Index
41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1 idF 2006/I/037;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A R A F in I, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 2008, Zl. Ia- 24.606/23-2008, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A R A F in römisch eins, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 2008, Zl. Ia- 24.606/23-2008, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 16. April 2007 gemäß § 11a Abs. 4 Z. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z. 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 16. April 2007 gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, (StbG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus dem Iran und sei Konventionsflüchtling. Am 20. Juli 2004 habe das Bundesasylamt das (zu ergänzen: durch Antragstellung vor dem 1. Mai 2004 eingeleitete) Asylverfahren des Beschwerdeführers "gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. Nr. 101/2003" (richtig: § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 101/2003; in der Folge: AsylG 1997) eingestellt, nachdem er für diesen Tag zu einer Einvernahme betreffend sein Ansuchen auf Asyl vorgeladen worden, zu diesem Termin jedoch nicht erschienen sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 25. August 2004 zu einer Einvernahme vorgeladen worden und habe diesen Termin auch wahrgenommen. Für den Zeitraum vom 20. Juli 2004 bis zum 26. August 2004 (laut Gegenschrift der belangten Behörde: 25. August 2004) sei demnach keine gültige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 in der seinerzeit gültigen Fassung vorgelegen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus dem Iran und sei Konventionsflüchtling. Am 20. Juli 2004 habe das Bundesasylamt das (zu ergänzen: durch Antragstellung vor dem 1. Mai 2004 eingeleitete) Asylverfahren des Beschwerdeführers "gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. Nr. 101/2003" (richtig: Paragraph 30, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; in der Folge: AsylG 1997) eingestellt, nachdem er für diesen Tag zu einer Einvernahme betreffend sein Ansuchen auf Asyl vorgeladen worden, zu diesem Termin jedoch nicht erschienen sei. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Schreiben vom 25. August 2004 zu einer Einvernahme vorgeladen worden und habe diesen Termin auch wahrgenommen. Für den Zeitraum vom 20. Juli 2004 bis zum 26. August 2004 (laut Gegenschrift der belangten Behörde: 25. August 2004) sei demnach keine gültige Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 19, AsylG 1997 in der seinerzeit gültigen Fassung vorgelegen.
Dazu habe der Beschwerdeführer insofern Stellung genommen, als er den Termin am 20. Juli 2004 nur aufgrund eines entschuldbaren Versehens nicht wahrgenommen und das Bundesasylamt ihm daraufhin "in einer vollkommen überzogenen Reaktion" trotz aufrechter Vertretung und aufrechter polizeilicher Meldung das Aufenthaltsrecht genommen habe, und vorgebracht, dass die Einstellung des Verfahrens dem Beschwerdeführer im Staatsbürgerschaftsverfahren nicht zum Nachteil gereichen könne, sondern aufgrund der aufrechten Meldung auch für den Zeitraum vom 20. Juli 2004 bis zum 26. August 2004 von einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auszugehen sei.
Unbestritten sei somit - so die belangte Behörde nach Zitierung der Bestimmungen des § 11a Abs. 4 Z. 1 und § 15 Abs. 1 Z. 4 StbG weiter -, dass der Beschwerdeführer der Ladung des Bundesasylamtes für den 20. Juli 2004 nicht Folge geleistet habe und das Bundesasylamt das Asylverfahren sohin mit Wirkung vom selben Tag gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt habe. Damit stehe aber auch fest, dass die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes "nach diesem Bundesgesetz" unterbrochen worden sei und infolge dessen die in § 11a Abs. 4 StbG normierte Voraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mindestens sechs Jahren nicht erfüllt sei.Unbestritten sei somit - so die belangte Behörde nach Zitierung der Bestimmungen des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, StbG weiter -, dass der Beschwerdeführer der Ladung des Bundesasylamtes für den 20. Juli 2004 nicht Folge geleistet habe und das Bundesasylamt das Asylverfahren sohin mit Wirkung vom selben Tag gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt habe. Damit stehe aber auch fest, dass die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes "nach diesem Bundesgesetz" unterbrochen worden sei und infolge dessen die in Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG normierte Voraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mindestens sechs Jahren nicht erfüllt sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Oktober 2009, B 266/08, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Gemäß § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 leg. cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern die Asylbehörde auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2, und 3 leg. cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern die Asylbehörde auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach Paragraph 7, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 StbG werden die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z. 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z. 2 unterbrochen, wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 4 Z. 1 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, StbG werden die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den Paragraphen 12, Ziffer eins, Litera a und 14 Absatz eins, Ziffer 2, unterbrochen, wenn sich der Fremde im Fall des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, als Asylwerber dem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 sind Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 sind Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (Paragraph 17, Absatz eins,) - im Bundesgebiet befinden, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz leg. cit. endet die vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz leg. cit. endet die vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist.
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 sind die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 sind die mit Asylantrag oder Asylerstreckungsantrag eingeleiteten Verfahren einzustellen, wenn eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Asylwerbers oder der Asylwerberin nicht möglich ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind nach Abs. 1 eingestellte Verfahren auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind nach Absatz eins, eingestellte Verfahren auf Antrag der Asylwerber oder der Asylwerberinnen fortzusetzen, wenn die Betroffenen zur Beweisaufnahme zur Verfügung stehen. Eingestellte Verfahren sind von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG von neuem zu laufen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
In der - gleichzeitig mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten - Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und vorgebracht, es sei rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aufgrund der Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 vom 20. Juli 2004 bis zum 26. August 2004 davon ausgehe, dass dadurch die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 StbG und der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z. 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z. 2 StbG unterbrochen worden seien. Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 4 StbG stelle ausdrücklich nur auf den Fall ab, dass sich ein Asylwerber dem Asylverfahren entziehe und deshalb das Verfahren nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt werde. Auch im Wege einer Analogie sei die Bestimmung des § 30 AsylG 1997 nicht unter § 15 Abs. 1 Z. 4 StbG zu subsumieren, da die Einstellung des Asylverfahrens nach § 30 AsylG 1997 und § 24 AsylG 2005 unterschiedliche Voraussetzungen habe. Wäre der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nach der Bestimmung des § 24 AsylG 2005 zu beurteilen gewesen, hätte das Asylverfahren nicht eingestellt werden dürfen, zumal der Beschwerdeführer damals aufrecht gemeldet und sein Aufenthalt der Asylbehörde bekannt bzw. für diese leicht feststellbar gewesen sei.In der - gleichzeitig mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführten - Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und vorgebracht, es sei rechtswidrig, wenn die belangte Behörde aufgrund der Einstellung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 vom 20. Juli 2004 bis zum 26. August 2004 davon ausgehe, dass dadurch die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, StbG und der Lauf der Wohnsitzfristen nach den Paragraphen 12, Ziffer eins, Litera a, und 14 Absatz eins, Ziffer 2, StbG unterbrochen worden seien. Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, StbG stelle ausdrücklich nur auf den Fall ab, dass sich ein Asylwerber dem Asylverfahren entziehe und deshalb das Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt werde. Auch im Wege einer Analogie sei die Bestimmung des Paragraph 30, AsylG 1997 nicht unter Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, StbG zu subsumieren, da die Einstellung des Asylverfahrens nach Paragraph 30, AsylG 1997 und Paragraph 24, AsylG 2005 unterschiedliche Voraussetzungen habe. Wäre der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nach der Bestimmung des Paragraph 24, AsylG 2005 zu beurteilen gewesen, hätte das Asylverfahren nicht eingestellt werden dürfen, zumal der Beschwerdeführer damals aufrecht gemeldet und sein Aufenthalt der Asylbehörde bekannt bzw. für diese leicht feststellbar gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers vorliege, weil die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 nicht vom Unterbrechungstatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 4 StbG umfasst sei, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.Mit diesem Vorbringen, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt des Beschwerdeführers vorliege, weil die Einstellung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 nicht vom Unterbrechungstatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, StbG umfasst sei, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung sowohl zu § 10 Abs. 1 Z. 1 als auch zu § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0047, vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001, und vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung sowohl zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, als auch zu Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0047, vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001, und vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316).
Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 (FrG) oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0059, mwH). Nach der Rechtslage des § 31 Abs. 1 FrG haben sich Fremde auch dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, solange ihnen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 zugekommen ist (vgl. dazu nochmals die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0047, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001, mwH).Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstitel nach den Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 (FrG) oder des Aufenthaltsgesetzes nachgewiesen werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0059, mwH). Nach der Rechtslage des Paragraph 31, Absatz eins, FrG haben sich Fremde auch dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, solange ihnen eine Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 zugekommen ist vergleiche , dazu nochmals die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0047, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001, mwH).
An der Verleihungsvoraussetzung des durchgehenden legalen Aufenthalts im Bundesgebiet ändert auch der Umstand, dass ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet in den in § 15 Abs. 1 Z. 1 bis 4 StbG aufgezählten Unterbrechungstatbeständen nicht angeführt wird, nichts (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316).An der Verleihungsvoraussetzung des durchgehenden legalen Aufenthalts im Bundesgebiet ändert auch der Umstand, dass ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet in den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StbG aufgezählten Unterbrechungstatbeständen nicht angeführt wird, nichts vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316).
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2004 bis (zumindest) 25. August 2004 gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt war. Auch dass die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 nicht vorgelegen wären, bringt die Beschwerde nicht konkret vor. Damit begegnet aber auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Einstellung des Asylverfahrens durch das Bundesasylamt im genannten Zeitraum gemäß § 19 Abs. 4 AsylG 1997 nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, keinen Bedenken.Die Beschwerde bestreitet nicht, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2004 bis (zumindest) 25. August 2004 gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt war. Auch dass die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 nicht vorgelegen wären, bringt die Beschwerde nicht konkret vor. Damit begegnet aber auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Einstellung des Asylverfahrens durch das Bundesasylamt im genannten Zeitraum gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AsylG 1997 nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen, keinen Bedenken.
Dass die belangte Behörde in Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides (auch) die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 4 StbG zitiert, ändert nichts an diesem Ergebnis, hat sie doch zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der Einstellung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes (hier: gemäß § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG, zumal dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Jänner 2007 Asyl gewährt worden war) unterbrochen wurde und somit die Voraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mindestens sechs Jahren nicht erfüllt ist.Dass die belangte Behörde in Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides (auch) die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, StbG zitiert, ändert nichts an diesem Ergebnis, hat sie doch zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der Einstellung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes (hier: gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG, zumal dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Jänner 2007 Asyl gewährt worden war) unterbrochen wurde und somit die Voraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mindestens sechs Jahren nicht erfüllt ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 31. Mai 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009010050.X00Im RIS seit
28.06.2012Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012