TE Vwgh Erkenntnis 2014/4/8 2012/05/0117

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Veröffentlicht am 08.04.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
95/01 Elektrotechnik;

Norm

AVG §66 Abs4;
ETG 1992 §3 Abs2;
ETG 1992 §9 Abs3;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des R M in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Februar 2012, Zl. MA 64-3620/2011, betreffend Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 36, vom 3. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 3 iVm § 3 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 als Betreiber der elektrischen Anlage und Wohnungseigentümer der Wohnung Top 50 auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien, Folgendes aufgetragen:

"a) Die elektrische Anlage ist derart in Stand zu setzen, dass der Isolationswiderstand der Leitungen dem geforderten Mindestwert von 230 kOhm entspricht.

b) Die Klemmverbindung im Bereich des Wohnungsverteilers ist vorschriftsgemäß herzustellen und abzudecken.

c) Das offenen Leitungsende im Vorzimmer ist ordnungsgemäß zu verklemmen oder zu entfernen."

Da diesem rechtskräftigen Auftrag im Vollstreckungsverfahren nicht entsprochen wurde, erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme mit Verfahrensanordnung vom 21. September 2010 unter Setzung einer Frist von 6 Wochen ab Zustellung.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 26. November 2010 wurde schließlich die zwangsweise Durchführung des genannten Bauauftrages durch Ersatzvornahme angeordnet.

Daraufhin wurde vom Magistrat der Stadt Wien, MA 25, ein Kostenvoranschlag der Firma H. vom 11. März 2011 eingeholt. Laut Schreiben der MA 25 vom 22. März 2011 seien die Einzelpreise des Kostenvoranschlages auf ihre Preisangemessenheit überprüft worden.

Mit Bescheid vom 4. August 2011 wurden dem Beschwerdeführer als Betreiber der elektrischen Anlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von EUR 6.534,35 (Auslagen nach geprüfter Rechnung über EUR 5.940,32 und für angemessenen Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde von EUR 594,03) vorgeschrieben. Diesem Bescheid war eine Rechnungsdurchschrift der Firma H. vom 13. April 2011 angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er zusammengefasst geltend machte, dass die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten durch ein beauftragtes Fachunternehmen an der Verwehrung des Zutritts zur gegenständlichen Wohnung durch die Mieterin gescheitert sei, weshalb den Beschwerdeführer an der Unterlassung kein Verschulden treffe. Weiters sei der vorgeschriebene Betrag keinesfalls angemessen und im bekämpften Bescheid nicht nachvollziehbar begründet. Die vom beauftragten Unternehmen übermittelte Kostenaufstellung weise nur einen Bruchteil der nunmehrigen Kosten der Ersatzvornahme auf. Der konkrete Arbeitsaufwand sei nicht nachvollziehbar, eine Aufstellung der verrichteten Tätigkeiten sowie Arbeitsstunden, Materialeinsatz etc. seien aus dem Bescheid nicht ersichtlich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 1 VVG als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es für die Ersatzvornahme auf ein Verschulden nicht ankomme. Zudem seien in der Rechnung der H. GmbH vom 13. April 2011, die dem angefochtenen Kostenersatzbescheid angeschlossen gewesen und dem Beschwerdeführer mit dem genannten Bescheid zugestellt worden sei, die seitens der Professionistin verrechneten Leistungen unter der Rubrik "Gegenstand" im Einzelnen aufgezählt. In dieser Rechnung seien das eingesetzte Personal sowie das verwendete Material detailliert mit der Angabe von Menge bzw. Einheit, dem Preis und dem sich aus der Menge bzw. der Einheit mal Preis errechneten Betrag aufgelistet, sie lege daher schlüssig und nachvollziehbar dar, wie sich der der Behörde zur Zahlung vorgelegte Rechnungsbetrag in der Höhe von EUR 5.940,32 (einschließlich 20 % USt) im Einzelnen zusammensetze. Der Amtssachverständige der Behörde erster Instanz habe auf Grund seines Fachwissens die seitens der beauftragten Professionistin gelegte Rechnung auf Ausmaß und Preisangemessenheit überprüft und für richtig befunden. Der vom Beschwerdeführer im Nachhang zu seiner Berufung vorgelegte Kostenvoranschlag der Firma G. in der Höhe von EUR 1.020,00 weise lediglich einen nicht nachvollziehbaren Pauschalbetrag und den Betrag für die Umsatzsteuer auf. Damit habe der Beschwerdeführer weder einen Nachweis erbracht, dass die ihm zum Ersatz vorgeschriebenen Kosten unangemessen hoch seien, noch, dass Leistungen verrechnet worden seien, die nicht erbracht worden seien, oder die erbrachten und verrechneten Leistungen zur Erfüllung des Auftrages nicht erforderlich gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG aF gebildeten Senat erwogen:

1.1. § 4 und § 10 Abs. 2 VVG in der vorliegend anzuwendenden Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

...

Verfahren

§ 10. (1) ...

(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

1.

die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.

die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

              3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen."

1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die im Verwaltungsverfahren erhobene Berufung ausdrücklich nur gegen den Bescheid über die Kostenbestimmung vom 4. August 2011 richtete, weshalb sich das Beschwerdevorbringen betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme durch Vollstreckungsverfügung vom 26. November 2010 als unbeachtlich erweist.

1.3. Sofern der Beschwerdeführer daher hinsichtlich der Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen wiederholt, ist für seinen Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen, konkretisiert er doch weder in der Berufung noch in der Beschwerde sein Vorbringen weiter; insbesondere wird auch die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs dadurch dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Überprüfung der Rechnung durch den Amtssachverständigen nicht vorgelegt worden sei, nicht dargelegt. Diese Rechnung vom 13. April 2011 war dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossen und schlüsselt, wie die belangte Behörde zutreffend festhält, detailliert die vorgenommenen Arbeiten, die Anzahl und Kosten der Arbeitsstunden sowie die Menge und Kosten des verwendeten Materials auf. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kostenvoranschlag der Firma G. über EUR 1.020,00 vermag die Höhe der Kostenvorschreibung jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, zumal er lediglich einen nicht nachvollziehbaren Pauschalbetrag und den Betrag für die Umsatzsteuer aufweist.

2. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 8. April 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050117.X00

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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