Index
L94403 Krankenanstalt Spital Niederösterreich;Norm
ASVG §339;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0159 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/11/0187 E 16. Oktober 2012Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerden der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom l.) 19. Juni 2009, Zl. GS 4-AMB-81/004-2007 (hg. Zl. 2009/11/0158),
2.) 22. Juni 2009, Zl. GS 4-AMB-150/001-2006 (hg. Zl. 2009/11/0159), betreffend Feststellung der Parteistellung und Bescheidzustellung in einer Angelegenheit des NÖ Krankenanstaltengesetzes (mitbeteiligte Partei:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die angefochtenen Bescheide werden, soweit mit ihnen die Anträge auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung der Bescheide vom 15. Juni 2005 und vom 14. Dezember 2006 in den Verfahren Zl. GS 4-AMB-81/001-2005 und Zl. GS 4-AMB-150/001-2006 (betreffend Errichtungsbewilligungen) abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
2. Soweit mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf Feststellung der Parteistellung und Zustellung der Bescheide vom 6. November 2008 in den Verfahren Zl. GS 4-AMB-81/004-2008 und Zl. GS 4-AMB-150/001-2008 (betreffend Betriebsbewilligungen) abgewiesen wurden, werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
3. Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40, insgesamt somit EUR 2.652,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005, Zl. GS 4-AMB-81/001-2005 hatte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Umbaues und mit Bescheid vom 6. November 2008, Zl. GS 4-AMB-81/004-2008, die Bewilligung zum Betrieb des umgebauten Zahnambulatoriums Neunkirchen erteilt. In der Begründung der Errichtungsbewilligung gab die belangte Behörde den Text des § 8 Abs. 1 lit. a bis lit. e des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) wieder und hielt fest, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Errichtungsbewilligung vorliegen. Die Betriebsbewilligung wurde - nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 lit. a bis g NÖ KAG - damit begründet, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebsbewilligung vorliegen.Mit Bescheid vom 15. Juni 2005, Zl. GS 4-AMB-81/001-2005 hatte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Umbaues und mit Bescheid vom 6. November 2008, Zl. GS 4-AMB-81/004-2008, die Bewilligung zum Betrieb des umgebauten Zahnambulatoriums Neunkirchen erteilt. In der Begründung der Errichtungsbewilligung gab die belangte Behörde den Text des Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, bis Litera e, des Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) wieder und hielt fest, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Errichtungsbewilligung vorliegen. Die Betriebsbewilligung wurde - nach Wiedergabe des Paragraph 10, Absatz eins, Litera a bis g NÖ KAG - damit begründet, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebsbewilligung vorliegen.
Mit dem zu hg. Zl. 2009/11/0158 angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2009 wies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. März 2009 auf Zustellung der erwähnten Bewilligungsbescheide ab und gab zu Spruchpunkt 2. dem unter einem gestellten Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung "keine Folge". Als Rechtsgrundlagen führte sie die §§ 5 Abs. 5 und 11 NÖ KAG an.Mit dem zu hg. Zl. 2009/11/0158 angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2009 wies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. März 2009 auf Zustellung der erwähnten Bewilligungsbescheide ab und gab zu Spruchpunkt 2. dem unter einem gestellten Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung "keine Folge". Als Rechtsgrundlagen führte sie die Paragraphen 5, Absatz 5 und 11 NÖ KAG an.
Mit Bescheid vorn 14. Dezember 2006, Zl. GS 4-AMB-150/001- 2006 hatte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung des Umbaues und mit Bescheid vom 6. November 2008, Zl. GS 4-AMB-150/001-2008, die Bewilligung zum Betrieb des umgebauten Zahnambulatoriums Mödling erteilt. Die Begründungen dieser Bescheide gleichen jenen der Bewilligungen des Umbaues des Zahnambulatoriums Neunkirchen.
Mit dem zu hg. Zl. 2009/11/0159 angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2009 wies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. März 2009 auf Zustellung der erwähnten Bewilligungsbescheide ab und gab zu Spruchpunkt 2. dem unter einem gestellten Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung "keine Folge". Als Rechtsgrundlagen führte sie die §§ 5 Abs. 5 und 11 NÖ KAG an.Mit dem zu hg. Zl. 2009/11/0159 angefochtenen Bescheid vom 22. Juni 2009 wies die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. März 2009 auf Zustellung der erwähnten Bewilligungsbescheide ab und gab zu Spruchpunkt 2. dem unter einem gestellten Antrag auf bescheidförmige Feststellung der Parteistellung "keine Folge". Als Rechtsgrundlagen führte sie die Paragraphen 5, Absatz 5 und 11 NÖ KAG an.
Begründend führte sie in den nahezu wortgleichen Bescheiden zunächst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, C-169/07, aus, Art. 43 iVm Art. 48 EG würden der Bedarfsprüfung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde entgegenstehen. Die zum Zeitpunkt der Erlassung der Bewilligungsbescheide geltenden Bestimmungen über die Bedarfsprüfung und damit auch die Bestimmungen über die beschränkte Parteistellung der Beschwerdeführerin seien daher nicht anzuwenden gewesen. Abgesehen von den unionsrechtlichen Erwägungen sei der das Bewilligungsverfahren betreffende Verweis in § 11 Abs. 1 NÖ KAG auf die sinngemäße Anwendung der §§ 4 bis 10 NÖ KAG so zu verstehen, "dass im Falle einer bereits rechtskräftig erteilten (Errichtungs-)Bewilligung die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung nicht mehr anzuwenden" seien.Begründend führte sie in den nahezu wortgleichen Bescheiden zunächst unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, C-169/07, aus, Artikel 43, in Verbindung mit Artikel 48, EG würden der Bedarfsprüfung für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde entgegenstehen. Die zum Zeitpunkt der Erlassung der Bewilligungsbescheide geltenden Bestimmungen über die Bedarfsprüfung und damit auch die Bestimmungen über die beschränkte Parteistellung der Beschwerdeführerin seien daher nicht anzuwenden gewesen. Abgesehen von den unionsrechtlichen Erwägungen sei der das Bewilligungsverfahren betreffende Verweis in Paragraph 11, Absatz eins, NÖ KAG auf die sinngemäße Anwendung der Paragraphen 4 bis 10 NÖ KAG so zu verstehen, "dass im Falle einer bereits rechtskräftig erteilten (Errichtungs-)Bewilligung die Bestimmungen über die Bedarfsprüfung nicht mehr anzuwenden" seien.
Der Mitbeteiligten sei bereits mit Bescheid vom 13. August 1952 (betreffend Neunkirchen) bzw. vom 6. Februar 1991 (betreffend Mödling) eine "entsprechende Bewilligung" erteilt worden. In den später anhängigen Verfahren nach § 11 Abs. 1 lit. e NÖ KAG habe sich die Bedarfsfrage nicht mehr gestellt, da eine Erweiterung des Anstaltsumfangs weder beantragt worden noch erfolgt sei.Der Mitbeteiligten sei bereits mit Bescheid vom 13. August 1952 (betreffend Neunkirchen) bzw. vom 6. Februar 1991 (betreffend Mödling) eine "entsprechende Bewilligung" erteilt worden. In den später anhängigen Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera e, NÖ KAG habe sich die Bedarfsfrage nicht mehr gestellt, da eine Erweiterung des Anstaltsumfangs weder beantragt worden noch erfolgt sei.
Nach § 5 Abs. 5 NÖ KAG in der in den Bewilligungsverfahren "damals" anzuwendenden Fassung habe die Österreichische Dentistenkammer bei Zahnambulatorien nur hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG gehabt. Mangels einer Bedarfsprüfung - welche im Übrigen bei einer Betriebsbewilligung, anders als bei der Errichtungsbewilligung, gar nicht vorgesehen sei - seien der Dentistenkammer diese Rechte in den Bewilligungsverfahren nicht zugestanden, weshalb sie letzteren auch nicht beigezogen worden sei. Auf den in diesem Sinne zur Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO) ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2007, Zl. 2007/11/0069, werde verwiesen. Der Beschwerdeführerin komme als Rechtsnachfolgerin der Dentistenkammer daher ebensowenig Parteistellung zu, weshalb ihre Anträge abzuweisen gewesen seien.Nach Paragraph 5, Absatz 5, NÖ KAG in der in den Bewilligungsverfahren "damals" anzuwendenden Fassung habe die Österreichische Dentistenkammer bei Zahnambulatorien nur hinsichtlich des nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG gehabt. Mangels einer Bedarfsprüfung - welche im Übrigen bei einer Betriebsbewilligung, anders als bei der Errichtungsbewilligung, gar nicht vorgesehen sei - seien der Dentistenkammer diese Rechte in den Bewilligungsverfahren nicht zugestanden, weshalb sie letzteren auch nicht beigezogen worden sei. Auf den in diesem Sinne zur Kärntner Krankenanstaltenordnung (K-KAO) ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2007, Zl. 2007/11/0069, werde verwiesen. Der Beschwerdeführerin komme als Rechtsnachfolgerin der Dentistenkammer daher ebensowenig Parteistellung zu, weshalb ihre Anträge abzuweisen gewesen seien.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, zu denen die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die Mitbeteiligte - Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:
1. Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, lautete auszugsweise: 1. Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, lautete auszugsweise:
"Hauptstück B.
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb
von Krankenanstalten.
§ 3. (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (§ 2 Abs. 1) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.Paragraph 3, (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (Paragraph 2, Absatz eins,) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten, ein Bedarf gegeben ist;
b) das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;
c) das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und
d) gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen. ….
a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Abs. 2 und bei Fondskrankenanstalten überdies eine Bewilligung gemäß Abs. 2a erteilt worden ist; a) die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Absatz 2 und bei Fondskrankenanstalten überdies eine Bewilligung gemäß Absatz 2 a, erteilt worden ist;
b) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;
a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist. a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG zustande gekommen ist.
b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht. c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.
Die für die Errichtungsbewilligung vom 15. Juni 2005 maßgebliche Fassung des § 3 KAKuG, BGBl. I Nr. 179/2004, unterscheidet sich nur insofern von der wiedergegebenen Fassung BGBl. I Nr. 155/2005, als darin die Zahnärzte noch nicht genannt waren und die "Österreichische Dentistenkammer" noch nicht durch die "Österreichische Zahnärztekammer" ersetzt war.Die für die Errichtungsbewilligung vom 15. Juni 2005 maßgebliche Fassung des Paragraph 3, KAKuG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, unterscheidet sich nur insofern von der wiedergegebenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,, als darin die Zahnärzte noch nicht genannt waren und die "Österreichische Dentistenkammer" noch nicht durch die "Österreichische Zahnärztekammer" ersetzt war.
Die in den Beschwerdefällen maßgebenden Bestimmungen des NÖ KAG (ab der Fassung LGBl. 9440-15) lauten auszugsweise:Die in den Beschwerdefällen maßgebenden Bestimmungen des NÖ KAG (ab der Fassung Landesgesetzblatt 9440, -15) lauten auszugsweise:
"§ 5
…
…
…
§ 8 Paragraph 8
a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;
a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, zustande gekommen ist, a) über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, zustande gekommen ist,
b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder b) der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2001, erzielten Einvernehmens hinausgeht. c) die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, erzielten Einvernehmens hinausgeht.
Im übrigen haben die berührten gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen und die Gemeinde, in der das Ambulatorium errichtet werden soll, die Stellung eines Beteiligten.
…
§ 10 Paragraph 10
a) die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt erteilt wurde und die Anstalt dem Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde,
b) die baupolizeiliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, soferne zur Errichtung der Krankenanstalt ein Bauvorhaben durchzuführen war,
c) die allenfalls erforderlichen Betriebsbewilligungen für die technischen Einrichtungen erteilt wurden,
d) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind,
e) gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (§ 16) keine Bedenken bestehen, e) gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 16,) keine Bedenken bestehen,
f) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (§ 17 Abs. 4) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (§ 17 Abs. 2) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird, f) ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (Paragraph 17, Absatz 4,) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (Paragraph 17, Absatz 2,) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird,
g) überdies die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind,
h) sowie die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
…
§ 11 Paragraph 11
2. Zentrale Frage der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die Parteistellung der Beschwerdeführerin in den von der belangten Behörde nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführten Verfahren zur Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für die Umbauten der Kassen-Zahnambulatorien Neunkirchen und Mödling. 2. Zentrale Frage der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die Parteistellung der Beschwerdeführerin in den von der belangten Behörde nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ KAG durchgeführten Verfahren zur Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für die Umbauten der Kassen-Zahnambulatorien Neunkirchen und Mödling.
2.1. Da die Beschwerdeführerin die Verletzung eines prozessualen Rechts, nämlich ihrer Stellung als Formalpartei, geltend macht, beruht ihre Beschwerdelegitimation nach der ständigen hg. Judikatur auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 97/04/0230, mwN, oder die hg. Beschlüsse vom 24. März 2004, Zl. 2004/04/0036, und vom 6. September 2011, Zl. 2010/05/0180, jeweils mwN). 2.1. Da die Beschwerdeführerin die Verletzung eines prozessualen Rechts, nämlich ihrer Stellung als Formalpartei, geltend macht, beruht ihre Beschwerdelegitimation nach der ständigen hg. Judikatur auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 97/04/0230, mwN, oder die hg. Beschlüsse vom 24. März 2004, Zl. 2004/04/0036, und vom 6. September 2011, Zl. 2010/05/0180, jeweils mwN).
2.2. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin (unstrittig) seit 1. Jänner 2006 die Rechtsnachfolgerin der im NÖ KAG zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilungen noch genannten "Österreichischen Dentistenkammer" ist (vgl. § 114 Abs. 1 Z 1 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005). 2.2. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin (unstrittig) seit 1. Jänner 2006 die Rechtsnachfolgerin der im NÖ KAG zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilungen noch genannten "Österreichischen Dentistenkammer" ist vergleiche , Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer eins, Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,).
3.1. Anknüpfend an die in den Jahren 1952 und 1991 erteilten Errichtungsbewilligungen für die Zahnambulatorien Neunkirchen und Mödling geht die belangte Behörde davon aus, die Beschwerdeführerin habe "nach § 5 Abs. 5 NÖ KAG in der damals geltenden Fassung (...) nur hinsichtlich des nach § 8 Abs. 1 lit. a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung" gehabt. Da sich vorliegend nach Ansicht der belangten Behörde die Bedarfsfrage nicht mehr stelle, scheide auch eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aus. 3.1. Anknüpfend an die in den Jahren 1952 und 1991 erteilten Errichtungsbewilligungen für die Zahnambulatorien Neunkirchen und Mödling geht die belangte Behörde davon aus, die Beschwerdeführerin habe "nach Paragraph 5, Absatz 5, NÖ KAG in der damals geltenden Fassung (...) nur hinsichtlich des nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung" gehabt. Da sich vorliegend nach Ansicht der belangten Behörde die Bedarfsfrage nicht mehr stelle, scheide auch eine Parteistellung der Beschwerdeführerin aus.
Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sie für die gegenständlichen Umbauten - unbestritten - Bewilligungsverfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführt hat, die zu den Errichtungsbewilligungen vom 15. Juni 2005 und 14. Dezember 2006 geführt haben. Aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen uneingeschränkten Verweises auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. hatte sie daher - unabhängig von der Rechtslage zur Zeit bereits früher erteilter Bewilligungen - in den vorliegend relevanten Bewilligungsverfahren die (mit der am 11. Juni 1985 ausgegebenen 3. Novelle, LGBl. 9440-3, eingeführten) Sonderregelungen für Kassenambulatorien in § 8 Abs. 5 und 6 NÖ KAG anzuwenden. Um ein Kassenambulatorium handelte es sich in jenem Fall, der dem von der belangten Behörde zitierten, zur K-KAO ergangenen hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2007, Zl. 2007/11/0069, zugrunde lag, nicht; schon deshalb ist dieser Fall - ungeachtet wesentlicher, in der Beschwerde aufgezeigter Regelungsunterschiede zwischen der K-KAO und dem NÖ KAG - mit den vorliegenden Fällen nicht vergleichbar.Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sie für die gegenständlichen Umbauten - unbestritten - Bewilligungsverfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ KAG durchgeführt hat, die zu den Errichtungsbewilligungen vom 15. Juni 2005 und 14. Dezember 2006 geführt haben. Aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen uneingeschränkten Verweises auf die Paragraphen 4 bis 10 leg. cit. hatte sie daher - unabhängig von der Rechtslage zur Zeit bereits früher erteilter Bewilligungen - in den vorliegend relevanten Bewilligungsverfahren die (mit der am 11. Juni 1985 ausgegebenen 3. Novelle, LGBl. 9440-3, eingeführten) Sonderregelungen für Kassenambulatorien in Paragraph 8, Absatz 5, und 6 NÖ KAG anzuwenden. Um ein Kassenambulatorium handelte es sich in jenem Fall, der dem von der belangten Behörde zitierten, zur K-KAO ergangenen hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2007, Zl. 2007/11/0069, zugrunde lag, nicht; schon deshalb ist dieser Fall - ungeachtet wesentlicher, in der Beschwerde aufgezeigter Regelungsunterschiede zwischen der K-KAO und dem NÖ KAG - mit den vorliegenden Fällen nicht vergleichbar.
3.2. Während § 8 Abs. 5 NÖ KAG für die Errichtungsbewilligung eines Kassenambulatoriums besondere Voraussetzungen festlegt, trifft § 8 Abs. 6 leg. cit. eine Sonderregelung über die Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren für Kassenambulatorien. 3.2. Während Paragraph 8, Absatz 5, NÖ KAG für die Errichtungsbewilligung eines Kassenambulatoriums besondere Voraussetzungen festlegt, trifft Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit. eine Sonderregelung über die Parteistellung im Errichtungsbewilligungsverfahren für Kassenambulatorien.
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 NÖ KAG hängt diese Parteistellung lediglich davon ab, dass über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist (lit. a), oder dass entweder der Antrag oder die Entscheidung dem erzielten Einvernehmen nicht entsprechen (lit. b und c). Andere Voraussetzungen stellt das Gesetz für die Einräumung der Parteistellung nicht auf.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, NÖ KAG hängt diese Parteistellung lediglich davon ab, dass über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG zustande gekommen ist (Litera a,), oder dass entweder der Antrag oder die Entscheidung dem erzielten Einvernehmen nicht entsprechen (Litera b, und c). Andere Voraussetzungen stellt das Gesetz für die Einräumung der Parteistellung nicht auf.
Dass in den vorliegenden Fällen für die Errichtung der Umbauten ein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG hergestellt worden wäre, wird in den Beschwerden in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus den angefochtenen Bescheiden. Ausgehend davon kam der Beschwerdeführerin in den durchgeführten Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung zu.Dass in den vorliegenden Fällen für die Errichtung der Umbauten ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG hergestellt worden wäre, wird in den Beschwerden in Abrede gestellt und ergibt sich auch nicht aus den angefochtenen Bescheiden. Ausgehend davon kam der Beschwerdeführerin in den durchgeführten Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung zu.
3.3. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher insoweit, als die Parteistellung entgegen § 8 Abs. 6 lit. a NÖ KAG verneint wurde, als inhaltlich rechtswidrig. Sie waren daher in dem in Punkt 1. des Spruches genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 3.3. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich daher insoweit, als die Parteistellung entgegen Paragraph 8, Absatz 6, Litera a, NÖ KAG verneint wurde, als inhaltlich rechtswidrig. Sie waren daher in dem in Punkt 1. des Spruches genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren werden der Beschwerdeführerin die Errichtungsbewilligungen vom 15. Juni 2005 und vom 14. Dezember 2006 antragsgemäß zuzustellen sein, womit das rechtliche Interesse an einer Feststellung der Parteistellung wegfällt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Rz 21 ff., referierte hg. Judikatur).Im fortgesetzten Verfahren werden der Beschwerdeführerin die Errichtungsbewilligungen vom 15. Juni 2005 und vom 14. Dezember 2006 antragsgemäß zuzustellen sein, womit das rechtliche Interesse an einer Feststellung der Parteistellung wegfällt vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8,, Rz 21 ff., referierte hg. Judikatur).
4.1. Anders verhält es sich im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Parteistellung in den 2008 durchgeführten Betriebsbewilligungsverfahren.
Das NÖ KAG enthält ebenso wie das Grundsatzgesetz keine Vorschrift, aus der sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung ableiten ließe. Schon aus der Systematik des Gesetzes, das für das Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung der Beschwerdeführerin ausdrücklich normiert, für das anschließend geregelte Betriebsbewilligungsverfahren hingegen nicht, ist erkennbar, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung der Beschwerdeführerin als Partei im Betriebsbewilligungsverfahren offenkundig nicht beabsichtigt hat und die Einhaltung der Voraussetzungen des § 10 NÖ KAG lediglich von der Behörde amtswegig zu prüfen ist.Das NÖ KAG enthält ebenso wie das Grundsatzgesetz keine Vorschrift, aus der sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung ableiten ließe. Schon aus der Systematik des Gesetzes, das für das Errichtungsbewilligungsverfahren die Parteistellung der Beschwerdeführerin ausdrücklich normiert, für das anschließend geregelte Betriebsbewilligungsverfahren hingegen nicht, ist erkennbar, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung der Beschwerdeführerin als Partei im Betriebsbewilligungsverfahren offenkundig nicht beabsichtigt hat und die Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 10, NÖ KAG lediglich von der Behörde amtswegig zu prüfen ist.
Bestätigt wird dies durch die mit der 10. Novelle des NÖ KAG, LGBl. 9440-11, vorgenommene Änderung des § 8 Abs. 6 leg. cit. Während diese Bestimmung in der Fassung der 3. Novelle, LGBl. 9440- 3, die Parteistellung - ebenso wie § 3 Abs. 6 KAG in den Fassungen BGBl. 106/1979 und 282/1988 - im Verfahren zur Genehmigung sowohl der Errichtung als auch der Inbetriebnahme von Kassenambulatorien vorsah, wurde die Parteistellung mit der 10. Novelle des NÖ KAG, LGBl. 9440-11, auf das "Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung" von Kassenambulatorien eingeschränkt. Nach dem Motivenbericht (Zl. VII/3-20/1-2/20895 vom 13. Juni 1995) zu dieser Novelle sollte damit die Änderung der Grundsatzbestimmung des § 3 Abs. 6 KAG durch die Novelle BGBl. 801/1993 nachvollzogen werden. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (RV 1080 B1gNR, GP XVIII, S. 13) heißt es zur Änderung des § 3 Abs. 6 KAG (welcher dem oben zitierten § 3 Abs. 7 KAKuG idF BGBl. I Nr. 155/2005 entspricht):Bestätigt wird dies durch die mit der 10. Novelle des NÖ KAG, LGBl. 9440-11, vorgenommene Änderung des Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit. Während diese Bestimmung in der Fassung der 3. Novelle, LGBl. 9440- 3, die Parteistellung - ebenso wie Paragraph 3, Absatz 6, KAG in den Fassungen Bundesgesetzblatt 106 aus 1979, und 282 aus 1988, - im Verfahren zur Genehmigung sowohl der Errichtung als auch der Inbetriebnahme von Kassenambulatorien vorsah, wurde die Parteistellung mit der 10. Novelle des NÖ KAG, LGBl. 9440-11, auf das "Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung" von Kassenambulatorien eingeschränkt. Nach dem Motivenbericht (Zl. VII/3-20/1-2/20895 vom 13. Juni 1995) zu dieser Novelle sollte damit die Änderung der Grundsatzbestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, KAG durch die Novelle Bundesgesetzblatt 801 aus 1993, nachvollzogen werden. In den Erläuterungen zu dieser Novelle Regierungsvorlage 1080, B1gNR, Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn, S. 13) heißt es zur Änderung des Paragraph 3, Absatz 6, KAG (welcher dem oben zitierten Paragraph 3, Absatz 7, KAKuG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, entspricht):
"Im behördlichen Verfahren betreffend die Genehmigung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers soll die zuständige Ärztekammer nur mehr im Verfahren betreffend die Errichtungsbewilligung Parteistellung und Beschwerdelegitimation haben, da lediglich im Verfahren betreffend die Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers die Interessen der zuständigen Ärztekammer berührt werden."
Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin als Partei in den Betriebsbewilligungsverfahren verneint hat.
4.2. Die Beschwerden waren daher in dem in Punkt 2. des Spruches genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4.2. Die Beschwerden waren daher in dem in Punkt 2. des Spruches genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 16. Oktober 2012
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110158.X00Im RIS seit
14.11.2012Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013