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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BLVG 1965 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JB in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 21. Februar 2012, Zl. BMUKK-3393.230264/0005-III/5/2011, betreffend Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des JB in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 21. Februar 2012, Zl. BMUKK-3393.230264/0005-III/5/2011, betreffend Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 61, GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er war in der Zeit zwischen August 2004 und 31. Dezember 2010 mit der Leitung der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus K (im Folgenden: HBLT) betraut bzw. als Leiter derselben ernannt. Mit dieser Funktion war auch die organisatorische Leitung und Verwaltung des Bundeskonviktes K, welches als Lehrhotel gewidmet ist (im Folgenden: Lehrhotel), verbunden.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen August 2004 und Mai 2008 für die Leitung des Lehrhotels eine Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (im Folgenden: GehG), bezog, welche mit Juni 2008 eingestellt wurde.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen August 2004 und Mai 2008 für die Leitung des Lehrhotels eine Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (im Folgenden: GehG), bezog, welche mit Juni 2008 eingestellt wurde.
Am 19. Jänner 2011 richtete er eine Eingabe an den Landesschulrat für Niederösterreich, in welcher er auf die Auszahlung der genannten Mehrdienstleistungsvergütung bis Mai 2008 hinwies.
Sodann heißt es, die "Einrechnung der Mehrdienstleistungen" für die Leitung des Lehrhotels sei mit 1. Juni 2008 ohne Angaben von Gründen eingestellt worden. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Nachverrechnung und Auszahlung "der vorgenannten Einrechnung für die Leitung des Lehrhotels" für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2010. Widrigenfalls werde eine bescheidmäßige Feststellung begehrt.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15. April 2011 gemäß § 3 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 (im Folgenden: BLVG), in Verbindung mit § 61 GehG abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15. April 2011 gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, (im Folgenden: BLVG), in Verbindung mit Paragraph 61, GehG abgewiesen.
Die erstinstanzliche Behörde vertrat unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0114, im Wesentlichen die Auffassung, die Gebührlichkeit einer Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG komme ausschließlich dann in Betracht, wenn die Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung durch tatsächliche dauernde Unterrichtserteilung erfolge. Da der Beschwerdeführer jedoch als Leiter der beiden Schulen keinen Unterricht erteilt habe, gebühre auch keine Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG.Die erstinstanzliche Behörde vertrat unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0114, im Wesentlichen die Auffassung, die Gebührlichkeit einer Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 61, GehG komme ausschließlich dann in Betracht, wenn die Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung durch tatsächliche dauernde Unterrichtserteilung erfolge. Da der Beschwerdeführer jedoch als Leiter der beiden Schulen keinen Unterricht erteilt habe, gebühre auch keine Vergütung für Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 61, GehG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2012 als unbegründet abgewiesen wurde.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es:
"In Ihrem Antrag vom 19. Jänner 2011 haben Sie für den Zeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2010 eine Einrechnung für die Leitung des Lehrhotels an der HBLT K, die als Mehrdienstleistungen abzugelten wären, begehrt. Dieser Antrag wurde von der Dienstbehörde 1. Instanz mit Bescheid vom 15. April 2011, I/Pers.-3393.230264/87-2011, mit der Begründung abgelehnt, dass die rechtlichen Grundlagen für eine Abgeltung nach § 61 Abs. 1 und 2 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind."In Ihrem Antrag vom 19. Jänner 2011 haben Sie für den Zeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Dezember 2010 eine Einrechnung für die Leitung des Lehrhotels an der HBLT K, die als Mehrdienstleistungen abzugelten wären, begehrt. Dieser Antrag wurde von der Dienstbehörde 1. Instanz mit Bescheid vom 15. April 2011, I/Pers.-3393.230264/87-2011, mit der Begründung abgelehnt, dass die rechtlichen Grundlagen für eine Abgeltung nach Paragraph 61, Absatz eins, und 2 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.
Gegen diesen Bescheid erhoben Sie am 29. April 2011 fristgerecht Berufung, indem Sie insbesondere Rechtswidrigkeit infolge rechtlicher Beurteilung geltend machen. Sie führten im Wesentlichen aus, dass Ihnen als Leiter der HBLA für Tourismus die gesamte organisatorische, personelle, rechtliche, budgetäre und verwaltungstechnische Leitung des Bundeskonviktes (Schulkennzahl: 301990) obliege. Das Bundeskonvikt am Standort der HBLT sei als eine eigene Bundesdienststelle und organisatorische Einheit zu betrachten und werde zur Ergänzung der Ausbildung an der HBLT als 'Lehrhotel' geführt. Dienstrechtlich unterstehen alle Mitarbeiter Ihnen als Direktor der HBLT und gleichzeitig Leiter des Bundeskonviktes (Lehrhotels). Der Mehraufwand sei ab 1982 durch das Ministerium und dem Landesschulrat für Niederösterreich als gegeben anerkannt und von 1982 bis 2008 den jeweiligen Schulleitern bzw. Direktoren abgegolten worden. Dieser Mehraufwand für die Leitung des Lehrhotels sei auch nach Einstellung der bis Mai 2008 anstandslos eingerechneten Mehrdienstleistungen ab Juni 2008 in vollem Umfang gegeben, insbesondere durch die seit 2006 bis laufend durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten am Bundesschulzentrum sowie im Speziellen bis 2010 am Lehrhotel. Der Betreuungs- und Führungsaufwand rechtfertige jedenfalls eine 'Einrechnung' und Abgeltung in Höhe von 18,9 Werteinheiten.
Dem zu Grunde liegend wurden Sie mit 1. August 2004 mit der Leitung der HBLT betraut und mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2005 zum Direktor dieser Schule ernannt; nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2008 (Geschäftszahl B1158/08), waren Sie bis 31. Dezember 2010 mit der Leitung dieser Schule (wieder) betraut.
Sie waren als Leiter einer berufsbildenden höheren Schule gemäß § 3 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung befreit. Auf Grund der erhöhten Klassenanzahl bezogen Sie gemäß § 57 Abs. 6 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine um 20 v. H. erhöhte Dienstzulage (Dienstzulagengruppe I gemäß § 2 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966). Die historische Entwicklung der Schule mit angeschlossenem Lehrhotel brachte es mit sich, dass die Schulleiter für die Tätigkeit der Leitung des Lehrhotels eine Einrechnung zugesprochen bekamen.Sie waren als Leiter einer berufsbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes von der Verpflichtung zur Unterrichtserteilung befreit. Auf Grund der erhöhten Klassenanzahl bezogen Sie gemäß Paragraph 57, Absatz 6, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 eine um 20 v. H. erhöhte Dienstzulage (Dienstzulagengruppe römisch eins gemäß Paragraph 2, der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966). Die historische Entwicklung der Schule mit angeschlossenem Lehrhotel brachte es mit sich, dass die Schulleiter für die Tätigkeit der Leitung des Lehrhotels eine Einrechnung zugesprochen bekamen.
Im Schuljahr 2007/08 (und auch davor) wurden Ihnen gemäß § 3 Abs. 1 lit. e des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe I in Ihre Lehrverpflichtung 'eingerechnet'. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. sind die Unterrichtsstunden für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung mit 1,050 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. Für 18 Wochenstunden ergibt sich somit eine 'Einrechnung' im Ausmaß von 18,9 Werteinheiten, die als Mehrdienstleistungen ausgewiesen wurden, da Sie gemäß § 3 Abs. 2 BLVG von der Lehrverpflichtung befreit waren.Im Schuljahr 2007/08 (und auch davor) wurden Ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins in Ihre Lehrverpflichtung 'eingerechnet'. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. sind die Unterrichtsstunden für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei auf die Lehrverpflichtung mit 1,050 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. Für 18 Wochenstunden ergibt sich somit eine 'Einrechnung' im Ausmaß von 18,9 Werteinheiten, die als Mehrdienstleistungen ausgewiesen wurden, da Sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BLVG von der Lehrverpflichtung befreit waren.
Mit Wirkung vom 1. Juni 2008 wurde auf Weisung des Landesschulrates für NÖ diese Einrechnung über die volle Lehrverpflichtung hinaus eingestellt, wodurch die Auszahlung der davor bezogenen Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 18,9 Werteinheiten (Mai 2008) eingestellt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0427, zu § 61 Abs. 1 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, welcher jener hier anzuwendenden nach dem BGBl. I Nr. 96/2007 vergleichbar ist, ausgesprochen, dass ein Anspruch nach § 61 Abs. 1 GG eine 'dauernde' Unterrichtserteilung voraussetzt, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet. Zur Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0114-6, ausgeführt, dass ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung jedenfalls mit dem Ausmaß der dauernden Unterrichtserteilung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG begrenzt ist resp. Nebenleistungen gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 GehG lediglich in die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG einzurechnen sind, eine solche Einrechnung jedoch nur soweit erfolgen kann, bis die Unterrichtsverpflichtung zur Gänze erschöpft ist. Eine Überschreitung der Lehrverpflichtung allein durch Einrechnung von Nebenleistungen auf dieselbe kommt nämlich schon begrifflich nicht in Betracht. Daraus wiederum folgt, dass die Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung erfolgen kann. Lediglich zur Beurteilung der Frage, ob durch ein bestimmtes Ausmaß an dauernder Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird, ist zuvor die mit dem Ausmaß der Lehrverpflichtung selbst begrenzte Einrechnung von Nebenleistungen zu berücksichtigen. Allein schon nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 GehG kann der vom Berufungswerber vertretenen Auslegung nicht gefolgt werden. Auch das Abstellen der Vergütung auf 'jede Unterrichtsstunde' in § 61 Abs. 2 GehG setzt einem Anspruch das Vorhandensein von dauernder Unterrichtserteilung voraus.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0427, zu Paragraph 61, Absatz eins, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, welcher jener hier anzuwendenden nach dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, vergleichbar ist, ausgesprochen, dass ein Anspruch nach Paragraph 61, Absatz eins, GG eine 'dauernde' Unterrichtserteilung voraussetzt, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet. Zur Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0114-6, ausgeführt, dass ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung jedenfalls mit dem Ausmaß der dauernden Unterrichtserteilung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, GehG begrenzt ist resp. Nebenleistungen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, GehG lediglich in die Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz BLVG einzurechnen sind, eine solche Einrechnung jedoch nur soweit erfolgen kann, bis die Unterrichtsverpflichtung zur Gänze erschöpft ist. Eine Überschreitung der Lehrverpflichtung allein durch Einrechnung von Nebenleistungen auf dieselbe kommt nämlich schon begrifflich nicht in Betracht. Daraus wiederum folgt, dass die Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung erfolgen kann. Lediglich zur Beurteilung der Frage, ob durch ein bestimmtes Ausmaß an dauernder Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird, ist zuvor die mit dem Ausmaß der Lehrverpflichtung selbst begrenzte Einrechnung von Nebenleistungen zu berücksichtigen. Allein schon nach dem Wortlaut des Paragraph 61, Absatz eins, GehG kann der vom Berufungswerber vertretenen Auslegung nicht gefolgt werden. Auch das Abstellen der Vergütung auf 'jede Unterrichtsstunde' in Paragraph 61, Absatz 2, GehG setzt einem Anspruch das Vorhandensein von dauernder Unterrichtserteilung voraus.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung erfolgen. Anderes käme schon begrifflich nicht in Betracht. Gleiches hat somit für vorliegenden Fall zu gelten. Es liegt kein Grund vor, den Begriff der 'Einrechnung' anders auszulegen als dies der Verwaltungsgerichtshof getan hat. Dies entspricht der Judikatur des VwGH, insbesondere dem Erkenntnis des VwGH vom 17. Oktober 2001, Zl. 99/12/0147 mit weiteren Verweisen auf die verfassungsgerichtliche Judikatur zur Abgeltung von Leistungen im öffentlichen Dienstverhältnis.
Da Sie mangels tatsächlicher Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Unterrichtsleistung nicht erfüllt, aber auch durch eine solche diese nicht überschritten haben, liegt im Juni 2008 auch kein Anspruch auf Auszahlung von Mehrdienstleistungen gem. § 61 GehG 1956 vor. Ein Mehrdienstleistungsanspruch aus der Tätigkeit der Leitung des Lehrhotels allenfalls im Wege einer Einrechnung besteht über das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung nicht.Da Sie mangels tatsächlicher Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Unterrichtsleistung nicht erfüllt, aber auch durch eine solche diese nicht überschritten haben, liegt im Juni 2008 auch kein Anspruch auf Auszahlung von Mehrdienstleistungen gem. Paragraph 61, GehG 1956 vor. Ein Mehrdienstleistungsanspruch aus der Tätigkeit der Leitung des Lehrhotels allenfalls im Wege einer Einrechnung besteht über das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung nicht.
Dem erhöhten Aufwand größerer Unterrichtsanstalten wird gerade durch die Bestimmung des § 57 GehG 1956 zur Schulleiterzulage in Verbindung mit der Größendifferenzierung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 entsprechend Rechnung getragen und wird bei Ihnen mittels einer um 20 v. H. erhöhten Leiterzulage entsprochen. Wie Sie auch selbst in Ihren Eingaben ausführen, stellt die von Ihnen zu leitende Dienststelle eine organisatorische Einheit dar, womit die Anstalten über den Größenbewertungsschlüssel des § 57 GehG (in Dienstzulagengruppen) in Zusammenhang mit der Schulleiter-Zulagenverordnung unterschiedlich abgegolten werden."Dem erhöhten Aufwand größerer Unterrichtsanstalten wird gerade durch die Bestimmung des Paragraph 57, GehG 1956 zur Schulleiterzulage in Verbindung mit der Größendifferenzierung der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 entsprechend Rechnung getragen und wird bei Ihnen mittels einer um 20 v. H. erhöhten Leiterzulage entsprochen. Wie Sie auch selbst in Ihren Eingaben ausführen, stellt die von Ihnen zu leitende Dienststelle eine organisatorische Einheit dar, womit die Anstalten über den Größenbewertungsschlüssel des Paragraph 57, GehG (in Dienstzulagengruppen) in Zusammenhang mit der Schulleiter-Zulagenverordnung unterschiedlich abgegolten werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 61 Abs. 1 GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wie er im gesamten strittigen Zeitraum in Kraft stand, lautete: Paragraph 61, Absatz eins, GehG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, wie er im gesamten strittigen Zeitraum in Kraft stand, lautete:
"Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch
1. dauernde Unterrichtserteilung,
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und
Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen
Schulformen nach § 12 BLVG
das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt
ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten
Nebengebühren eine besondere Vergütung. ..."
Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer 20 Wochenstunden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz BLVG beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer 20 Wochenstunden.
§ 3 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 BLVG lauteten im Zeitraum zwischen Juni 2008 und Dezember 2010 wie folgt: Paragraph 3, Absatz eins, Litera e und Absatz 2, BLVG lauteten im Zeitraum zwischen Juni 2008 und Dezember 2010 wie folgt:
"§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur"§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
...
e) Dienstzulagengruppe I 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. e) Dienstzulagengruppe römisch eins 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei.
Insoweit sich der Beschwerdeführer zunächst auf sein Vertrauen auf die langjährige Übung der Abgeltung des Mehraufwandes für die Leitung des Lehrhotels durch eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 GehG beruft, ist ihm der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entgegen zu halten: Dieser besteht darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgeblichen Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2011, Zl. 2010/12/0046).Insoweit sich der Beschwerdeführer zunächst auf sein Vertrauen auf die langjährige Übung der Abgeltung des Mehraufwandes für die Leitung des Lehrhotels durch eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, GehG beruft, ist ihm der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses entgegen zu halten: Dieser besteht darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgeblichen Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis eine fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 2011, Zl. 2010/12/0046).
Vor diesem Hintergrund ist es auch bedeutungslos, ob sich - was der Beschwerdeführer bestreitet - die Situation in den von ihm geleiteten Schulen seit 1982 geändert hat.
Was die - nach dem Vorgesagten allein maßgeblichen - gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen betrifft, so hat sich die belangte Behörde zutreffend auf das zu dem auch hier anwendbaren § 61 Abs. 1 GehG in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 bezügliche hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0114, berufen. Aus den im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegebenen Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses kommt eine Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung im Verständnis des § 61 GehG ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung in Betracht. Wird - was hier unstrittig ist - von einem Bundeslehrer kein Unterricht erteilt, so kann eine Einrechnung gemäß § 61 Abs. 1 GehG für sich allein genommen die Gebührlichkeit einer Vergütung für Mehrdienstleistungen nicht begründen.Was die - nach dem Vorgesagten allein maßgeblichen - gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen betrifft, so hat sich die belangte Behörde zutreffend auf das zu dem auch hier anwendbaren Paragraph 61, Absatz eins, GehG in der Fassung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, bezügliche hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008, Zl. 2007/12/0114, berufen. Aus den im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegebenen Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses kommt eine Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung im Verständnis des Paragraph 61, GehG ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung in Betracht. Wird - was hier unstrittig ist - von einem Bundeslehrer kein Unterricht erteilt, so kann eine Einrechnung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GehG für sich allein genommen die Gebührlichkeit einer Vergütung für Mehrdienstleistungen nicht begründen.
Da sich dieser vom Verwaltungsgerichtshof geprägte Rechtssatz als Ergebnis der Auslegung des - wie erwähnt - auch hier anwendbaren § 61 Abs. 1 GehG idF BGBl. I Nr. 142/2000 ergab, spielt es im vorliegenden Fall - anders als der Beschwerdeführer meint - auch keine Rolle, dass in seinem Fall eine Einrechnung gemäß § 3 Abs. 1 lit. e BLVG, im Fall des Beschwerdeführers zur hg. Zl. 2007/12/0114 aber eine solche gemäß § 13 Abs. 1 BLVG in Diskussion stand.Da sich dieser vom Verwaltungsgerichtshof geprägte Rechtssatz als Ergebnis der Auslegung des - wie erwähnt - auch hier anwendbaren Paragraph 61, Absatz eins, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ergab, spielt es im vorliegenden Fall - anders als der Beschwerdeführer meint - auch keine Rolle, dass in seinem Fall eine Einrechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, BLVG, im Fall des Beschwerdeführers zur hg. Zl. 2007/12/0114 aber eine solche gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BLVG in Diskussion stand.
Schon vor dem Hintergrund des § 61 Abs. 1 GehG kann es hier dahingestellt bleiben, ob eine Einrechnung gemäß § 3 Abs. 1 lit. e BLVG einer solchen nach § 9 BLVG gleichzuhalten sei, ebenso wie es in dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008 dahingestellt bleiben konnte, ob eine Einrechnung gemäß § 13 Abs. 1 BLVG analog zu einer solchen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BLVG erfolgen dürfe.Schon vor dem Hintergrund des Paragraph 61, Absatz eins, GehG kann es hier dahingestellt bleiben, ob eine Einrechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, BLVG einer solchen nach Paragraph 9, BLVG gleichzuhalten sei, ebenso wie es in dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2008 dahingestellt bleiben konnte, ob eine Einrechnung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BLVG analog zu einer solchen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, und 2 BLVG erfolgen dürfe.
Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass eine rechtskräftig bescheidmäßig zuerkannte Mehrleistungsvergütung nur bei Änderung der für die Gebührlichkeit maßgeblichen Umstände aberkannt werden dürfe, ist ihm entgegen zu halten, dass die belangte Behörde keine Feststellung getroffen hat, wonach die dem Beschwerdeführer bis Mai 2008 ausbezahlte Vergütung bescheidförmig bemessen worden wäre. Solches hat der Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Insofern dieses Beschwerdevorbringen die Behauptung einer bescheidförmigen Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 61 Abs. 1 GehG beinhalten sollte, verstieße es gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob dem Beschwerdeführer im hier strittigen Zeitraum die ihm übertragene Verwendung entzogen worden ist oder nicht.Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass eine rechtskräftig bescheidmäßig zuerkannte Mehrleistungsvergütung nur bei Änderung der für die Gebührlichkeit maßgeblichen Umstände aberkannt werden dürfe, ist ihm entgegen zu halten, dass die belangte Behörde keine Feststellung getroffen hat, wonach die dem Beschwerdeführer bis Mai 2008 ausbezahlte Vergütung bescheidförmig bemessen worden wäre. Solches hat der Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Insofern dieses Beschwerdevorbringen die Behauptung einer bescheidförmigen Zuerkennung einer Vergütung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GehG beinhalten sollte, verstieße es gegen das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abzuleitende Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob dem Beschwerdeführer im hier strittigen Zeitraum die ihm übertragene Verwendung entzogen worden ist oder nicht.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, beim Lehrhotel handle es sich um eine eigene Organisationseinheit, sodass die zusätzliche Belastung "sogar doppelt so hoch" sei als die bloße Leitung der HBLA. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 61 Abs. 1 GehG in der hier vertretenen Auslegung ins Treffen führen will, ist er darauf zu verweisen, dass der Umstand, wonach § 61 GehG eine besondere Vergütung nur für eine dauernde, das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende Unterrichtserteilung vorsieht, nicht aber für andere Tätigkeiten, die nicht als solche Unterrichtserteilung, wohl aber als Mehrleistung zu qualifizieren sind, die Regelung nicht gleichheitswidrig macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 99/12/0147, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Anders als der Beschwerdeführer meint beruht die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf dem Ausmaß der durch die Nebenleistung bewirkten zusätzlichen Belastung, sondern auf dem qualitativen Unterschied zwischen Unterrichtserteilung und sonstigen Mehrdienstleistungen.Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, beim Lehrhotel handle es sich um eine eigene Organisationseinheit, sodass die zusätzliche Belastung "sogar doppelt so hoch" sei als die bloße Leitung der HBLA. Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 61, Absatz eins, GehG in der hier vertretenen Auslegung ins Treffen führen will, ist er darauf zu verweisen, dass der Umstand, wonach Paragraph 61, GehG eine besondere Vergütung nur für eine dauernde, das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende Unterrichtserteilung vorsieht, nicht aber für andere Tätigkeiten, die nicht als solche Unterrichtserteilung, wohl aber als Mehrleistung zu qualifizieren sind, die Regelung nicht gleichheitswidrig macht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 99/12/0147, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Anders als der Beschwerdeführer meint beruht die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf dem Ausmaß der durch die Nebenleistung bewirkten zusätzlichen Belastung, sondern auf dem qualitativen Unterschied zwischen Unterrichtserteilung und sonstigen Mehrdienstleistungen.
Vor diesem Hintergrund kann es hier auch dahingestellt bleiben, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mehraufwand durch die Zulage gemäß § 57 GehG hinreichend abgegolten wird oder nicht.Vor diesem Hintergrund kann es hier auch dahingestellt bleiben, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mehraufwand durch die Zulage gemäß Paragraph 57, GehG hinreichend abgegolten wird oder nicht.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 19. Dezember 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120058.X00Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013