Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AktG 1965 §84;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. der A D in H, 2. des P D in W, 3. der C G in R, 4. des G G in R und 5. der Bürgerinitiative "A", alle vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Helmut Venus - Mag. Herbert Lienhart, in 8280 Fürstenfeld, Augustinerplatz 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29. September 2011, Zl. BMVIT-316.407/0015-IV/ST-ALG/2011, betreffend Bewilligungen für eine Bundesstraße (mitbeteiligte Partei: ASFINAG - Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte OEG, 1014 Wien, Tuchlauben 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall geht es um die Erteilung von Bewilligungen für die Errichtung der Schnellstraße S 7 West, von der Verschneidung mit der Südautobahn A 2 bei Riegersdorf auf eine Länge von 14,8 km in östlicher Richtung bis Dobersdorf. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer eines Wohnhauses in Riegersdorf, in dem die Erstbeschwerdeführerin wohnt. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind Miteigentümer von Liegenschaften im betroffenen Gebiet. Die Fünftbeschwerdeführerin ist eine Bürgerinitiative (die sich gegen das Projekt wendet).
Das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren wurde mit der Eingabe der mitbeteiligten Partei (kurz: Projektwerberin) vom 16. Mai 2008, die am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, eingeleitet. Die Projektwerberin beantragte die Durchführung eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Genehmigung des Vorhabens gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 insbesondere in Verbindung mit näher bezeichneten Bestimmungen des UVP-G 2000, des Bundesstraßengesetzes 1971 (kurz: BStG), des Forstgesetzes und des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes.Das zugrunde liegende Verwaltungsverfahren wurde mit der Eingabe der mitbeteiligten Partei (kurz: Projektwerberin) vom 16. Mai 2008, die am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, eingeleitet. Die Projektwerberin beantragte die Durchführung eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Genehmigung des Vorhabens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 insbesondere in Verbindung mit näher bezeichneten Bestimmungen des UVP-G 2000, des Bundesstraßengesetzes 1971 (kurz: BStG), des Forstgesetzes und des Straßentunnel-Sicherheitsgesetzes.
Nach verschiedenen Verfahrensschritten machte die belangte Behörde von den Bestimmungen betreffend Großverfahren gemäß den §§ 44a ff AVG Gebrauch. Im Edikt vom 15. Dezember 2008 wurde eine Auflagefrist von acht Wochen, nämlich vom 19. Dezember 2008 bis zum 13. Februar 2009 bestimmt. Hiezu langten 1110 schriftliche Stellungnahmen bei der Behörde ein (darunter auch ablehnende seitens der Beschwerdeführer). Die belangte Behörde führte am 15., 16., 17., 18. und 19. September 2009 eine mündliche Verhandlung in der Stadthalle Fürstenfeld durch.Nach verschiedenen Verfahrensschritten machte die belangte Behörde von den Bestimmungen betreffend Großverfahren gemäß den Paragraphen 44 a, ff AVG Gebrauch. Im Edikt vom 15. Dezember 2008 wurde eine Auflagefrist von acht Wochen, nämlich vom 19. Dezember 2008 bis zum 13. Februar 2009 bestimmt. Hiezu langten 1110 schriftliche Stellungnahmen bei der Behörde ein (darunter auch ablehnende seitens der Beschwerdeführer). Die belangte Behörde führte am 15., 16., 17., 18. und 19. September 2009 eine mündliche Verhandlung in der Stadthalle Fürstenfeld durch.
Nach weiteren Verfahrensschritten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Genehmigung nach § 24f UVP-G 2000 iVm § 4 Abs. 1 BStG, § 17 Forstgesetz und § 7 Abs. 1 Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erteilt, hat weiters gemäß § 4 Abs. 1 BStG den Straßenverlauf bestimmt, Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 erteilt und Tunnel-Vorentwürfe nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt, dies mit einer Reihe von Vorschreibungen, was näher begründet wurde (der angefochtene Bescheid umfasst insgesamt 546 Seiten).Nach weiteren Verfahrensschritten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Genehmigung nach Paragraph 24 f, UVP-G 2000 in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, BStG, Paragraph 17, Forstgesetz und Paragraph 7, Absatz eins, Straßentunnel-Sicherheitsgesetz erteilt, hat weiters gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG den Straßenverlauf bestimmt, Rodungsbewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 erteilt und Tunnel-Vorentwürfe nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt, dies mit einer Reihe von Vorschreibungen, was näher begründet wurde (der angefochtene Bescheid umfasst insgesamt 546 Seiten).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 AVG lautet: Paragraph 7, AVG lautet:
"Befangenheit von Verwaltungsorganen
§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7, (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind; 1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben. 4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
Gemäß § 99 AktG gilt für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder § 84 AktG über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.Gemäß Paragraph 99, AktG gilt für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder Paragraph 84, AktG über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
Nach § 84 Abs. 1 erster Satz AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.Nach Paragraph 84, Absatz eins, erster Satz AktG haben die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
§ 24f UVP-G 2000 lautet (idF BGBl. I Nr. 97/2009): Paragraph 24 f, UVP-G 2000 lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2009,):
"Entscheidung
§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:Paragraph 24 f, (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Beschwerdeführer tragen (an der Spitze ihrer Ausführungen) vor, die Sektionschefin, die den angefochtenen Bescheid genehmigt habe, sei zu diesem Zeitpunkt auch Mitglied des Aufsichtsrates der ASFINAG (Projektwerberin) gewesen. Die Beschwerdeführer meinen zusammengefasst, diesbezüglich liege eine Interessenskollision vor, die geeignet sei, die volle Unbefangenheit dieser Sektionschefin in Zweifel zu ziehen. Diese "eingeschränkte Unbefangenheit" habe sich auch auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides ausgewirkt (es folgt die Wiedergabe näher bezeichneter Stellen aus der Begründung).
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei treten diesem Vorbringen in ihren Gegenschriften entgegen. Diese Sektionschefin habe als Mitglied des Aufsichtsrates keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung der ASFINAG, diese komme dem Vorstand zu. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach in vergleichbaren Fällen auf Gemeindeebene eine Befangenheit verneint, den Gemeindeorganen sei grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihren Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprachen träfen. Überdies sei eine Relevanz des behaupteten Mangels nicht erkennbar.
Die Rüge der Beschwerdeführer ist berechtigt:
Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich das Vorliegen von Befangenheit nur dann einen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel darstellt, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I, S 56 f RZ 2 und 24). Dies setzt aber voraus, dass der Entscheidungsspielraum der Behörde ein enger ist, sodass die sachliche Richtigkeit eindeutig ist und vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres beurteilt werden kann. Liegt hingegen ein weiter Entscheidungsspielraum der Behörde vor, bei dem im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ohne Befangenheit ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis, wenn auch nur in Teilen der Entscheidung, erzielt worden wäre, kann der Befangenheit die Relevanz als Verfahrensmangel nicht abgesprochen werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Rechtsprechung zu Ermessenentscheidungen der Behörde bei Hengstschläger/Leeb, aaO, S 57, RZ 24). Wenn daher der Verwaltungsgerichtshof auch darin, dass an der Entscheidung über Bauansuchen beteiligte Organwalter Mitglieder der bauwerbenden Gesellschaft oder Genossenschaft waren, keine Relevanz der Befangenheit sah, so geschah dies angesichts eindeutiger und offenkundiger Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0145 - in der zugrundeliegenden Beschwerde war die Rechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides gar nicht in Abrede gestellt worden, vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0296 - in dem der Verwaltungsgerichtshof auch betont hat, dass es sich um keine Ermessensentscheidung gehandelt hat, und vom 18. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0202 - in dem es lediglich um die Frage der Rechtzeitigkeit von Einwendungen, der Qualifikation von Einwendungen als baurechtliche und die Lage von Bauten im Bauland ging). Im vorliegenden Fall ist hingegen von Folgendem auszugehen:Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich das Vorliegen von Befangenheit nur dann einen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel darstellt, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, S 56 f RZ 2 und 24). Dies setzt aber voraus, dass der Entscheidungsspielraum der Behörde ein enger ist, sodass die sachliche Richtigkeit eindeutig ist und vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres beurteilt werden kann. Liegt hingegen ein weiter Entscheidungsspielraum der Behörde vor, bei dem im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ohne Befangenheit ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis, wenn auch nur in Teilen der Entscheidung, erzielt worden wäre, kann der Befangenheit die Relevanz als Verfahrensmangel nicht abgesprochen werden vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die hg. Rechtsprechung zu Ermessenentscheidungen der Behörde bei Hengstschläger/Leeb, aaO, S 57, RZ 24). Wenn daher der Verwaltungsgerichtshof auch darin, dass an der Entscheidung über Bauansuchen beteiligte Organwalter Mitglieder der bauwerbenden Gesellschaft oder Genossenschaft waren, keine Relevanz der Befangenheit sah, so geschah dies angesichts eindeutiger und offenkundiger Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0145 - in der zugrundeliegenden Beschwerde war die Rechtmäßigkeit des Baubewilligungsbescheides gar nicht in Abrede gestellt worden, vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0296 - in dem der Verwaltungsgerichtshof auch betont hat, dass es sich um keine Ermessensentscheidung gehandelt hat, und vom 18. Dezember 2006, Zl. 2004/05/0202 - in dem es lediglich um die Frage der Rechtzeitigkeit von Einwendungen, der Qualifikation von Einwendungen als baurechtliche und die Lage von Bauten im Bauland ging). Im vorliegenden Fall ist hingegen von Folgendem auszugehen:
Nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG (sogenannte "relative Befangenheit") haben sich Organwalter immer dann der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dazu verweisen Hengstschläger-Leeb, AVG § 7, Rz. 14, auf die hg. Judikatur, wonach für die Befangenheit maßgeblich ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden kann.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (sogenannte "relative Befangenheit") haben sich Organwalter immer dann der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dazu verweisen Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 7,, Rz. 14, auf die hg. Judikatur, wonach für die Befangenheit maßgeblich ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden kann.
Der Vorwurf einer Befangenheit hat somit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: Sektionschefin der belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid genehmigt hat und die im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides auch Aufsichtsratsmitglied der mitbeteiligten Projektswerberin war) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0050). Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 2011, 2 Ob 43/11d, zur vergleichbaren Rechtslage des § 19 Z 2 JN, mwN). Dieser Anschein muss im Beschwerdefall auf Grund folgender Erwägungen bejaht werden:Der Vorwurf einer Befangenheit hat somit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: Sektionschefin der belangten Behörde, die den angefochtenen Bescheid genehmigt hat und die im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides auch Aufsichtsratsmitglied der mitbeteiligten Projektswerberin war) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/07/0050). Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte vergleiche , den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 2011, 2 Ob 43/11d, zur vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 19, Ziffer 2, JN, mwN). Dieser Anschein muss im Beschwerdefall auf Grund folgender Erwägungen bejaht werden:
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft dient der Überwachung der Geschäftsführung und nimmt insofern die Interessen der Gesellschafter wahr (s. Krejci, Gesellschaftrecht I (2005) Seite 84). Hauptaufgabe des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft ist es somit, die Geschäftsführung des Vorstands auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen (§ 95 AktG; Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht (2011) Seite 351). Auf Grund des Verweises in § 99 AktG auf § 84 AktG gilt für Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Auch für ein Aufsichtsratsmitglied ist daher jene Sorgfalt maßgeblich, mit der eine ordentliche und gewissenhafte Person geschäftliche Unternehmen der betreffenden Art für eigene Rechnung zu leiten pflegt. Es ist verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden (siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 1973, 1 Ob 179/73, zu § 84 AktG). Bezüglich des beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, dass das UVP-G 2000 bei Beurteilung von Infrastrukturprojekten der hier zu beurteilenden Art die Möglichkeit der Vorschreibung eines breiten Spektrums an Auflagen vorsieht (siehe § 24f leg. cit.), die mitbeteiligte Aktiengesellschaft als Projektwerberin aber ein wesentliches Interesse daran hat, mit solchen Auflagen nicht allzusehr wirtschaftlich belastet zu werden.Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft dient der Überwachung der Geschäftsführung und nimmt insofern die Interessen der Gesellschafter wahr (s. Krejci, Gesellschaftrecht römisch eins (2005) Seite 84). Hauptaufgabe des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft ist es somit, die Geschäftsführung des Vorstands auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überwachen (Paragraph 95, AktG; Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht (2011) Seite 351). Auf Grund des Verweises in Paragraph 99, AktG auf Paragraph 84, AktG gilt für Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Auch für ein Aufsichtsratsmitglied ist daher jene Sorgfalt maßgeblich, mit der eine ordentliche und gewissenhafte Person geschäftliche Unternehmen der betreffenden Art für eigene Rechnung zu leiten pflegt. Es ist verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden (siehe dazu die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 1973, 1 Ob 179/73, zu Paragraph 84, AktG). Bezüglich des beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahrens ist in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung, dass das UVP-G 2000 bei Beurteilung von Infrastrukturprojekten der hier zu beurteilenden Art die Möglichkeit der Vorschreibung eines breiten Spektrums an Auflagen vorsieht (siehe Paragraph 24 f, leg. cit.), die mitbeteiligte Aktiengesellschaft als Projektwerberin aber ein wesentliches Interesse daran hat, mit solchen Auflagen nicht allzusehr wirtschaftlich belastet zu werden.
Ein Organwalter (hier: die in Frage stehende Sektionschefin), den diese Sorgfaltspflicht gegenüber einer Verfahrenspartei trifft, ist demnach als befangen im aufgezeigten Sinn anzusehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2002/09/0076). Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass insbesondere bezüglich der Nebenbestimmungen auch andere rechtmäßige, für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidungsmöglichkeiten gegeben waren.Ein Organwalter (hier: die in Frage stehende Sektionschefin), den diese Sorgfaltspflicht gegenüber einer Verfahrenspartei trifft, ist demnach als befangen im aufgezeigten Sinn anzusehen vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2002/09/0076). Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass insbesondere bezüglich der Nebenbestimmungen auch andere rechtmäßige, für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidungsmöglichkeiten gegeben waren.
Die Genehmigung des vorliegenden Projektes der mitbeteiligten Aktiengesellschaft durch deren Aufsichtsrätin belastet somit aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid war daher ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu schon die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 697 angeführte hg. Judikatur).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 2008,. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält (siehe dazu schon die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 697 angeführte hg. Judikatur).
Wien, am 12. November 2012
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Ablehnung wegen Befangenheit Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060202.X00Im RIS seit
29.11.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015