TE Vwgh Erkenntnis 2012/6/28 2010/15/0151

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Veröffentlicht am 28.06.2012
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §3a Abs8;
  1. UStG 1994 § 3a heute
  2. UStG 1994 § 3a gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. UStG 1994 § 3a gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. UStG 1994 § 3a gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  8. UStG 1994 § 3a gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. UStG 1994 § 3a gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  10. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  11. UStG 1994 § 3a gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  12. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 3a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 3a gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. UStG 1994 § 3a gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  16. UStG 1994 § 3a gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  17. UStG 1994 § 3a gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des B B in A, vertreten durch die Mag. Werner Tschapeller GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 23. Juli 2010, Zl. RV/0490-I/10, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Umsatzsteuer 2004 bis 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum im Werkvertrag als Schitrainer (Betreuer) für eine Mannschaft im Österreichischen Skiverband tätig. Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erzielten Umsätze teilte er nach Maßgabe der Trainingstage im Inland (Österreich) und im Ausland (in anderen Mitgliedsstaaten der EU und in Drittländern) auf. In den Umsatzsteuererklärungen wies er den auf das Inland entfallenden Umsatzanteil aus und nahm dafür die Befreiungsbestimmung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) in Anspruch. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 bis 2007 erfolgte erklärungsgemäß.Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum im Werkvertrag als Schitrainer (Betreuer) für eine Mannschaft im Österreichischen Skiverband tätig. Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erzielten Umsätze teilte er nach Maßgabe der Trainingstage im Inland (Österreich) und im Ausland (in anderen Mitgliedsstaaten der EU und in Drittländern) auf. In den Umsatzsteuererklärungen wies er den auf das Inland entfallenden Umsatzanteil aus und nahm dafür die Befreiungsbestimmung für Kleinunternehmer (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994) in Anspruch. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 bis 2007 erfolgte erklärungsgemäß.

Im Rahmen einer die Jahre 2004 bis 2009 betreffenden Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Tätigkeit eines Trainers nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche Leistung darstelle, deren Leistungsort nach § 3a Abs. 8 UStG 1994 zu bestimmen und in jenem Land zu besteuern sei, in dem der relativ größte Zeitaufwand erbracht werde. Aufgrund der Auswertung der Tätigkeitsrapporte sei im Prüfungszeitraum der relativ überwiegende Teil der Leistung in Österreich erbracht worden. Daher sei das gesamte Trainingshonorar in Österreich umsatzsteuerpflichtig (Normalsteuersatz).Im Rahmen einer die Jahre 2004 bis 2009 betreffenden Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Tätigkeit eines Trainers nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche Leistung darstelle, deren Leistungsort nach Paragraph 3 a, Absatz 8, UStG 1994 zu bestimmen und in jenem Land zu besteuern sei, in dem der relativ größte Zeitaufwand erbracht werde. Aufgrund der Auswertung der Tätigkeitsrapporte sei im Prüfungszeitraum der relativ überwiegende Teil der Leistung in Österreich erbracht worden. Daher sei das gesamte Trainingshonorar in Österreich umsatzsteuerpflichtig (Normalsteuersatz).

Das Finanzamt folgte dem Prüfer, verfügte die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2004 bis 2007, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009.

Der Beschwerdeführer berief gegen die im Gefolge der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Umsatzsteuer und brachte in der Berufung u.a. vor, dass das Finanzamt das gesamte Entgelt besteuern wolle, obwohl der Beschwerdeführer sehr viel im Ausland tätig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof teile die Auffassung des Finanzamts in seinen Erkenntnissen vom 30. März 2006, 2002/15/0075, und vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0208, nur für die Jahre 2008 und 2009 (in den anderen Jahren habe der Beschwerdeführer mehr Tätigkeitstage im Ausland als in Österreich). Das Schrifttum sei gespalten, Ruppe, UStG3, § 3a Tz 45, Sarnthein, ÖStZ 2000, 203 f, und Mairinger, SWK 2007, S 269, teilten die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Beiser, SWK 2004, S 520 ff, Hörtnagl-Seidner, SWK 2007, S 819 ff sowie SWK 2007, S 269 f (Duplik auf Mairinger) und Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG § 3a Rz 116 (Stand: 116. Lieferung/Oktober 2003) teilten dagegen das Leistungsentgelt auf die einzelnen Tätigkeitsstaaten im Verhältnis der Tätigkeitsdauer in den Tätigkeitsstaaten auf. Die Verwaltungspraxis sei ebenfalls widersprüchlich. Allein der EuGH habe die Kompetenz, die Streitfrage verbindlich zu entscheiden. Erweise sich die rechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers als zutreffend, habe eine Wiederaufnahme der Verfahren zu unterbleiben. Der Beschwerdeführer liege mit seinen inländischen Umsatzanteilen in allen Berufungsjahren unter der Kleinunternehmergrenze.Der Beschwerdeführer berief gegen die im Gefolge der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Umsatzsteuer und brachte in der Berufung u.a. vor, dass das Finanzamt das gesamte Entgelt besteuern wolle, obwohl der Beschwerdeführer sehr viel im Ausland tätig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof teile die Auffassung des Finanzamts in seinen Erkenntnissen vom 30. März 2006, 2002/15/0075, und vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0208, nur für die Jahre 2008 und 2009 (in den anderen Jahren habe der Beschwerdeführer mehr Tätigkeitstage im Ausland als in Österreich). Das Schrifttum sei gespalten, Ruppe, UStG3, Paragraph 3 a, Tz 45, Sarnthein, ÖStZ 2000, 203 f, und Mairinger, SWK 2007, S 269, teilten die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Beiser, SWK 2004, S 520 ff, Hörtnagl-Seidner, SWK 2007, S 819 ff sowie SWK 2007, S 269 f (Duplik auf Mairinger) und Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG Paragraph 3 a, Rz 116 (Stand: 116. Lieferung/Oktober 2003) teilten dagegen das Leistungsentgelt auf die einzelnen Tätigkeitsstaaten im Verhältnis der Tätigkeitsdauer in den Tätigkeitsstaaten auf. Die Verwaltungspraxis sei ebenfalls widersprüchlich. Allein der EuGH habe die Kompetenz, die Streitfrage verbindlich zu entscheiden. Erweise sich die rechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers als zutreffend, habe eine Wiederaufnahme der Verfahren zu unterbleiben. Der Beschwerdeführer liege mit seinen inländischen Umsatzanteilen in allen Berufungsjahren unter der Kleinunternehmergrenze.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung - u.a. unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2006, 2002/15/0075, und vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0208, sowie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in allen Jahren relativ überwiegend in Österreich tätig gewesen sei - keine Folge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Tätigkeit als Schitrainer im Streitzeitraum relativ überwiegend in Österreich ausgeübt hat. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht daher in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenen, über die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 30. März 2006, 2002/15/0075, und vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0208, entschieden hat. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Tätigkeit als Schitrainer im Streitzeitraum relativ überwiegend in Österreich ausgeübt hat. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht daher in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenen, über die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 30. März 2006, 2002/15/0075, und vom 16. Dezember 2009, 2007/15/0208, entschieden hat. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Juni 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010150151.X00

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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