Index
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;Norm
ASVG §339;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. November 2008, Zl. GS 4-AMB-93/002-2008, betreffend Betriebsbewilligung und Bewilligung einer Erweiterung des Anstaltszwecks von Ambulatorien (mitbeteiligte Partei:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;
3. Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei zu Spruchpunkt A. die Betriebsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums und des physikalischen Ambulatoriums St. Pölten und zu Spruchpunkt B. die Bewilligung zur Erweiterung des Anstaltszwecks des Zahnambulatoriums. Als Rechtsgrundlagen zu Spruchpunkt B. waren "§ 11 Abs. 1 lit. d i.V.m. §§ 8 und 10" des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) angegeben. In der Begründung dazu erwähnte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Niederösterreichischen Gesundheits- und Sozialfonds, nach der die beantragte Erweiterung des Anstaltszwecks "eine spezifische Bedarfslücke" schließen würde. Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid erschöpfen sich in einem Verweis auf § 11 Abs. 1 NÖ KAG, einer Wiedergabe des § 10 Abs. 1 lit. a bis lit. g NÖ KAG und der Feststellung, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebsbewilligung vorliegen.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei zu Spruchpunkt A. die Betriebsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums und des physikalischen Ambulatoriums St. Pölten und zu Spruchpunkt B. die Bewilligung zur Erweiterung des Anstaltszwecks des Zahnambulatoriums. Als Rechtsgrundlagen zu Spruchpunkt B. waren "§ 11 Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraphen 8 und 10 des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) angegeben. In der Begründung dazu erwähnte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Niederösterreichischen Gesundheits- und Sozialfonds, nach der die beantragte Erweiterung des Anstaltszwecks "eine spezifische Bedarfslücke" schließen würde. Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid erschöpfen sich in einem Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, NÖ KAG, einer Wiedergabe des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis Litera g, NÖ KAG und der Feststellung, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebsbewilligung vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - erkennbar nur das Zahnambulatorium betreffende - Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, C-169/07, welches aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall mit Beschluss vom 14. September 2010, Zl. A 2010/0036-1 (2009/11/0160), gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, im NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440, die Wortfolge "dass ein Bedarf im Sinne des folgenden Absatzes nicht gegeben ist oder" in § 5 Abs. 2 (in der Stammfassung LGBl. 9440-0), § 5 Abs. 3 (in der Stammfassung LGBl. 9440-0), § 5 Abs. 7 (idF. der 10. Novelle LGBl. 9440-11) und den zweiten Satz des § 8 Abs. 5 (idF. der 3. Novelle LGBl. 9440-3), in eventu den vorletzten Satz des § 11 Abs. 1 (idF. der 3. Novelle LGBl. 9440-3) als verfassungswidrig aufzuheben sowie festzustellen, dass im NÖ KAG, LGBl. 9440, die Wortfolge "ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 21a) gegeben ist und" in § 5 Abs. 1 (idF. zuletzt der 7. Novelle LGBl. 9440-8) verfassungswidrig war. 1. Ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, C-169/07, welches aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall mit Beschluss vom 14. September 2010, Zl. A 2010/0036-1 (2009/11/0160), gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, im NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), Landesgesetzblatt 9440, , die Wortfolge "dass ein Bedarf im Sinne des folgenden Absatzes nicht gegeben ist oder" in Paragraph 5, Absatz 2, (in der Stammfassung Landesgesetzblatt 9440, -0), Paragraph 5, Absatz 3, (in der Stammfassung Landesgesetzblatt 9440, -0), Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung der 10. Novelle Landesgesetzblatt 9440-11) und den zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung der 3. Novelle Landesgesetzblatt 9440, -3), in eventu den vorletzten Satz des Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung der 3. Novelle Landesgesetzblatt 9440, -3) als verfassungswidrig aufzuheben sowie festzustellen, dass im NÖ KAG, Landesgesetzblatt 9440, , die Wortfolge "ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 21 a,) gegeben ist und" in Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung zuletzt der 7. Novelle Landesgesetzblatt 9440, -8) verfassungswidrig war.
Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, G 290/09, G 116/10 und G 117/10, abgewiesen.
2. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach den im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebenden Bestimmungen des NÖ KAG zu beurteilen, die auszugsweise lauten:
"§ 5
...
§ 8 Paragraph 8
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben ist;
a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, zustande gekommen ist, a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, zustande gekommen ist,
b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, erzielten Einvernehmens hinausgeht. c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, erzielten Einvernehmens hinausgeht.
Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen und die Gemeinde, in der das Ambulatorium errichtet werden soll, die Stellung eines Beteiligten.
...
§ 10 Paragraph 10
a) …
…
§ 11 Paragraph 11
3. Für die gegenständliche Veränderung des Zwecks des Zahnambulatoriums (§ 11 Abs. 1 lit. d) sind - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG die §§ 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies betrifft auch § 8 Abs. 6 lit. a NÖ KAG, wonach der Beschwerdeführerin im Errichtungsbewilligungsverfahren - nicht aber im Betriebsbewilligungsverfahren - für Kassen-Zahnambulatorien Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zukommt, wenn über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG erzielt wurde. Hiezu wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159, verwiesen. 3. Für die gegenständliche Veränderung des Zwecks des Zahnambulatoriums (Paragraph 11, Absatz eins, Litera d,) sind - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG die Paragraphen 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies betrifft auch Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, NÖ KAG, wonach der Beschwerdeführerin im Errichtungsbewilligungsverfahren - nicht aber im Betriebsbewilligungsverfahren - für Kassen-Zahnambulatorien Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zukommt, wenn über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG erzielt wurde. Hiezu wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159, verwiesen.
3.1. Hinsichtlich der mit Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides erteilten Betriebsbewilligung fehlt der Beschwerdeführerin somit die Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde in dem in Punkt 1. des Spruches genannten Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war. 3.1. Hinsichtlich der mit Spruchpunkt A. des angefochtenen Bescheides erteilten Betriebsbewilligung fehlt der Beschwerdeführerin somit die Beschwerdelegitimation, weshalb die Beschwerde in dem in Punkt 1. des Spruches genannten Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
3.2. Vorliegend wird eine Einigung im Sinne des § 339 ASVG von der Beschwerde ausdrücklich verneint und ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der mit Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides gemäß § 11 Abs. 1 lit. d NÖ KAG erteilten Bewilligung ist die Beschwerde daher zulässig. 3.2. Vorliegend wird eine Einigung im Sinne des Paragraph 339, ASVG von der Beschwerde ausdrücklich verneint und ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der mit Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera d, NÖ KAG erteilten Bewilligung ist die Beschwerde daher zulässig.
4. Die Beschwerde, in welcher unter anderem das Unterbleiben einer Bedarfsprüfung gerügt wird, ist insofern auch begründet.
4.1. Aufgrund der Verweisung des § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. hatte die belangte Behörde auch die §§ 5 und 8 NÖ KAG anzuwenden. Davon ging sie offenbar auch selbst insofern aus, als sie den angefochtenen Bescheid auf "§ 11 Abs. 1 lit. d i.V.m. §§ 8 und 10" NÖ KAG stützte. 4.1. Aufgrund der Verweisung des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG auf die Paragraphen 4, bis 10 leg. cit. hatte die belangte Behörde auch die Paragraphen 5, und 8 NÖ KAG anzuwenden. Davon ging sie offenbar auch selbst insofern aus, als sie den angefochtenen Bescheid auf "§ 11 Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraphen 8 und 10 NÖ KAG stützte.
Vorliegend wurde eine Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 lit. d NÖ KAG für ein Kassenambulatorium erteilt, ohne dass ein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG bestand. Wie sich aus § 8 Abs. 5 NÖ KAG ergibt, hätte die belangte Behörde daher den Bedarf im Sinne des § 5 Abs. 7 NÖ KAG festzustellen gehabt (vgl. dazu das eine Bewilligung nach § 11 Abs. 1 lit. a NÖ KAG betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/11/0035).Vorliegend wurde eine Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera d, NÖ KAG für ein Kassenambulatorium erteilt, ohne dass ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG bestand. Wie sich aus Paragraph 8, Absatz 5, NÖ KAG ergibt, hätte die belangte Behörde daher den Bedarf im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, NÖ KAG festzustellen gehabt vergleiche , dazu das eine Bewilligung nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, NÖ KAG betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/11/0035).
4.2. Weder im angefochtenen Bescheid noch im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Hinweis dafür, dass die belangte Behörde vor Erteilung der Bewilligung für die Veränderung des Zwecks des Zahnambulatoriums St. Pölten eine derartige Bedarfserhebung durchgeführt hätte. Diesbezügliche Feststellungen fehlen in der Begründung des angefochtenen Bescheides gänzlich.
Aus der Gegenschrift der belangten Behörde ergibt sich, dass sie in Verkennung der Rechtslage davon ausging, sie hätte (auch) bei der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 lit. d NÖ KAG nur § 10 leg. cit. anzuwenden und daher keine Bedarfsprüfung durchzuführen gehabt. Für die in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei vertretene Ansicht, der in § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG enthaltene Verweis auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. sei insofern einschränkend zu interpretieren, als im vorliegenden Fall keine Bedarfsprüfung notwendig sei, finden sich weder im NÖ KAG noch in den Materialien irgendwelche Anhaltspunkte.Aus der Gegenschrift der belangten Behörde ergibt sich, dass sie in Verkennung der Rechtslage davon ausging, sie hätte (auch) bei der Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera d, NÖ KAG nur Paragraph 10, leg. cit. anzuwenden und daher keine Bedarfsprüfung durchzuführen gehabt. Für die in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei vertretene Ansicht, der in Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG enthaltene Verweis auf die Paragraphen 4, bis 10 leg. cit. sei insofern einschränkend zu interpretieren, als im vorliegenden Fall keine Bedarfsprüfung notwendig sei, finden sich weder im NÖ KAG noch in den Materialien irgendwelche Anhaltspunkte.
5. Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage eine Bedarfserhebung unterlassen hat, war Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 5. Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage eine Bedarfserhebung unterlassen hat, war Spruchpunkt B. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff., insbesondere § 47 Abs. 4 VwGG. 6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff., insbesondere Paragraph 47, Absatz 4, VwGG.
Wien, am 16. Oktober 2012
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110037.X00Im RIS seit
16.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013