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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VVG §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 64 vom 14. Februar 2012, Zl. MA 64-3620/2011, betreffend Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/05/0117 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Antragsteller die mit EUR 6.534,35 bestimmten Kosten einer durchgeführten Ersatzvornahme vorgeschrieben. Seinen Antrag auf Zuerkennung von aufschiebender Wirkung begründet der Beschwerdeführer - ohne dies näher zu konkretisieren - damit, dass die sofortige Bezahlung des genannten Betrages für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen und sein Nachteil wiege unverhältnismäßig schwerer "als das Interesse der Republik Österreich an der - sofortigen - Bezahlung.
Die belangte Behörde hat sich im Wesentlichen deshalb gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, weil der Antragsteller seinen Nachteil nicht - etwa durch Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse - konkretisiert habe.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2004, Zl. AW 2003/05/0086, mwN; betreffend Geldleistungen vgl. auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2004, Zl. AW 2003/05/0086, mwN; betreffend Geldleistungen vergleiche , auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. Nr. 10.381/A).
Zwar wurde mit der Begründung des vorliegenden Antrages auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung diesem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Allerdings hatte der Antragsteller zur Erhebung der Beschwerde einen Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht und ein Vermögensbekenntnis vorgelegt, aufgrund dessen ihm die Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Aus der im Vermögensbekenntnis angegebenen Einkommenssituation des Antragstellers lässt sich ohne weiteres die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erkennen.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher stattzugeben.
Wien, am 27. Juli 2012
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Verfahrensrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012050040.A00Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012