TE Vwgh Erkenntnis 2012/12/19 2012/22/0212

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §30 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2012/22/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden 1. der J und 2. des M, beide in W, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien je vom 30. August 2010, Zl. E1/261.954/2010 (ad 1., protokolliert zu hg. 2012/22/0212) und Zl. E1/261.971/2010 (ad 2., protokolliert zu hg. 2012/22/0213), jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden 1. der J und 2. des M, beide in W, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien je vom 30. August 2010, Zl. E1/261.954 aus 2010, (ad 1., protokolliert zu hg. 2012/22/0212) und Zl. E1/261.971 aus 2010, (ad 2., protokolliert zu hg. 2012/22/0213), jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien, Geschwister und serbische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien, Geschwister und serbische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend darauf, dass den beschwerdeführenden Parteien über Antrag vom 27. Juni 2002 auf Grund der Ehe ihrer Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger Aufenthaltstitel, ab 31. Mai 2005 unbefristet, erteilt worden seien. Gegen die Mutter sei mit Bescheid vom 21. Jänner 2010 wegen des Eingehens einer "Scheinehe" ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Solcherart sei nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten oder bekannt geworden, der der Erteilung (nicht nur) des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien daher im Grunde des § 54 Abs. 1 FPG gegeben.Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend darauf, dass den beschwerdeführenden Parteien über Antrag vom 27. Juni 2002 auf Grund der Ehe ihrer Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger Aufenthaltstitel, ab 31. Mai 2005 unbefristet, erteilt worden seien. Gegen die Mutter sei mit Bescheid vom 21. Jänner 2010 wegen des Eingehens einer "Scheinehe" ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Solcherart sei nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten oder bekannt geworden, der der Erteilung (nicht nur) des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien daher im Grunde des Paragraph 54, Absatz eins, FPG gegeben.

In der weiteren Bescheidbegründung erachtete die belangte Behörde den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien für zulässig. Es verstoße gegen öffentliche Interessen, wenn Aufenthaltstitel durch das Eingehen einer Scheinehe erwirkt würden. Auch wenn die beschwerdeführenden Parteien damals minderjährig gewesen seien, hätten sie ihr Aufenthaltsrecht und in weiterer Folge den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt lediglich dadurch erlangt, dass ihren Anträgen die Scheinehe der Mutter zu Grunde gelegen sei. Die beschwerdeführenden Parteien müssten sich diesen Versagungsgrund und das Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Sie wären nicht in den Besitz der ihnen erteilten Aufenthaltstitel gekommen, wären die Scheinehe und der damit verbundene Versagungsgrund bereits vor Erteilung des ersten Aufenthaltstitels offenbar geworden.

Letztlich verneinte die belangte Behörde einen Verfestigungstatbestand nach § 55 oder § 56 FPG.Letztlich verneinte die belangte Behörde einen Verfestigungstatbestand nach Paragraph 55, oder Paragraph 56, FPG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde und nach ihrer Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass im Blick auf die Zustellung der angefochtenen Bescheide im August 2010 die Bestimmungen des FPG idF BGBl. I Nr. 135/2009 anzuwenden sind und sich nachfolgende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.Eingangs ist festzuhalten, dass im Blick auf die Zustellung der angefochtenen Bescheide im August 2010 die Bestimmungen des FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, anzuwenden sind und sich nachfolgende Zitierungen auf diese Rechtslage beziehen.

Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (Z 2).Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (Ziffer 2,).

Die belangte Behörde ging davon aus, dass ein Versagungsgrund im Sinn des § 54 FPG dadurch verwirklicht worden sei, dass die Mutter der beschwerdeführenden Parteien eine Scheinehe eingegangen sei.Die belangte Behörde ging davon aus, dass ein Versagungsgrund im Sinn des Paragraph 54, FPG dadurch verwirklicht worden sei, dass die Mutter der beschwerdeführenden Parteien eine Scheinehe eingegangen sei.

Damit hat sie die Rechtslage verkannt.

Grundsätzlich handelt es sich bei einem zur Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG führenden "Versagungsgrund" nur um das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, 2006/18/0301). Aus der Bescheidbegründung ist erkennbar, dass die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG (Vorliegen einer Aufenthaltsehe) und das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG abstellt. Dabei übersieht sie aber, dass den beschwerdeführenden Parteien ein Fehlverhalten ihrer Mutter bei Eingehen einer Aufenthaltsehe nicht angelastet werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2012, 2011/23/0175). Die Ansicht der belangten Behörde, die beschwerdeführenden Parteien hätten sich das Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen zu lassen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Soweit die belangte Behörde im Übrigen auf die Beantragung eines Niederlassungsnachweises (richtig: einer Verlängerung des Aufenthaltstitels) am 14. Jänner 2004 beim Fremdenpolizeilichen Büro der BPD Wien abstellt, wurde dieser Antrag (ebenso wie jener bei der genannten Behörde am 29. Dezember 2004 eingelangte und auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gerichtete) nicht von den beschwerdeführenden Parteien selbst gestellt, sondern in ihrer Vertretung von ihrer Mutter.Grundsätzlich handelt es sich bei einem zur Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG führenden "Versagungsgrund" nur um das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. November 2007, 2006/18/0301). Aus der Bescheidbegründung ist erkennbar, dass die belangte Behörde auf den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG (Vorliegen einer Aufenthaltsehe) und das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abstellt. Dabei übersieht sie aber, dass den beschwerdeführenden Parteien ein Fehlverhalten ihrer Mutter bei Eingehen einer Aufenthaltsehe nicht angelastet werden kann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2012, 2011/23/0175). Die Ansicht der belangten Behörde, die beschwerdeführenden Parteien hätten sich das Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen zu lassen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Soweit die belangte Behörde im Übrigen auf die Beantragung eines Niederlassungsnachweises (richtig: einer Verlängerung des Aufenthaltstitels) am 14. Jänner 2004 beim Fremdenpolizeilichen Büro der BPD Wien abstellt, wurde dieser Antrag (ebenso wie jener bei der genannten Behörde am 29. Dezember 2004 eingelangte und auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gerichtete) nicht von den beschwerdeführenden Parteien selbst gestellt, sondern in ihrer Vertretung von ihrer Mutter.

Nach dem Gesagten waren die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne die Interessenabwägung der belangten Behörde nach § 66 FPG iVm Art. 8 EMRK einer Beurteilung zu unterziehen.Nach dem Gesagten waren die angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne die Interessenabwägung der belangten Behörde nach Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK einer Beurteilung zu unterziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. Dezember 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012220212.X00

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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