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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art7 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des NK, (geboren 1978) in T, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 2004, Zl. 139.450/2-III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. März 2004 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß §§ 13 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, i.V.m. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. März 2004 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, 12, Absatz 3 und 18 Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, i.V.m.
§ 2 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, ab.Paragraph 2, Absatz 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ab.
Der Beschwerdeführer habe den besagten Antrag am 18. Juli 2003 gestellt. Er halte sich seit dem Jahr 1998 in Österreich auf. Mit 18. März 1998 habe ihm die Erstbehörde eine Aufenthaltserlaubnis als Student ausgestellt, letztmalig bis 31. Dezember 2004. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers türkischer Arbeitnehmer in Österreich sei, sei ihm vom Arbeitsmarktservice Innsbruck gemäß § 4c AuslBG ein bis 27. Mai 2008 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden. Um seinen Aufenthaltsstatus zu verbessern, habe der Beschwerdeführer die in Rede stehende Niederlassungsbewilligung beantragt.Der Beschwerdeführer habe den besagten Antrag am 18. Juli 2003 gestellt. Er halte sich seit dem Jahr 1998 in Österreich auf. Mit 18. März 1998 habe ihm die Erstbehörde eine Aufenthaltserlaubnis als Student ausgestellt, letztmalig bis 31. Dezember 2004. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers türkischer Arbeitnehmer in Österreich sei, sei ihm vom Arbeitsmarktservice Innsbruck gemäß Paragraph 4 c, AuslBG ein bis 27. Mai 2008 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden. Um seinen Aufenthaltsstatus zu verbessern, habe der Beschwerdeführer die in Rede stehende Niederlassungsbewilligung beantragt.
Gemäß § 18 Abs. 1 FrG habe die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung jeweils für ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, dieGemäß Paragraph 18, Absatz eins, FrG habe die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung jeweils für ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die
"1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie "1. Schlüsselkräften (Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Inhaber eines nach § 4c Abs. 2 AuslBG erteilten und bis zum 27. Mai 2008 gültigen Befreiungsscheines sei. Die belangte Behörde hätte anhand des Umstandes, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 2 des ARB Nr. 1/1980 als erfüllt angesehen habe und ihm daher einen Befreiungsschein i.S.d. § 4c AuslBG ausgestellt habe, erkennen müssen, dass er die Freizügigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und damit ein Aufenthaltsrecht genieße. Der Beschwerdeführer habe nun mehr als fünf Jahre bei seinem Vater gewohnt und sei von diesem erhalten und unterhalten worden. Er sei also tatsächlich ein nachziehendes Familienmitglied, das nun eine arbeitsrechtliche Bewilligung erhalten habe, weshalb auch § 23 Abs. 3 und 4 FrG auf ihn anwendbar sei. Aus § 30 Abs. 3 FrG würde sich damit ergeben, dass ihm die beantragte weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Inhaber eines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG erteilten und bis zum 27. Mai 2008 gültigen Befreiungsscheines sei. Die belangte Behörde hätte anhand des Umstandes, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck die Voraussetzung des Artikel 7, Absatz 2, des ARB Nr. 1/1980 als erfüllt angesehen habe und ihm daher einen Befreiungsschein i.S.d. Paragraph 4 c, AuslBG ausgestellt habe, erkennen müssen, dass er die Freizügigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und damit ein Aufenthaltsrecht genieße. Der Beschwerdeführer habe nun mehr als fünf Jahre bei seinem Vater gewohnt und sei von diesem erhalten und unterhalten worden. Er sei also tatsächlich ein nachziehendes Familienmitglied, das nun eine arbeitsrechtliche Bewilligung erhalten habe, weshalb auch Paragraph 23, Absatz 3, und 4 FrG auf ihn anwendbar sei. Aus Paragraph 30, Absatz 3, FrG würde sich damit ergeben, dass ihm die beantragte weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei.
2.2. Gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG ist türkischen Staatsangehörigen von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des Beschlusses Nr. 1/80 des auf Grund des Assoziationsratsabkommens EWG-Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/1980) erfüllen. 2.2. Gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG ist türkischen Staatsangehörigen von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des Beschlusses Nr. 1/80 des auf Grund des Assoziationsratsabkommens EWG-Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/1980) erfüllen.
Nach Art. 7 zweiter Unterabsatz dieses Beschlusses haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dieser Beschluss regelt die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wobei durch Art. 7 ARB Nr. 1/80 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0424, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).Nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz dieses Beschlusses haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dieser Beschluss regelt die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wobei durch Artikel 7, ARB Nr. 1/80 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche , aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0424, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).
Im Hinblick auf die ihm unstrittig wiederholt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wurde dem Beschwerdeführer auf dem Boden der hg. Rechtsprechung bislang lediglich die Genehmigung erteilt, zum Zweck eines Studiums nach Österreich zu kommen, er hat damit aber keine behördliche Genehmigung erhalten, zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen (vgl. das Erkenntnis vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0005). Derart fehlt dem Beschwerdeführer die nach Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 erforderliche behördliche Genehmigung, zu seinem Vater zu ziehen, um mit diesem in Österreich einen Wohnsitz zu begründen. Damit steht dem Beschwerdeführer auch kein Bleiberecht auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsakts der Europäischen Union i. S.d. § 30 Abs. 3 FrG zu, das ihm Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels geben würde. Zudem kommt der Beschwerdeführer nicht als "nachziehender Angehöriger" i.S.d. § 23 Abs. 3 FrG in Betracht, weshalb zu seinen Gunsten vorliegend auch § 23 Abs. 4 leg. cit. nicht in den Blick kommen kann.Im Hinblick auf die ihm unstrittig wiederholt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wurde dem Beschwerdeführer auf dem Boden der hg. Rechtsprechung bislang lediglich die Genehmigung erteilt, zum Zweck eines Studiums nach Österreich zu kommen, er hat damit aber keine behördliche Genehmigung erhalten, zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen vergleiche , das Erkenntnis vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0005). Derart fehlt dem Beschwerdeführer die nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 erforderliche behördliche Genehmigung, zu seinem Vater zu ziehen, um mit diesem in Österreich einen Wohnsitz zu begründen. Damit steht dem Beschwerdeführer auch kein Bleiberecht auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsakts der Europäischen Union i. S.d. Paragraph 30, Absatz 3, FrG zu, das ihm Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels geben würde. Zudem kommt der Beschwerdeführer nicht als "nachziehender Angehöriger" i.S.d. Paragraph 23, Absatz 3, FrG in Betracht, weshalb zu seinen Gunsten vorliegend auch Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. nicht in den Blick kommen kann.
3. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 6. September 2007
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180143.X00Im RIS seit
18.10.2007Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012