Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG Freigrenzenerhöhungsrichtlinie 2002;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/08/0247Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller, die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des KG in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 15. Oktober 2010, 1. Zl. 2010-0566-9-001767 (hg. Zl. 2010/08/0246), betreffend Höhe der Notstandshilfe,
2. Zl. 2010-0566-9-001768 (hg. Zl 2010/08/0247), betreffend Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit über 20 Jahren mit Unterbrechungen, in denen er Krankengeld bezogen hat, Notstandshilfe. Am 26. Juni 2009 stellte er bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses, wobei er angab, mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt zu leben. Seine Ehegattin beziehe von der Wiener Gebietskrankenkasse ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.000,-- monatlich. Mit Schreiben vom 7. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer, die Höhe der ihm zustehenden Notstandshilfe bzw. des Pensionsvorschusses bescheidmäßig festzustellen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit über 20 Jahren mit Unterbrechungen, in denen er Krankengeld bezogen hat, Notstandshilfe. Am 26. Juni 2009 stellte er bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses, wobei er angab, mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt zu leben. Seine Ehegattin beziehe von der Wiener Gebietskrankenkasse ein Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.000,-- monatlich. Mit Schreiben vom 7. April 2010 beantragte der Beschwerdeführer, die Höhe der ihm zustehenden Notstandshilfe bzw. des Pensionsvorschusses bescheidmäßig festzustellen.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 17,87 bei einem Anrechnungsbetrag von monatlich EUR 316,-- bezogen hat. Der Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass seine Ehegattin seit dem 16. September 2008 arbeitsunfähig war und vom 12. November 2008 bis zum 14. Juli 2009 EUR 9.269,97 netto an Krankengeld bezogen hat. Dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 9. Februar 2009 zu Folge gehört die Ehegattin des Beschwerdeführers seit dem 4. Dezember 2008 mit einem Grad der Behinderung von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Lohnbescheinigung des Dienstgebers der Ehegattin vom 18. Jänner 2010 ist zu entnehmen, dass sie im Oktober 2009 EUR 2.000,22, im November 2009 EUR 2.043,24 und im Dezember 2009 EUR 2.057,32 jeweils brutto bezogen hat. Der Kreditbestätigung einer Bank vom 1. April 2010 zu Folge ist ihr am 15. Jänner 2010 ein Privatkredit zum Zwecke der Umschuldung in Höhe von EUR 18.900,-- mit einer Laufzeit vom Jänner 2010 bis Jänner 2017 und einer monatlichen Rückzahlungsrate in Höhe von EUR 276,39 gewährt worden. Der ärztlichen Bestätigung von Dr. L. vom 6. April 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diversen Krankheiten leidet und ständig eine teure Diät sowie eine Vielzahl von Medikamenten benötigt.
2. Mit Bescheid vom 14. Mai 2010 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe "für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 635,15 verpflichtet werde. Er habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 teilweise zu Unrecht bezogen, weil er das Einkommen seiner Ehegattin zu spät gemeldet habe. Ein Teil des Betrages sei bereits einbehalten worden, noch offen seien EUR 32,75. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. 2. Mit Bescheid vom 14. Mai 2010 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe "für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 635,15 verpflichtet werde. Er habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 teilweise zu Unrecht bezogen, weil er das Einkommen seiner Ehegattin zu spät gemeldet habe. Ein Teil des Betrages sei bereits einbehalten worden, noch offen seien EUR 32,75. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
2.1. Wenige Tage später erließ die regionale Geschäftsstelle jedoch einen weiteren Bescheid vom 25. Mai 2010, worin ausgesprochen wurde, dass der Bescheid vom 14. Mai 2010 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert werde, dass der Gesamtbetrag der Rückforderung nur EUR 625,95 betrage. 2.1. Wenige Tage später erließ die regionale Geschäftsstelle jedoch einen weiteren Bescheid vom 25. Mai 2010, worin ausgesprochen wurde, dass der Bescheid vom 14. Mai 2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend abgeändert werde, dass der Gesamtbetrag der Rückforderung nur EUR 625,95 betrage.
2.2. Auch dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2010 ebenfalls gestützt auf § 68 Abs. 2 AVG abgeändert: nunmehr wurde einerseits ausgesprochen, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe in der Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2009 von EUR 17,87 auf EUR 14,45, vom 1. bis zum 30. November 2009 von EUR 17,87 auf EUR 12,27 und vom 1. bis zum 31. Dezember 2009 von EUR 17,87 auf EUR 10,89 berichtigt werde und andererseits, dass gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG die in den Berichtigungszeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von (nunmehr nur noch) EUR 490,40 zurückgefordert werde. Die Höhe der Notstandshilfe sei wegen der Anrechnung des Partnereinkommens in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 rückwirkend zu berichtigen. Der Beschwerdeführer habe die Leistungen teilweise zu Unrecht bezogen, weil er das Einkommen seiner Ehegattin zu spät gemeldet habe. 2.2. Auch dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2010 ebenfalls gestützt auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG abgeändert: nunmehr wurde einerseits ausgesprochen, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe in der Zeit vom 1. bis zum 31. Oktober 2009 von EUR 17,87 auf EUR 14,45, vom 1. bis zum 30. November 2009 von EUR 17,87 auf EUR 12,27 und vom 1. bis zum 31. Dezember 2009 von EUR 17,87 auf EUR 10,89 berichtigt werde und andererseits, dass gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 38, AlVG die in den Berichtigungszeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von (nunmehr nur noch) EUR 490,40 zurückgefordert werde. Die Höhe der Notstandshilfe sei wegen der Anrechnung des Partnereinkommens in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009 rückwirkend zu berichtigen. Der Beschwerdeführer habe die Leistungen teilweise zu Unrecht bezogen, weil er das Einkommen seiner Ehegattin zu spät gemeldet habe.
2.3. Dieser Bescheid ist zu Zl. 2010/08/0247 vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten. (Der verbleibende, noch berufungsverfangene Teil des erstinstanzlichen Bescheides vom 14. Mai 2010 wurde mit dem vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Berufungsbescheid vom 15. Oktober 2010 ersatzlos aufgehoben und gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an.)
3. Der eingangs erwähnte Antrag des Beschwerdeführers vom 7. April 2010 auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der ihm gebührenden Notstandshilfe wurde (gleichzeitig mit der Erlassung des oben erwähnten, auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheides betreffend die Herabsetzung der Höhe der Rückforderung) mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 25. Mai 2010 erledigt; in diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli bis zum 30. September 2009 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 17,76, vom 1. bis zum 31. Oktober 2009 täglich EUR 12,97, vom 1. bis zum 30. November 2009 täglich EUR 10,80, vom 1. bis zum 31. Dezember 2009 täglich EUR 9,42 und ab 1. Jänner 2010 bis laufend in Höhe von täglich EUR 10,14 gebühre. 3. Der eingangs erwähnte Antrag des Beschwerdeführers vom 7. April 2010 auf bescheidmäßige Feststellung der Höhe der ihm gebührenden Notstandshilfe wurde (gleichzeitig mit der Erlassung des oben erwähnten, auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten Bescheides betreffend die Herabsetzung der Höhe der Rückforderung) mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 25. Mai 2010 erledigt; in diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli bis zum 30. September 2009 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 17,76, vom 1. bis zum 31. Oktober 2009 täglich EUR 12,97, vom 1. bis zum 30. November 2009 täglich EUR 10,80, vom 1. bis zum 31. Dezember 2009 täglich EUR 9,42 und ab 1. Jänner 2010 bis laufend in Höhe von täglich EUR 10,14 gebühre.
3.1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau und er während des Bezuges seiner Invaliditätspension dringend notwendige Wohnungsverbesserungen vorgenommen und dafür einen Kredit von EUR 18.900,-- aufgenommen hätten, der im Jahr 2010 umgeschuldet worden sei. Er könne Rechnungen vorlegen, wonach die Kreditsumme für Wohnraumzwecke verwendet worden sei. Es würden monatlich EUR 276,39 zurückgezahlt. Damit wäre ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von EUR 138,19 (eine halbe monatliche Wohnungskreditrate) zu berücksichtigen gewesen. Überdies sehe § 6 Abs. 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vor, dass eine 50 %ige Freibetragserhöhung vorzunehmen sei, wenn der Arbeitslose oder seine Gattin das 50. Lebensjahr vollendet habe und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % aufweise. Diese Voraussetzungen würden sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf seine Ehegattin zutreffen. Stattdessen seien lediglich zwei Freigrenzen für Behinderung iHv je EUR 40,-- vorgesehen und gemäß § 6 Abs. 6 NH-VO nur ein Freibetrag in Höhe von EUR 244,-- gewährt worden. Richtig wäre gewesen, eine 50 %ige Erhöhung aller zu gewährenden Freibeträge vorzunehmen, und zwar zwei Mal, weil sowohl er als auch seine Ehefrau über 50 Jahre alt seien und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % aufweisen würden. Auch wäre zu prüfen, ob nicht ein Freibetrag für die Leasingraten für das Auto seiner Ehefrau zu gewähren wäre, weil sie dieses für berufliche Zwecke benötige. 3.1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau und er während des Bezuges seiner Invaliditätspension dringend notwendige Wohnungsverbesserungen vorgenommen und dafür einen Kredit von EUR 18.900,-- aufgenommen hätten, der im Jahr 2010 umgeschuldet worden sei. Er könne Rechnungen vorlegen, wonach die Kreditsumme für Wohnraumzwecke verwendet worden sei. Es würden monatlich EUR 276,39 zurückgezahlt. Damit wäre ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von EUR 138,19 (eine halbe monatliche Wohnungskreditrate) zu berücksichtigen gewesen. Überdies sehe Paragraph 6, Absatz 6, Notstandshilfeverordnung (NH-VO) vor, dass eine 50 %ige Freibetragserhöhung vorzunehmen sei, wenn der Arbeitslose oder seine Gattin das 50. Lebensjahr vollendet habe und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % aufweise. Diese Voraussetzungen würden sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf seine Ehegattin zutreffen. Stattdessen seien lediglich zwei Freigrenzen für Behinderung iHv je EUR 40,-- vorgesehen und gemäß Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO nur ein Freibetrag in Höhe von EUR 244,-- gewährt worden. Richtig wäre gewesen, eine 50 %ige Erhöhung aller zu gewährenden Freibeträge vorzunehmen, und zwar zwei Mal, weil sowohl er als auch seine Ehefrau über 50 Jahre alt seien und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % aufweisen würden. Auch wäre zu prüfen, ob nicht ein Freibetrag für die Leasingraten für das Auto seiner Ehefrau zu gewähren wäre, weil sie dieses für berufliche Zwecke benötige.
3.2. Mit Berufungsbescheid vom 15. Oktober 2010 stellte die belangte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides (und gleichlautend mit dem auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid vom selben Tag) fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli bis zum 30. September 2009 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 19,44, vom 1. bis zum 31. Oktober 2009 in Höhe von täglich EUR 14,45, vom 1. bis zum 30. November 2009 in Höhe von täglich EUR 12,27, vom 1. bis 31. Dezember 2009 in Höhe von täglich EUR 10,89, vom 1. bis zum 31. Jänner 2010 in Höhe von täglich EUR 11,62 und ab 1. Februar 2010 bis laufend in Höhe von täglich EUR 13,42 gebühre. Nach der Begründung dieses Bescheides berücksichtigte die belangte Behörde bei der Anrechnung des Partnereinkommens die der Ehefrau des Beschwerdeführers erwachsenden Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges mit einer Freigrenzenerhöhung von mtl. EUR 45,-- und anerkannte auch die geltend gemachten Kreditrückzahlungen als der Wohnraumbeschaffung dienend ab 1. Februar 2010 in der Höhe von mtl. EUR 55,--. Sie lehnte jedoch die Berücksichtigung einer weiteren Freigrenzenerhöhung für den Grad der Behinderung der Ehefrau mit der Begründung ab, dass 3.2. Mit Berufungsbescheid vom 15. Oktober 2010 stellte die belangte Behörde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides (und gleichlautend mit dem auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid vom selben Tag) fest, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli bis zum 30. September 2009 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 19,44, vom 1. bis zum 31. Oktober 2009 in Höhe von täglich EUR 14,45, vom 1. bis zum 30. November 2009 in Höhe von täglich EUR 12,27, vom 1. bis 31. Dezember 2009 in Höhe von täglich EUR 10,89, vom 1. bis zum 31. Jänner 2010 in Höhe von täglich EUR 11,62 und ab 1. Februar 2010 bis laufend in Höhe von täglich EUR 13,42 gebühre. Nach der Begründung dieses Bescheides berücksichtigte die belangte Behörde bei der Anrechnung des Partnereinkommens die der Ehefrau des Beschwerdeführers erwachsenden Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges mit einer Freigrenzenerhöhung von mtl. EUR 45,-- und anerkannte auch die geltend gemachten Kreditrückzahlungen als der Wohnraumbeschaffung dienend ab 1. Februar 2010 in der Höhe von mtl. EUR 55,--. Sie lehnte jedoch die Berücksichtigung einer weiteren Freigrenzenerhöhung für den Grad der Behinderung der Ehefrau mit der Begründung ab, dass
"gemäß den erläuternden Bemerkungen zu § 6 Abs. 6 NH-VO die um 50 % erhöhte Freigrenze nur einmal zu gewähren ist, wenn wie im vorliegenden Fall sowohl der Leistungsbezieher als auch der Ehepartner das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei beiden ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt". "gemäß den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO die um 50 % erhöhte Freigrenze nur einmal zu gewähren ist, wenn wie im vorliegenden Fall sowohl der Leistungsbezieher als auch der Ehepartner das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei beiden ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt".
Zusätzlich sei aber jeweils ein Pauschalbetrag nach der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie von jeweils EUR 40,-- bei einem Grad der Behinderung von Leistungsbezieher und Ehepartner von jeweils 50 % vorzunehmen. Im Anschluss daran legte die belangte Behörde die genaue Berechnung der Notstandshilfe für den Streitzeitraum dar.
4. Gegen die unter 2.2. und 3.2. genannten Bescheide richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob bei der Berechnung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (u.a. im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010, auf den sich der Ausspruch über die Rückforderung im zweiten angefochtenen Bescheid bezieht) zusätzlich zur Freigrenze nach § 6 Abs. 6 NH-VO eine Freigrenzenerhöhung für die im Ausmaß von 50 % festgestellte Behinderung der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Vollendung des 50. Lebensjahres um weitere 50 % gebührt. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe den Freibetrag nach § 6 Abs. 6 NH-VO zu Unrecht nur einmal berücksichtigt. Die Bestimmung regle den Fall, dass einer der beiden Partner die Voraussetzungen (vollendetes 50. Lebensjahr und mindestens 50 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit) erfülle. Für diesen Fall werde eine Erhöhung der im § 6 Abs. 2 bis 4 angeführten Freigrenzen um 50 % angeordnet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehegattin führe zu einer Verdoppelung der mit der Behinderung einhergehenden Belastungen und zu einer besonders ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Ehepaares. Nach § 6 Abs. 6 NH-VO seien die genannten Freigrenzen daher um jeweils 50 %, d.h. in Summe um 100 % zu erhöhen. Die belangte Behörde habe hingegen das Vorliegen der zweiten Behinderung lediglich durch zweifaches Gewähren eines jeweils EUR 40,-- betragenden Freibetrages iSd § 36 Abs. 5 AlVG iVm der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie berücksichtigt. Die belangte Behörde hätte zumindest erheben müssen, welche finanziellen Belastungen den Beschwerdeführer und seine Gattin auf Grund ihrer Erkrankungen tatsächlich treffen. 1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob bei der Berechnung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers (u.a. im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010, auf den sich der Ausspruch über die Rückforderung im zweiten angefochtenen Bescheid bezieht) zusätzlich zur Freigrenze nach Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO eine Freigrenzenerhöhung für die im Ausmaß von 50 % festgestellte Behinderung der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Vollendung des 50. Lebensjahres um weitere 50 % gebührt. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe den Freibetrag nach Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO zu Unrecht nur einmal berücksichtigt. Die Bestimmung regle den Fall, dass einer der beiden Partner die Voraussetzungen (vollendetes 50. Lebensjahr und mindestens 50 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit) erfülle. Für diesen Fall werde eine Erhöhung der im Paragraph 6, Absatz 2, bis 4 angeführten Freigrenzen um 50 % angeordnet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehegattin führe zu einer Verdoppelung der mit der Behinderung einhergehenden Belastungen und zu einer besonders ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Ehepaares. Nach Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO seien die genannten Freigrenzen daher um jeweils 50 %, d.h. in Summe um 100 % zu erhöhen. Die belangte Behörde habe hingegen das Vorliegen der zweiten Behinderung lediglich durch zweifaches Gewähren eines jeweils EUR 40,-- betragenden Freibetrages iSd Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in Verbindung mit , der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie berücksichtigt. Die belangte Behörde hätte zumindest erheben müssen, welche finanziellen Belastungen den Beschwerdeführer und seine Gattin auf Grund ihrer Erkrankungen tatsächlich treffen.
2. Die Beschwerde ist begründet:
2.1. Gemäß § 33 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. 2.1. Gemäß Paragraph 33, AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe u.a., dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 36 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 82/2008 lautet auszugsweise: Paragraph 36, AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, lautet auszugsweise:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin):
a) Vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.
2.2. Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt u.a. fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (§ 2) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 5). Der die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen regelnde § 6 NH-VO lautet auszugsweise: 2.2. Die auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, legt u.a. fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (Paragraph 2,) und wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (Paragraph 5,). Der die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen regelnde Paragraph 6, NH-VO lautet auszugsweise:
"§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
§ 7 NH-VO lautet: Paragraph 7, NH-VO lautet:
"Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.""Der im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden."
2.3. Eine weitere Erhöhung der Freigrenzen hat nach der auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG) erlassenen, gem. § 4 Abs. 4 AMSG idF BGBl. I Nr. 90/2009 am 20. Juli 2009 im Internet kundgemachten (siehe http://www.ams.at/21701.html) und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung zu erfolgen. 2.3. Eine weitere Erhöhung der Freigrenzen hat nach der auf Grund des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG vom Arbeitsmarktservice (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, AMSG) erlassenen, gem. Paragraph 4, Absatz 4, AMSG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, am 20. Juli 2009 im Internet kundgemachten (siehe http://www.ams.at/21701.html) und bei Pfeil/Dirschmied, AlVG, 3. Auflage, 487 ff, wiedergegebenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung zu erfolgen.
Abschnitt "I. Allgemeines" dieser Richtlinien bringt zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestatte. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze dürfe "die Freigrenze gem. § 6 Abs. 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen." Bei Vorliegen "mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten." Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG bleibe unberührt.Abschnitt "I. Allgemeines" dieser Richtlinien bringt zunächst zum Ausdruck, dass die Berücksichtigungswürdigkeit freigrenzenerhöhender Umstände keine Ermessensentscheidung gestatte. Bei Vorliegen von Berücksichtigungswürdigkeit sei die Freigrenze zu erhöhen, wobei es erst hier im Ermessen des Arbeitsmarktservice liege, in welchem Ausmaß die Freigrenze erhöht werde. Das Ausmaß der Erhöhung der Freigrenze dürfe "die Freigrenze gem. Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 Notstandshilfe-Verordnung um max. 50 Prozent übersteigen." Bei Vorliegen "mehrerer Freigrenzen erhöhender Tatbestände darf die Summe der berücksichtigten Kosten die vorstehende 50-Prozent-Grenze nicht überschreiten." Die Freigrenzenerhöhung für ältere Arbeitslose gemäß Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. b AlVG bleibe unberührt.
In Abschnitt "II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG" der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:In Abschnitt "II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG" der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie sind als Umstände, die zur Freigrenzenerhöhung führen können, unter anderem angeführt:
"1. Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
2. Behinderung der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
(...)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010080246.X00Im RIS seit
17.12.2012Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013