Titel verschafft ihm jedoch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, der nach Paragraph 17, AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigen würde. Die vorliegenden Verfahren sind daher nicht gegenstandslos geworden.

§ 4c AuslBG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 78/1997 lautet:Paragraph 4 c, AuslBG in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, lautet:

„Türkische Staatsangehörige

§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen. Paragraph 4 c, (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

Art. 6 und 7 des ARB Nr. 1/1980 lauten:Artikel 6 und 7 des ARB Nr. 1 aus 1980, lauten:

„Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführungen der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als Sohn eines „assoziationsintegrierten türkischen Staatsbürgers“ in Österreich die Schule besucht. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz habe ihm mit Bescheid vom 20. August 2003 „in Anerkennung seiner Assoziationsintegration und Aufenthaltsverfestigung nach Art. 7 ARB 1/80 einen Befreiungsschein (...) ausgestellt“. Die durch den Assoziationsratsbeschluss verliehenen Rechte stünden unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis ausgestellt haben.“ Der Befreiungsschein wäre daher ohne Weiteres zu verlängern gewesen.Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als Sohn eines „assoziationsintegrierten türkischen Staatsbürgers“ in Österreich die Schule besucht. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz habe ihm mit Bescheid vom 20. August 2003 „in Anerkennung seiner Assoziationsintegration und Aufenthaltsverfestigung nach Artikel 7, ARB 1/80 einen Befreiungsschein (...) ausgestellt“. Die durch den Assoziationsratsbeschluss verliehenen Rechte stünden unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis ausgestellt haben.“ Der Befreiungsschein wäre daher ohne Weiteres zu verlängern gewesen.

Diese Auffassung steht mit der Rechtslage nicht im Einklang. Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/1980 spricht den türkischen Arbeitnehmer an, der dem „regulären Arbeitsmarkt“ angehört. Die Verleihung der in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/1980 verankerten Rechte setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Beschäftigung beachtet hat (vgl. das Urteil des EuGH vom 26. November 1998, C-1/97 (Birden), Rz 48). Dass ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmestaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Nr. 1/1980 ausgeübt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (vgl. nochmals EuGH C-1/97 (Birden), Rz 55, und das Urteil des EuGH vom 19. November 1998, C-210/97 (Akmann), Rz 50; vgl. weiters die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0195, und vom 20. Dezember 2007, 2004/21/0328). Diese Auffassung steht mit der Rechtslage nicht im Einklang. Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1 aus 1980, spricht den türkischen Arbeitnehmer an, der dem „regulären Arbeitsmarkt“ angehört. Die Verleihung der in Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1 aus 1980, verankerten Rechte setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Beschäftigung beachtet hat vergleiche , das Urteil des EuGH vom 26. November 1998, C-1/97 (Birden), Rz 48). Dass ein solcher Arbeitnehmer im Aufnahmestaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Nr. 1 aus 1980, ausgeübt hat, setzt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus vergleiche , nochmals EuGH C-1/97 (Birden), Rz 55, und das Urteil des EuGH vom 19. November 1998, C-210/97 (Akmann), Rz 50; vergleiche , weiters die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0195, und vom 20. Dezember 2007, 2004/21/0328).

Art. 7 ARB Nr. 1/1980 sieht vor, dass türkische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung haben. Dies gilt für alle Familienangehörigen, die dort seit einer bestimmten Zeit aufgrund der Zusammenführung mit einem türkischen Arbeitnehmer ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (Satz 1), und für die Kinder eines solchen Arbeitnehmers unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts, sofern sie eine Berufsausbildung in dem Staat abgeschlossen haben, in dem ein Elternteil für eine bestimmte Zeit beschäftigt war (Satz 2). Die in Art. 7 ARB Nr. 1 /1980 genannten ordnungsgemäßen Wohnsitzzeiten von bestimmter Dauer setzen zwangsläufig voraus, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, im Aufnahmemitgliedstaat zu ihm zu ziehen, während dieser Zeit ein Aufenthaltsrecht haben (vgl. das Urteil des EuGH vom 17. April 1997, C-351/95 (Kadiman), Rz 29).Artikel 7, ARB Nr. 1 aus 1980, sieht vor, dass türkische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung haben. Dies gilt für alle Familienangehörigen, die dort seit einer bestimmten Zeit aufgrund der Zusammenführung mit einem türkischen Arbeitnehmer ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (Satz 1), und für die Kinder eines solchen Arbeitnehmers unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts, sofern sie eine Berufsausbildung in dem Staat abgeschlossen haben, in dem ein Elternteil für eine bestimmte Zeit beschäftigt war (Satz 2). Die in Artikel 7, ARB Nr. 1 aus 1980, genannten ordnungsgemäßen Wohnsitzzeiten von bestimmter Dauer setzen zwangsläufig voraus, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, im Aufnahmemitgliedstaat zu ihm zu ziehen, während dieser Zeit ein Aufenthaltsrecht haben vergleiche , das Urteil des EuGH vom 17. April 1997, C-351/95 (Kadiman), Rz 29).

Der Beschwerdeführer hat bisher weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/1980 noch unter dem des Art. 7 ARB Nr. 1/1980 ein Aufenthaltsrecht besessen. Seine Beschwerde gegen den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 2004, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer (Erst-)Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden ist, wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zlen. 2004/21/0187 bis 0190, als unbegründet abgewiesen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. Dezember 2004 wurde er gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 rechtskräftig ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2005/21/0030, als unbegründet abgewiesen. Mit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung stand auch bindend fest, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094, mwN). Entgegen der Beschwerdeauffassung ist die belangte Behörde nicht „verpflichtet gewesen über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers eigene Überlegungen anzustellen“, denn wurde ein Aufenthaltsrecht rechtskräftig verneint, so kann die Frage nach seinem Bestehen auch dann nicht neuerlich aufgeworfen werden (§ 38 AVG), wenn es sich unmittelbar (konstitutiv) aus dem Unionsrecht ergeben würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2009/09/0008, mwN). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, rechtskräftig ausgewiesen worden zu sein. Seine, eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffende, Verfahrensrüge geht daher ins Leere. Soweit er sich auf das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97 (Ciola), beruft, ist er gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2009/09/0008, zu verweisen.Der Beschwerdeführer hat bisher weder unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1 aus 1980, noch unter dem des Artikel 7, ARB Nr. 1 aus 1980, ein Aufenthaltsrecht besessen. Seine Beschwerde gegen den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. März 2004, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer (Erst-)Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden ist, wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zlen. 2004/21/0187 bis 0190, als unbegründet abgewiesen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. Dezember 2004 wurde er gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 rechtskräftig ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2005/21/0030, als unbegründet abgewiesen. Mit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung stand auch bindend fest, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen hatte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0094, mwN). Entgegen der Beschwerdeauffassung ist die belangte Behörde nicht „verpflichtet gewesen über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers eigene Überlegungen anzustellen“, denn wurde ein Aufenthaltsrecht rechtskräftig verneint, so kann die Frage nach seinem Bestehen auch dann nicht neuerlich aufgeworfen werden (Paragraph 38, AVG), wenn es sich unmittelbar (konstitutiv) aus dem Unionsrecht ergeben würde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2009/09/0008, mwN). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, rechtskräftig ausgewiesen worden zu sein. Seine, eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffende, Verfahrensrüge geht daher ins Leere. Soweit er sich auf das Urteil des EuGH vom 29. April 1999, C-224/97 (Ciola), beruft, ist er gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2009/09/0008, zu verweisen.

Aus der Ausstellung des Befreiungsscheines im Jahr 2003 kann der Beschwerdeführer keine Rechte ableiten, weil seine Beschäftigungszeiten nicht als ordnungsgemäß im Sinne des ARB Nr. 1/1980 anzusehen sind, solange nicht endgültig fest steht, dass ihm während dieses Zeitraums ein Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Juni 1997, C-285/95 (Kol), Rz 24).Aus der Ausstellung des Befreiungsscheines im Jahr 2003 kann der Beschwerdeführer keine Rechte ableiten, weil seine Beschäftigungszeiten nicht als ordnungsgemäß im Sinne des ARB Nr. 1 aus 1980, anzusehen sind, solange nicht endgültig fest steht, dass ihm während dieses Zeitraums ein Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand vergleiche , das Urteil des EuGH vom 5. Juni 1997, C-285/95 (Kol), Rz 24).

Da der Beschwerdeführer sohin die Voraussetzungen nach Art. 6 und Art. 7 ARB Nr. 1 /1980 (Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts) nicht erfüllt, liegen weder die Voraussetzungen für eine Ausstellung noch für die Verlängerung eines Befreiungsscheines für türkische Staatsangehörige im Sinne des § 4c Abs. 2 AuslBG vor.Da der Beschwerdeführer sohin die Voraussetzungen nach Artikel 6 und Artikel 7, ARB Nr. 1 aus 1980, (Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts) nicht erfüllt, liegen weder die Voraussetzungen für eine Ausstellung noch für die Verlängerung eines Befreiungsscheines für türkische Staatsangehörige im Sinne des Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG vor.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Anträge im Sinne des § 4c Abs. 3 AuslBG auf sonstige Bestimmungen des AuslBG stützen kann.Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer seine Anträge im Sinne des Paragraph 4 c, Absatz 3, AuslBG auf sonstige Bestimmungen des AuslBG stützen kann.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Schuljahr 2002/2003 (das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht) als außerordentlicher Schüler der 9b-Klasse einer polytechnischen Schule in Österreich besucht hat. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 AuslBG in der im damaligen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 war einem Ausländer, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hatte, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz in Österreich absolviert hatte, über eine Niederlassungsbewilligung verfügte und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 ein vom 20. August 2003 bis zum 19. August 2008 gültiger Befreiungsschein ausgestellt.Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Schuljahr 2002 aus 2003, (das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht) als außerordentlicher Schüler der 9b-Klasse einer polytechnischen Schule in Österreich besucht hat. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG in der im damaligen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, war einem Ausländer, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hatte, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz in Österreich absolviert hatte, über eine Niederlassungsbewilligung verfügte und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2003 ein vom 20. August 2003 bis zum 19. August 2008 gültiger Befreiungsschein ausgestellt.

§ 15 AuslBG lautet in der für die vorliegenden Anträge vom 14. August 2008 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 78/2007:Paragraph 15, AuslBG lautet in der für die vorliegenden Anträge vom 14. August 2008 maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 78/2007:

„Befreiungsschein

Voraussetzungen

§ 15. (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er Paragraph 15, (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (Paragraph 17,), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder 2. das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder

3. bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder 3. bisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder

4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.4. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

(2) Der Lauf von Fristen nach Abs. 1 wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt. (2) Der Lauf von Fristen nach Absatz eins, wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.

(3) Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist. (3) Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.

(4) [Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2005]

(5) Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.

(6) Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt-EG' gehemmt.“

§ 15a AuslBG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2005:Paragraph 15 a, AuslBG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2005:

„Verlängerung

§ 15a. (1) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2. Paragraph 15 a, (1) Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des Paragraph 15, Absatz 2,

(2) Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.“

Da auch diese Bestimmungen die rechtmäßige Niederlassung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet voraussetzen, hat der Beschwerdeführer nach denselben weder einen Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines noch Anspruch auf Verlängerung seines ihm im Jahr 2003 erteilten Befreiungsscheines.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass § 15a AuslBG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 nicht das Erfordernis enthalten habe, dass der Beschwerdeführer für eine Verlängerung des Befreiungsscheins rechtmäßig niedergelassen sein müsse. Nach alter Rechtslege hätte der erstangefochtene Bescheid so nicht ergehen können. Es stelle sich die Frage, ob diese Verschlechterung der Rechtslage gegen ein türkisches Gastarbeiterkind der zweiten Generation gemeinschaftsrechtskonform und damit verfassungsrechtlich zulässig sei. Es sei „also vollkommen klar: Art. 41 des ZP zum Ankaraabkommen verbietet jede Verschlechterung der innerstaatlichen Rechtslage.“ Die verschärfte Rechtsgrundlage sei wegen Unvereinbarkeit mit der „stand-still-Verpflichtung“ unwirksam. In seinem Urteil vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache Metock, C-127/08 habe der Europäische Gerichtshof mit letzter Klarheit ausgesprochen, „dass jede Verschlechterung des gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrechts unzulässig ist.“ Der „dramatische Rückschritt des Ausländerbeschäftigungsrechts steht damit im Widerspruch zur Stillhalteverpflichtung des Assoziationsrecht Türkei.“ Die Verschärfung der Rechtslage verkehre „die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Beschäftigungsrecht bedingt Aufenthaltsrecht, Urteil Eroglu vom 15.10.1994, Rs. C-355/93, (...) Spruchpunkt 2) in ihr präzises Gegenteil.“Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, dass Paragraph 15 a, AuslBG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, nicht das Erfordernis enthalten habe, dass der Beschwerdeführer für eine Verlängerung des Befreiungsscheins rechtmäßig niedergelassen sein müsse. Nach alter Rechtslege hätte der erstangefochtene Bescheid so nicht ergehen können. Es stelle sich die Frage, ob diese Verschlechterung der Rechtslage gegen ein türkisches Gastarbeiterkind der zweiten Generation gemeinschaftsrechtskonform und damit verfassungsrechtlich zulässig sei. Es sei „also vollkommen klar: Artikel 41, des ZP zum Ankaraabkommen verbietet jede Verschlechterung der innerstaatlichen Rechtslage.“ Die verschärfte Rechtsgrundlage sei wegen Unvereinbarkeit mit der „stand-still-Verpflichtung“ unwirksam. In seinem Urteil vom 25. Juli 2008 in der Rechtssache Metock, C-127/08 habe der Europäische Gerichtshof mit letzter Klarheit ausgesprochen, „dass jede Verschlechterung des gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrechts unzulässig ist.“ Der „dramatische Rückschritt des Ausländerbeschäftigungsrechts steht damit im Widerspruch zur Stillhalteverpflichtung des Assoziationsrecht Türkei.“ Die Verschärfung der Rechtslage verkehre „die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Beschäftigungsrecht bedingt Aufenthaltsrecht, Urteil Eroglu vom 15.10.1994, Rs. C-355/93, (...) Spruchpunkt 2) in ihr präzises Gegenteil.“

Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht:

Zum Argument des Beschwerdeführers, dass ein Beschäftigungsrecht ein Aufenthaltsrecht bedinge, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer - anders als die türkische Staatsangehörige im zitierten Urteil Eroglu - die tatbestandlichen Voraussetzungen des ARB Nr. 1/1980, insbesondere die des Art. 7 Abs. 2, nicht erfüllt.Zum Argument des Beschwerdeführers, dass ein Beschäftigungsrecht ein Aufenthaltsrecht bedinge, ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer - anders als die türkische Staatsangehörige im zitierten Urteil Eroglu - die tatbestandlichen Voraussetzungen des ARB Nr. 1 aus 1980,, insbesondere die des Artikel 7, Absatz 2,, nicht erfüllt.

Das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnete und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Zusatzprotokoll (im Folgenden: Zusatzprotokoll), ist nach seinem Art. 62 Bestandteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde. Nach Artikel 36 des Zusatzprotokolls legt der Assoziationsrat die für eine schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei erforderlichen Regeln nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens fest. Der Assoziationsrat erließ aufgrund dieses Zusatzprotokolls u.a. den Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980, der am 1. Juli 1980 in Kraft trat (ARB Nr. 1/1980).Das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnete und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 Amtsblatt L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Zusatzprotokoll (im Folgenden: Zusatzprotokoll), ist nach seinem Artikel 62, Bestandteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nummer 217, Seite 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde. Nach Artikel 36 des Zusatzprotokolls legt der Assoziationsrat die für eine schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei erforderlichen Regeln nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens fest. Der Assoziationsrat erließ aufgrund dieses Zusatzprotokolls u.a. den Beschluss Nr. 1/80 vom 19. September 1980, der am 1. Juli 1980 in Kraft trat (ARB Nr. 1 aus 1980,).

Die Art. 36 bis 42 des Zusatzprotokolls (Titel II) lauten samt Überschriften:Die Artikel 36 bis 42 des Zusatzprotokolls (Titel römisch zwei) lauten samt Überschriften:

„Titel II „Titel römisch zwei

Freizügigkeit und Dienstleistungsverkehr

Kapitel I Kapitel römisch eins

Arbeitskräfte

Artikel 36

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei wird nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt.

Der Assoziationsrat legt die erforderlichen Regeln fest.

Artikel 37

Jeder Mitgliedstaat sieht für die in der Gemeinschaft beschäftigten Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit eine Regelung vor, die in bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind.

Artikel 38

Bis zur schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei kann der Assoziationsrat alle Fragen im Zusammenhang mit der geographischen und beruflichen Mobilität der Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, insbesondere der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen prüfen, um die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer in jedem Mitgliedstaat zu erleichtern.

Zu diesem Zweck kann der Assoziationsrat Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.

Artikel 39

(1) Der Assoziationsrat erläßt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnenden Familien.

(2) Diese Bestimmungen müssen es ermöglichen, daß für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in bezug auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie auf die Krankheitsfürsorge für den Arbeitnehmer und seine in der Gemeinschaft wohnende Familie nach noch festzulegenden Regeln zusammengerechnet werden. Mit diesen Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht verpflichtet werden, die in der Türkei zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.

(3) Die genannten Bestimmungen müssen die Zahlung der Familienzulagen für den Fall sicherstellen, daß die Familie des Arbeitnehmers in der Gemeinschaft wohnhaft ist.

(4) Für die Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten, die auf Grund von nach Absatz 2 erlassenen Bestimmungen erworben wurden, muß die Möglichkeit einer Ausfuhr in die Türkei bestehen.

(5) Die in diesem Artikel genannten Bestimmungen beeinträchtigen die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergebenen Rechte und Pflichten insoweit nicht, als solche Abkommen für türkische Staatsangehörige eine günstigere Regelung vorsehen.

Artikel 40

Der Assoziationsrat kann an die Mitgliedstaaten und an die Türkei Empfehlungen zur Förderung des Austausches junger Arbeitskräfte richten; er läßt sich dabei von den Maßnahmen leiten, die den Mitgliedstaaten in Durchführung des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft getroffen werden.

Kapitel II Kapitel römisch zwei

Niederlassungsrecht, Dienstleistungen und Verkehr

Artikel 41

(1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

(2) Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeitfolge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertragsparteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs untereinander schrittweise beseitigen.

Der Assoziationsrat berücksichtigt bei der Festsetzung der Zeitfolge und der Einzelheiten für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten die entsprechenden Bestimmungen, welche die Gemeinschaft auf diesen Gebieten bereits erlassen hat, sowie die besondere wirtschaftliche und soziale Lage der Türkei. Die Tätigkeiten, die in besonderem Maße zur Entwicklung der Erzeugung und des Handelsverkehrs beitragen, werden vorrangig behandelt.

Artikel 42

(1) Der Assoziationsrat dehnt die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft, die den Verkehr betreffen, entsprechend den von ihm vor allem unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Türkei festgelegten Einzelheiten auf die Türkei aus. Er kann unter den gleichen Bedingungen die Akte, welche die Gemeinschaft zur Durchführung dieser Bestimmungen für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr erlassen hat, auf die Türkei ausdehnen.

(2) Erläßt die Gemeinschaft auf Grund von Artikel 84 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft Bestimmungen für die Seeschiffahrt und die Luftfahrt, so bestimmt der Assoziationsrat, ob, in welchem Umfang und nach welchem Verfahren Bestimmungen für die türkische Seeschiffahrt und Luftfahrt erlassen werden können.“

Das Zusatzprotokoll ist für Österreich mit dem Beitritt zur EU, also mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten. Art. 41 des Zusatzprotokolls regelt nach seinem Wortlaut und seinem systematischen Zusammenhang neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Regelungen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt fallen nicht darunter. Damit erweist sich diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers als verfehlt.Das Zusatzprotokoll ist für Österreich mit dem Beitritt zur EU, also mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten. Artikel 41, des Zusatzprotokolls regelt nach seinem Wortlaut und seinem systematischen Zusammenhang neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs. Regelungen betreffend den Zugang zum Arbeitsmarkt fallen nicht darunter. Damit erweist sich diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers als verfehlt.

Die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Art. 36 bis 40 des Zusatzprotokolls enthalten keine Stillhalteklausel. Ein die Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffendes Verschlechterungsverbot wurde erst durch den ARB Nr. 1/1980 geschaffen. Gemäß Art. 13 ARB Nr. 1/1980 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Auf diese Stillhalteklausel kann sich der Beschwerdeführer indes nicht berufen, weil er - wie oben ausgeführt - die tatbestandlichen Voraussetzungen des ARB Nr. 1/1980 nicht erfüllt (vgl. die Urteile des EuGH vom 21. Oktober 2003, C-317/01 und C-369/01, Abatay und Sahin, Rz 84, sowie vom 9. Dezember 2010, C-300/09 und C-301/09, Toprak).Die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Artikel 36 bis 40 des Zusatzprotokolls enthalten keine Stillhalteklausel. Ein die Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffendes Verschlechterungsverbot wurde erst durch den ARB Nr. 1 aus 1980, geschaffen. Gemäß Artikel 13, ARB Nr. 1 aus 1980, dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Auf diese Stillhalteklausel kann sich der Beschwerdeführer indes nicht berufen, weil er - wie oben ausgeführt - die tatbestandlichen Voraussetzungen des ARB Nr. 1 aus 1980, nicht erfüllt vergleiche , die Urteile des EuGH vom 21. Oktober 2003, C-317/01 und C-369/01, Abatay und Sahin, Rz 84, sowie vom 9. Dezember 2010, C-300/09 und C-301/09, Toprak).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. März 2011

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0351 Kadiman VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090040.X00

Im RIS seit

20.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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