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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §15 Abs1 Z5 idF 2008/I/004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Juli 2010, Zl. Senat-MB-10-1011, betreffend Sicherstellung von Dokumenten (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 16. April 2010 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-Erstaufnahmestelle wurden (u.a.) ihre zwei afghanischen Reisepässe (ein gültiger und ein nicht mehr gültiger), ihre Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde - der hierüber ausgestellten Bestätigung zufolge - "im Sinne des § 38/1 FPG sichergestellt" und "der BH Baden Ast Traiskirchen gem. § 38 FPG übergeben".Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 16. April 2010 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-Erstaufnahmestelle wurden (u.a.) ihre zwei afghanischen Reisepässe (ein gültiger und ein nicht mehr gültiger), ihre Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde - der hierüber ausgestellten Bestätigung zufolge - "im Sinne des Paragraph 38 /, eins, FPG sichergestellt" und "der BH Baden Ast Traiskirchen gem. Paragraph 38, FPG übergeben".
Gegen diese Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, der sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2010 gemäß § 67a iVm § 67c AVG als unbegründet abwies.Gegen diese Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, der sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Juli 2010 gemäß Paragraph 67 a, in Verbindung mit Paragraph 67 c, AVG als unbegründet abwies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0188, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Die dort angestellten Überlegungen zur vorläufigen Sicherstellung eines Reisepasses nach § 38 FPG gelten sinngemäß auch für die hier ergänzend vorgenommene Sicherstellung von Geburts- und Heiratsurkunde (vgl. in diesem Sinn bereits das ebenfalls am 30. August 2011 beschlossene Erkenntnis Zl. 2010/21/0121).Der vorliegende Fall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2010/21/0188, zugrunde liegt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG kann auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden. Die dort angestellten Überlegungen zur vorläufigen Sicherstellung eines Reisepasses nach Paragraph 38, FPG gelten sinngemäß auch für die hier ergänzend vorgenommene Sicherstellung von Geburts- und Heiratsurkunde vergleiche , in diesem Sinn bereits das ebenfalls am 30. August 2011 beschlossene Erkenntnis Zl. 2010/21/0121).
Davon ausgehend war auch der vorliegend bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Davon ausgehend war auch der vorliegend bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. September 2011
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210342.X00Im RIS seit
12.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026