TE Vwgh Erkenntnis 2012/10/16 2012/11/0037

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Veröffentlicht am 16.10.2012
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Index

L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §339;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
KAG NÖ 1974 §11 Abs1 litd;
KAG NÖ 1974 §11 Abs1;
KAG NÖ 1974 §5 Abs7;
KAG NÖ 1974 §8 Abs5;
KAG NÖ 1974 §8 Abs6 lita;
  1. ASVG § 339 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/2023
  2. ASVG § 339 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  3. ASVG § 339 gültig von 01.01.2006 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ASVG § 339 gültig von 01.01.2006 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  5. ASVG § 339 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ASVG § 339 gültig von 01.01.1979 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. November 2008, Zl. GS 4-AMB-93/002-2008, betreffend Betriebsbewilligung und Bewilligung einer Erweiterung des Anstaltszwecks von Ambulatorien (mitbeteiligte Partei:

Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

3. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei zu Spruchpunkt  A. die Betriebsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums und des physikalischen Ambulatoriums St. Pölten und zu Spruchpunkt B. die Bewilligung zur Erweiterung des Anstaltszwecks des Zahnambulatoriums. Als Rechtsgrundlagen zu Spruchpunkt B. waren "§ 11 Abs. 1 lit. d i.V.m. §§ 8 und 10" des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) angegeben. In der Begründung dazu erwähnte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Niederösterreichischen Gesundheits- und Sozialfonds, nach der die beantragte Erweiterung des Anstaltszwecks "eine spezifische Bedarfslücke" schließen würde. Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid erschöpfen sich in einem Verweis auf § 11 Abs. 1 NÖ KAG, einer Wiedergabe des § 10 Abs. 1 lit. a bis lit. g NÖ KAG und der Feststellung, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebsbewilligung vorliegen.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei zu Spruchpunkt  A. die Betriebsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums und des physikalischen Ambulatoriums St. Pölten und zu Spruchpunkt B. die Bewilligung zur Erweiterung des Anstaltszwecks des Zahnambulatoriums. Als Rechtsgrundlagen zu Spruchpunkt B. waren "§ 11 Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraphen 8 und 10 des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) angegeben. In der Begründung dazu erwähnte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Niederösterreichischen Gesundheits- und Sozialfonds, nach der die beantragte Erweiterung des Anstaltszwecks "eine spezifische Bedarfslücke" schließen würde. Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid erschöpfen sich in einem Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, NÖ KAG, einer Wiedergabe des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis Litera g, NÖ KAG und der Feststellung, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebsbewilligung vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - erkennbar nur das Zahnambulatorium betreffende - Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, C-169/07, welches aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall mit Beschluss vom 14. September 2010, Zl. A 2010/0036-1 (2009/11/0160), gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, im NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440, die Wortfolge "dass ein Bedarf im Sinne des folgenden Absatzes nicht gegeben ist oder" in § 5 Abs. 2 (in der Stammfassung LGBl. 9440-0), § 5 Abs. 3 (in der Stammfassung LGBl. 9440-0), § 5 Abs. 7 (idF. der 10. Novelle LGBl. 9440-11) und den zweiten Satz des § 8 Abs. 5 (idF. der 3. Novelle LGBl. 9440-3), in eventu den vorletzten Satz des § 11 Abs. 1 (idF. der 3. Novelle LGBl. 9440-3) als verfassungswidrig aufzuheben sowie festzustellen, dass im NÖ KAG, LGBl. 9440, die Wortfolge "ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 21a) gegeben ist und" in § 5 Abs. 1 (idF. zuletzt der 7. Novelle LGBl. 9440-8) verfassungswidrig war. 1. Ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, C-169/07, welches aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall mit Beschluss vom 14. September 2010, Zl. A 2010/0036-1 (2009/11/0160), gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, im NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), Landesgesetzblatt 9440, , die Wortfolge "dass ein Bedarf im Sinne des folgenden Absatzes nicht gegeben ist oder" in Paragraph 5, Absatz 2, (in der Stammfassung Landesgesetzblatt 9440, -0), Paragraph 5, Absatz 3, (in der Stammfassung Landesgesetzblatt 9440, -0), Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung der 10. Novelle Landesgesetzblatt 9440-11) und den zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung der 3. Novelle Landesgesetzblatt 9440, -3), in eventu den vorletzten Satz des Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung der 3. Novelle Landesgesetzblatt 9440, -3) als verfassungswidrig aufzuheben sowie festzustellen, dass im NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, , die Wortfolge "ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 21 a,) gegeben ist und" in Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung zuletzt der 7. Novelle Landesgesetzblatt 9440, -8) verfassungswidrig war.

Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, G 290/09, G 116/10 und G 117/10, abgewiesen.

2. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach den im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebenden Bestimmungen des NÖ KAG zu beurteilen, die auszugsweise lauten:

"§ 5

  1. (1)Absatz eins,Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 4 vor, so ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systematisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 21a) gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des Paragraph 4, vor, so ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systematisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 21 a,) gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
  2. (2)Absatz 2,Ergeben die Erhebungen, dass ein Bedarf im Sinne des folgenden Absatzes nicht gegeben ist oder dass gegen den Bewerber Bedenken bestehen, ist der Antrag abzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bedarf ist nach den im Einzugsgebiet (§ 4 Abs. 1 lit. a) und in dessen Umgebung vorhandenen Krankenanstalten, deren Belagsmöglichkeit und Entfernung zu der zu errichtenden Anstalt sowie nach den allenfalls vorhandenen Aufzeichnungen über die Häufigkeit der in Frage kommenden Krankheitsfälle, bei Ambulatorien auch nach den in der Umgebung des Standortes des zu errichtenden Ambulatoriums niedergelassenen Ärzten, zu beurteilen.Der Bedarf ist nach den im Einzugsgebiet (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,) und in dessen Umgebung vorhandenen Krankenanstalten, deren Belagsmöglichkeit und Entfernung zu der zu errichtenden Anstalt sowie nach den allenfalls vorhandenen Aufzeichnungen über die Häufigkeit der in Frage kommenden Krankheitsfälle, bei Ambulatorien auch nach den in der Umgebung des Standortes des zu errichtenden Ambulatoriums niedergelassenen Ärzten, zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ausgenommen bei NÖ Fondskrankenanstalten, der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1 lit. a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, insbesondere des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch der Ärztekammer für NÖ sowie bei Zahnambulatorien auch der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen. Ferner ist eine Stellungnahme des Landessanitätsrates und der Gemeinde, in der die Krankenanstalt errichtet werden soll, einzuholen. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist zur Frage des Bedarfes ein Gutachten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuholen, welches die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen hat.Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ausgenommen bei NÖ Fondskrankenanstalten, der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, insbesondere des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch der Ärztekammer für NÖ sowie bei Zahnambulatorien auch der Österreichischen Dentistenkammer einzuholen. Ferner ist eine Stellungnahme des Landessanitätsrates und der Gemeinde, in der die Krankenanstalt errichtet werden soll, einzuholen. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist zur Frage des Bedarfes ein Gutachten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuholen, welches die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen hat.
  5. (5)Absatz 5,Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die betroffenen Sozialversicherungsträger, soferne sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1 lit. a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zuständig sind, bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für NÖ und bei Zahnambulatorien die Österreichische Dentistenkammer haben hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die betroffenen Sozialversicherungsträger, soferne sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,) nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zuständig sind, bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für NÖ und bei Zahnambulatorien die Österreichische Dentistenkammer haben hinsichtlich des nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG.
  6. (6)Absatz 6,Der Antrag ist gemäß Abs. 2 wegen Bedenken gegen den Bewerber abzuweisen, wenn: …Der Antrag ist gemäß Absatz 2, wegen Bedenken gegen den Bewerber abzuweisen, wenn: …
  7. (7)Absatz 7,Ist der Bewerber um Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums ein Krankenversicherungsträger, sind die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der Bedarf zu erheben ist. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 5 erster Satz zutreffen.Ist der Bewerber um Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums ein Krankenversicherungsträger, sind die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der Bedarf zu erheben ist. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz zutreffen.

...

§ 8 Paragraph 8

  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn

a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben ist;

  1. b)Litera b
    keine Bedenken gegen den Bewerber vorliegen (§ 5 Abs. 6);keine Bedenken gegen den Bewerber vorliegen (Paragraph 5, Absatz 6,);
  2. c)Litera c
    das geplante oder bereits vorhandene Gebäude (Räume) als Anstaltsgebäude (Anstaltsräume) geeignet und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkte erforderliche apparative und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt sind sowie
              d)              die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die einwandfreie Führung der Anstalt ermöglichen,
              e)              der angegebene Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot dem Österreichischen Krankenanstaltenplan, einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, und dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 21a) entspricht. e) der angegebene Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot dem Österreichischen Krankenanstaltenplan, einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, und dem Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 21 a,) entspricht.
  1. (2)Absatz 2,Die Bewilligung hat eine genaue Beschreibung des Anstaltszweckes und -umfanges zu enthalten. Sie hat den Plan des zu errichtenden oder bestehenden Gebäudes und eine Baubeschreibung als Bestandteil des Bescheides zu erklären. In dem Bescheide können Änderungen des Projektes angeordnet werden, wenn die ursprünglich beabsichtigte Ausführung oder das vorhandene Gebäude eine einwandfreie Unterbringung und Behandlung nach den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleistet. In diesem Fall ist die Bewilligung an die aufschiebende Bedingung zu knüpfen, daß die baupolizeiliche Genehmigung für die angeordnete Abänderung des Projektes oder des Gebäudes erteilt wird.
  2. (3)Absatz 3,Die Bewilligung ist an die Bedingungen zu knüpfen, dass mit der Errichtung der Krankenanstalt binnen Jahresfrist begonnen und in einem angemessenen Zeitraum nach Beendigung der Errichtung die Bewilligung zum Betriebe beantragt wird.
  3. (4)Absatz 4,
  4. (5)Absatz 5,Beantragt ein Krankenversicherungsträger die Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlichrechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf im Sinne des § 5 Abs. 6 festgestellt ist. Die Absätze 1 und 2 sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.Beantragt ein Krankenversicherungsträger die Bewilligung zur Errichtung eines Ambulatoriums, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlichrechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, festgestellt ist. Die Absätze 1 und 2 sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.
  5. (6)Absatz 6,Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für NÖ bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, wennIm behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die Ärztekammer für NÖ bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, wenn

a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, zustande gekommen ist, a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, zustande gekommen ist,

b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder

c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, erzielten Einvernehmens hinausgeht. c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, erzielten Einvernehmens hinausgeht.

Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen und die Gemeinde, in der das Ambulatorium errichtet werden soll, die Stellung eines Beteiligten.

...

§ 10 Paragraph 10

  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn

a) …

§ 11 Paragraph 11

  1. (1)Absatz eins,Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen
    1. a)Litera a
      eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt,
    2. b)Litera b
      eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 2 Abs. 1 Z. 1 bis 7),eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7),
                  c)              eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Abs. 1 Z. 2) hinsichtlich Krankheit, Altersstufe oder Zweck, c) eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) hinsichtlich Krankheit, Altersstufe oder Zweck,
                  d)              eine Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs. 1 Z. 7), d) eine Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines selbständigen Ambulatoriums (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,),
                  e)              eine Erweiterung der Krankenanstalt durch Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich verändern,
                  f)              das medizinische und pflegerische Leistungsangebot sowie die Schaffung neuer Abteilungen, Institute, Anstaltsambulatorien sowie von Fachschwerpunkten und Departments bzw. den Anstaltszweck erheblich beeinflussender Einrichtungen, auch wenn damit keine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,
                  g)              die Errichtung und Veränderung von medizinischtechnischen Großgeräten laut Großgeräteplan bzw. des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit, ausgenommen Computertomographie-Geräte.
    Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes, und des Landes-Krankenanstaltenplanes (§ 21a) sowie die Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes, und des Landes-Krankenanstaltenplanes (Paragraph 21 a,) sowie die Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,…"

3. Für die gegenständliche Veränderung des Zwecks des Zahnambulatoriums (§ 11 Abs. 1 lit. d) sind - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG die §§ 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies betrifft auch § 8 Abs. 6 lit. a NÖ KAG, wonach der Beschwerdeführerin im Errichtungsbewilligungsverfahren - nicht aber im Betriebsbewilligungsverfahren - für Kassen-Zahnambulatorien Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zukommt, wenn über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG erzielt wurde. Hiezu wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159, verwiesen. 3. Für die gegenständliche Veränderung des Zwecks des Zahnambulatoriums (Paragraph 11, Absatz eins, Litera d,) sind - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG die Paragraphen 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies betrifft auch Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, NÖ KAG, wonach der Beschwerdeführerin im Errichtungsbewilligungsverfahren - nicht aber im Betriebsbewilligungsverfahren - für Kassen-Zahnambulatorien Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zukommt, wenn über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG erzielt wurde. Hiezu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159, verwiesen.

3.1. Hinsichtlich der mit Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides erteilten Betriebsbewilligung fehlt der Beschwerdeführerin somit die Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde in dem in Punkt 1. des Spruches genannten Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war. 3.1. Hinsichtlich der mit Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides erteilten Betriebsbewilligung fehlt der Beschwerdeführerin somit die Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde in dem in Punkt 1. des Spruches genannten Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.

3.2. Vorliegend wird eine Einigung im Sinne des § 339 ASVG von der Beschwerde ausdrücklich verneint und ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der mit Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 lit. d NÖ KAG erteilten Bewilligung ist die Beschwerde daher zulässig. 3.2. Vorliegend wird eine Einigung im Sinne des Paragraph 339, ASVG von der Beschwerde ausdrücklich verneint und ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der mit Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera d, NÖ KAG erteilten Bewilligung ist die Beschwerde daher zulässig.

4. Die Beschwerde, in welcher unter anderem das Unterbleiben einer Bedarfsprüfung gerügt wird, ist insofern auch begründet.

4.1. Aufgrund der Verweisung des § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. hatte die belangte Behörde auch die §§ 5 und 8 NÖ KAG anzuwenden. Davon ging sie offenbar auch selbst insofern aus, als sie den angefochtenen Bescheid auf "§ 11 Abs. 1 lit. d i.V.m. §§ 8 und 10" NÖ KAG stützte. 4.1. Aufgrund der Verweisung des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG auf die Paragraphen 4, bis 10 leg. cit. hatte die belangte Behörde auch die Paragraphen 5, und 8 NÖ KAG anzuwenden. Davon ging sie offenbar auch selbst insofern aus, als sie den angefochtenen Bescheid auf "§ 11 Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraphen 8 und 10 NÖ KAG stützte.

Vorliegend wurde eine Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 lit. d NÖ KAG für ein Kassenambulatorium erteilt, ohne dass ein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG bestand. Wie sich aus § 8 Abs. 5 NÖ KAG ergibt, hätte die belangte Behörde daher den Bedarf im Sinne des § 5 Abs. 7 NÖ KAG festzustellen gehabt (vgl. dazu das eine Bewilligung nach § 11 Abs. 1 lit. a NÖ KAG betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/11/0035).Vorliegend wurde eine Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera d, NÖ KAG für ein Kassenambulatorium erteilt, ohne dass ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG bestand. Wie sich aus Paragraph 8, Absatz 5, NÖ KAG ergibt, hätte die belangte Behörde daher den Bedarf im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, NÖ KAG festzustellen gehabt vergleiche , dazu das eine Bewilligung nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/11/0035).

4.2. Weder im angefochtenen Bescheid noch im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Hinweis dafür, dass die belangte Behörde vor Erteilung der Bewilligung für die Veränderung des Zwecks des Zahnambulatoriums St. Pölten eine derartige Bedarfserhebung durchgeführt hätte. Diesbezügliche Feststellungen fehlen in der Begründung des angefochtenen Bescheides gänzlich.

Aus der Gegenschrift der belangten Behörde ergibt sich, dass sie in Verkennung der Rechtslage davon ausging, sie hätte (auch) bei der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 lit. d NÖ KAG nur § 10 leg. cit. anzuwenden und daher keine Bedarfsprüfung durchzuführen gehabt. Für die in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei vertretene Ansicht, der in § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG enthaltene Verweis auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. sei insofern einschränkend zu interpretieren, als im vorliegenden Fall keine Bedarfsprüfung notwendig sei, finden sich weder im NÖ KAG noch in den Materialien irgendwelche Anhaltspunkte.Aus der Gegenschrift der belangten Behörde ergibt sich, dass sie in Verkennung der Rechtslage davon ausging, sie hätte (auch) bei der Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera d, NÖ KAG nur Paragraph 10, leg. cit. anzuwenden und daher keine Bedarfsprüfung durchzuführen gehabt. Für die in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei vertretene Ansicht, der in Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG enthaltene Verweis auf die Paragraphen 4, bis 10 leg. cit. sei insofern einschränkend zu interpretieren, als im vorliegenden Fall keine Bedarfsprüfung notwendig sei, finden sich weder im NÖ KAG noch in den Materialien irgendwelche Anhaltspunkte.

5. Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage eine Bedarfserhebung unterlassen hat, war Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 5. Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage eine Bedarfserhebung unterlassen hat, war Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff., insbesondere § 47 Abs. 4 VwGG. 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff., insbesondere Paragraph 47, Absatz 4, VwGG.

Wien, am 16. Oktober 2012

Schlagworte

Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012110037.X00

Im RIS seit

16.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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