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L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;Norm
ASVG §339;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0034 E 16. Oktober 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Mai 2006, Zl. GS 4-AMB-93/002-2005, betreffend eine Errichtungsbewilligung zur Verlegung von Ambulatorien (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Errichtungsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums St. Pölten erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2006 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen) die Errichtungsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums und des physikalischen Ambulatoriums in St. Pölten. Als Rechtsgrundlagen waren "§ 11 Abs. 1 lit. a i.V.m.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2006 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei (unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen) die Errichtungsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums und des physikalischen Ambulatoriums in St. Pölten. Als Rechtsgrundlagen waren "§ 11 Absatz eins, Litera a, i.V.m.
§ 8 Abs. 1, 2 und 3" des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) angegeben. Die diesbezügliche Bescheidbegründung erschöpft sich in der Wiedergabe des § 8 Abs. 1 lit. a bis lit. e NÖ KAG und der Feststellung, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Errichtungsbewilligung vorliegen.Paragraph 8, Absatz eins, 2, und 3" des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) angegeben. Die diesbezügliche Bescheidbegründung erschöpft sich in der Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a bis Litera e, NÖ KAG und der Feststellung, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Errichtungsbewilligung vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - erkennbar nur die Verlegung des Zahnambulatoriums betreffende - Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, C-169/07, welches aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall mit Beschluss vom 14. September 2010, Zl. A 2010/0037-1 (2009/11/0161), gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, im NÖ KAG die Wortfolge "dass ein Bedarf im Sinne des folgenden Absatzes nicht gegeben ist oder" in § 5 Abs. 2 (in der Stammfassung LGBl. 9440- 0), § 5 Abs. 3 (in der Stammfassung LGBl. 9440-0), § 5 Abs. 7 (idF. der 10. Novelle LGBl. 9440-11) und den zweiten Satz des § 8 Abs. 5 (idF. der 3. Novelle LGBl. 9440-3), in eventu den vorletzten Satz des § 11 Abs. 1 (idF. der 3. Novelle LGBl. 9440-3) als verfassungswidrig aufzuheben sowie festzustellen, dass im NÖ KAG die Wortfolge "ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 21a) gegeben ist und" in § 5 Abs. 1 (idF. zuletzt der 7. Novelle LGBl. 9440-8) und § 8 Abs. 1 lit. a (idF zuletzt der 23. Novelle LGBl. 9440-25) verfassungswidrig waren. 1. Ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, C-169/07, welches aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Beschwerdefall mit Beschluss vom 14. September 2010, Zl. A 2010/0037-1 (2009/11/0161), gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, im NÖ KAG die Wortfolge "dass ein Bedarf im Sinne des folgenden Absatzes nicht gegeben ist oder" in Paragraph 5, Absatz 2, (in der Stammfassung Landesgesetzblatt 9440- 0), Paragraph 5, Absatz 3, (in der Stammfassung Landesgesetzblatt 9440-0), Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung der 10. Novelle Landesgesetzblatt 9440-11) und den zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz 5, in der Fassung der 3. Novelle Landesgesetzblatt 9440-3), in eventu den vorletzten Satz des Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung der 3. Novelle Landesgesetzblatt 9440-3) als verfassungswidrig aufzuheben sowie festzustellen, dass im NÖ KAG die Wortfolge "ein Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Anstaltszweck samt dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowie allfällige Schwerpunkte unter Beachtung der Höchstzahl an systemisierten Betten nach dem Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 21 a,) gegeben ist und" in Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung zuletzt der 7. Novelle Landesgesetzblatt 9440, -8) und Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, in der Fassung zuletzt der 23. Novelle Landesgesetzblatt 9440-25) verfassungswidrig waren.
Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, G 290/09, G 116/10 und G 117/10, abgewiesen.
2. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach den im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebenden Bestimmungen des NÖ KAG zu beurteilen, die auszugsweise lauten:
"§ 5
...
§ 8 Paragraph 8
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;
a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, zustande gekommen ist, a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, zustande gekommen ist,
b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, erzielten Einvernehmens hinausgeht. c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, erzielten Einvernehmens hinausgeht.
Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen und die Gemeinde, in der das Ambulatorium errichtet werden soll, die Stellung eines Beteiligten.
...
§ 11 Paragraph 11
3. Für die gegenständliche Verlegung (§ 11 Abs. 1 lit. a) sind nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG die §§ 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies betrifft auch § 8 Abs. 6 lit. a NÖ KAG. Somit kommt der Beschwerdeführerin im Errichtungsbewilligungsverfahren für Kassen-Zahnambulatorien Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu, wenn über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG erzielt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159). Eine derartige Einigung wird von der Beschwerde ausdrücklich verneint und ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher zulässig. 3. Für die gegenständliche Verlegung (Paragraph 11, Absatz eins, Litera a,) sind nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG die Paragraphen 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Dies betrifft auch Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, NÖ KAG. Somit kommt der Beschwerdeführerin im Errichtungsbewilligungsverfahren für Kassen-Zahnambulatorien Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu, wenn über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG erzielt wurde vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2009/11/0158, 0159). Eine derartige Einigung wird von der Beschwerde ausdrücklich verneint und ist dem angefochtenen Bescheid auch nicht zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher zulässig.
4. Die Beschwerde, in welcher unter anderem das Unterbleiben einer Bedarfsprüfung gerügt wird, ist auch begründet.
5. Aufgrund der Verweisung des § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. hatte die belangte Behörde auch die §§ 5 und 8 NÖ KAG anzuwenden. Davon ging sie offenbar auch selbst insofern aus, als sie den angefochtenen Bescheid auf "§ 11 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1, 2 und 3" NÖ KAG stützte und § 8 Abs. 1 leg. cit. zur Begründung wörtlich zitierte. Dabei übersah sie jedoch die Sonderregelung des § 8 Abs. 5 NÖ KAG für die Errichtungsbewilligung von Kassenambulatorien. 5. Aufgrund der Verweisung des Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG auf die Paragraphen 4, bis 10 leg. cit. hatte die belangte Behörde auch die Paragraphen 5, und 8 NÖ KAG anzuwenden. Davon ging sie offenbar auch selbst insofern aus, als sie den angefochtenen Bescheid auf "§ 11 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3 NÖ KAG stützte und Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zur Begründung wörtlich zitierte. Dabei übersah sie jedoch die Sonderregelung des Paragraph 8, Absatz 5, NÖ KAG für die Errichtungsbewilligung von Kassenambulatorien.
§ 8 Abs. 5 zweiter Satz NÖ KAG bindet die Errichtungsbewilligung für ein Kassenambulatorium beim Fehlen eines Einvernehmens im Sinne des § 339 ASVG an eine Bedarfsfeststellung "im Sinne des § 5 Abs. 6" (gemeint: Abs. 7; es handelt sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers anlässlich der Neufassung der Absätze 5 bis 7 des § 5 NÖ KAG in der 10. Novelle LGBl. 9440-11, da nicht im Abs. 6 sondern im Abs. 7 des § 5 NÖ KAG an einen Bedarf angeknüpft wird). Nach § 8 Abs. 5 dritter Satz NÖ KAG sind in einem solchen Fall die Absätze 1 und 2 des § 8 leg. cit. nicht anzuwenden. Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz NÖ KAG bindet die Errichtungsbewilligung für ein Kassenambulatorium beim Fehlen eines Einvernehmens im Sinne des Paragraph 339, ASVG an eine Bedarfsfeststellung "im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, (gemeint: Absatz 7,; es handelt sich offensichtlich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers anlässlich der Neufassung der Absätze 5 bis 7 des Paragraph 5, NÖ KAG in der 10. Novelle Landesgesetzblatt 9440, -11, da nicht im Absatz 6, sondern im Absatz 7, des Paragraph 5, NÖ KAG an einen Bedarf angeknüpft wird). Nach Paragraph 8, Absatz 5, dritter Satz NÖ KAG sind in einem solchen Fall die Absätze 1 und 2 des Paragraph 8, leg. cit. nicht anzuwenden.
Vorliegend wurde eine Errichtungsbewilligung betreffend ein Kassenambulatorium erteilt, ohne dass ein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG bestand. Wie sich aus § 8 Abs. 5 NÖ KAG ergibt, hätte die belangte Behörde daher den Bedarf im Sinne des § 5 Abs. 7 NÖ KAG festzustellen gehabt, ohne dabei § 8 Abs. 1 und 2 NÖ KAG anzuwenden.Vorliegend wurde eine Errichtungsbewilligung betreffend ein Kassenambulatorium erteilt, ohne dass ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG bestand. Wie sich aus Paragraph 8, Absatz 5, NÖ KAG ergibt, hätte die belangte Behörde daher den Bedarf im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, NÖ KAG festzustellen gehabt, ohne dabei Paragraph 8, Absatz eins, und 2 NÖ KAG anzuwenden.
6. Weder im angefochtenen Bescheid noch im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Hinweis dafür, dass die belangte Behörde vor Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Verlegung des Zahnambulatoriums St. Pölten eine derartige Bedarfserhebung durchgeführt hätte. Diesbezügliche Feststellungen fehlen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, welche sich in Verkennung der Rechtslage auf § 8 Abs. 1 NÖ KAG stützt, gänzlich. 6. Weder im angefochtenen Bescheid noch im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Hinweis dafür, dass die belangte Behörde vor Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Verlegung des Zahnambulatoriums St. Pölten eine derartige Bedarfserhebung durchgeführt hätte. Diesbezügliche Feststellungen fehlen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, welche sich in Verkennung der Rechtslage auf Paragraph 8, Absatz eins, NÖ KAG stützt, gänzlich.
In ihren Gegenschriften vertreten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf die (bereits Jahrzehnte) früher erteilte Bewilligung für die Errichtung des Zahnambulatoriums St. Pölten die Ansicht, der in § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG enthaltene Verweis auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. sei bei Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung insofern einschränkend zu interpretieren, als für die Verlegung eines Ambulatoriums keine Bedarfsprüfung mehr notwendig sei, wenn das Leistungsspektrum oder der Anstaltsumfang nicht erweitert würden. Abgesehen davon, dass sich auch durch eine bloße Standortverlegung die Bedarfslage ändern kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2004, Zl. 2003/11/0210), finden sich für diese Ansicht weder im NÖ KAG (anders als etwa in der K-KAO; vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. Juni 2007, Zl. 2007/11/0069) noch in den Materialien irgendwelche Anhaltspunkte.In ihren Gegenschriften vertreten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf die (bereits Jahrzehnte) früher erteilte Bewilligung für die Errichtung des Zahnambulatoriums St. Pölten die Ansicht, der in Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG enthaltene Verweis auf die Paragraphen 4 bis 10 leg. cit. sei bei Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung insofern einschränkend zu interpretieren, als für die Verlegung eines Ambulatoriums keine Bedarfsprüfung mehr notwendig sei, wenn das Leistungsspektrum oder der Anstaltsumfang nicht erweitert würden. Abgesehen davon, dass sich auch durch eine bloße Standortverlegung die Bedarfslage ändern kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2004, Zl. 2003/11/0210), finden sich für diese Ansicht weder im NÖ KAG (anders als etwa in der K-KAO; vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 19. Juni 2007, Zl. 2007/11/0069) noch in den Materialien irgendwelche Anhaltspunkte.
7. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 7. Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG. 8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG.
Wien, am 16. Oktober 2012
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110035.X00Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013