TE Vwgh Erkenntnis 2012/5/31 2012/02/0082

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VStG §5 Abs1;
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des FS in S, vertreten durch Ing. Mag. Andreas Gartner, Rechtsanwalt in 4300 St. Valentin, Langenharter Straße 30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. März 2012, Zl. VwSen-166715/7/Kof/REI, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2012 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Juli 2011 um 22.45 Uhr auf der Landesstraße L 309 in Fahrtrichtung Hargelsberg im Gemeindegebiet von Kronstorf bei Kilometer 11.927 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 106 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Deshalb wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2012 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Juli 2011 um 22.45 Uhr auf der Landesstraße L 309 in Fahrtrichtung Hargelsberg im Gemeindegebiet von Kronstorf bei Kilometer 11.927 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 106 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 begangen. Deshalb wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Messung wurde mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM durchgeführt. Ein derartiges Gerät ist ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem solchen Gerät betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2003, Zl. 2003/11/0119, mwN).Die Messung wurde mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM durchgeführt. Ein derartiges Gerät ist ein taugliches Mittel zur Feststellung der von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem solchen Gerät betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2003, Zl. 2003/11/0119, mwN).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Rahmen der Beweiswürdigung von der belangten Behörde u.a. ausgeführt, der Meldungsleger habe in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen und in keiner Phase der Verhandlung den Anschein erweckt, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Die belangte Behörde schloss sich im Ergebnis den Aussagen des Meldungslegers an.

Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0247, mwN). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten und auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung beruhenden Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0247, mwN). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten und auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung beruhenden Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass es zur Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sei, weil er sich durch ein nachfahrendes Kraftfahrzeug bedrängt gefühlt habe. Dieser vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grund, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch einen nachfahrenden Verkehrsteilnehmer provoziert worden, reicht - ungeachtet der Tatsache, dass dieser Umstand von der belangten Behörde glaubwürdig widerlegt worden ist - auch nicht hin, um beim Beschwerdeführer für die vorliegende Tat einen Schuldausschließungsgrund annehmen zu können. Das knappe Auffahren anderer Verkehrsteilnehmer macht nämlich die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit nicht unzumutbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 93/03/0236, mwN). Die belangte Behörde konnte somit ihre Ermittlungspflicht schon deswegen nicht verletzen, weil der behauptete Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant war.Der Beschwerdeführer bringt auch vor, dass es zur Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sei, weil er sich durch ein nachfahrendes Kraftfahrzeug bedrängt gefühlt habe. Dieser vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grund, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch einen nachfahrenden Verkehrsteilnehmer provoziert worden, reicht - ungeachtet der Tatsache, dass dieser Umstand von der belangten Behörde glaubwürdig widerlegt worden ist - auch nicht hin, um beim Beschwerdeführer für die vorliegende Tat einen Schuldausschließungsgrund annehmen zu können. Das knappe Auffahren anderer Verkehrsteilnehmer macht nämlich die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit nicht unzumutbar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 93/03/0236, mwN). Die belangte Behörde konnte somit ihre Ermittlungspflicht schon deswegen nicht verletzen, weil der behauptete Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant war.

Soweit der Beschwerdeführer die Vorwerfbarkeit der Geschwindigkeitsübertretung damit bekämpft, dass er auf die Unmöglichkeit der Ablesung der Geschwindigkeit wegen defekter Armaturen bzw. eines unlesbaren Tachometers verweist, ist dem entgegen zuhalten, dass eine solche Behauptung kein Beweis dafür ist, dass ihm die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Verschulden unmöglich gewesen sei (vgl. die bei Pürstl, StVO13, 2011, zu § 20 E 350 sowie E 358-360 zitierte hg. Judikatur). Gerade die im Beschwerdefall exorbitante Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 106 km/h indiziert das Verschulden des Beschwerdeführers. Schließlich muss - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - der Unterschied zwischen der auf einer Freilandstraße erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h und der gefahrenen, weitaus höheren Geschwindigkeit auch ohne Blick auf den Tachometer auffallen.Soweit der Beschwerdeführer die Vorwerfbarkeit der Geschwindigkeitsübertretung damit bekämpft, dass er auf die Unmöglichkeit der Ablesung der Geschwindigkeit wegen defekter Armaturen bzw. eines unlesbaren Tachometers verweist, ist dem entgegen zuhalten, dass eine solche Behauptung kein Beweis dafür ist, dass ihm die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Verschulden unmöglich gewesen sei vergleiche , die bei Pürstl, StVO13, 2011, zu Paragraph 20, E 350 sowie E 358-360 zitierte hg. Judikatur). Gerade die im Beschwerdefall exorbitante Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 106 km/h indiziert das Verschulden des Beschwerdeführers. Schließlich muss - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt - der Unterschied zwischen der auf einer Freilandstraße erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h und der gefahrenen, weitaus höheren Geschwindigkeit auch ohne Blick auf den Tachometer auffallen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da der Anforderung des Art. 6 EMRK durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, genüge getan wurde.Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, da der Anforderung des Artikel 6, EMRK durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, genüge getan wurde.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Mai 2012

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012020082.X00

Im RIS seit

05.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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