Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der XMC in W, vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 7. Jänner 2010, Zl. VP-FPG-147/08, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion E erließ gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 ein auf § 62 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Z 8 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, die Asylwerberin sei, in E bei einer Tätigkeit, die sie entgegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeübt habe, betreten worden sei.Die Bundespolizeidirektion E erließ gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 ein auf Paragraph 62, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes, auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin, die Asylwerberin sei, in E bei einer Tätigkeit, die sie entgegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgeübt habe, betreten worden sei.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass ein auf § 60 Abs. 2 Z 8 und Abs. 4 FPG gegründetes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde. Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass ein auf Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 4, FPG gegründetes, auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde.
Im Rahmen ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde davon aus, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen sei. Sie sei daher nicht mehr als Asylwerberin anzusehen.
Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 und § 66 FPG gegeben seien.Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 60 und Paragraph 66, FPG gegeben seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde habe in Verletzung der Ermittlungspflicht nicht darauf Bedacht genommen, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und demnach (wieder) als Asylwerberin anzusehen gewesen sei.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0042, bezogen auf die insoweit auch hier maßgebliche Rechtslage ausführlich mit der Frage des Verhältnisses eines Rückkehrverbotes zu einem Aufenthaltsverbot auseinander gesetzt; dies vor dem Hintergrund, inwieweit die Berufungsbehörde berechtigt ist, statt eines in erster Instanz ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ein Rückkehrverbot zu erlassen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (vgl. zum Wesen eines Aufenthaltsverbotes aber auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0042, bezogen auf die insoweit auch hier maßgebliche Rechtslage ausführlich mit der Frage des Verhältnisses eines Rückkehrverbotes zu einem Aufenthaltsverbot auseinander gesetzt; dies vor dem Hintergrund, inwieweit die Berufungsbehörde berechtigt ist, statt eines in erster Instanz ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ein Rückkehrverbot zu erlassen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen vergleiche , zum Wesen eines Aufenthaltsverbotes aber auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164).
Nach den dortigen Ausführungen zum inhaltlichen Gegenstand dieser Rechtsinstitute ist für den hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Berufungsbehörde, wenn sie anstelle eines in erster Instanz ausgesprochenen Rückkehrverbotes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausspricht, die Sache des Berufungsverfahrens überschreitet; hat doch die Behörde erster Instanz mit dem von ihr erlassenen Rückkehrverbot nicht auch einen Ausreisebefehl ausgesprochen.
Sohin war der angefochtene Bescheid - weil im Fall eines Aufenthaltsverbotes der Ausspruch des Ausreisebefehles vom Ausspruch der Verpflichtung, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, nicht trennbar ist, zur Gänze - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Sohin war der angefochtene Bescheid - weil im Fall eines Aufenthaltsverbotes der Ausspruch des Ausreisebefehles vom Ausspruch der Verpflichtung, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, nicht trennbar ist, zur Gänze - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 12. Dezember 2012
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012180171.X00Im RIS seit
20.02.2013Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026