Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der P-GesmbH in L, vertreten durch Dr. Friedrich Oedl und Dr. Rudolf Forstenlechner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Getreidegasse 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Juli 2005, Zl. Wa 314155/20-2005-Mül/Ka, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in 4650 L, Marktplatz 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der mitbeteiligten Partei (mP), einer Marktgemeinde, war mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 9. Juli 1960 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, in ihrem Ortsgebiet eine Regulierung und Verbauung des S-Baches durchzuführen. Die im genannten Bescheid bewilligte Bachregulierung erstreckt sich auf eine Länge von 2,37 km.
Im Spruchpunkt II) des Bescheides vom 9. Juli 1960 wird festgehalten, dass für die erteilte Bewilligung das bei der Verhandlung vorgelegene und als solches gekennzeichnete Projekt mit den bei der Verhandlung festgelegten Abänderungen und Ergänzungen maßgebend sei, wobei die Bewilligung an die Durchführung und Einhaltung nachstehend im Einzelnen angeführter Vorschreibungen gebunden werde. Den Ausführungen der damals beigezogen gewesenen Amtssachverständigen kann nach dem Inhalt der Niederschrift über die Verhandlung vom 20. Juni 1960 entnommen werden, dass das bewilligte Projekt eine Regulierung des S-Baches für das 30-jährliche Hochwasser im Umfang einer Hochwassermenge von 70 m3/s vorsah. Im Spruchpunkt römisch zwei) des Bescheides vom 9. Juli 1960 wird festgehalten, dass für die erteilte Bewilligung das bei der Verhandlung vorgelegene und als solches gekennzeichnete Projekt mit den bei der Verhandlung festgelegten Abänderungen und Ergänzungen maßgebend sei, wobei die Bewilligung an die Durchführung und Einhaltung nachstehend im Einzelnen angeführter Vorschreibungen gebunden werde. Den Ausführungen der damals beigezogen gewesenen Amtssachverständigen kann nach dem Inhalt der Niederschrift über die Verhandlung vom 20. Juni 1960 entnommen werden, dass das bewilligte Projekt eine Regulierung des S-Baches für das 30-jährliche Hochwasser im Umfang einer Hochwassermenge von 70 m3/s vorsah.
In einer Eingabe vom 29. April 1997 wandte sich die beschwerdeführende Partei an die Bezirkshauptmannschaft U (BH) mit dem Vorwurf, die mP komme der sie als Regulierungsunternehmen treffenden Instandhaltungspflicht sehr mangelhaft und in den letzten Jahren überhaupt nicht mehr nach. Durch den starken Böschungsbewuchs mit Einzelstammstärken von ca. 20 cm und durch umfangreiche Humusanlandungen sei die technische Abfuhrkapazität des Baches wesentlich vermindert. Als direkte Bachanrainerin habe die beschwerdeführende Partei ihre Investitionen in ihr Werk im Vertrauen auf die Regulierung des S-Baches durchgeführt und sehe ihre Maßnahmen nunmehr massiv beeinträchtigt und langfristig gefährdet. Im Vorjahr habe ein Hochwasser das gesamte Betriebsgelände überflutet und einen Schaden von etwa S 2,5 Millionen verursacht.
Den Bewuchs und die Anlandungen im Gerinne und auch die von Fischern eingebauten Staustufen machten auch andere Anrainer des S-Baches zum Gegenstand beschwerdeführender Eingaben an die mP, welche diese Eingaben an die BH weiterleitete.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens trug die BH mit Bescheid vom 16. Februar 1998 der mP unter Berufung auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf , im Bereiche der näher beschriebenen wasserrechtlich bewilligten Regulierung und Verbauung des S-Baches in ihrem Ortsgebiet näher dargestellte Anlandungen (Spruchpunkt I. A. a) und näher dargestellten Bewuchs (Spruchpunkt I. A. b) zu entfernen sowie die als konsenslose Neuerungen anzusehenden Querbauwerke (rund 20 Einbauten zum Zwecke der Fischerei im gesamten Regulierungsverlauf) unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes nach Maßgabe weiterer Vorschreibungen zu beseitigen (Spruchpunkt I. B). Mit Spruchpunkt II. verhielt die BH die mP zum Ersatz der Kommissionsgebühren. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens trug die BH mit Bescheid vom 16. Februar 1998 der mP unter Berufung auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 auf , im Bereiche der näher beschriebenen wasserrechtlich bewilligten Regulierung und Verbauung des S-Baches in ihrem Ortsgebiet näher dargestellte Anlandungen (Spruchpunkt römisch eins. A. a) und näher dargestellten Bewuchs (Spruchpunkt römisch eins. A. b) zu entfernen sowie die als konsenslose Neuerungen anzusehenden Querbauwerke (rund 20 Einbauten zum Zwecke der Fischerei im gesamten Regulierungsverlauf) unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes nach Maßgabe weiterer Vorschreibungen zu beseitigen (Spruchpunkt römisch eins. B). Mit Spruchpunkt römisch zwei. verhielt die BH die mP zum Ersatz der Kommissionsgebühren.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1998 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der mP Folge gegeben und Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides der BH vom 16. Februar 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 1998 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der mP Folge gegeben und Spruchabschnitt römisch eins. des bekämpften Bescheides der BH vom 16. Februar 1998 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufgehoben.
Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde mit der rechtlichen Erwägung, dass der allgemeinen gesetzlichen Erhaltungspflicht im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 die im § 50 Abs. 6 WRG 1959 für Schutz- und Regulierungswasserbauten und für andere nicht der Wasserbenutzung dienende Wasseranlagen speziell geregelte Erhaltungspflicht gegenüberstehe. Demnach seien die mP und teilweise eine andere Gemeinde als aus den Bewilligungen Berechtigte zur Instandhaltung der Regulierung nur soweit verpflichtet, als aus deren Verfall Schäden zu befürchten seien. Die die Schutzwirkung der Anlage einschränkenden Ablagerungen und der Pflanzenbewuchs seien aber kein Verfall der Anlage im Sinne des § 50 Abs. 6 WRG 1959 und könnten einem solchen Verfall auch nicht sinngemäß gleichgehalten werden. Nur ein Schaden an der Bausubstanz nämlich wäre als Verfall zu bezeichnen. Der Bescheid der BH sei auf die mit den wasserrechtlichen Bewilligungen verbundenen Bescheidauflagen gestützt worden, mit welchen jeweils die Instandhaltung der Anlagen "im ordnungsgemäßen Zustand" angeordnet worden sei. Soweit es zur Durchsetzung bescheidmäßiger Anordnungen eines Behördenverfahrens bedürfe, sei ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen, was auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides gelte. Würden dagegen durch Bescheid festgelegte Handlungspflichten dem Verpflichteten mit einem neuerlichen Bescheid nochmals zur Erfüllung aufgetragen, dann würde dies einen Verstoß gegen den Grundsatz darstellen, dass in derselben Sache nur einmal zu entscheiden sei. Der in den Bewilligungsbescheiden jeweils enthaltene Auflagenpunkt über die ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlage erscheine allerdings zu wenig konkretisiert, um als Vollstreckungstitel herangezogen werden zu können und habe eher den Stellenwert eines Hinweises auf die gesetzliche Instandhaltungspflicht. Für die im Interesse der Fischerei ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Einbauten im S-Bach sei die mP nicht verantwortlich, weil die Einbauten nicht in ihrem Auftrag errichtet worden seien. Es sei der angefochtene Bescheid damit sowohl im Umfang seines Instandsetzungsauftrages (Entfernung von Ablagerungen und Bewuchs) als auch seines Entfernungsauftrages (Einbauten) aufzuheben gewesen. Den Eigentümern bedrohter oder beschädigter Liegenschaften und Anlagen obliege es gemäß § 50 Abs. 6 WRG 1959 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 leg. cit. selbst, für deren Schutz zu sorgen. Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren sei von der mP nicht bekämpft worden, weshalb der diesbezügliche Spruchabschnitt unberührt aufrecht bleibe. Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde mit der rechtlichen Erwägung, dass der allgemeinen gesetzlichen Erhaltungspflicht im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 die im Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 für Schutz- und Regulierungswasserbauten und für andere nicht der Wasserbenutzung dienende Wasseranlagen speziell geregelte Erhaltungspflicht gegenüberstehe. Demnach seien die mP und teilweise eine andere Gemeinde als aus den Bewilligungen Berechtigte zur Instandhaltung der Regulierung nur soweit verpflichtet, als aus deren Verfall Schäden zu befürchten seien. Die die Schutzwirkung der Anlage einschränkenden Ablagerungen und der Pflanzenbewuchs seien aber kein Verfall der Anlage im Sinne des Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 und könnten einem solchen Verfall auch nicht sinngemäß gleichgehalten werden. Nur ein Schaden an der Bausubstanz nämlich wäre als Verfall zu bezeichnen. Der Bescheid der BH sei auf die mit den wasserrechtlichen Bewilligungen verbundenen Bescheidauflagen gestützt worden, mit welchen jeweils die Instandhaltung der Anlagen "im ordnungsgemäßen Zustand" angeordnet worden sei. Soweit es zur Durchsetzung bescheidmäßiger Anordnungen eines Behördenverfahrens bedürfe, sei ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen, was auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides gelte. Würden dagegen durch Bescheid festgelegte Handlungspflichten dem Verpflichteten mit einem neuerlichen Bescheid nochmals zur Erfüllung aufgetragen, dann würde dies einen Verstoß gegen den Grundsatz darstellen, dass in derselben Sache nur einmal zu entscheiden sei. Der in den Bewilligungsbescheiden jeweils enthaltene Auflagenpunkt über die ordnungsgemäße Instandhaltung der Anlage erscheine allerdings zu wenig konkretisiert, um als Vollstreckungstitel herangezogen werden zu können und habe eher den Stellenwert eines Hinweises auf die gesetzliche Instandhaltungspflicht. Für die im Interesse der Fischerei ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Einbauten im S-Bach sei die mP nicht verantwortlich, weil die Einbauten nicht in ihrem Auftrag errichtet worden seien. Es sei der angefochtene Bescheid damit sowohl im Umfang seines Instandsetzungsauftrages (Entfernung von Ablagerungen und Bewuchs) als auch seines Entfernungsauftrages (Einbauten) aufzuheben gewesen. Den Eigentümern bedrohter oder beschädigter Liegenschaften und Anlagen obliege es gemäß Paragraph 50, Absatz 6, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, leg. cit. selbst, für deren Schutz zu sorgen. Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren sei von der mP nicht bekämpft worden, weshalb der diesbezügliche Spruchabschnitt unberührt aufrecht bleibe.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, 98/07/0114, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte - soweit für das Folgeverfahren wesentlich - aus, dass die beschwerdeführende Partei zu Recht geltend machte, dass die Voraussetzungen eines Anwendungsfalles der die Instandhaltungspflicht einschränkenden Bestimmung des § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 im Beschwerdefall nicht vorgelegen seien. Der mP sei die Erhaltung der Anlage im ordnungsgemäßen Zustand im Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 1960 dezidiert zur Pflicht gemacht worden. Von einem Übergang der Erhaltungspflicht an Beteiligte im Sinne des zweiten Satzes des genannten Spruchpunktes des Bewilligungsbescheides für die Regulierung seien weder die belangte Behörde noch die mP ausgegangen, sodass vom Vorliegen einer bescheidmäßig konkretisierten Verpflichtung der mP zur Erhaltung des Regulierungswasserbaus "im ordnungsgemäßen Zustande" auszugehen sei. Der im Bewilligungsbescheid gebrauchte Ausdruck "ordnungsgemäßer Zustand" sei aber etwas entschieden anderes als das, wovon im § 50 Abs. 6 Satz 2 WRG 1959 bei Beschreibung der dort eingeschränkten Erhaltungspflicht die Rede sei. Unter einem "ordnungsgemäßen Zustand" sei vielmehr jener zu verstehen, den § 50 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 beschreibe, und damit ein solcher Zustand, wie er der Bewilligung entspreche. Dass die in Rede stehende Bescheidbestimmung mangels ausreichender Bestimmtheit keine Rechtswirkungen entfalten könne, treffe somit nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof führte - soweit für das Folgeverfahren wesentlich - aus, dass die beschwerdeführende Partei zu Recht geltend machte, dass die Voraussetzungen eines Anwendungsfalles der die Instandhaltungspflicht einschränkenden Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 6, Satz 2 WRG 1959 im Beschwerdefall nicht vorgelegen seien. Der mP sei die Erhaltung der Anlage im ordnungsgemäßen Zustand im Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 1960 dezidiert zur Pflicht gemacht worden. Von einem Übergang der Erhaltungspflicht an Beteiligte im Sinne des zweiten Satzes des genannten Spruchpunktes des Bewilligungsbescheides für die Regulierung seien weder die belangte Behörde noch die mP ausgegangen, sodass vom Vorliegen einer bescheidmäßig konkretisierten Verpflichtung der mP zur Erhaltung des Regulierungswasserbaus "im ordnungsgemäßen Zustande" auszugehen sei. Der im Bewilligungsbescheid gebrauchte Ausdruck "ordnungsgemäßer Zustand" sei aber etwas entschieden anderes als das, wovon im Paragraph 50, Absatz 6, Satz 2 WRG 1959 bei Beschreibung der dort eingeschränkten Erhaltungspflicht die Rede sei. Unter einem "ordnungsgemäßen Zustand" sei vielmehr jener zu verstehen, den Paragraph 50, Absatz eins, Satz 1 WRG 1959 beschreibe, und damit ein solcher Zustand, wie er der Bewilligung entspreche. Dass die in Rede stehende Bescheidbestimmung mangels ausreichender Bestimmtheit keine Rechtswirkungen entfalten könne, treffe somit nicht zu.
Auch das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hilfsweise gebrauchte Argument, die Vorschreibung einer schon bescheidmäßig festgestellten Handlungspflicht würde gegen den Grundsatz der Einmaligkeit behördlicher Entscheidungstätigkeit verstoßen, sei nicht tragfähig. Sei mit der genannten Auflage des Bewilligungsbescheides für die Bachregulierung die mP als zur Erhaltung des regulierten Gerinnes im ordnungsgemäßen Zustand verpflichtetes Rechtssubjekt bestimmt worden, dann habe ein die im Bewilligungsbescheid festgelegte Erhaltungspflicht konkretisierender wasserpolizeilicher Auftrag zur Nachholung unterlassener Arbeiten nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegen den Grundsatz der Einmaligkeit behördlicher Entscheidungstätigkeit nicht verstoßen können. Auch das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hilfsweise gebrauchte Argument, die Vorschreibung einer schon bescheidmäßig festgestellten Handlungspflicht würde gegen den Grundsatz der Einmaligkeit behördlicher Entscheidungstätigkeit verstoßen, sei nicht tragfähig. Sei mit der genannten Auflage des Bewilligungsbescheides für die Bachregulierung die mP als zur Erhaltung des regulierten Gerinnes im ordnungsgemäßen Zustand verpflichtetes Rechtssubjekt bestimmt worden, dann habe ein die im Bewilligungsbescheid festgelegte Erhaltungspflicht konkretisierender wasserpolizeilicher Auftrag zur Nachholung unterlassener Arbeiten nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gegen den Grundsatz der Einmaligkeit behördlicher Entscheidungstätigkeit nicht verstoßen können.
Ob die von der BH zum Gegenstand ihres zu Spruchpunkt I. A. erlassenen Auftrages vom 16. Februar 1998 gemachten Anlandungen und Bewuchserscheinungen im regulierten Gerinne aber nun tatsächlich dazu führten, dass sich der Regulierungswasserbau nicht mehr in einem der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustand befinde, sei von der BH bejaht, von der mP in der Berufung bestritten und von der belangten Behörde aber aus dem Grunde der von ihr vertretenen, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung nicht geprüft worden. Ob die von der BH zum Gegenstand ihres zu Spruchpunkt römisch eins. A. erlassenen Auftrages vom 16. Februar 1998 gemachten Anlandungen und Bewuchserscheinungen im regulierten Gerinne aber nun tatsächlich dazu führten, dass sich der Regulierungswasserbau nicht mehr in einem der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustand befinde, sei von der BH bejaht, von der mP in der Berufung bestritten und von der belangten Behörde aber aus dem Grunde der von ihr vertretenen, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung nicht geprüft worden.
Die belangte Behörde ergänzte ihr Ermittlungsverfahren und holte das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. Dezember 2004 ein. Dieses Gutachten hat folgenden Wortlaut:
"Bei einer Begehung und einer Geländeaufnahme im Bereich der Beschwerdeführerin konnte festgestellt werden, dass die Einbauten, welche seitens der Fischerei im Bereich der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden, nicht mehr vorhanden waren. Diese Einbauten haben sich beim Hochwasserereignis im August 1996 negativ auf die Leistungsfähigkeit des Abflussprofils des S-Baches im gegenständlichen Bereich ausgewirkt.
Im Regulierungsprojekt aus dem Jahre 1959, welches im Juni 1960 verhandelt wurde, geht hervor, dass die K-Werte für die Regulierungsstrecke S-Bach km 0,0-km 2,370 über die gesamte Profilbreite mit 40 bis 45 angenommen wurden. Die K-Werte dieser Größenordnung wurden für eine gepflasterte Gerinne- und Uferausführung festgelegt.
In den letzten 40 Jahren hat sich das Querprofil im Bereich der Uferböschungen stark verändert. Statt der wie im Projekt vorgesehenen gepflasterten Böschungen sind die Ufer im Bereich der Beschwerdeführerin bis zur Böschungsoberkante zum Teil mit Humus, hohem Gras und Bewuchs versehen. Wie bereits in einer Stellungnahme vom 7.10.1996 aufgrund eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, ist die rechte Böschungsoberkante des Projektes im Bereich der Beschwerdeführerin um 20 cm tiefer als in den Ausführungsplänen aus dem Jahr 1965 und der Vermessungsskizze des Ing.-Konsulenten DI. H. Sch. (vorgelegt von der Beschwerdeführerin).
Ebenfalls behindern Büsche und dünne Bäume den im Projekt von 1960 errechneten bewilligten Abfluss im Profil. Dies führt zu einer Reduktion der K-Werte in den Uferbereichen und somit zu einer Verminderung der Abflussleistungsfähigkeit des bewilligten Profilquerschnitts des S-Baches im Projektsbereich.
Die K-Werte in den Uferbereichen haben sich von bewilligten ks=40 auf teilweise ks=8 verändert.
Da die K-Werte an den Böschungen einen großen Anteil des Gesamtprofils ausmachen, spielt dies eine wesentliche Rolle.
Im derzeitigen Zustand (mit Bewuchs) der Regulierung sind die Profile im Bereich der Beschwerdeführerin km 0,681 bis 2,370 teilweise nicht in der Lage, Hochwässer mit einer Abflussspitze von 70 m3/s ohne Ausuferung und somit Überflutung von Nachbargrundstücken abzuführen.
Da die rechte Uferkrone im Bereich der Beschwerdeführerin aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen teilweise um 20 cm tiefer ist als im wasserrechtlich bewilligten Projekt, wäre ein K-Wert von 40 für die Uferböschungen notwendig um Ausuferungen zu verhindern.
Würde man die rechte Uferkrone im Bereich der Beschwerdeführerin so herstellen wie im Projekt (+20cm) vorgesehen, wären für die Uferböschungen K-Werte von 27 notwendig, um den bordvollen Abfluss eines Hochwasserereignisses mit einer Abflussspitze von 70 m3/s zu gewährleisten.
Da ein K-Wert für die Uferböschung von 27 bis 40 üblicherweise höchstens Bewuchs in Form von hohem Gras bis Rasen zulässt, ist aus hydrologischer Sicht von einer Bepflanzung der Böschungen bis zur Böschungsoberkante durch Bäume und Buschwerk abzuraten."
Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesem Gutachten mit einem Schriftsatz vom 5. Jänner 2005, in welchem sie darauf hinwies, dass das bescheidgemäße Regulierungsprofil eine Abflusskapazität von 70,4 m3/sec (HQ30) und darüber hinausgehend ein 30 cm hohes Freibord vorsehe, unter dessen Einbeziehung, also bei bordvollem Gerinne, die Abflusskapazität 90 m3/sec betrage. Die unter Einbeziehung des Freibordes gegebene Reserve-Abflusskapazität sei gerade im Bereiche der Betriebsliegenschaft der Beschwerdeführerin, wo das Bachbett kurvenförmig verlaufe und die Ausuferungsgefahr schon deshalb vergrößert sei, bedeutsam. Das Freibord sei infolge der Absenkung der rechten Uferkrone gegenüber dem bewilligten Projekt zum Großteil nicht mehr vorhanden und es sei zur Sicherstellung einer Abflussleistung von 70 m3/sec bei dieser reduzierten Uferhöhe ein K-Wert von 40 für die Uferböschungen notwendig, um Ausuferungen zu verhindern. Die Absenkung der rechten Uferkrone auf ihrer Betriebsliegenschaft sei keinesfalls durch Maßnahmen ihrerseits, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit durch die Errichtung des Verbandssammlers des Reinhalteverbandes in diesem Bereich entstanden. Es dürfe unter keinen Umständen eine Absenkung des K-Wertes für die Uferböschungen auf 27 unter Annahme einer Wiederherstellung der projektgemäßen Uferhöhe geduldet werden, daher auch keine Verkrautung und kein Bewuchs im regulierten Gerinne, der eine solche Reduzierung des Abflussbeiwertes nach sich ziehen würde. Der K-Wert von 27 gelte nach den Gutachtensausführungen nur für den hypothetischen Fall einer Aufstockung der Uferkrone auf die projektgemäße Höhe, also mit Freibord, und einer Abflusskapazität von nur 70 m3/sec bei bordvollem Gerinne, während projektgemäß das bordvolle Gerinne 90 m3/sec abführen müsste. Zur Erreichung dieser Kapazität müsse also der K-Wert wieder im Bereiche von 40, jedenfalls weit über 27 liegen. Ein Bewuchs der Uferböschungen in welcher Form immer, müsse zu einer bewilligungswidrigen Verringerung der Abflusskapazität führen. Dazu gehöre auch bereits die Verringerung oder der Verlust der durch das Freibord zu gewährleistenden Reserve-Abflusskapazität.
Auch die mP erstattete eine Stellungnahme vom 1. Jänner 2005, in der sie die Ursachen für die vom Sachverständigen festgestellte Veränderung im Bereich der Uferböschungen näher darstellte. Diese Anlandungen und der Bewuchs könnten nur durch eine dauernde Betreuung des Fußbettes minimiert, niemals aber gänzlich ausgeschaltet werden. Hier stoße die mP aber an die Grenzen des Machbaren, weil Personalressourcen für eine dauernde Betreuung nicht zur Verfügung stünden und weil andererseits ein Bachbett nicht klinisch rein gehalten werden könne. Sie habe zumindest in Teilbereichen bereits mehrfach das Gerinne von Bewuchs befreit, innerhalb kürzester Zeit seien aber Gras, Buschwerk und Bäume wieder nachgewachsen und die Abfuhrkapazität wieder eingeschränkt worden. Die mP sei daher zu einer Instandhaltung des den Konsens entsprechenden Zustandes gar nicht in der Lage, weshalb ihrer Ansicht nach der Begriff der ordnungsgemäßen Instandhaltung neu zu definieren sei. Auch gehörten ihrer Ansicht nach aus diesem Grund die K-Werte und die Abflussleistungsfähigkeit des Regulierungsbauwerkes nach unten korrigiert. Weiters stelle sich die Frage, ob die regelmäßige Entfernung von Bewuchs und Anlandungen eine Dauervorschreibung darstelle oder ob diese nur nach vorausgehender wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sei. Zur tiefergelegenen rechten Uferkrone sei festzuhalten, dass diese Angelegenheit nicht Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens sei und dass dafür keinesfalls die mP verantwortlich zeichne. In diesem Zusammenhang verweist die mP auf ein Gutachten in einem Kollaudierungsverfahren betreffend die Kanalherstellung vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Oktober 1997 bzw. auf ein Teilurteil des Landesgerichtes W vom 22. März 1999, woraus ihrer Ansicht nach hervorgehe, dass kein Zusammenhang der Uferabsenkung mit der Kanalherstellung bestehe bzw. dass eine solche Absenkung überhaupt nicht nachweisbar sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. März 2005 gab die belangte Behörde der gegen den Bescheid der BH vom 16. Februar 1998 erhobenen Berufung teilweise insoweit Folge, dass dieser Bescheid
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070069.X00Im RIS seit
20.10.2006