Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der IW in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 2011, Zl. LAD2-DR-39/76-2011, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0045, verwiesen.
Demnach stand die Beschwerdeführerin bis 31. März 2004 als Landeslehrerin in einem (ersten) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
In diesem Zusammenhang beantragte sie am 19. April 2002 für das Schuljahr 2002/2003 einen Urlaub gegen Entfall der Bezüge, da sie beabsichtige, in das Burgenland zu ziehen und sich bis jetzt noch kein Partner für den Diensttausch gefunden habe.In diesem Zusammenhang beantragte sie am 19. April 2002 für das Schuljahr 2002 aus 2003, einen Urlaub gegen Entfall der Bezüge, da sie beabsichtige, in das Burgenland zu ziehen und sich bis jetzt noch kein Partner für den Diensttausch gefunden habe.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), ein Karenzurlaub für die Dauer vom 2. September 2002 bis 31. August 2003 bewilligt.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 31. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz eins, und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), ein Karenzurlaub für die Dauer vom 2. September 2002 bis 31. August 2003 bewilligt.
Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Mai 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin um Karenzurlaub für die Dauer eines weiteren Jahres, wobei sie die gleichen Gründe ins Treffen führte wie für den vorangegangenen Karenzurlaub.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 19. Mai 2003 wurde der der Beschwerdeführerin bereits gewährte Karenzurlaub gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 vom 1. September 2003 bis 5. September 2004 verlängert.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 19. Mai 2003 wurde der der Beschwerdeführerin bereits gewährte Karenzurlaub gemäß Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 vom 1. September 2003 bis 5. September 2004 verlängert.
Infolge eines Diensttausches wurde mit Dekret des Landesschulrates für Burgenland vom 30. März 2004 mit Wirksamkeit vom 1. April 2004 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin als Landeslehrerin zum Land Burgenland begründet.
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Jänner 2005 wurde aus diesem Anlass der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin mit 12. Jänner 1985 festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil es die Burgenländische Landesregierung verkannt habe, dass § 64a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), einen "Überstellungsverlust" lediglich mit Wirkung für die besoldungsrechtliche Stellung des Landeslehrers, nicht aber mit Auswirkungen auf den Vorrückungsstichtag vorsehe.Dieser Bescheid wurde mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil es die Burgenländische Landesregierung verkannt habe, dass Paragraph 64 a, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 (im Folgenden: GehG), einen "Überstellungsverlust" lediglich mit Wirkung für die besoldungsrechtliche Stellung des Landeslehrers, nicht aber mit Auswirkungen auf den Vorrückungsstichtag vorsehe.
Im zweiten Rechtsgang des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens setzte die Burgenländische Landesregierung sodann den 12. Jänner 1983 als Vorrückungsstichtag fest. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Auf Grund eines neuerlichen Diensttausches schied die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. August 2010 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland aus, welches durch ein neuerliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Landeslehrerin zum Land Niederösterreich mit Wirkung vom 1. September 2010 ersetzt wurde.
Aus diesem Anlass setzte der Landesschulrat für Niederösterreich mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin den 2. Dezember 1983 fest. Er sprach aus, dass ihr unter Berücksichtigung des § 64a Abs. 1 GehG ab 1. September 2010 die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 13, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2012 zustehe.Aus diesem Anlass setzte der Landesschulrat für Niederösterreich mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin den 2. Dezember 1983 fest. Er sprach aus, dass ihr unter Berücksichtigung des Paragraph 64 a, Absatz eins, GehG ab 1. September 2010 die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 13, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2012 zustehe.
Aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde folgende, zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres der Beschwerdeführerin und dem Tag ihrer Ernennung, dem 1. September 2010, liegende Zeiten berücksichtigt hat:
Tabelle nicht darstellbar
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie sich darauf berief, dass der Landesschulrat für Burgenland ihren Vorrückungsstichtag mit 12. Jänner 1983 festgesetzt habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2011 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe des § 113 Abs. 10 bis 11a GehG aus, im Hinblick auf das am Tag der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes bestandene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zum Land Burgenland und in Ermangelung eines Antrages nach § 113 Abs. 10 GehG sei Abs. 11 leg. cit. anzuwenden.Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe des Paragraph 113, Absatz 10, bis 11a GehG aus, im Hinblick auf das am Tag der Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes bestandene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zum Land Burgenland und in Ermangelung eines Antrages nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG sei Absatz 11, leg. cit. anzuwenden.
Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:
"In der im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltenen Tabelle sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen Ihrem 18. Geburtstag, dem 25. Mai 1978, und dem Tag der Ernennung, dem 1. September 2010, angeführt. Diese Zeiten wurden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die Anrechnung gemäß § 12 GehG berücksichtigt."In der im Spruch des bekämpften Bescheides enthaltenen Tabelle sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sämtliche Zeiten zwischen Ihrem 18. Geburtstag, dem 25. Mai 1978, und dem Tag der Ernennung, dem 1. September 2010, angeführt. Diese Zeiten wurden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die Anrechnung gemäß Paragraph 12, GehG berücksichtigt.
Nach § 12 Abs. 4 Z. 2 GehG ist die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist, bei der Voransetzung gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. ausgeschlossen.Nach Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, GehG ist die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist, bei der Voransetzung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. ausgeschlossen.
In der Zeit vom 2. September 2002 bis 31. März 2004 befanden Sie sich in einem Karenzurlaub gemäß § 58 LDG 1984. Gemäß § 58a Abs. 1 LDG 1984 ist diese Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen und war daher diese Zeit gemäß § 12 Abs. 4 Z. 2 GehG auch bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 1 GehG dem Tag der Anstellung nicht voranzusetzen. Wenn die Hälfte dieser Zeit anlässlich einer Berechnung des Vorrückungsstichtages durch den früheren Dienstgeber berücksichtigt worden ist, so ist dies nicht präjudiziell für eine gesetzlich geforderte neuerliche Berechnung des Vorrückungsstichtages anlässlich der Aufnahme in ein neues Dienstverhältnis.In der Zeit vom 2. September 2002 bis 31. März 2004 befanden Sie sich in einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 58, LDG 1984. Gemäß Paragraph 58 a, Absatz eins, LDG 1984 ist diese Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen und war daher diese Zeit gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, GehG auch bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, GehG dem Tag der Anstellung nicht voranzusetzen. Wenn die Hälfte dieser Zeit anlässlich einer Berechnung des Vorrückungsstichtages durch den früheren Dienstgeber berücksichtigt worden ist, so ist dies nicht präjudiziell für eine gesetzlich geforderte neuerliche Berechnung des Vorrückungsstichtages anlässlich der Aufnahme in ein neues Dienstverhältnis.
Zu Ihrem Vorbringen, dass das von Ihnen ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0045, nicht berücksichtigt worden sei, wird bemerkt, dass die in diesem Erkenntnis gerügte Vorgangsweise, einen zweijährigen Überstellungsverlust gemäß § 64a GehG bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages in Abzug zu bringen, im bekämpften Bescheid nicht erfolgte.Zu Ihrem Vorbringen, dass das von Ihnen ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0045, nicht berücksichtigt worden sei, wird bemerkt, dass die in diesem Erkenntnis gerügte Vorgangsweise, einen zweijährigen Überstellungsverlust gemäß Paragraph 64 a, GehG bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages in Abzug zu bringen, im bekämpften Bescheid nicht erfolgte.
Der im bekämpften Bescheid dargestellte und gemäß § 12 Abs. 7 GehG vorgenommene Abzug ('Überstellungsverlust') von zwei Jahren von den berücksichtigten Zeiten ergibt sich aus folgendem Grund:Der im bekämpften Bescheid dargestellte und gemäß Paragraph 12, Absatz 7, GehG vorgenommene Abzug ('Überstellungsverlust') von zwei Jahren von den berücksichtigten Zeiten ergibt sich aus folgendem Grund:
Nach § 12 Abs. 7 GehG sind die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 und 3a GehG berücksichtigten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.Nach Paragraph 12, Absatz 7, GehG sind die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 3, und 3a GehG berücksichtigten Zeiträume in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 zutreffen.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 Z. 1 GehG treffen hier wie folgt zu:Die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer eins, GehG treffen hier wie folgt zu:
1. Das gegenwärtige Dienstverhältnis hat in
einer der Verwendungsgruppen L 2a (hier: L2a2) begonnen.
2. Die (vom Überstellungsverlust betroffenen)
angerechneten Zeiten (zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und der erfolgreichen Absolvierung der Pädagogischen Akademie mit 16. November 1980) liegen vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses.
Gemäß § 12 a Abs. 4 GehG ist im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe L2a für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nur die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß zu berücksichtigen, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 4, GehG ist im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die Verwendungsgruppe L2a für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nur die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß zu berücksichtigen, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
Wie in der im bekämpften Bescheid enthaltenen Tabelle dargestellt ist, wurden die Zeiten bis zur Erfüllung des Ernennungserfordernisses nur in dem Ausmaß dem Tag der Ernennung vorangestellt als sie zwei Jahre überschreiten. Zwei Jahre wurden somit von den berücksichtigten Zeiten in Abzug gebracht und stellen den 'Überstellungsverlust' dar.
Als Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GehG ergibt sich daher nach Abzug der Zeiten im Ausmaß von 26 Jahren, acht Monaten und 28,5 Tagen vom Tag der Ernennung, dem 1. September 2010, der 2. Dezember 1983.Als Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, GehG ergibt sich daher nach Abzug der Zeiten im Ausmaß von 26 Jahren, acht Monaten und 28,5 Tagen vom Tag der Ernennung, dem 1. September 2010, der 2. Dezember 1983.
Aus dem festgestellten Vorrückungsstichtag leitet sich die besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe und Vorrückungstermin) in der Verwendungsgruppe L2a2 ab. Bei der Feststellung der Gehaltsstufe ist folgender § 64a Abs. 1 GehG zu berücksichtigen:Aus dem festgestellten Vorrückungsstichtag leitet sich die besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe und Vorrückungstermin) in der Verwendungsgruppe L2a2 ab. Bei der Feststellung der Gehaltsstufe ist folgender Paragraph 64 a, Absatz eins, GehG zu berücksichtigen:
...
Sie verfügen über eine Lehramtsprüfung für Volksschulen nach viersemestriger Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie. Es ist daher bei der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe L2a2 gemäß § 64a GehG ein Überstellungsverlust von zwei Jahren zu berücksichtigen.Sie verfügen über eine Lehramtsprüfung für Volksschulen nach viersemestriger Ausbildung an einer Pädagogischen Akademie. Es ist daher bei der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe L2a2 gemäß Paragraph 64 a, GehG ein Überstellungsverlust von zwei Jahren zu berücksichtigen.
Es ergeben sich somit unter Beachtung des § 8 Abs. 1 und 2 GehG (Vorrückung) ab 1. September 2010 Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 13, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2012."Es ergeben sich somit unter Beachtung des Paragraph 8, Absatz eins, und 2 GehG (Vorrückung) ab 1. September 2010 Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 13, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2012."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 113 Abs. 10 bis 11a GehG idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet: Paragraph 113, Absatz 10, bis 11a GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet:
"Vorrückungsstichtag
§ 113. ... Paragraph 113, ...
...
1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und 1. sind die Paragraphen 8, und 12 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden. 2. ist Paragraph 12, Absatz eins a, nicht anzuwenden.
(11a) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum
Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11
1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres
Vorrückungsstichtags
2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer
Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehendeAufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, bestehende
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009 aus 2010, als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als
1. Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer
inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,
..."
§ 12 Abs. 1 GehG in der am 31. Dezember 2003 in Kraft Paragraph 12, Absatz eins, GehG in der am 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
lautete:
"Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4, bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
§ 12. ... Paragraph 12, ...
...
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
...
...
6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1,
A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4,
K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen StudiumsK 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
...
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen
Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
...
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige
Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
...
§ 12a GehG in der im Zeitpunkt der Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zum Land Niederösterreich in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 lautete (auszugsweise): Paragraph 12 a, GehG in der im Zeitpunkt der Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zum Land Niederösterreich in Kraft gestandenen Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautete (auszugsweise):
"Überstellung
§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.Paragraph 12 a, (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis
P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2,
M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;
Tabelle nicht darstellbar
§ 58a LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 87/2001, wie er im Zeitraum zwischen 1. August 2001 und 31. Dezember 2003 in Kraft stand, lautete: Paragraph 58 a, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,, wie er im Zeitraum zwischen 1. August 2001 und 31. Dezember 2003 in Kraft stand, lautete:
"Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Paragraph 58 a, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes
für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in
den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten
zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für
die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer
Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre. gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfassten Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.
Demgegenüber stand § 58a Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 in Kraft und lautete:Demgegenüber stand Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2004 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, in Kraft und lautete:
"2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine
dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer
Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 3, oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen
von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten)
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre." gewährt worden ist: für alle von Ziffer 2, erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von Litera a, erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre."
§ 10 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und Abs. 4 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002, wie er zwischen 1. Jänner 2002 und 30. Dezember 2004 in Kraft stand, lautete: Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 4, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, wie er zwischen 1. Jänner 2002 und 30. Dezember 2004 in Kraft stand, lautete:
"§ 10. (1) Die Vorrückung wird gehemmt
...
3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht
gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß § 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, nicht ein.gemäß Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß Paragraph 75, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nicht ein.
...
1. Karenzurlaub, der zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes oder
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des
Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und
(oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt,
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden
Kindes gewährt worden ist,
2. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß
...
c) § 58c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und c) Paragraph 58 c, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und
..."
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, dass § 58a LDG 1984 zwar als Grundregel vorsehe, dass die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei; freilich gebe es "mehrere Ausnahmen von dieser Grundregel", mit welchen sich die Bescheidbegründung jedoch nicht auseinander setze. Auch sei der Beschwerdeführerin zu dieser Frage kein Parteiengehör gewährt worden. Bei Vermeidung dieser Mängel hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen können, dass die Karenzurlaubszeit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht außer Betracht bleiben dürfe.Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, dass Paragraph 58 a, LDG 1984 zwar als Grundregel vorsehe, dass die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht zu berücksichtigen sei; freilich gebe es "mehrere Ausnahmen von dieser Grundregel", mit welchen sich die Bescheidbegründung jedoch nicht auseinander setze. Auch sei der Beschwerdeführerin zu dieser Frage kein Parteiengehör gewährt worden. Bei Vermeidung dieser Mängel hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen können, dass die Karenzurlaubszeit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nicht außer Betracht bleiben dürfe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Zunächst ist schon dem erstinstanzlichen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich zu entnehmen, dass der Zeitraum des Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin vom 2. September 2002 bis 31. März 2004 gemäß § 12 Abs. 4 Z. 2 GehG unberücksichtigt geblieben ist. Es wäre der Beschwerdeführerin daher bereits im Berufungsverfahren frei gestanden, ein Vorbringen dahingehend zu erstatten, dass in Ansehung des ihr gewährten Karenzurlaubes Ausnahmen von der Grundregel des § 58a LDG 1984 zum Tragen kommen. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, unterlässt es die Beschwerdeführerin doch in ihrer Beschwerde, das Vorliegen einer Ausnahme von der Grundregel des § 58a LDG 1984 konkret darzulegen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf die aus dem Akteninhalt ersichtliche Begründung ihrer Anträge auf Karenzurlaub zu verweisen.Zunächst ist schon dem erstinstanzlichen Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich zu entnehmen, dass der Zeitraum des Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin vom 2. September 2002 bis 31. März 2004 gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, GehG unberücksichtigt geblieben ist. Es wäre der Beschwerdeführerin daher bereits im Berufungsverfahren frei gestanden, ein Vorbringen dahingehend zu erstatten, dass in Ansehung des ihr gewährten Karenzurlaubes Ausnahmen von der Grundregel des Paragraph 58 a, LDG 1984 zum Tragen kommen. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, unterlässt es die Beschwerdeführerin doch in ihrer Beschwerde, das Vorliegen einer Ausnahme von der Grundregel des Paragraph 58 a, LDG 1984 konkret darzulegen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auf die aus dem Akteninhalt ersichtliche Begründung ihrer Anträge auf Karenzurlaub zu verweisen.
Schließlich hätte es - selbst wenn Gründe gemäß § 58a Abs. 2 Z. 2 LDG 1984 vorgelegen wären - für die Berücksichtigung dieser Gründe gemäß § 58a Abs. 3 LDG 1984 eines Antrages und darüber hinaus eines gesonderten rechtsgestaltenden Bescheides bedurft (vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 75a Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, Zl. 2008/12/0057, und vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240). Auch die Erlassung eines solchen Bescheides wird nicht behauptet.Schließlich hätte es - selbst wenn Gründe gemäß Paragraph 58 a, Absatz 2, Ziffer 2, LDG 1984 vorgelegen wären - für die Berücksichtigung dieser Gründe gemäß Paragraph 58 a, Absatz 3, LDG 1984 eines Antrages und darüber hinaus eines gesonderten rechtsgestaltenden Bescheides bedurft vergleiche , zur entsprechenden Bestimmung des Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, Zl. 2008/12/0057, und vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0240). Auch die Erlassung eines solchen Bescheides wird nicht behauptet.
Abgesehen davon, dass auch keine Gründe nach § 10 Abs. 4 GehG ins Treffen geführt wurden, hätte eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls auch einen Wiederantritt des Dienstes durch die Beschwerdeführerin in ihrem ersten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis als Landeslehrerin zum Land Niederösterreich vorausgesetzt. Ein solcher Wiederantritt des Dienstes ist jedoch nicht erfolgt, schied die Beschwerdeführerin doch aus ihrem ersten Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor Ablauf des ihr gewährten Karenzurlaubes aus.Abgesehen davon, dass auch keine Gründe nach Paragraph 10, Absatz 4, GehG ins Treffen geführt wurden, hätte eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls auch einen Wiederantritt des Dienstes durch die Beschwerdeführerin in ihrem ersten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis als Landeslehrerin zum Land Niederösterreich vorausgesetzt. Ein solcher Wiederantritt des Dienstes ist jedoch nicht erfolgt, schied die Beschwerdeführerin doch aus ihrem ersten Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor Ablauf des ihr gewährten Karenzurlaubes aus.
Insoweit die Beschwerde rügt, der "Vordienstzeitabzug im Sinne eines Überstellungsverlustes" könne in seiner Richtigkeit nicht nachvollzogen werden, weil nicht erkennbar sei, auf welche Zeiten sich dieser Abzug beziehe, genügt es gleichfalls, sie auf die oben wiedergegebene, schon im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Tabelle zu verweisen, aus welcher klar hervorgeht, welche Zeiten im Hinblick auf den Überstellungsverlust bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages nicht berücksichtigt wurden. Auch insofern liegt die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Verwaltungsbehörden nicht vor.
Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verweist die Beschwerdeführerin schließlich auf den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, mit welchem ihr Vorrückungsstichtag mit 12. Jänner 1983 festgesetzt wurde, und meint, eine Verschlechterung durch den nunmehr angefochtenen Bescheid verstoße gegen Art. 21 Abs. 4 B-VG.Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verweist die Beschwerdeführerin schließlich auf den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, mit welchem ihr Vorrückungsstichtag mit 12. Jänner 1983 festgesetzt wurde, und meint, eine Verschlechterung durch den nunmehr angefochtenen Bescheid verstoße gegen Artikel 21, Absatz 4, B-VG.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Durch die Verfassungsnovelle BGBl. I Nr. 8/1999 wurde das bis dahin in Art. 21 Abs. 1 B-VG verankerte "Homogenitätsprinzip" beseitigt. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG erklärt seit dieser Novelle lediglich solche gesetzlichen Bestimmungen für unzulässig, durch die die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0011, mit weiteren Hinweisen).Durch die Verfassungsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999, wurde das bis dahin in Artikel 21, Absatz eins, B-VG verankerte "Homogenitätsprinzip" beseitigt. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG erklärt seit dieser Novelle lediglich solche gesetzlichen Bestimmungen für unzulässig, durch die die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind vergleiche , hiezu etwa den hg. Beschluss vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0011, mit weiteren Hinweisen).
Ein solcher von Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG verpönter Fall liegt hier nicht vor.Ein solcher von Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG verpönter Fall liegt hier nicht vor.
Zur Verpflichtung der "neuen" Dienstbehörde zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages im Falle eines Diensttausches und zum Fehlen einer Bindungswirkung an bescheidmäßige Festlegungen des früheren Dienstgebers genügt es im Übrigen, auf das den ersten Diensttausch der Beschwerdeführerin betreffende, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0045, zu verweisen (vgl. II.3. der Begründung dieses Erkenntnisses).Zur Verpflichtung der "neuen" Dienstbehörde zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages im Falle eines Diensttausches und zum Fehlen einer Bindungswirkung an bescheidmäßige Festlegungen des früheren Dienstgebers genügt es im Übrigen, auf das den ersten Diensttausch der Beschwerdeführerin betreffende, bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2005/12/0045, zu verweisen vergleiche , römisch zwei.3. der Begründung dieses Erkenntnisses).
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 23. April 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120140.X00Im RIS seit
18.05.2012Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012