(6)Absatz 6,Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondereWenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr
im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
…"
Gegen den mit Spruchpunkt A 1. ergangenen Auftrag zur Entfernung des Schwimmbades samt Zubauten bringt der Beschwerdeführer vor, dass nach dem über die Beschwerde gegen die Waldfeststellung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2010, Zl. 2009/10/0052, die Fläche, auf der sich nunmehr das Schwimmbad befinde, gemäht und für Freizeitzwecke genutzt werden dürfe, ohne dass dadurch die Waldeigenschaft verloren gehe. Dem widerspreche der Auftrag, die Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen. Auf Grund der möglichen weiteren Verwendung als Wiese für Freizeitzwecke sei der Nutzen der Entfernung des Schwimmbades für die Walderhaltung gering. Die Maßnahme sei daher unverhältnismäßig. Überdies habe die belangte Behörde das Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach der Beschwerdeführer das Schwimmbad der Feuerwehr zur Entnahme von Löschwasser angeboten habe und daher ein öffentliches Interesse an dessen Erhaltung bestehe.
Dazu sei zunächst festgehalten, dass die gesamte Fläche, auf der sich das Schwimmbad samt Zubauten befindet, rechtskräftig als Wald festgestellt worden ist. Der Auftrag laut Punkt A 1. des angefochtenen Bescheides bezieht sich daher trotz der Einleitungsworte "die auf Waldboden befindlichen Teile des Schwimmbades" auf das gesamte Schwimmbad samt Zubauten.
Dem gegen diesen Spruchpunkt gerichteten Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages nicht der Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern der Walderhaltung dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2009, Zl. 2009/10/0133). Der Umstand, dass sich auf einem Teil der Fläche, auf der sich nunmehr das Schwimmbad samt Zubauten befindet, bereits früher eine unbestockte Fläche mit einem sehr kleinen unbeschirmten Bereich befunden hat, steht daher dem Auftrag, diese Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen und damit das Aufkommen von forstlichem Bewuchs zu ermöglichen, nicht entgegen. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 13 Abs. 1 ForstG verwiesen, wonach der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden hat. Das Vorhandensein einer kleinen Kahlfläche bzw. Räumde vor Errichtung des Schwimmbades kann daher das Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald nicht schmälern.Dem gegen diesen Spruchpunkt gerichteten Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages nicht der Wiederherstellung des früheren Zustandes, sondern der Walderhaltung dient vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2009, Zl. 2009/10/0133). Der Umstand, dass sich auf einem Teil der Fläche, auf der sich nunmehr das Schwimmbad samt Zubauten befindet, bereits früher eine unbestockte Fläche mit einem sehr kleinen unbeschirmten Bereich befunden hat, steht daher dem Auftrag, diese Fläche der natürlichen Sukzession zu überlassen und damit das Aufkommen von forstlichem Bewuchs zu ermöglichen, nicht entgegen. In diesem Zusammenhang sei auch auf Paragraph 13, Absatz eins, ForstG verwiesen, wonach der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden hat. Das Vorhandensein einer kleinen Kahlfläche bzw. Räumde vor Errichtung des Schwimmbades kann daher das Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Fläche als Wald nicht schmälern. Das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Verwendung des Schwimmbades als Löschteich steht dem forstpolizeilichen Auftrag nicht entgegen, ist doch im Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages - anders als im Rodungsverfahren - keine Abwägung des Interesses an der Walderhaltung mit allfälligen öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung der Fläche durchzuführen (vgl. die bei Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3, S. 545, E 7, wiedergegebene hg. Judikatur).Das geltend gemachte öffentliche Interesse an der Verwendung des Schwimmbades als Löschteich steht dem forstpolizeilichen Auftrag nicht entgegen, ist doch im Verfahren zur Erlassung eines solchen Auftrages - anders als im Rodungsverfahren - keine Abwägung des Interesses an der Walderhaltung mit allfälligen öffentlichen Interessen an einer anderen Verwendung der Fläche durchzuführen vergleiche , die bei Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3, S. 545, E 7, wiedergegebene hg. Judikatur).
Gegen die Spruchpunkte A 2. bis 4. (Auftrag zur Entfernung von Einbauten sowie aller Wege und sonstigen für Reitsportzwecke freigehaltenen Flächen mit Ausnahme der im Lageplan magentafarbig strichliert eingezeichneten forstwirtschaftlich erforderlichen Wege) bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass diese Aufträge vom Bescheid der Behörde erster Instanz nicht umfasst seien und die belangte Behörde daher ihre Zuständigkeit überschritten habe. Einerseits bezögen sich diese Aufträge nach dem angefochtenen Bescheid - wie insbesondere aus dem Lageplan ersichtlich sei - auch auf Wege und Einbauten ("Reitsporthindernisse") auf den Grundstücken Nr. 2860 und 69/27, welche vom Bescheid der Behörde erster Instanz nicht umfasst seien. Andererseits habe die Behörde erster Instanz lediglich den Auftrag zur Entfernung von fünf bestimmten Wegen erteilt, während mit dem angefochtenen Bescheid die Entfernung aller im Lageplan nicht strichliert eingezeichneten Wege und Freiflächen aufgetragen worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen. Jedoch liegt der Akzent auf der "Angelegenheit" im Sinn der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat, und nicht auf dem verbalen Inhalt des Spruchs. Daher kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG3, Rz 59 zu § 66, und die dort zitierte hg. Judikatur).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungsverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, d.h. jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr absprechen. Jedoch liegt der Akzent auf der "Angelegenheit" im Sinn der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit", die der Spruch zu erledigen hat, und nicht auf dem verbalen Inhalt des Spruchs. Daher kann die "Sache" nicht generell, sondern nur auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden vergleiche , Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG3, Rz 59 zu Paragraph 66,, und die dort zitierte hg. Judikatur).
Wie bereits oben dargestellt, dient die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages der Walderhaltung. Zu diesem Zweck können gemäß § 172 Abs. 6 ForstG "die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen", insbesondere die in den lit. a bis e aufgezählten, aufgetragen werden. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde berechtigt, andere - ihrer Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2005/07/0069, wonach die Berufungsbehörde im Rahmen der "Sache" (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bereich einer bestimmten Bachregulierung) berechtigt ist, einem wasserpolizeilichen Auftrag eine eigene und vom Inhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz abweichende Gestalt zu geben, nämlich die von der Behörde erster Instanz nicht vorgeschriebene Erhöhung einer Böschungsoberkante aufzutragen).Wie bereits oben dargestellt, dient die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages der Walderhaltung. Zu diesem Zweck können gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG "die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen", insbesondere die in den Litera a, bis e aufgezählten, aufgetragen werden. Gegenstand des Verfahrens ist somit die Erlassung von "möglichen Vorkehrungen", die für die Walderhaltung eines bestimmten Bereiches erforderlich sind. Im Rahmen dieser "Sache" ist die Berufungsbehörde berechtigt, andere - ihrer Ansicht nach für die Walderhaltung besser geeignete - Maßnahmen anzuordnen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2005/07/0069, wonach die Berufungsbehörde im Rahmen der "Sache" (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bereich einer bestimmten Bachregulierung) berechtigt ist, einem wasserpolizeilichen Auftrag eine eigene und vom Inhalt des Bescheides der Behörde erster Instanz abweichende Gestalt zu geben, nämlich die von der Behörde erster Instanz nicht vorgeschriebene Erhöhung einer Böschungsoberkante aufzutragen). Die Behörde erster Instanz hat die Entfernung von fünf Wegen aufgetragen. In der Begründung ihres Bescheides hat sie dazu ausgeführt, dass es sich dabei um die im Lageplan vom 24. Juni 2004 des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen (AS 131 des Verwaltungsaktes) mit der Hand eingezeichneten Wege Nr. 2 bis 6 handelt. Entsprechend dem Vorschlag dieses Sachverständigen hat sie diese Wege im Spruch ihres Bescheides verbal umschrieben. Im dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Plan der Abteilung Vermessung und Geoinformation des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. November 2009 sind die in der Natur vorhandenen Wege und Freiflächen genau eingezeichnet. Bei einem Vergleich dieser beiden Pläne ergibt sich, dass sich der Weg Nr. 6, der - auch nach dem Beschwerdevorbringen - in der Natur noch vorhanden ist, nicht nur auf den im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz ausdrücklich genannten Grundstücken Nr. 1261/4 und 69/22, sondern zum Teil auch auf den Grundstücken Nr. 2860 und 69/27 befindet. Aus dem gesamten Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich deutlich, dass sich die angeordneten Maßnahmen zur Walderhaltung auf den gesamten Bereich der genannten Wege beziehen und nicht nur auf die - den Hauptteil dieses Bereiches ausmachenden - ausdrücklich genannten Grundstücke Nr. 1261/4 und 69/22. Weiters ergibt sich bei einem Vergleich der beiden Pläne, dass sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen auf denselben Bereich bezieht. Die belangte Behörde hat dadurch, dass sie (auch) die ihrer Ansicht nach zur Walderhaltung in diesem Bereich erforderliche Entfernung von im Bescheid der Behörde erster Instanz nicht genannten Wegen und von Einbauten angeordnet hat, nach den obigen Ausführungen die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten.
Zu den Einbauten ("Reitsporthindernissen") bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass diese zum Teil als Holzstöße und umgelegte Baumstämme im Wald ausgeführt seien und daher nicht den Tatbestand der Rodung erfüllten.
Dem ist zu entgegnen, dass die vorliegende zu Zwecken des Reitsports erfolgte Errichtung von zahlreichen Wegen, Freiflächen und Einbauten (Hürden) jedenfalls eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur und somit eine Rodung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG darstellt. Die Entfernung der Einbauten, die unstrittig als Hürden zur Ausübung des Reitsports dienen, ist daher für die Walderhaltung unabhängig davon erforderlich, wie diese Hürden im Einzelnen ausgestaltet sind.Dem ist zu entgegnen, dass die vorliegende zu Zwecken des Reitsports erfolgte Errichtung von zahlreichen Wegen, Freiflächen und Einbauten (Hürden) jedenfalls eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur und somit eine Rodung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG darstellt. Die Entfernung der Einbauten, die unstrittig als Hürden zur Ausübung des Reitsports dienen, ist daher für die Walderhaltung unabhängig davon erforderlich, wie diese Hürden im Einzelnen ausgestaltet sind.
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass Reiten im Wald mit Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt ist, eröffnet keinesfalls die rechtliche Möglichkeit, ein Waldstück zu einer Reitsportanlage mit zahlreichen Wegen, Freiflächen und Hürden auszubauen.
Gegen den mit den Spruchpunkten A 3. und 4. erfolgten Auftrag, die auf dem Lageplan nicht magentafarbig strichliert eingezeichneten Wege und Freiflächen der natürlichen Sukzession zu überlassen, bringt der Beschwerdeführer weiters vor, dass einige dieser Wege bereits vor mehr als zehn Jahren errichtet worden seien. Eine allenfalls darin liegende Rodung sei daher saniert. Er habe sich in der Berufung auf die Stellungnahmen vom 29. November 2003 und vom 21. November 2004 berufen, in denen er auf die Geschichte und Entstehung der Wege eingegangen sei. Aus der Stellungnahme vom 29. November 2003 gehe deutlich hervor, dass bereits im Jahr 1973 ein Wegenetz bestanden habe, das im Laufe der Zeit ausgebaut worden sei. Auf dieses Vorbringen sei die belangte Behörde nicht eingegangen.
Aus der bei den Verwaltungsakten erliegenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2003, auf die in der Berufung verwiesen wird, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, auf den gegenständlichen Flächen hätten sich bereits im Jahr 1973 insgesamt vier Wege befunden. Dieses Wegenetz sei seither durch Begradigungen und Niveauausgleichungen ausgebaut worden.
In diesem Zusammenhang sei zunächst festgehalten, dass die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche - mit Ausnahme jener, auf der sich das Schwimmbad samt Zubauten befindet - nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Waldeigenschaft ist daher von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zur Erteilung des forstpolizeilichen Auftrages zu Recht als Vorfrage geprüft worden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zl. 2006/10/0122). Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß § 172 Abs. 6 ForstG ist nämlich, dass es sich bei der betreffenden Fläche sowohl zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinn des Forstgesetzes handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2007/10/0092). Für die Beurteilung, ob eine Fläche Wald ist, kommt es gemäß § 5 Abs. 2 ForstG darauf an, ob die Fläche innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist daher maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (vgl. das zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, nach der ein 15-jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0048). Dies war vorliegend unstrittig der Fall.In diesem Zusammenhang sei zunächst festgehalten, dass die Waldeigenschaft der gegenständlichen Fläche - mit Ausnahme jener, auf der sich das Schwimmbad samt Zubauten befindet - nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Waldeigenschaft ist daher von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren zur Erteilung des forstpolizeilichen Auftrages zu Recht als Vorfrage geprüft worden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2009, Zl. 2006/10/0122). Voraussetzung für die Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist nämlich, dass es sich bei der betreffenden Fläche sowohl zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinn des Forstgesetzes handelt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2007/10/0092). Für die Beurteilung, ob eine Fläche Wald ist, kommt es gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG darauf an, ob die Fläche innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist daher maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist vergleiche , das zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, nach der ein 15-jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0048). Dies war vorliegend unstrittig der Fall. Für die Beurteilung der Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages stellt sich zunächst die Frage, wie der zehnjährige Beobachtungszeitraum zu berechnen ist. Zur Frage, wie dieser (nach der damaligen Rechtslage 15- jährige) Beobachtungszeitraum bei vorfragenweiser Beurteilung der Waldeigenschaft im Rodungsverfahren zu beurteilen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, Zl.
91/10/0082, Folgendes ausgeführt:
"Was die hier vom Beschwerdeführer zunächst angeschnittene Frage der Berechnung des Beobachtungszeitraumes der 'vorangegangenen 15 Jahre' im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG anlangt, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/10/0191 = ZfVB 1992/1/67, aus, dass auch im Falle eines amtswegigen Feststellungsverfahrens für die Berechnung der 'vorangegangenen 15 Jahre' im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend sei; hiefür spreche nicht nur der Gleichklang mit dem ausdrücklich geregelten Fall der Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens auf Antrag einer Partei, sondern auch die Überlegung, dass solcherart der entscheidungswesentliche Zeitraum von 15 Jahren kalendermäßig bereits ab Einleitung des Feststellungsverfahrens feststeht und nicht vom Verfahrensablauf und allenfalls von bloß manipulativen Umständen abhängig sei, was der Fall wäre, sollte man etwa den Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides erster oder gar letzter Instanz als für die Berechnung des 15-jährigen Zeitraumes maßgebend ansehen. Auch schließe ein anhängiges Rodungsverfahren keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 5 ForstG aus."Was die hier vom Beschwerdeführer zunächst angeschnittene Frage der Berechnung des Beobachtungszeitraumes der 'vorangegangenen 15 Jahre' im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ForstG anlangt, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/10/0191 = ZfVB 1992/1/67, aus, dass auch im Falle eines amtswegigen Feststellungsverfahrens für die Berechnung der 'vorangegangenen 15 Jahre' im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend sei; hiefür spreche nicht nur der Gleichklang mit dem ausdrücklich geregelten Fall der Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens auf Antrag einer Partei, sondern auch die Überlegung, dass solcherart der entscheidungswesentliche Zeitraum von 15 Jahren kalendermäßig bereits ab Einleitung des Feststellungsverfahrens feststeht und nicht vom Verfahrensablauf und allenfalls von bloß manipulativen Umständen abhängig sei, was der Fall wäre, sollte man etwa den Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides erster oder gar letzter Instanz als für die Berechnung des 15-jährigen Zeitraumes maßgebend ansehen. Auch schließe ein anhängiges Rodungsverfahren keineswegs die Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 5, ForstG aus. Geht man vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nun davon aus, dass es dem Eigentümer einer Grundfläche, über deren Waldeigenschaft er im Zweifel ist, freisteht, einen Feststellungsantrag nach § 5 ForstG oder einen Rodungsantrag (letzteres in Kenntnis der Rechtsprechung, dass die Behörde die Waldeigenschaft diesfalls vorfrageweise zu prüfen haben wird) einzubringen, dann ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass für die Kriterien für die Waldfeststellung in beiden Fällen dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen sind. Im besonderen Fall gilt dies für die Berechnung des Beobachtungszeitraumes, der für die Beurteilung einer Grundfläche als Wald von Bedeutung ist. Der Sinn der so verstandenen und aus § 5 Abs. 2 ForstG erschlossenen Regelung, dass auf den Zeitraum vor der Antragstellung abzustellen ist, ist der im zitierten hg. Erkenntnis ausgeführte. Für DIESE Tatbestandsvoraussetzung ist daher aus dem Gesetz - wegen des in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zusammenhaltes mit dem Verfahren nach § 5 ForstG und dem dort ausdrücklich geregelten Zeitpunkt, auf den bei der Berechnung des Beobachtungszeitraumes abzustellen ist - zu erschließen, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung anzukommen hat. Für die Frage nach dem Ausgangspunkt für die Rückberechnung des Beobachtungszeitraumes ist daher nicht - wie sonst bei Bewilligungen, wenn im Gesetz nichts anderes angeordnet ist - der Zeitpunkt der Erlassung des (Berufungs-)Bescheides maßgebend."Geht man vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nun davon aus, dass es dem Eigentümer einer Grundfläche, über deren Waldeigenschaft er im Zweifel ist, freisteht, einen Feststellungsantrag nach Paragraph 5, ForstG oder einen Rodungsantrag (letzteres in Kenntnis der Rechtsprechung, dass die Behörde die Waldeigenschaft diesfalls vorfrageweise zu prüfen haben wird) einzubringen, dann ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass für die Kriterien für die Waldfeststellung in beiden Fällen dieselben Voraussetzungen zugrunde zu legen sind. Im besonderen Fall gilt dies für die Berechnung des Beobachtungszeitraumes, der für die Beurteilung einer Grundfläche als Wald von Bedeutung ist. Der Sinn der so verstandenen und aus Paragraph 5, Absatz 2, ForstG erschlossenen Regelung, dass auf den Zeitraum vor der Antragstellung abzustellen ist, ist der im zitierten hg. Erkenntnis ausgeführte. Für DIESE Tatbestandsvoraussetzung ist daher aus dem Gesetz - wegen des in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Zusammenhaltes mit dem Verfahren nach Paragraph 5, ForstG und dem dort ausdrücklich geregelten Zeitpunkt, auf den bei der Berechnung des Beobachtungszeitraumes abzustellen ist - zu erschließen, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung anzukommen hat. Für die Frage nach dem Ausgangspunkt für die Rückberechnung des Beobachtungszeitraumes ist daher nicht - wie sonst bei Bewilligungen, wenn im Gesetz nichts anderes angeordnet ist - der Zeitpunkt der Erlassung des (Berufungs-)Bescheides maßgebend." Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Frage, wie bei der vorfragenweisen Beurteilung der Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages der Zeitraum "innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre" zu berechnen ist. Ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag umfassten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald im Sinn des ForstG war. Die Waldeigenschaft darf jedoch - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 ForstG - während des Verfahrens nicht durch eine dauernde Rodungsbewilligung verloren gegangen sein. Umgekehrt ist die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages aber - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 ForstG - auch dann zu bejahen, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht gegeben war, aber "inzwischen", also bis zum Abschluss des Verfahrens, eine Neubewaldung erfolgt ist.Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Frage, wie bei der vorfragenweisen Beurteilung der Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages der Zeitraum "innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre" zu berechnen ist. Ein Waldeigentümer, der weder einen Antrag auf Feststellung der Waldeigenschaft, noch einen Rodungsantrag stellt, sondern den Waldboden sogleich für waldfremde Zwecke verwendet, soll nicht dadurch besser gestellt werden, dass die gesetzten Maßnahmen während des Verfahrens zum Verlust der Waldeigenschaft führen können. Die Waldeigenschaft der vom forstpolizeilichen Auftrag umfassten Fläche im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages ist daher dann zu bejahen, wenn die Fläche bei Einleitung des Verfahrens oder innerhalb der letzten zehn Jahre davor Wald im Sinn des ForstG war. Die Waldeigenschaft darf jedoch - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ForstG - während des Verfahrens nicht durch eine dauernde Rodungsbewilligung verloren gegangen sein. Umgekehrt ist die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages aber - ebenso wie im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ForstG - auch dann zu bejahen, wenn sie zwar im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht gegeben war, aber "inzwischen", also bis zum Abschluss des Verfahrens, eine Neubewaldung erfolgt ist.
Das gegenständliche Verfahren wurde nach der Aktenlage spätestens im Jahr 2003 eingeleitet. Die Waldeigenschaft im Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages wäre daher - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall der Erteilung einer Rodungsbewilligung - nur dann nicht gegeben, wenn die Fläche bereits zehn Jahre davor nicht Wald gewesen wäre und seither keine Wiederbewaldung erfolgt wäre.
Gemäß § 1a Abs. 3 ForstG gelten u.a. forstliche Bringungsanlagen als Wald, insoweit sie in einem unmittelbar räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen. Die Errichtung eines Weges auf Waldboden stellt somit keine Rodung dar, wenn es sich um einen unmittelbar der Waldbewirtschaftung dienenden Forstweg handelt. Aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahrens vorgebrachten bloßen Umstand, dass im Jahr 1973 vier Wege vorhanden gewesen seien, die später durch Begradigungen und Niveauausgleichungen ausgebaut worden seien, kann daher keinesfalls geschlossen werden, dass bereits im Jahr 1993 (zehn Jahre vor der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens) die Flächen dieser Wege der Waldkultur entzogen waren, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Wege nicht für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich waren. Der Beschwerdeführer hat daher entgegen dem Beschwerdevorbringen im Verwaltungsverfahren keine Umstände behauptet, aus denen sich ergeben könnte, dass den Flächen einiger nach dem angefochtenen Bescheid zu entfernender Wege die für einen forstpolizeilichen Auftrag erforderliche Waldeigenschaft nicht mehr zugekommen wäre.Gemäß Paragraph eins a, Absatz 3, ForstG gelten u.a. forstliche Bringungsanlagen als Wald, insoweit sie in einem unmittelbar räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen. Die Errichtung eines Weges auf Waldboden stellt somit keine Rodung dar, wenn es sich um einen unmittelbar der Waldbewirtschaftung dienenden Forstweg handelt. Aus dem vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahrens vorgebrachten bloßen Umstand, dass im Jahr 1973 vier Wege vorhanden gewesen seien, die später durch Begradigungen und Niveauausgleichungen ausgebaut worden seien, kann daher keinesfalls geschlossen werden, dass bereits im Jahr 1993 (zehn Jahre vor der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens) die Flächen dieser Wege der Waldkultur entzogen waren, ergeben sich doch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Wege nicht für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich waren. Der Beschwerdeführer hat daher entgegen dem Beschwerdevorbringen im Verwaltungsverfahren keine Umstände behauptet, aus denen sich ergeben könnte, dass den Flächen einiger nach dem angefochtenen Bescheid zu entfernender Wege die für einen forstpolizeilichen Auftrag erforderliche Waldeigenschaft nicht mehr zugekommen wäre.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus all diesen Gründen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz gemäß Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde allein darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer erfolglos Berufung erhoben hat.
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG ist der Kostenersatz (grundsätzlich) der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Das gegenständliche Verfahren wurde jedoch nicht über Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amts wegen eingeleitet. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach § 76 Abs. 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2007/10/0189, mwN). Derartiges hat die belangte Behörde jedoch nicht angenommen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG ist der Kostenersatz (grundsätzlich) der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Das gegenständliche Verfahren wurde jedoch nicht über Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amts wegen eingeleitet. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2007/10/0189, mwN). Derartiges hat die belangte Behörde jedoch nicht angenommen.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid daher in seinem Spruchpunkt B wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 3. Juli 2012Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 3. Juli 2012