TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/19 2008/18/0202

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Veröffentlicht am 19.04.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art7 Abs2
AufG 1992
EURallg
FPG 2005 §54 Abs1 Z2
FrG 1993
FrG 1997 §47 Abs2
FrG 1997 §47 Abs3 Z3
FrG 1997 §49 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1
62011CJ0256 Dereci VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der E O in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juni 2007, Zl. E1/237.594/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der E O in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juni 2007, Zl. E1/237.594 aus 2007,, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2002 mit einem von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten Visum D nach Österreich eingereist und habe in weiterer Folge bis 31. Oktober 2006 Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums erhalten. Nach rechtskräftiger Abweisung eines Erstantrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Zweck „Angehörige“ aus dem Grund unzureichender Unterhaltsmittel habe die Beschwerdeführerin am 14. März 2006 die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt und als Zweck ihres Aufenthalts sowohl „Student“ als auch „Angehöriger“ angegeben. Im Zuge einer Vorsprache „bei der Magistratsabteilung 35“ am 13. April 2006 habe die Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass sie ihr Studium nicht mehr weiter betreiben möchte, sondern einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle. Auf Grund der Belehrung, dass ein Aufenthaltstitel „Angehöriger“ grundsätzlich möglich wäre, weil ihr Vater mittlerweile österreichischer Staatsbürger wäre, sie jedoch damit keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hätte, habe die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2006 bekannt gegeben, dass sie einen Aufenthaltstitel „Angehöriger“ anstrebe und schließlich am 30. Oktober 2006 neuerlich einen derartigen Antrag eingebracht.

Wegen unzureichenden Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin habe die Niederlassungsbehörde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 25 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG eingeleitet. Wegen unzureichenden Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin habe die Niederlassungsbehörde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 25, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG eingeleitet.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin nicht ausreichend sei, um für sich selbst, für den Bruder der Beschwerdeführerin, zu dessen Gunsten der Vater der Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, und auch für die Beschwerdeführerin die notwendigen Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG aufzubringen. Damit stünde der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin ein Versagungsgrund entgegen, sodass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt seien. In weiterer Folge legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin nicht ausreichend sei, um für sich selbst, für den Bruder der Beschwerdeführerin, zu dessen Gunsten der Vater der Beschwerdeführerin eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, und auch für die Beschwerdeführerin die notwendigen Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG aufzubringen. Damit stünde der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin ein Versagungsgrund entgegen, sodass die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt seien.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassung einer Ausweisung unter Berücksichtigung des rund viereinhalbjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich zum Zweck des Studiums und der bestehenden engen familiären Bindungen zu ihrem Vater und Bruder nach § 66 FPG zulässig sei. In weiterer Folge legte die belangte Behörde noch dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Erlassung einer Ausweisung unter Berücksichtigung des rund viereinhalbjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich zum Zweck des Studiums und der bestehenden engen familiären Bindungen zu ihrem Vater und Bruder nach Paragraph 66, FPG zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2008, B 1373/07-7, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihre türkische Staatsangehörigkeit und auf Grund „der einschlägigen Bestimmungen der anzuwendenden EU-Richtlinie über den Mindeststandard an Rechtsschutz“ erhobenen Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde zielt sie auf die Anwendbarkeit des Assoziationsrechts EWG-Türkei. Mit der unstrittig wiederholt erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhielt die Beschwerdeführerin aber noch keine behördliche Genehmigung im Sinn des Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80, zu ihrem Vater, der damals noch türkischer Staatsangehöriger war, nach Österreich zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2004/18/0143). Da sie sich auch nicht auf eine in Österreich abgeschlossene Berufsausbildung oder ihre Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt stützt, zählt sie nicht zu dem von Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erfassten Personenkreis, sodass für die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats kein Raum bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0373).Mit dem von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihre türkische Staatsangehörigkeit und auf Grund „der einschlägigen Bestimmungen der anzuwendenden EU-Richtlinie über den Mindeststandard an Rechtsschutz“ erhobenen Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde zielt sie auf die Anwendbarkeit des Assoziationsrechts EWG-Türkei. Mit der unstrittig wiederholt erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erhielt die Beschwerdeführerin aber noch keine behördliche Genehmigung im Sinn des Artikel 7, Satz 1 ARB Nr. 1/80, zu ihrem Vater, der damals noch türkischer Staatsangehöriger war, nach Österreich zu ziehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. September 2007, Zl. 2004/18/0143). Da sie sich auch nicht auf eine in Österreich abgeschlossene Berufsausbildung oder ihre Zugehörigkeit zum österreichischen Arbeitsmarkt stützt, zählt sie nicht zu dem von Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 erfassten Personenkreis, sodass für die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats kein Raum bleibt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0373).

Der Beschwerdefall gleicht allerdings vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C 256/11, darin, dass die belangte Behörde nicht darauf einging, dass die türkische Beschwerdeführerin, welche Angehörige eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG ist, einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen möchte und daher die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung anhand der für die Beschwerdeführerin günstigeren Bestimmungen des FrG zu messen gehabt hätte, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2007/18/0430, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Der Beschwerdefall gleicht allerdings vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C 256/11, darin, dass die belangte Behörde nicht darauf einging, dass die türkische Beschwerdeführerin, welche Angehörige eines Österreichers im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 - FrG ist, einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen möchte und daher die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung anhand der für die Beschwerdeführerin günstigeren Bestimmungen des FrG zu messen gehabt hätte, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2007/18/0430, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 19. April 2012

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008180202.X00

Im RIS seit

13.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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