TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/17 93/03/0236

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. August 1993, Zl. 19/131-1/1993, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. März 1993 um 11.33 Uhr auf der Inntalautobahn (A 12) in Richtung Innsbruck fahrend im Gemeindegebiet von Kundl bei Kilometer 24,5 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mindestens 49 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 begangen. Deshalb wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Er bringt aber in der Beschwerde vor, die Tat könne ihm subjektiv nicht vorgeworfen werden, weil sie durch eine ohne ausreichenden Abstand nachfahrende Zivilstreife verursacht worden sei. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde zum Beweisthema, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung durch das nachfolgende Fahrzeug verursacht worden sei, keine Ermittlungen angestellt habe. Insbesondere habe sie die Einvernahme des Meldungslegers unterlassen.

Aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht hat, zur Geschwindigkeitsüberschreitung sei es gekommen, weil er sich bei einem Überholmanöver durch eine knapp auffahrende Zivilstreife bedrängt gefühlt habe. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, ist hier aber nicht von Bedeutung. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grund, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei von der nachfolgenden Zivilstreife, welche den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe und nahezu auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgefahren sei, provoziert worden, reicht auch nicht hin, um beim Beschwerdeführer für die vorliegende Tat einen Schuldausschließungsgrund annehmen zu können. Das knappe Auffahren anderer Verkehrsteilnehmer macht nämlich die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit nicht unzumutbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0199 und das darin zitierte hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Zl. 89/03/0261). Die belangte Behörde konnte somit ihre Ermittlungspflicht schon deswegen nicht verletzen, weil der behauptete Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant gewesen wäre. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030236.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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