TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/6 2004/18/0143

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Veröffentlicht am 06.09.2007
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80 Art7 Abs2;
AuslBG §12 Abs4;
AuslBG §12 Abs8;
AuslBG §2 Abs5;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §13 Abs2;
FrG 1997 §13 Abs3;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrG 1997 §18 Abs1;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des NK, (geboren 1978) in T, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. März 2004, Zl. 139.450/2-III/4/03, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. März 2004 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß §§ 13 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, i.V.m. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 31. März 2004 wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, 12, Absatz 3 und 18 Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, i.V.m.

§ 2 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, ab.Paragraph 2, Absatz 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ab.

Der Beschwerdeführer habe den besagten Antrag am 18. Juli 2003 gestellt. Er halte sich seit dem Jahr 1998 in Österreich auf. Mit 18. März 1998 habe ihm die Erstbehörde eine Aufenthaltserlaubnis als Student ausgestellt, letztmalig bis 31. Dezember 2004. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers türkischer Arbeitnehmer in Österreich sei, sei ihm vom Arbeitsmarktservice Innsbruck gemäß § 4c AuslBG ein bis 27. Mai 2008 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden. Um seinen Aufenthaltsstatus zu verbessern, habe der Beschwerdeführer die in Rede stehende Niederlassungsbewilligung beantragt.Der Beschwerdeführer habe den besagten Antrag am 18. Juli 2003 gestellt. Er halte sich seit dem Jahr 1998 in Österreich auf. Mit 18. März 1998 habe ihm die Erstbehörde eine Aufenthaltserlaubnis als Student ausgestellt, letztmalig bis 31. Dezember 2004. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers türkischer Arbeitnehmer in Österreich sei, sei ihm vom Arbeitsmarktservice Innsbruck gemäß Paragraph 4 c, AuslBG ein bis 27. Mai 2008 gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden. Um seinen Aufenthaltsstatus zu verbessern, habe der Beschwerdeführer die in Rede stehende Niederlassungsbewilligung beantragt.

Gemäß § 18 Abs. 1 FrG habe die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung jeweils für ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, dieGemäß Paragraph 18, Absatz eins, FrG habe die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung jeweils für ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

"1. Schlüsselkräften (§§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 8 AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie "1. Schlüsselkräften (Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie

  1. 2.Ziffer 2
    entfallen durch BGBl. I Nr. 126/2002entfallen durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,
  2. 3.Ziffer 3
    Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die
sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben, höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht."
Gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG würden Fremde zusätzlich dann als Schlüsselkräfte gelten, wenn sie u.a. über eine besondere am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügten und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhielten, die durchwegs mindestens 60 v.H. (im Jahr 2003: ca. EUR 2.100,--) der Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen habe.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG würden Fremde zusätzlich dann als Schlüsselkräfte gelten, wenn sie u.a. über eine besondere am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügten und für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhielten, die durchwegs mindestens 60 v.H. (im Jahr 2003: ca. EUR 2.100,--) der Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen habe.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung (Universitätssprachprüfung Deutsch, Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Englisch, Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) und der Tatsache, dass er die Vorprüfungen in Deutsch nicht mit Erfolg bestanden habe, sodass er das angestrebte Studium der Betriebswirtschaftslehre niemals begonnen habe, sei keinesfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich als Schlüsselkraft gelte. Mit der Novelle des Fremdengesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (BGBl. I Nr. 126/2002) sei seit dem 1. Jänner 2003 die "Neuzuwanderung" im Bereich der unselbständigen Erwerbstätigkeit nur mehr im Rahmen der Erfüllung eines Spezialtatbestands (§ 2 Abs. 5 i.V.m. § 12 AuslBG; sog. "unselbständige Schlüsselkräfte") möglich. Im Fall des Beschwerdeführers sei daher ein Wechsel von einer quotenfreien auf eine grundsätzlich quotenpflichtige Form der Niederlassungsbewilligung nur dann erlaubt, wenn er die Anforderungen einer Schlüsselkraft erfülle. Dies treffe aber nicht zu.Auf Grund der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung (Universitätssprachprüfung Deutsch, Ergänzungsprüfungen in Mathematik und Englisch, Besuch einzelner Lehrveranstaltungen) und der Tatsache, dass er die Vorprüfungen in Deutsch nicht mit Erfolg bestanden habe, sodass er das angestrebte Studium der Betriebswirtschaftslehre niemals begonnen habe, sei keinesfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich als Schlüsselkraft gelte. Mit der Novelle des Fremdengesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) sei seit dem 1. Jänner 2003 die "Neuzuwanderung" im Bereich der unselbständigen Erwerbstätigkeit nur mehr im Rahmen der Erfüllung eines Spezialtatbestands (Paragraph 2, Absatz 5, i.V.m. Paragraph 12, AuslBG; sog. "unselbständige Schlüsselkräfte") möglich. Im Fall des Beschwerdeführers sei daher ein Wechsel von einer quotenfreien auf eine grundsätzlich quotenpflichtige Form der Niederlassungsbewilligung nur dann erlaubt, wenn er die Anforderungen einer Schlüsselkraft erfülle. Dies treffe aber nicht zu.
Aus dem angeführten Grund sei daher sein Antrag gemäß §§ 13 Abs. 3, 12 Abs. 3 und 18 Abs. 1 FrG und gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG abzuweisen gewesen.Aus dem angeführten Grund sei daher sein Antrag gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, 12, Absatz 3 und 18 Absatz eins, FrG und gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG abzuweisen gewesen.
              2.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
              3.              Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
              1.              Der Beschwerdeführer hat unstrittig seit März 1998 über Aufenthaltserlaubnisse als Student verfügt, wobei der ihm zuletzt erteilte Titel bis 31. Dezember 2004 gültig ist. Der Beschwerdeführer hat ferner während der Geltungsdauer einer ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis für den Zweck des Studiums einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gestellt.
Gemäß § 13 Abs. 3 FrG können Fremde während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthalts dann mit Erfolg ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Damit ist eine Zweckänderung nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, FrG können Fremde während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthalts dann mit Erfolg ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Damit ist eine Zweckänderung nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt.
Aus § 18 Abs. 1 FrG ergibt sich, dass eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit - wie sie von der Zwecksetzung "jeglicher Aufenthaltszweck" miterfasst und vom Beschwerdeführer unstrittigerweise beabsichtigt ist - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nur für "Schlüsselkräfte" i.S.d. §§ 2 Abs. 5, 12 Abs. 8 AuslBG offen stand, weil nur für diese Kräfte eine Anzahl der Niederlassungsbewilligungen pro Jahr - eine Quote - festzusetzen war. Dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid angesprochenen Voraussetzungen für eine unselbständige Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG erfüllen würde, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen würden. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/18/0638.)Aus Paragraph 18, Absatz eins, FrG ergibt sich, dass eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit - wie sie von der Zwecksetzung "jeglicher Aufenthaltszweck" miterfasst und vom Beschwerdeführer unstrittigerweise beabsichtigt ist - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nur für "Schlüsselkräfte" i.S.d. Paragraphen 2, Absatz 5, 12, Absatz 8, AuslBG offen stand, weil nur für diese Kräfte eine Anzahl der Niederlassungsbewilligungen pro Jahr - eine Quote - festzusetzen war. Dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid angesprochenen Voraussetzungen für eine unselbständige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG erfüllen würde, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen würden. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2005/18/0638.)
Weiters wird der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice i.S.d. § 12 Abs. 4 AuslBG in keinen Rechten verletzt (vgl. in diesem Sinn das zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, ergangene, aber insofern auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0134).Weiters wird der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice i.S.d. Paragraph 12, Absatz 4, AuslBG in keinen Rechten verletzt vergleiche , in diesem Sinn das zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ergangene, aber insofern auch vorliegend einschlägige hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0134).

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Inhaber eines nach § 4c Abs. 2 AuslBG erteilten und bis zum 27. Mai 2008 gültigen Befreiungsscheines sei. Die belangte Behörde hätte anhand des Umstandes, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck die Voraussetzung des Art. 7 Abs. 2 des ARB Nr. 1/1980 als erfüllt angesehen habe und ihm daher einen Befreiungsschein i.S.d. § 4c AuslBG ausgestellt habe, erkennen müssen, dass er die Freizügigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und damit ein Aufenthaltsrecht genieße. Der Beschwerdeführer habe nun mehr als fünf Jahre bei seinem Vater gewohnt und sei von diesem erhalten und unterhalten worden. Er sei also tatsächlich ein nachziehendes Familienmitglied, das nun eine arbeitsrechtliche Bewilligung erhalten habe, weshalb auch § 23 Abs. 3 und 4 FrG auf ihn anwendbar sei. Aus § 30 Abs. 3 FrG würde sich damit ergeben, dass ihm die beantragte weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Inhaber eines nach Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG erteilten und bis zum 27. Mai 2008 gültigen Befreiungsscheines sei. Die belangte Behörde hätte anhand des Umstandes, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck die Voraussetzung des Artikel 7, Absatz 2, des ARB Nr. 1/1980 als erfüllt angesehen habe und ihm daher einen Befreiungsschein i.S.d. Paragraph 4 c, AuslBG ausgestellt habe, erkennen müssen, dass er die Freizügigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und damit ein Aufenthaltsrecht genieße. Der Beschwerdeführer habe nun mehr als fünf Jahre bei seinem Vater gewohnt und sei von diesem erhalten und unterhalten worden. Er sei also tatsächlich ein nachziehendes Familienmitglied, das nun eine arbeitsrechtliche Bewilligung erhalten habe, weshalb auch Paragraph 23, Absatz 3, und 4 FrG auf ihn anwendbar sei. Aus Paragraph 30, Absatz 3, FrG würde sich damit ergeben, dass ihm die beantragte weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei.

2.2. Gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG ist türkischen Staatsangehörigen von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des Beschlusses Nr. 1/80 des auf Grund des Assoziationsratsabkommens EWG-Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/1980) erfüllen. 2.2. Gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG ist türkischen Staatsangehörigen von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des Beschlusses Nr. 1/80 des auf Grund des Assoziationsratsabkommens EWG-Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB Nr. 1/1980) erfüllen.

Nach Art. 7 zweiter Unterabsatz dieses Beschlusses haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dieser Beschluss regelt die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wobei durch Art. 7 ARB Nr. 1/80 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0424, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).Nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz dieses Beschlusses haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Dieser Beschluss regelt die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, wobei durch Artikel 7, ARB Nr. 1/80 die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen vergleiche , aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/18/0424, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH).

Im Hinblick auf die ihm unstrittig wiederholt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wurde dem Beschwerdeführer auf dem Boden der hg. Rechtsprechung bislang lediglich die Genehmigung erteilt, zum Zweck eines Studiums nach Österreich zu kommen, er hat damit aber keine behördliche Genehmigung erhalten, zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen (vgl. das Erkenntnis vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0005). Derart fehlt dem Beschwerdeführer die nach Art. 7 zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 erforderliche behördliche Genehmigung, zu seinem Vater zu ziehen, um mit diesem in Österreich einen Wohnsitz zu begründen. Damit steht dem Beschwerdeführer auch kein Bleiberecht auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsakts der Europäischen Union i. S.d. § 30 Abs. 3 FrG zu, das ihm Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels geben würde. Zudem kommt der Beschwerdeführer nicht als "nachziehender Angehöriger" i.S.d. § 23 Abs. 3 FrG in Betracht, weshalb zu seinen Gunsten vorliegend auch § 23 Abs. 4 leg. cit. nicht in den Blick kommen kann.Im Hinblick auf die ihm unstrittig wiederholt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wurde dem Beschwerdeführer auf dem Boden der hg. Rechtsprechung bislang lediglich die Genehmigung erteilt, zum Zweck eines Studiums nach Österreich zu kommen, er hat damit aber keine behördliche Genehmigung erhalten, zu seinem Vater nach Österreich zu ziehen vergleiche , das Erkenntnis vom 27. März 2003, Zl. 2000/09/0005). Derart fehlt dem Beschwerdeführer die nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 erforderliche behördliche Genehmigung, zu seinem Vater zu ziehen, um mit diesem in Österreich einen Wohnsitz zu begründen. Damit steht dem Beschwerdeführer auch kein Bleiberecht auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Rechtsakts der Europäischen Union i. S.d. Paragraph 30, Absatz 3, FrG zu, das ihm Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels geben würde. Zudem kommt der Beschwerdeführer nicht als "nachziehender Angehöriger" i.S.d. Paragraph 23, Absatz 3, FrG in Betracht, weshalb zu seinen Gunsten vorliegend auch Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. nicht in den Blick kommen kann.

3. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 6. September 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180143.X00

Im RIS seit

18.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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