TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/2 2011/08/0190

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §471h;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 471h heute
  2. ASVG § 471h gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  3. ASVG § 471h gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 471h gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des M A in S, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 28. Juni 2011, Zl. LGSSbg/2/0566/2011, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides des AMS S (in der Folge: AMS) vom 24. Februar 2011 - gegenüber dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2011 "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 776,40 verpflichtet.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde neben Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit 5. Jänner 2011 ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis bei der X-KEG aufgenommen sowie die Aufnahme eines voll versicherten Beschäftigungsverhältnisses bei der Y-GmbH dem AMS nicht sofort gemeldet habe. Das AMS sei erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 6. Mai 2011, somit nach Auszahlung des "Arbeitslosengeldes" für April 2011 in Kenntnis gesetzt worden, dass parallel zur laufenden geringfügigen Beschäftigung des Beschwerdeführers ab 28. April 2011 zusätzlich ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur Y-GmbH vorgelegen sei. Die Einholung der Lohnbescheinigungen habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Monat April bei der Y-GmbH EUR 100,11 und bei der X-KEG EUR 333,41 brutto verdient habe; die Summe dieser Einkünfte ergebe EUR 433,52, während die Geringfügigkeitsgrenze für 2011 EUR 374,02 betrage.

Auf Grund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch Zusammenrechnung dieser Einkünfte im Kalendermonat April 2011 sei - so die belangte Behörde weiter - vom zuständigen Sozialversicherungsträger gesetzeskonform die Vollversicherungspflicht für den ganzen Kalendermonat April 2011 bestätigt worden. Die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit liege daher im Bezugszeitraum April 2011 im Sinne von § 12 AlVG nicht vor, weshalb die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen sei. Indem der Beschwerdeführer die Aufnahme der Beschäftigung bei der Y-GmbH ab 28. April 2011 nicht unverzüglich gemeldet habe, habe er gegen die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 1 leg. cit. verstoßen und den Tatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen im Sinne von § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.Auf Grund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch Zusammenrechnung dieser Einkünfte im Kalendermonat April 2011 sei - so die belangte Behörde weiter - vom zuständigen Sozialversicherungsträger gesetzeskonform die Vollversicherungspflicht für den ganzen Kalendermonat April 2011 bestätigt worden. Die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit liege daher im Bezugszeitraum April 2011 im Sinne von Paragraph 12, AlVG nicht vor, weshalb die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen gewesen sei. Indem der Beschwerdeführer die Aufnahme der Beschäftigung bei der Y-GmbH ab 28. April 2011 nicht unverzüglich gemeldet habe, habe er gegen die Anzeigepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, leg. cit. verstoßen und den Tatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen im Sinne von Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung zur Verfügung, wer unter anderem arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung zur Verfügung, wer unter anderem arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

§ 12 AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: Paragraph 12, AlVG in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder diese ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und

3. keine oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

  1. (3)Absatz 3,Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

  1. (6)Absatz 6,Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

..."

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu, wenn sie sich gegen die Auffassung der belangten Behörde richtet, wonach die Auskunft seitens des Sozialversicherungsträgers, dass auf Grund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch Zusammenrechnung der Einkünfte aus beiden Beschäftigungsverhältnissen Vollversicherungspflicht für das gesamte Kalendermonat April 2011 vorliege, auch die Annahme des Ausschlusses der Arbeitslosigkeit im Zeitraum von 1. bis 27. April 2011 tragen würde:

Hat die Partei in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen und zurückgefordert worden war, vorgebracht, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen zu sein, muss sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und prüfen, ob die Partei während dieses Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden (und daher im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden) Entgeltanspruch gehabt hat. Sie ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht für den genannten Zeitraum begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2000/08/0054).Hat die Partei in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen und zurückgefordert worden war, vorgebracht, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen zu sein, muss sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen und prüfen, ob die Partei während dieses Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden (und daher im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit ausschließenden) Entgeltanspruch gehabt hat. Sie ist von eigenen Ermittlungen nur dann enthoben, wenn das Bestehen eines die Vollversicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht für den genannten Zeitraum begründenden Beschäftigungsverhältnisses bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt worden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2000/08/0054).

Im vorliegenden Fall wurde das Vorliegen eines bescheidmäßigen Abspruches über das Bestehen weder behauptet, noch ergibt sich solcher aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Vielmehr steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer bis zum 27. April 2011 in einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis gestanden ist und erst ab dem 28. April 2011 zusätzlich ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber angetreten hat.

Für die Beurteilung eines Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist eine zeitraumbezogene Betrachtungsweise geboten: Der Umstand, dass der Sozialversicherungsträger den Beschwerdeführer mit Monatsanfang als vollversichert eintrug, vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass dieser bis zum 27. April 2011 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand und damit - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - als arbeitslos iSd § 12 Abs. 3 lit. a iVm Abs. 6 lit. a AlVG anzusehen ist. § 471h ASVG, wonach die Pflichtversicherung bei Zusammentreffen zweier oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse rückwirkend beginnen kann, ist auf das Zusammentreffen von geringfügiger Beschäftigung mit Vollversicherung nicht anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/08/0307).Für die Beurteilung eines Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist eine zeitraumbezogene Betrachtungsweise geboten: Der Umstand, dass der Sozialversicherungsträger den Beschwerdeführer mit Monatsanfang als vollversichert eintrug, vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass dieser bis zum 27. April 2011 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand und damit - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG anzusehen ist. Paragraph 471 h, ASVG, wonach die Pflichtversicherung bei Zusammentreffen zweier oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse rückwirkend beginnen kann, ist auf das Zusammentreffen von geringfügiger Beschäftigung mit Vollversicherung nicht anzuwenden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/08/0307).

Indem die belangte Behörde dies verkannte und zu Unrecht die gewährte Notstandshilfe im Zeitraum vom 1. bis 27. April 2011 widerrufen und die daraus bezogene Notstandshilfe rückgefordert hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde dies verkannte und zu Unrecht die gewährte Notstandshilfe im Zeitraum vom 1. bis 27. April 2011 widerrufen und die daraus bezogene Notstandshilfe rückgefordert hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 2. Mai 2012

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080190.X00

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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