TE Vwgh Erkenntnis 2011/8/30 2011/21/0121

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §15 Abs1 Z5 idF 2008/I/004
AsylG 2005 §21
AsylG 2005 §44 Abs4
FPG 2005 §38
FPG 2005 §38 Abs1
FPG 2005 §38 Abs1 idF 2011/I/038
FPG 2005 §38 Abs2
FPG 2005 §38 Abs3 idF 2011/I/038
FrÄG 2011
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 15 heute
  2. AsylG 2005 § 15 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 15 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Zohra Badakhshi in Wien, geboren am 11. Februar 1988, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. April 2011, Zl. Senat-MB-11-0002, betreffend § 38 Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Zohra Badakhshi in Wien, geboren am 11. Februar 1988, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 11. April 2011, Zl. Senat-MB-11-0002, betreffend Paragraph 38, Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste auf Grund eines ihr von der österreichischen Botschaft in Islamabad ausgestellten Visums D am 1. März 2010 in das Bundesgebiet ein. Hier verblieb sie auch nach Ablauf der Gültigkeit des Visums mit 18. Juni 2010 und stellte am 10. Jänner 2011 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-Erstaufnahmestelle wies sie ihren Reisepass sowie eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde vor. Diese Dokumente wurden in der Folge nach § 38 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sichergestellt.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste auf Grund eines ihr von der österreichischen Botschaft in Islamabad ausgestellten Visums D am 1. März 2010 in das Bundesgebiet ein. Hier verblieb sie auch nach Ablauf der Gültigkeit des Visums mit 18. Juni 2010 und stellte am 10. Jänner 2011 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-Erstaufnahmestelle wies sie ihren Reisepass sowie eine Geburtsurkunde und eine Heiratsurkunde vor. Diese Dokumente wurden in der Folge nach Paragraph 38, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sichergestellt.

Gegen diese Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich. Die vor diesem belangte Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) erstattete eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, auf Grund des seit 19. Juni 2010 unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet habe das einschreitende Polizeiorgan berechtigterweise annehmen können, dass der Reisepass in einem Verfahren nach dem FPG benötigt werde. Der Pass sei daher in Anwendung des § 38 FPG sichergestellt worden.Gegen diese Sicherstellung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich. Die vor diesem belangte Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) erstattete eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, auf Grund des seit 19. Juni 2010 unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet habe das einschreitende Polizeiorgan berechtigterweise annehmen können, dass der Reisepass in einem Verfahren nach dem FPG benötigt werde. Der Pass sei daher in Anwendung des Paragraph 38, FPG sichergestellt worden.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11. April 2011 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) die erhobene Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a iVm § 67c AVG als unbegründet ab. Bei der Sicherstellung der Dokumente der Beschwerdeführerin sei - so die belangte Behörde im Ergebnis und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der BH - „den gesetzlichen Bestimmungen des § 38 FPG rechtskonform Genüge getan“ worden.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11. April 2011 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) die erhobene Maßnahmenbeschwerde gemäß Paragraph 67 a, in Verbindung mit Paragraph 67 c, AVG als unbegründet ab. Bei der Sicherstellung der Dokumente der Beschwerdeführerin sei - so die belangte Behörde im Ergebnis und unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der BH - „den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 38, FPG rechtskonform Genüge getan“ worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/21/0188, zu Grunde liegt. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen zur vorläufigen Sicherstellung eines Reisepasses nach § 38 FPG gelten sinngemäß auch für die hier ergänzend erfolgte vorläufige Sicherstellung von Geburts- und Heiratsurkunde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher des Näheren auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen. Wie in dem dort zu beurteilenden Fall hatte die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in § 38 FPG hier gleichfalls keine Basis, weshalb auch der gegenständliche Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/21/0188, zu Grunde liegt. Die in diesem Erkenntnis angestellten Überlegungen zur vorläufigen Sicherstellung eines Reisepasses nach Paragraph 38, FPG gelten sinngemäß auch für die hier ergänzend erfolgte vorläufige Sicherstellung von Geburts- und Heiratsurkunde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher des Näheren auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen. Wie in dem dort zu beurteilenden Fall hatte die vorläufige Sicherstellung von Dokumenten im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Paragraph 38, FPG hier gleichfalls keine Basis, weshalb auch der gegenständliche Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. August 2011

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011210121.X00

Im RIS seit

21.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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