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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §134a Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dr. WH in Wien, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83- 85/18, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 24. November 2009, Zl. BOB-518/09, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: C GmbH in Wien, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1030 Wien, Zaunergasse 4- 6; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 18. Dezember 2008 langte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eine Einreichung der mitbeteiligten Partei zur Durchführung eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß § 70a Bauordnung für Wien (BO) betreffend die Errichtung eines Wohnhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien ein. Das Bauvorhaben wurde von der Baubehörde nicht untersagt.Am 18. Dezember 2008 langte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eine Einreichung der mitbeteiligten Partei zur Durchführung eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 70 a, Bauordnung für Wien (BO) betreffend die Errichtung eines Wohnhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien ein. Das Bauvorhaben wurde von der Baubehörde nicht untersagt.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 erhob der Beschwerdeführer als Eigentümer des unmittelbar an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Grundstücks näher begründete Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben und machte eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe sowie des höchstzulässigen Punktes des Daches, die Unzulässigkeit von Geländeveränderungen, wodurch versucht werde, unter Niveau liegende Räumlichkeiten als Wohnräume zu gestalten, und eine Überschreitung der höchstzulässigen bebaubaren Fläche durch ober- und unterirdische Bauten und Bauteile (Erker) geltend. Ebenso widersprächen die exzessive Rampenerrichtung, Terrassen und sonstige Steinböden dem Grundsatz der gärtnerischen Gestaltung, der projektierte Windfang den Bestimmungen des § 79 Abs. 5 BO und die Mauer an der westlichen Grundgrenze den Bebauungsplanbestimmungen. Die geplanten Stiegenanlagen und Wege seien im Seitenabstand angelegt. Zudem ergäben sich Ungereimtheiten hinsichtlich der in den Unterlagen zum Bauvorhaben dokumentierten Höhenkoten; diese seien nicht durch einen entsprechenden Plan eines Zivilingenieurs für Vermessungswesen dokumentiert. Die vom Planverfasser abzugebende Erklärung iSd § 70a Abs. 1 BO habe er im Zuge der Akteneinsicht nicht vorgefunden.Mit Schreiben vom 22. April 2009 erhob der Beschwerdeführer als Eigentümer des unmittelbar an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft angrenzenden Grundstücks näher begründete Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben und machte eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe sowie des höchstzulässigen Punktes des Daches, die Unzulässigkeit von Geländeveränderungen, wodurch versucht werde, unter Niveau liegende Räumlichkeiten als Wohnräume zu gestalten, und eine Überschreitung der höchstzulässigen bebaubaren Fläche durch ober- und unterirdische Bauten und Bauteile (Erker) geltend. Ebenso widersprächen die exzessive Rampenerrichtung, Terrassen und sonstige Steinböden dem Grundsatz der gärtnerischen Gestaltung, der projektierte Windfang den Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz 5, BO und die Mauer an der westlichen Grundgrenze den Bebauungsplanbestimmungen. Die geplanten Stiegenanlagen und Wege seien im Seitenabstand angelegt. Zudem ergäben sich Ungereimtheiten hinsichtlich der in den Unterlagen zum Bauvorhaben dokumentierten Höhenkoten; diese seien nicht durch einen entsprechenden Plan eines Zivilingenieurs für Vermessungswesen dokumentiert. Die vom Planverfasser abzugebende Erklärung iSd Paragraph 70 a, Absatz eins, BO habe er im Zuge der Akteneinsicht nicht vorgefunden.
In weiterer Folge wurde der Baubeginn mit 29. Juni 2009 bekannt gegeben.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 21. Juli 2009 wurden die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen,
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§ 134. (1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.Paragraph 134, (1) Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.
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§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a, (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
"3.7. Innerhalb der als Bauland gewidmeten und mit G bezeichneten Flächen dürfen unterirdische Bauten oder Bauteile nur in einem Ausmaß von 20 v.H. des Bauplatzes errichtet werden.
4.1. Auf den mit BB1 bezeichneten Grundflächen darf die bebaute Fläche maximal 100 m2 bzw. 25 v.H. je Baulos betragen. Bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden ist eine Dachneigung von höchstens 45 Grad zulässig."
Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nachbar iSd § 134 BO. Sein Mitspracherecht als Nachbar im (vereinfachten) Baubewilligungsverfahren ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Im § 134a BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, mwN, und vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0080). Da die Berufungsbehörde demnach nicht berechtigt ist, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen, geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sämtliche Rechtswidrigkeiten des eingereichten Projektes von der belangten Behörde aufzugreifen seien, ins Leere.Der Beschwerdeführer ist unstrittig Nachbar iSd Paragraph 134, BO. Sein Mitspracherecht als Nachbar im (vereinfachten) Baubewilligungsverfahren ist jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Im Paragraph 134 a, BO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der BO im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, mwN, und vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0080). Da die Berufungsbehörde demnach nicht berechtigt ist, aus Anlass der Berufung eines Nachbarn andere Fragen als Rechtsverletzungen des Nachbarn aufzugreifen, geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sämtliche Rechtswidrigkeiten des eingereichten Projektes von der belangten Behörde aufzugreifen seien, ins Leere.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Keller und die unterirdischen Einbauten eine Fläche von insgesamt 171,55 m2 umfassen würden. Dies mache bei einer Grundstücksgröße von 394 m2 einen Anteil von rund 43,5 % aus, was in Widerspruch zu Punkt 3.7 des Plandokumentes 7695 stehe. Dieser Sachverhalt berühre seine Nachbarrechte deshalb, weil durch diese Zubetonierung des Nachbargrundes der Wasseraustausch in den unterirdischen Erdschichten empfindlich gestört werde und er befürchte, dass es zu Unterschwemmungen auf seiner Liegenschaft kommen könne. Zu diesem Vorbringen kann auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden, wonach der maßgebende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für das gegenständliche Baulos die Ausweisung "G" nicht vorsieht, weshalb auch die auf solche Flächen abstellende Regelung des Punktes 3.7. des Bebauungsplans nicht zur Anwendung gelangt. Angemerkt wird, dass diese Regelung selbst im Fall ihrer Anwendbarkeit kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn schaffen würde, weil § 134a Abs. 1 lit. c BO nur oberirdische Bauten erfasst (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124, mwN, und vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0218). Das in der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen zur behaupteten Beeinträchtigung des Wasseraustausches unterliegt überdies dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbot. Unabhängig davon wird dazu auf die ständige hg. Judikatur hingewiesen, wonach Beeinträchtigungen durch Niederschlagswässer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen (vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 20. Dezember 2005).Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Keller und die unterirdischen Einbauten eine Fläche von insgesamt 171,55 m2 umfassen würden. Dies mache bei einer Grundstücksgröße von 394 m2 einen Anteil von rund 43,5 % aus, was in Widerspruch zu Punkt 3.7 des Plandokumentes 7695 stehe. Dieser Sachverhalt berühre seine Nachbarrechte deshalb, weil durch diese Zubetonierung des Nachbargrundes der Wasseraustausch in den unterirdischen Erdschichten empfindlich gestört werde und er befürchte, dass es zu Unterschwemmungen auf seiner Liegenschaft kommen könne. Zu diesem Vorbringen kann auf die Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden, wonach der maßgebende Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für das gegenständliche Baulos die Ausweisung "G" nicht vorsieht, weshalb auch die auf solche Flächen abstellende Regelung des Punktes 3.7. des Bebauungsplans nicht zur Anwendung gelangt. Angemerkt wird, dass diese Regelung selbst im Fall ihrer Anwendbarkeit kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn schaffen würde, weil Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO nur oberirdische Bauten erfasst vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0124, mwN, und vom 29. Jänner 2008, Zl. 2006/05/0218). Das in der Beschwerde erstmals erstattete Vorbringen zur behaupteten Beeinträchtigung des Wasseraustausches unterliegt überdies dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbot. Unabhängig davon wird dazu auf die ständige hg. Judikatur hingewiesen, wonach Beeinträchtigungen durch Niederschlagswässer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründen vergleiche , das eben zitierte Erkenntnis vom 20. Dezember 2005).
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die gemäß Punkt 4.1. des Bebauungsplans zulässige bebaute Fläche von maximal 100 m2 deshalb überschritten werde, weil gemäß der Legende des Einreichplans Aufbauten - wie ein Fassadenputz, eine Heraklitdämmung und eine Fassadendämmung - mit insgesamt 15,5 cm vorgesehen seien, wodurch sich ein zusätzliche Fläche von "6,3 m3" ergebe, unterliegt dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Unabhängig davon übersieht der Beschwerdeführer, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat, dass die gegenständlichen Aufbauten im Einreichplan dargestellt und der Berechnung der bebauten Fläche zugrunde gelegt wurden. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs, weil ihm trotz seines ausdrücklichen Antrags die Einsichtnahme in die Erklärung des Zivilingenieurs iSd § 70a Abs. 1 BO verwehrt worden sei. Wenn er in diesen Aktenteil hätte Einsicht nehmen können, hätte er den Zivilingenieur dazu bringen können, seine "Garantieerklärung" zurückzuziehen bzw. zu erklären, weshalb trotz der Aufbauten die maximale Grundfläche von 100 m2 nicht überschritten werde. Damit zeigt der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass die von ihm genannten Aufbauten ohnehin in die Berechnung der bebauten Fläche einbezogen wurden, keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf. Zudem lässt sich dem Akteninhalt weder entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt hätte, noch dass die Behörde ihm die Einsicht in die betreffende Erklärung des Zivilingenieurs vom 14. Jänner 2009 verweigert hätte.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die gemäß Punkt 4.1. des Bebauungsplans zulässige bebaute Fläche von maximal 100 m2 deshalb überschritten werde, weil gemäß der Legende des Einreichplans Aufbauten - wie ein Fassadenputz, eine Heraklitdämmung und eine Fassadendämmung - mit insgesamt 15,5 cm vorgesehen seien, wodurch sich ein zusätzliche Fläche von "6,3 m3" ergebe, unterliegt dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Unabhängig davon übersieht der Beschwerdeführer, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat, dass die gegenständlichen Aufbauten im Einreichplan dargestellt und der Berechnung der bebauten Fläche zugrunde gelegt wurden. In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs, weil ihm trotz seines ausdrücklichen Antrags die Einsichtnahme in die Erklärung des Zivilingenieurs iSd Paragraph 70 a, Absatz eins, BO verwehrt worden sei. Wenn er in diesen Aktenteil hätte Einsicht nehmen können, hätte er den Zivilingenieur dazu bringen können, seine "Garantieerklärung" zurückzuziehen bzw. zu erklären, weshalb trotz der Aufbauten die maximale Grundfläche von 100 m2 nicht überschritten werde. Damit zeigt der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass die von ihm genannten Aufbauten ohnehin in die Berechnung der bebauten Fläche einbezogen wurden, keine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels auf. Zudem lässt sich dem Akteninhalt weder entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht gestellt hätte, noch dass die Behörde ihm die Einsicht in die betreffende Erklärung des Zivilingenieurs vom 14. Jänner 2009 verweigert hätte.
Der in der Beschwerde erstmals erhobenen Behauptung, der an der Nord-Front des geplanten Wohnhauses situierte Kellerabgang sei deshalb nicht notwendig iSd § 79 Abs. 6 BO, weil ohnedies eine Verbindung durch eine Innenstiege im Haus bestehe, und seine Nachbarrechte würden durch die vom Kellerabgang ausgehenden Schallemissionen berührt, steht ebenfalls das Neuerungsverbot entgegen.Der in der Beschwerde erstmals erhobenen Behauptung, der an der Nord-Front des geplanten Wohnhauses situierte Kellerabgang sei deshalb nicht notwendig iSd Paragraph 79, Absatz 6, BO, weil ohnedies eine Verbindung durch eine Innenstiege im Haus bestehe, und seine Nachbarrechte würden durch die vom Kellerabgang ausgehenden Schallemissionen berührt, steht ebenfalls das Neuerungsverbot entgegen.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach ihm Nachbarrechte hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihm zugekehrte Front zukämen. Laut der Feststellung auf S. 13 des angefochtenen Bescheides dürfe der oberste Abschluss des Daches keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen. Gemäß den Schnitten A und B sei der oberste Punkt des Daches mit 14,46 m kotiert, weshalb in Anbetracht der höchstzulässigen Bebauung von 5,5 m diese Bestimmung offensichtlich nicht beachtet worden sei. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt habe, betrage die Höhe des gegenständlichen Gebäudes 5,52 m, wodurch die zulässige Gebäudehöhe von 5,50 m überschritten werde. Warum die belangte Behörde diese Überschreitung toleriere, bleibe mangels Begründung unklar.
Die in § 134a BO genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektivöffentliche Recht nicht eingegriffen wird (vgl. das oben zitierte Erkenntnis vom 29. Jänner 2008). Nach der ständigen hg. Judikatur kann der Nachbar - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihm zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes geltend machen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2009, Zl. 2007/05/0148).Die in Paragraph 134 a, BO genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auf die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektivöffentliche Recht nicht eingegriffen wird vergleiche , das oben zitierte Erkenntnis vom 29. Jänner 2008). Nach der ständigen hg. Judikatur kann der Nachbar - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihm zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes geltend machen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2009, Zl. 2007/05/0148).
Soweit der Beschwerdeführer in den Ausführungen auf S. 13 des angefochtenen Bescheides eine Widersprüchlichkeit erblicken will, übersieht er, dass die belangte Behörde an dieser Stelle lediglich den Inhalt der im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben hat. Die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen beziehen sich auf den letzten Satz des § 81 Abs. 2 BO, welcher vorschreibt, dass der oberste Abschluss des Daches keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen darf, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. Dass der im vorliegenden Fall maßgebliche Bebauungsplan anderes bestimmt, nämlich, dass der höchste Punkt des Daches des zur Errichtung gelangenden Gebäudes nicht höher als 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, hat die belangte Behörde noch auf derselben Seite des angefochtenen Bescheides ausgeführt und in der Folge anhand der Einreichpläne nachvollziehbar dargelegt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Der behauptete Begründungsmangel in Bezug auf die Gebäudehöhe liegt ebenfalls nicht vor. Gemäß § 75 Abs. 6 BO beträgt die zulässige Gebäudehöhe in Gartensiedlungsgebieten 5,50 m, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. Nach den Bestimmungen des im Beschwerdefall maßgeblichen Bebauungsplans, die der Beschwerdeführer wiederum außer Acht lässt, darf der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,50 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen. Somit ergibt sich, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, für den oberen Abschluss der Gebäudefronten ein zulässiges Ausmaß von 7,00 m, welches durch das zur Errichtung gelangende Gebäude jedenfalls nicht überschritten wird.Soweit der Beschwerdeführer in den Ausführungen auf S. 13 des angefochtenen Bescheides eine Widersprüchlichkeit erblicken will, übersieht er, dass die belangte Behörde an dieser Stelle lediglich den Inhalt der im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben hat. Die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen beziehen sich auf den letzten Satz des Paragraph 81, Absatz 2, BO, welcher vorschreibt, dass der oberste Abschluss des Daches keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen darf, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. Dass der im vorliegenden Fall maßgebliche Bebauungsplan anderes bestimmt, nämlich, dass der höchste Punkt des Daches des zur Errichtung gelangenden Gebäudes nicht höher als 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, hat die belangte Behörde noch auf derselben Seite des angefochtenen Bescheides ausgeführt und in der Folge anhand der Einreichpläne nachvollziehbar dargelegt, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Der behauptete Begründungsmangel in Bezug auf die Gebäudehöhe liegt ebenfalls nicht vor. Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, BO beträgt die zulässige Gebäudehöhe in Gartensiedlungsgebieten 5,50 m, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt. Nach den Bestimmungen des im Beschwerdefall maßgeblichen Bebauungsplans, die der Beschwerdeführer wiederum außer Acht lässt, darf der obere Abschluss der Gebäudefronten an keiner Stelle höher als das um 1,50 m vermehrte Ausmaß der zulässigen Gebäudehöhe über dem anschließenden Gelände liegen. Somit ergibt sich, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, für den oberen Abschluss der Gebäudefronten ein zulässiges Ausmaß von 7,00 m, welches durch das zur Errichtung gelangende Gebäude jedenfalls nicht überschritten wird.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, gemäß den Planunterlagen (Schnitt A und B) sei der "Nullpunkt für das 'Erdgeschoß' mit 110,0 Wiener Null" ausgewiesen, während im Lage- und Höhenplan (Beilage 4 der Einreichunterlagen) im westlichen Bereich des projektierten Hauses das gewachsene Gelände rund 115,00 m über Wiener Null betrage, woraus zu schließen sei, dass das Haus "quasi in die Erde eingegraben" werde und daher zwei Kellergeschoße errichtet würden. Dieses Vorbringen widerspricht sowohl der planlichen Darstellung des projektierten Hauses als auch den im Einreichplan ausgewiesenen Höhenkoten; dass der "Nullpunkt für das 'Erdgeschoß' mit 110,0 Wiener Null" ausgewiesen sei, ergibt sich daraus keineswegs. Vielmehr befindet sich an der Fußbodenunterkante des Erdgeschoßes eine Höhenkote von +4,37 bzw. +4,39 ausgehend vom Bezugspunkt (+/- 0,00 = 110,00 Wiener Null), sodass unter Zugrundelegung der für das anschließende Gelände ausgewiesenen Höhenkoten (an der West-Front links +4,97 und rechts +5,00) das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gebäude werde quasi in die Erde eingegraben und es würden daher in Wahrheit zwei Kellergeschoße errichtet, nicht zutrifft. Eine Unzulässigkeit der projektierten Geländeveränderungen zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf, zumal an der dem Beschwerdeführer zugewandten West-Front die Abgrabungen die Anschüttungen überwiegen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 13. Dezember 2011
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010050013.X00Im RIS seit
04.01.2012Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012