TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/23 2009/22/0168

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Ö, vertreten durch Dr. Josef Strasser und Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. April 2009, Zl. 152.878/2- III/4/08, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 13. Mai 2008 bei der Österreichischen Botschaft Ankara eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 13. Mai 2008 bei der Österreichischen Botschaft Ankara eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater anstrebe. Dieser habe eine Haftungserklärung abgegeben. Laut den im Verfahren vorgelegten Lohnbestätigungen beziehe der Vater ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 1.602,--. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage, unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für seine Ehefrau, EUR 1.195,60. Es verblieben daher lediglich EUR 406,40 monatlich für Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer.

Bei den Reisespesen handle es sich um eine reine Aufwandsentschädigung, die bei der Unterhaltsberechnung nicht einzubeziehen seien. Dem Beschwerdeführer dürfe somit kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil keine tragfähige Haftungserklärung vorliege und es daher an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt zunächst darin, dass sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Demnach ist (in der für den Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 7/2009) für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar ein Betrag von EUR 1.158,08 anzusetzen.Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt zunächst darin, dass sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden nicht auf die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Demnach ist (in der für den Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009,) für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar ein Betrag von EUR 1.158,08 anzusetzen.

Da die belangte Behörde die Abweisung des Antrages - ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in § 47 Abs. 3 NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer tragfähigen Haftungserklärung - der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm mit Abs. 5 NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat, ist ihr überdies vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2011, 2008/22/0788).Da die belangte Behörde die Abweisung des Antrages - ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in Paragraph 47, Absatz 3, NAG normierte Erfordernis des Vorliegens einer tragfähigen Haftungserklärung - der Sache nach auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit mit Absatz 5, NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat, ist ihr überdies vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2011, 2008/22/0788).

Letztlich bekämpft die Beschwerde zu Recht die Ansicht der belangten Behörde, dass Reisespesen bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens zur Gänze außer Betracht zu bleiben haben. Demgegenüber sind nämlich Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (vgl. RIS-Justiz RS0047442). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Zahlungen nicht wenigstens zum Teil als verfügbares Einkommen zu werten, zumal es sich hier um freiwillige Leistungen des Einkommensbeziehers an den nachziehenden Familienangehörigen handelt. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass die Aufwendungen des Vaters des Beschwerdeführers tatsächlich so hoch sind, dass dadurch sämtliche Aufwandsentschädigungen verbraucht werden.Letztlich bekämpft die Beschwerde zu Recht die Ansicht der belangten Behörde, dass Reisespesen bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens zur Gänze außer Betracht zu bleiben haben. Demgegenüber sind nämlich Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen vergleiche , RIS-Justiz RS0047442). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Zahlungen nicht wenigstens zum Teil als verfügbares Einkommen zu werten, zumal es sich hier um freiwillige Leistungen des Einkommensbeziehers an den nachziehenden Familienangehörigen handelt. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass die Aufwendungen des Vaters des Beschwerdeführers tatsächlich so hoch sind, dass dadurch sämtliche Aufwandsentschädigungen verbraucht werden.

Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid somit durch mehrfache Verkennung der Rechtslage mit Rechtswidrigkeit belastet hat, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid somit durch mehrfache Verkennung der Rechtslage mit Rechtswidrigkeit belastet hat, war dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 23. Mai 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009220168.X00

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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