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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des I K in S, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. September 2010, Zl. SD 2353/2005, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des römisch eins K in S, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. September 2010, Zl. SD 2353 aus 2005,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid vom 13. Mai 2003 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 sowie gemäß § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.1. Mit Bescheid vom 13. Mai 2003 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer eins, sowie gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 25. September 2003 keine Folge. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 2005, Zl. 2005/18/0342, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben.Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 25. September 2003 keine Folge. Dieser Bescheid wurde auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 2005, Zl. 2005/18/0342, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 30. September 2010 bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erneut mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG stütze und für die Dauer von zehn Jahren befristet werde.Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 30. September 2010 bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid erneut mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG stütze und für die Dauer von zehn Jahren befristet werde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit 1992 in Österreich aufhältig und habe zuletzt am 28. Juni 1999 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zu dem Zweck „Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbständiger Erwerb“ erhalten.
In der Folge sei der Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2007 insgesamt sechsmal strafgerichtlich - u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren wegen der Verübung zahlreicher Raubüberfälle, teilweiser auch unter Verwendung eines Messers - verurteilt worden.
Die belangte Behörde sah die Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG als erfüllt an, beurteilte den Gefährdungsmaßstab des § 60 Abs. 1 FPG als gegeben und bejahte die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des § 66 FPG.Die belangte Behörde sah die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als erfüllt an, beurteilte den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 60, Absatz eins, FPG als gegeben und bejahte die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes auch im Grunde des Paragraph 66, FPG.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verweist u.a. darauf, dass er auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen sei.
Die belangte Behörde stellte selbst fest, dass dem Beschwerdeführer - einem türkischen Staatsangehörigen - am 28. Juni 1999 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zu dem Zweck „Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbständiger Erwerb“ erteilt wurde. Eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge hält sich der Beschwerdeführer seit 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet auf; Gegenteiliges wurde auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei bereits 1989 nach Österreich gekommen und habe seine Mutter und seine Schwester „nachgeholt“.
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich somit zahlreiche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines Vaters die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und ihm daher eine Rechtsstellung nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommen könnte.Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich somit zahlreiche Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als Familienangehöriger seines Vaters die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und ihm daher eine Rechtsstellung nach Artikel 7, des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zukommen könnte.
Für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtstellung nach Art. 7 ARB zukommt, ist § 9 Abs. 1 FPG insofern anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2006, G 26/06, u.a.), als der Rechtszug im Berufungsverfahren zum unabhängigen Verwaltungssenat führt. Die belangte Behörde hätte daher die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit erforderlichen Feststellungen treffen müssen, insbesondere darüber, ob im gegenständlichen Verfahren Art. 7 ARB anzuwenden ist.Für türkische Staatsangehörige, denen die Rechtstellung nach Artikel 7, ARB zukommt, ist Paragraph 9, Absatz eins, FPG insofern anzuwenden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2006, G 26/06, u.a.), als der Rechtszug im Berufungsverfahren zum unabhängigen Verwaltungssenat führt. Die belangte Behörde hätte daher die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit erforderlichen Feststellungen treffen müssen, insbesondere darüber, ob im gegenständlichen Verfahren Artikel 7, ARB anzuwenden ist.
Dass dem Vater des Beschwerdeführers - wie auch seiner Mutter und Schwester - zwischenzeitlich die österreichische Staatsbürgerschaft erteilt wurde, ist nicht von Relevanz, weil sich ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung der Voraussetzungen des Art. 7 ARB dessen Recht auf Aufenthalt verselbständigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0928, mwN).Dass dem Vater des Beschwerdeführers - wie auch seiner Mutter und Schwester - zwischenzeitlich die österreichische Staatsbürgerschaft erteilt wurde, ist nicht von Relevanz, weil sich ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung der Voraussetzungen des Artikel 7, ARB dessen Recht auf Aufenthalt verselbständigt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0928, mwN).
Es ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gekommen wäre, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung gemäß Art. 7 ARB zukommt und die Sicherheitsdirektion daher nicht als Berufungsbehörde zuständig ist. Diesfalls hätte die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 AVG an den unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten gehabt.Es ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gekommen wäre, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung gemäß Artikel 7, ARB zukommt und die Sicherheitsdirektion daher nicht als Berufungsbehörde zuständig ist. Diesfalls hätte die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG an den unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten gehabt.
Aus dem dargestellten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus dem dargestellten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. November 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011180025.X00Im RIS seit
12.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026