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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des L, geboren 1957, vertreten durch Mag. Doris Steinhausen, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Türkenstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Jänner 2008, Zl. 317.872/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers eine monatliche Pension inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 1.053,26 beziehe. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage EUR 834,90. Ohne sonstige Belastungen mit zu berücksichtigen, verblieben daher lediglich EUR 218,36, die sie für Unterhaltsleistungen an den Beschwerdeführer aufwenden könnte. Es dürfe dem Beschwerdeführer daher kein Aufenthaltstitel erteilt werden, da keine tragfähige Haftungserklärung vorliege und es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung mangle.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt zunächst darin, dass sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung der Zusammenführenden nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Weiters hätte die belangte Behörde auch das in der Berufung bekannt gegebene Sparguthaben in der Höhe von EUR 10.000,-- zu berücksichtigen gehabt (vgl. zur Maßgeblichkeit von Spareinlagen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0354, mwN).Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt zunächst darin, dass sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung der Zusammenführenden nicht auf die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt hat vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Weiters hätte die belangte Behörde auch das in der Berufung bekannt gegebene Sparguthaben in der Höhe von EUR 10.000,-- zu berücksichtigen gehabt vergleiche , zur Maßgeblichkeit von Spareinlagen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0354, mwN).
Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages - ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in § 47 Abs. 3 NAG 2005 normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung - der Sache nach auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat, ist ihr überdies vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen hat (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0354, mwN).Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Abweisung des Antrages - ungeachtet der Bezugnahme allein auf das in Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 normierte Erfordernis des Vorliegens einer Haftungserklärung - der Sache nach auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG - danach bestimmt sich nämlich die Tragfähigkeit der Haftungserklärung - gestützt hat, ist ihr überdies vorzuwerfen, dass sie keine Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen hat vergleiche , auch dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0354, mwN).
Aus den genannten Gründen entspricht der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit schon deswegen aufzuheben war, ohne dass es auf die dem hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zlen. EU 2011/0004 bis 0008-1, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.Aus den genannten Gründen entspricht der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit schon deswegen aufzuheben war, ohne dass es auf die dem hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zlen. EU 2011/0004 bis 0008-1, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 21. Juni 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008220788.X00Im RIS seit
22.07.2011Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011