Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der W KEG in T, vertreten durch Mag. Rene Gsaxner, Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 9/IV, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 25. Juni 2007, Zlen. RV/0019-F/07, RV/0032-F/07, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2002 bis 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden KEG (kurz Beschwerdeführerin) gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte für die Streitjahre als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin betreibe eine Sport- und Freizeitagentur. Ein Teil ihrer Einnahmen bestehe aus Einnahmen aus einem Trainervertrag mit dem österreichischen Schiverband. Laut dem als "Betreuungsauftrag" genannten Vertrag sei der Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit der Betreuung einer Mannschaft des österreichischen Schiverbandes im Rahmen des Trainings- und Wettkampfprogrammes des österreichischen Schiverbandes betraut worden. Im Rahmen dieses Betreuungsauftrages seien folgende Leistungen übernommen worden:
1. Die Erstellung einer inhaltlichen und organisatorischen Trainingsplanung für die einvernehmlich festgelegte(n) Gruppe(n) sowie die Durchführung aller zu deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen.
2. Betreuung der entsprechenden Gruppe(n) während der Wettkampfsaison bzw. der übernommenen Mannschaft während der Wettkampfsaison.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:
Gemäß Art. 2 Nr. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendendenGemäß Artikel 2, Nr. 1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden
6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (kurz: RL) unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.
Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchstabe c RL lauten:Artikel 9, Absatz eins und 2 Buchstabe c RL lauten:
"Art. 9""Art". 9
...
c) als Ort der folgenden Dienstleistungen der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden:
a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, ..."
Die gegenständlich zu beurteilende Tätigkeit ist unstrittig eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports oder eine damit zusammenhängende Tätigkeit. Weiters gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend davon aus, dass die Leistung als Sporttrainer als einheitliche Leistung anzusehen und damit unter die Bestimmung des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 zu subsumieren ist.Die gegenständlich zu beurteilende Tätigkeit ist unstrittig eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Sports oder eine damit zusammenhängende Tätigkeit. Weiters gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend davon aus, dass die Leistung als Sporttrainer als einheitliche Leistung anzusehen und damit unter die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera a, UStG 1994 zu subsumieren ist.
Die Beschwerde bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, dass die Gesamtleistungen der Beschwerdeführerin in Österreich steuerbar seien, weil § 1 UStG 1994 nur darauf abstelle, ob die Leistung im Inland erbracht werde oder nicht. Wenn eine überwiegende Zuordnung einer einheitlichen Leistung zu einem Land nicht gegeben sei, sei eine tätigkeits- und länderbezogene Umsatzbesteuerung vorzunehmen. In diesem Fall habe der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung in den Hintergrund zu treten. Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 lit. c RL lasse den Schluss zu, dass die Dienstleistungen in dem Staat zu erfassen seien, in dem der Unternehmer tatsächlich tätig werde. Als zusätzliches Indiz für diese Auffassung könne auch § 3a Abs. 7 UStG 1994 herangezogen werden.Die Beschwerde bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, dass die Gesamtleistungen der Beschwerdeführerin in Österreich steuerbar seien, weil Paragraph eins, UStG 1994 nur darauf abstelle, ob die Leistung im Inland erbracht werde oder nicht. Wenn eine überwiegende Zuordnung einer einheitlichen Leistung zu einem Land nicht gegeben sei, sei eine tätigkeits- und länderbezogene Umsatzbesteuerung vorzunehmen. In diesem Fall habe der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung in den Hintergrund zu treten. Der Wortlaut des Artikel 9, Absatz 2, Litera c, RL lasse den Schluss zu, dass die Dienstleistungen in dem Staat zu erfassen seien, in dem der Unternehmer tatsächlich tätig werde. Als zusätzliches Indiz für diese Auffassung könne auch Paragraph 3 a, Absatz 7, UStG 1994 herangezogen werden.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine einzige Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamt(Haupt-)leistung (vgl. Ruppe, UStG3, § 1 Tz. 33). Anders als bei einheitlichen Beförderungsleistungen, bei welchen als Ort der Leistung nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b RL der Ort gilt, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet, und bei denen demnach bei einer einheitlichen Leistung der Ort der Leistung auf mehrere Mitgliedstaaten (oder auch ein Drittland) "aufgeteilt" werden kann, gilt als Ort einer in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c RL beschriebenen einheitlichen Leistung des Sportes oder einer damit zusammenhängenden Tätigkeit der Ort, an dem die einheitliche tatsächliche Leistung bewirkt wird. Aus § 3a Abs. 7 UStG 1994 (entspricht Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b RL) kann daher für die Bestimmung des § 3a Abs. 8 lit. b (entspricht Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c RL) nichts gewonnen werden.Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, so ist umsatzsteuerlich nur eine einzige Leistung gegeben. Die steuerlichen Folgen richten sich einheitlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Gesamt(Haupt-)leistung vergleiche , Ruppe, UStG3, Paragraph eins, Tz. 33). Anders als bei einheitlichen Beförderungsleistungen, bei welchen als Ort der Leistung nach Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe b RL der Ort gilt, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet, und bei denen demnach bei einer einheitlichen Leistung der Ort der Leistung auf mehrere Mitgliedstaaten (oder auch ein Drittland) "aufgeteilt" werden kann, gilt als Ort einer in Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe c RL beschriebenen einheitlichen Leistung des Sportes oder einer damit zusammenhängenden Tätigkeit der Ort, an dem die einheitliche tatsächliche Leistung bewirkt wird. Aus Paragraph 3 a, Absatz 7, UStG 1994 (entspricht Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe b RL) kann daher für die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera b, (entspricht Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe c RL) nichts gewonnen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. März 2006, 2002/15/0075, betreffend einen Schitrainer des österreichischen Schiverbandes, dessen Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht überwiegend im Inland und teilweise im Ausland durchgeführt worden war, Aussagen zu § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 getroffen. Er hat ausgesprochen, dass dann, wenn sich eine qualitative Gewichtung des zum Bewirken der Leistung führenden Tätigwerdens nicht durchführen lasse, auf den Zeitaufwand abzustellen sei. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c RL sehe zwar eine Gewichtung nicht vor, sondern spreche nur vom Ort des Bewirkens, die auf das ausschließliche oder zum wesentlichen Teil Tätigwerden abstellende Regelung des § 3a Abs. 8 UStG 1994 sei jedoch eine sachgerechte Auslegung. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest. Wird die Leistung in verschiedenen Ländern erbracht, ohne dass der Zeitaufwand wie im Beschwerdefall in einem Land absolut überwiegt, ist auf den relativ größeren Zeitaufwand abzustellen (vgl. Ruppe, a.a.O., § 3a Tz 45). Die in der Beschwerde angesprochenen anders lautenden Literaturmeinungen geben keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzugehen, weil diese Auffassungen dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht das gebotene Gewicht einräumen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 30. März 2006, 2002/15/0075, betreffend einen Schitrainer des österreichischen Schiverbandes, dessen Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht überwiegend im Inland und teilweise im Ausland durchgeführt worden war, Aussagen zu Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera a, UStG 1994 getroffen. Er hat ausgesprochen, dass dann, wenn sich eine qualitative Gewichtung des zum Bewirken der Leistung führenden Tätigwerdens nicht durchführen lasse, auf den Zeitaufwand abzustellen sei. Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe c RL sehe zwar eine Gewichtung nicht vor, sondern spreche nur vom Ort des Bewirkens, die auf das ausschließliche oder zum wesentlichen Teil Tätigwerden abstellende Regelung des Paragraph 3 a, Absatz 8, UStG 1994 sei jedoch eine sachgerechte Auslegung. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest. Wird die Leistung in verschiedenen Ländern erbracht, ohne dass der Zeitaufwand wie im Beschwerdefall in einem Land absolut überwiegt, ist auf den relativ größeren Zeitaufwand abzustellen vergleiche , Ruppe, a.a.O., Paragraph 3 a, Tz 45). Die in der Beschwerde angesprochenen anders lautenden Literaturmeinungen geben keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzugehen, weil diese Auffassungen dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung nicht das gebotene Gewicht einräumen.
Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass auch nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung in den Hintergrund zu treten habe, um eine sachgerechte Umsatzbesteuerung zu erreichen.
Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-251/05, Talacre, betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt und kann daher die Beschwerdeauffassung nicht stützen. In diesem Urteil ist es um das Zusammentreffen der Besteuerung einheitlicher Leistungen mit Ausnahmeregelungen im Sinne des Art. 28 RL gegangen.Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-251/05, Talacre, betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt und kann daher die Beschwerdeauffassung nicht stützen. In diesem Urteil ist es um das Zusammentreffen der Besteuerung einheitlicher Leistungen mit Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikel 28, RL gegangen.
Die bereits im Erkenntnis vom 30. März 2006, 2002/15/0075, vertretene und hier aufrecht erhaltene Rechtsauffassung widerspricht auch nicht dem Zweck des Art. 9 RL. Diese Bestimmung enthält Regeln, wie der Ort der Dienstleistung zu bestimmen ist. Während in Abs. 1 eine allgemeine Regel niedergelegt ist, enthält Abs. 2 eine Reihe besonderer Anknüpfungspunkte. Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie das Unterbleiben einer Besteuerung von Umsätzen verhindert werden. Zum Verhältnis zwischen den ersten beiden Absätzen von Art. 9 RL hat der EuGH bereits entschieden, dass Abs. 1 keinen Vorrang gegenüber Abs. 2 hat. In jedem Einzelfall stellt sich vielmehr die Frage, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 einschlägig ist; andernfalls gilt Abs. 1 (vgl. das Urteil des EuGH vom 12. Mai 2005, C-452/03, RAL, Tz 23, 24).Die bereits im Erkenntnis vom 30. März 2006, 2002/15/0075, vertretene und hier aufrecht erhaltene Rechtsauffassung widerspricht auch nicht dem Zweck des Artikel 9, RL. Diese Bestimmung enthält Regeln, wie der Ort der Dienstleistung zu bestimmen ist. Während in Absatz eins, eine allgemeine Regel niedergelegt ist, enthält Absatz 2, eine Reihe besonderer Anknüpfungspunkte. Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie das Unterbleiben einer Besteuerung von Umsätzen verhindert werden. Zum Verhältnis zwischen den ersten beiden Absätzen von Artikel 9, RL hat der EuGH bereits entschieden, dass Absatz eins, keinen Vorrang gegenüber Absatz 2, hat. In jedem Einzelfall stellt sich vielmehr die Frage, ob eine der Bestimmungen des Artikel 9, Absatz 2, einschlägig ist; andernfalls gilt Absatz eins, vergleiche , das Urteil des EuGH vom 12. Mai 2005, C-452/03, RAL, Tz 23, 24).
Die Annahme einer einheitlichen Leistung entspricht jedenfalls dem Gemeinschaftsrecht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2002/15/0075). Ausgehend von einer einheitlichen Leistung kann es in derartigen Fällen nicht zu Kompetenzkonflikten kommen.Die Annahme einer einheitlichen Leistung entspricht jedenfalls dem Gemeinschaftsrecht vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. März 2006, 2002/15/0075). Ausgehend von einer einheitlichen Leistung kann es in derartigen Fällen nicht zu Kompetenzkonflikten kommen.
Die Beschwerde - die nur Ausführungen zur Umsatzsteuer enthält, sodass die Einkünftezurechnung an die Beschwerdeführerin nicht zu prüfen war - zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde - die nur Ausführungen zur Umsatzsteuer enthält, sodass die Einkünftezurechnung an die Beschwerdeführerin nicht zu prüfen war - zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 16. Dezember 2009
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0452 RAL VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150208.X00Im RIS seit
27.01.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013