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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z5 idF 2008/I/004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der M in G, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. April 2011, Zl. Senat-MB-10-1020, betreffend Sicherstellung einer Heiratsurkunde (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 9. August 2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen - Erstaufnahmestelle wurde ihre von einem Gericht in Kabul (Afghanistan) ausgestellte Heiratsurkunde - der hierüber ausgestellten Bestätigung zufolge - „im Sinne des § 38/1 FPG sichergestellt“ und „der BH Baden Ast Traiskirchen gem. § 38 FPG übergeben“.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 9. August 2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen - Erstaufnahmestelle wurde ihre von einem Gericht in Kabul (Afghanistan) ausgestellte Heiratsurkunde - der hierüber ausgestellten Bestätigung zufolge - „im Sinne des Paragraph 38 /, eins, FPG sichergestellt“ und „der BH Baden Ast Traiskirchen gem. Paragraph 38, FPG übergeben“.
Gegen diese Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, der sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2011 gemäß § 67a iVm § 67c AVG als unbegründet abwies.Gegen diese Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, der sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2011 gemäß Paragraph 67 a, in Verbindung mit , Paragraph 67 c, AVG als unbegründet abwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0188, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Die dort angestellten Überlegungen zur vorläufigen Sicherstellung eines Reisepasses nach § 38 FPG gelten sinngemäß auch für die hier erfolgte Sicherstellung einer Heiratsurkunde (vgl. in diesem Sinn bereits das ebenfalls am 30. August 2011 beschlossene Erkenntnis Zl. 2011/21/0121 sowie das Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0342).Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0188, zugrunde liegt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Die dort angestellten Überlegungen zur vorläufigen Sicherstellung eines Reisepasses nach Paragraph 38, FPG gelten sinngemäß auch für die hier erfolgte Sicherstellung einer Heiratsurkunde vergleiche , in diesem Sinn bereits das ebenfalls am 30. August 2011 beschlossene Erkenntnis Zl. 2011/21/0121 sowie das Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0342).
Davon ausgehend war auch der vorliegend bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Davon ausgehend war auch der vorliegend bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 5. Juli 2012
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210150.X00Im RIS seit
30.08.2012Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026