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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975 §16 Abs2 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der R reg.Gen.m.b.H. in N, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. April 2006, Zl. LF1-FO-103/039-2002, betreffend Auftrag nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Juni 2005 stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) fest, dass das 40 m lange nördliche Ende des Grundstückes Nr. 10/2, KG. A., Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG sei.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Juni 2005 stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß Paragraph 5, des Forstgesetzes 1975 (ForstG) fest, dass das 40 m lange nördliche Ende des Grundstückes Nr. 10/2, KG. A., Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG sei.
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. April 2006 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der beschwerdeführenden Partei gemäß § 172 Abs 6 lit. a in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. c ForstG den Auftrag, die Wiederbewaldung auf dem 40 m langen nördlichen Ende des Grundstückes Nr. 10/2 mit näher bezeichneten Bäumen und Sträuchern vorzunehmen. Zur Begründung stützte sich der Landeshauptmann von Niederösterreich auf seinen Bescheid vom 8. Juni 2005, mit welchem die Waldeigenschaft dieser Teilfläche in einer für die Behörde auch im forstpolizeilichen Verfahren bindenden Weise festgestellt worden sei.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. April 2006 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, ForstG den Auftrag, die Wiederbewaldung auf dem 40 m langen nördlichen Ende des Grundstückes Nr. 10/2 mit näher bezeichneten Bäumen und Sträuchern vorzunehmen. Zur Begründung stützte sich der Landeshauptmann von Niederösterreich auf seinen Bescheid vom 8. Juni 2005, mit welchem die Waldeigenschaft dieser Teilfläche in einer für die Behörde auch im forstpolizeilichen Verfahren bindenden Weise festgestellt worden sei.
Mit hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0135, wurde der Waldfeststellungsbescheid vom 8. Juni 2005 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, es fehle dem dem Bescheid zu Grunde liegenden forstfachlichen Amtssachverständigengutachten an eindeutigen Angaben, ob sich die dort angenommene durchschnittliche Breite der räumlich zusammenhängenden bestockten Fläche von rund 13 m nach der Überschirmung oder der Bestockung richte. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich das Ausmaß einer bestockten Fläche nicht aus dem überschatteten Bereich, sondern aus den Verbindungslinien entlang den Außenseiten der Holzgewächsstämme oder Wurzelstöcke am Rand bestimme.
Gegen den Bescheid vom 27. April 2006 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005) lauten (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,) lauten (auszugsweise):
"I. ABSCHNITT
WALD, ALLGEMEINES
...
Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.Paragraph eins a, (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
...
a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
...
...
Neubewaldung
§ 4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im FallParagraph 4, (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Fall
§ 5. (1) Bestehen Zweifel, obParagraph 5, (1) Bestehen Zweifel, ob
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.Paragraph 16, (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
...
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
... wird.
...
...
XII. ABSCHNITTrömisch zwölf. ABSCHNITT
ALLGEMEINE, STRAF-, AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
...
Forstaufsicht
§ 172. (1) ...Paragraph 172, (1) ...
...
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
...
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
..."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG ist, dass es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat. Wird die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche gemäß § 5 ForstG rechtskräftig festgestellt, so ist die Behörde auch im forstpolizeilichen Verfahren an diese Feststellung gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0037). 2.1. Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG ist, dass es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat. Wird die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche gemäß Paragraph 5, ForstG rechtskräftig festgestellt, so ist die Behörde auch im forstpolizeilichen Verfahren an diese Feststellung gebunden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0037).
Mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0135, wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Landeshauptmannes vom 8. Juni 2005, mit welchem gemäß § 5 ForstG festgestellt worden war, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG ist, aufgehoben. Dadurch ist das Waldfeststellungsverfahren in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befunden hatte (§ 42 Abs. 3 VwGG). Da der Rechtszustand zwischen Erlassung des Berufungsbescheides im Waldfestellungsverfahren und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. in diesem Sinn zB.das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2003/11/0168), ist bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom Wegfall der Bindungswirkung des Waldfeststellungsbescheides für das forstpolizeiliche Verfahren auszugehen.Mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0135, wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Landeshauptmannes vom 8. Juni 2005, mit welchem gemäß Paragraph 5, ForstG festgestellt worden war, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG ist, aufgehoben. Dadurch ist das Waldfeststellungsverfahren in die Lage zurückgetreten, in der es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befunden hatte (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Da der Rechtszustand zwischen Erlassung des Berufungsbescheides im Waldfestellungsverfahren und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche , in diesem Sinn zB.das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2003/11/0168), ist bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom Wegfall der Bindungswirkung des Waldfeststellungsbescheides für das forstpolizeiliche Verfahren auszugehen.
Die Forstbehörde ist zwar ermächtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0041). Die Begründung des angefochtenen Bescheides zur Waldeigenschaft der vorliegenden Teilfläche erschöpft sich freilich in einem Hinweis auf die Bindung an den Bescheid vom 8. Juni 2005. Der angefochtene Bescheid enthält auch keine Ausführungen zur Frage , ob sich die angenommene durchschnittliche Breite der räumlich zusammenhängenden bestockten Fläche von rund 13 m nach der Überschirmung oder der Bestockung richtet.Die Forstbehörde ist zwar ermächtigt, die Frage der Waldeigenschaft in einem Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage zu beurteilen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0041). Die Begründung des angefochtenen Bescheides zur Waldeigenschaft der vorliegenden Teilfläche erschöpft sich freilich in einem Hinweis auf die Bindung an den Bescheid vom 8. Juni 2005. Der angefochtene Bescheid enthält auch keine Ausführungen zur Frage , ob sich die angenommene durchschnittliche Breite der räumlich zusammenhängenden bestockten Fläche von rund 13 m nach der Überschirmung oder der Bestockung richtet.
Es fehlt somit an mängelfreien Feststellungen, aus denen sich rechtlich die Waldeigenschaft der vom angefochtenen Bescheid betroffenen Fläche ergibt.
2.2. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde eingegangen zu werden brauchte. 2.2. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde eingegangen zu werden brauchte.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. Juni 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006100122.X00Im RIS seit
21.07.2009Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012