Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach, 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. August 2010, Zl. 7-A-ALRM- 5/9/2010, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: B GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt Villach, 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. August 2010, Zl. 7-A-ALRM- 5/9/2010, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: B GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid, der in Ansehung des in Bezug auf die nicht umgewidmete Teilfläche des Grundstückes Nr. 811, KG St. D., getroffenen Ausspruches mangels Anfechtung unberührt bleibt, wird in Ansehung des Ausspruches, dass die Abfallanschüttungen auf der umgewidmeten Teilfläche des angeführten Grundstückes nicht dem Altlastenbeitrag unterlägen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Schreiben vom 11. November 2003 stellte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft S (im Folgenden: BH) gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) den Antrag, festzustellen, ob die auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) stehenden Grundstück Nr. 811, KG St. D., im Zeitraum vom 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 ("Zweitanschüttung") aufgeschüttetenMit Schreiben vom 11. November 2003 stellte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft S (im Folgenden: BH) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) den Antrag, festzustellen, ob die auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) stehenden Grundstück Nr. 811, KG St. D., im Zeitraum vom 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 ("Zweitanschüttung") aufgeschütteten
39.236 m3 Baurestmassen und Erdaushubmaterial
also mit 31. (richtig: 30.) September 2001 - entstanden, so stünde das Fehlen der erforderlichen Bewilligung(en) im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld der Beitragsbefreiung entgegen. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung habe die einmal entstandene Abgabenschuld nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
13.344 m2 erteilt worden. Die Fertigstellung der bewilligten Betriebsanlage sei durch die MP am 9. Oktober 2003 angezeigt worden. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am 31. Dezember 2002 seien hinsichtlich der auf der umgewidmeten Teilfläche errichteten Betriebsanlage die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG sohin vorgelegen.13.344 m2 erteilt worden. Die Fertigstellung der bewilligten Betriebsanlage sei durch die MP am 9. Oktober 2003 angezeigt worden. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld am 31. Dezember 2002 seien hinsichtlich der auf der umgewidmeten Teilfläche errichteten Betriebsanlage die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG sohin vorgelegen.
Hinsichtlich der mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 und mit Bescheid der BH vom 3. September 2002 bewilligten Errichtung eines Betriebsgebäudes samt Büro-, Aufenthalts- und Sanitärräumen und einer Betriebshalle für LKW-Werkstätten und Waschboxen samt Lagerbereich werde festgehalten, dass dieses Bauvorhaben - auf Grund einer geänderten Unternehmensentwicklung - nicht errichtet, sondern stattdessen mit Bescheid der BH vom 4. Dezember 2008 eine Stahlbiegehalle gewerbebehördlich genehmigt und in weiterer Folge errichtet worden sei. Da es sich hiebei um eine gänzlich andere Baulichkeit handle, welche mit dem ursprünglich im Jahr 2002 bewilligten Betriebsgebäude nicht vergleichbar sei, und diese darüber hinaus erst sechs Jahre nach Abschluss der Anschüttung bewilligt worden sei, komme für diese Baulichkeit die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG jedenfalls nicht in Betracht.Hinsichtlich der mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 und mit Bescheid der BH vom 3. September 2002 bewilligten Errichtung eines Betriebsgebäudes samt Büro-, Aufenthalts- und Sanitärräumen und einer Betriebshalle für LKW-Werkstätten und Waschboxen samt Lagerbereich werde festgehalten, dass dieses Bauvorhaben - auf Grund einer geänderten Unternehmensentwicklung - nicht errichtet, sondern stattdessen mit Bescheid der BH vom 4. Dezember 2008 eine Stahlbiegehalle gewerbebehördlich genehmigt und in weiterer Folge errichtet worden sei. Da es sich hiebei um eine gänzlich andere Baulichkeit handle, welche mit dem ursprünglich im Jahr 2002 bewilligten Betriebsgebäude nicht vergleichbar sei, und diese darüber hinaus erst sechs Jahre nach Abschluss der Anschüttung bewilligt worden sei, komme für diese Baulichkeit die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG jedenfalls nicht in Betracht.
Auf der restlichen - am 31. Dezember 2002 als für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Stichtag - noch nicht umgewidmeten Teilfläche des betreffenden Grundstückes sei mit Bescheid der BH vom 23. Juli 2009 eine Oberflächenentwässerungsanlage (einschließlich eines 2.000 m2 großen Sickerbeckens) wasserrechtlich bewilligt worden. Erst in nächster Zeit werde mit der Straßeneinbindung in die B. Straße begonnen. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10. Mai 2010 zufolge werde auch dieser Bereich zur Zeit gewerblich als Lagerfläche genutzt. Zu dem für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt sei jedoch keine behördliche Bewilligung für die Errichtung einer übergeordneten Baumaßnahme auf dieser Teilfläche vorgelegen, sodass für diese Teilfläche die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG nicht in Betracht komme.Auf der restlichen - am 31. Dezember 2002 als für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Stichtag - noch nicht umgewidmeten Teilfläche des betreffenden Grundstückes sei mit Bescheid der BH vom 23. Juli 2009 eine Oberflächenentwässerungsanlage (einschließlich eines 2.000 m2 großen Sickerbeckens) wasserrechtlich bewilligt worden. Erst in nächster Zeit werde mit der Straßeneinbindung in die B. Straße begonnen. Der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10. Mai 2010 zufolge werde auch dieser Bereich zur Zeit gewerblich als Lagerfläche genutzt. Zu dem für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt sei jedoch keine behördliche Bewilligung für die Errichtung einer übergeordneten Baumaßnahme auf dieser Teilfläche vorgelegen, sodass für diese Teilfläche die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG nicht in Betracht komme.
Nur gegen den im angefochtenen Bescheid in Bezug auf die umgewidmete Teilfläche des Grundstückes Nr. 811, KG St. D., getroffenen Ausspruch der Beitragsfreiheit richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie bereits im oben genannten Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0148, dargelegt wurde, trifft in einem Verfahren nach § 10 ALSAG die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde, sodass im Beschwerdefall auf den Zeitraum Dezember 2000 bis Oktober 2002, der Gegenstand des Feststellungsantrages der MP nach § 10 Abs. 1 leg. cit. ist, abzustellen ist.Wie bereits im oben genannten Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0148, dargelegt wurde, trifft in einem Verfahren nach Paragraph 10, ALSAG die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde, sodass im Beschwerdefall auf den Zeitraum Dezember 2000 bis Oktober 2002, der Gegenstand des Feststellungsantrages der MP nach Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. ist, abzustellen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996 unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG in derselben Fassung entsteht die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in derselben Fassung entsteht die Beitragsschuld im Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Die Beschwerde bringt vor, dass die verfahrensgegenständliche "Zweitanschüttung", mit der am 7. Dezember 2000 begonnen worden sei, in dem Bereich des Grundstückes Nr. 811, der über Antrag der Gemeinde S vom 31. November 2001 mit Bescheid der Kärntner Landesregierung von landwirtschaftlichem Grünland in Bauland-Industriegebiet umgewidmet und für den über Antrag der MP mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 die Errichtung eines Betriebsgebäudes und einer Lagerfläche für Baurestmassen bewilligt worden sei, spätestens am 12. September 2001 abgeschlossen gewesen sei. Die nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Oktober 2002 vorgenommenen Anschüttungen seien zweifelsfrei bereits auf der nicht umgewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 811, die auch gegenwärtig noch als land- und forstwirtschaftliche Fläche/Ödland gewidmet sei, erfolgt. Mit ihrer Annahme, dass es sich bei den vorgenommenen Anschüttungen/Verfüllungen um eine einheitliche Schüttung gehandelt habe, die als gesamte am 30. Oktober 2002 abgeschlossen gewesen sei, versuche die belangte Behörde, den für die Beurteilung der Beitragsfreiheit maßgeblichen Zeitpunkt auf ein Datum nach der Erteilung der Baubewilligung vom 5. Juli 2002 zu verschieben. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG seien die Altlastenbeitragsschulden für die Verfüllungen/Geländeanpassungen hingegen jeweils für die in einem Kalendervierteljahr verfüllten Teilmengen nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres entstanden. Da die letzte Verfüllung auf der umgewidmeten Teilfläche spätestens am 12. September 2001 vorgenommen worden und somit der 1. Oktober 2001 als spätester Zeitpunkt für die beitragsrechtliche Beurteilung der Verfüllungen maßgeblich gewesen sei, sei zu allen für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkten nicht festgestanden, worin die übergeordnete Baumaßnahme bestehe und welche konkrete bautechnische Funktion die Anschüttungen in diesem Zusammenhang zu erfüllen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei die betroffene Teilfläche des Grundstückes Nr. 811 weder in Bauland-Industriegebiet umgewidmet gewesen noch sei für dieses Grundstück eine Baubewilligung vorgelegen. Darüber hinaus sei mit dem bewilligten Bau nicht begonnen worden, sondern die Geltungsdauer der Baubewilligung mit Bescheid vom 21. August 2006 um weitere zwei Jahre verlängert worden.Die Beschwerde bringt vor, dass die verfahrensgegenständliche "Zweitanschüttung", mit der am 7. Dezember 2000 begonnen worden sei, in dem Bereich des Grundstückes Nr. 811, der über Antrag der Gemeinde S vom 31. November 2001 mit Bescheid der Kärntner Landesregierung von landwirtschaftlichem Grünland in Bauland-Industriegebiet umgewidmet und für den über Antrag der MP mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 die Errichtung eines Betriebsgebäudes und einer Lagerfläche für Baurestmassen bewilligt worden sei, spätestens am 12. September 2001 abgeschlossen gewesen sei. Die nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Oktober 2002 vorgenommenen Anschüttungen seien zweifelsfrei bereits auf der nicht umgewidmeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 811, die auch gegenwärtig noch als land- und forstwirtschaftliche Fläche/Ödland gewidmet sei, erfolgt. Mit ihrer Annahme, dass es sich bei den vorgenommenen Anschüttungen/Verfüllungen um eine einheitliche Schüttung gehandelt habe, die als gesamte am 30. Oktober 2002 abgeschlossen gewesen sei, versuche die belangte Behörde, den für die Beurteilung der Beitragsfreiheit maßgeblichen Zeitpunkt auf ein Datum nach der Erteilung der Baubewilligung vom 5. Juli 2002 zu verschieben. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG seien die Altlastenbeitragsschulden für die Verfüllungen/Geländeanpassungen hingegen jeweils für die in einem Kalendervierteljahr verfüllten Teilmengen nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres entstanden. Da die letzte Verfüllung auf der umgewidmeten Teilfläche spätestens am 12. September 2001 vorgenommen worden und somit der 1. Oktober 2001 als spätester Zeitpunkt für die beitragsrechtliche Beurteilung der Verfüllungen maßgeblich gewesen sei, sei zu allen für die Beurteilung der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkten nicht festgestanden, worin die übergeordnete Baumaßnahme bestehe und welche konkrete bautechnische Funktion die Anschüttungen in diesem Zusammenhang zu erfüllen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei die betroffene Teilfläche des Grundstückes Nr. 811 weder in Bauland-Industriegebiet umgewidmet gewesen noch sei für dieses Grundstück eine Baubewilligung vorgelegen. Darüber hinaus sei mit dem bewilligten Bau nicht begonnen worden, sondern die Geltungsdauer der Baubewilligung mit Bescheid vom 21. August 2006 um weitere zwei Jahre verlängert worden.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das zitierte Vorerkenntnis, mwN) kann von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.Nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa das zitierte Vorerkenntnis, mwN) kann von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/17/0057, ausgeführt, dass für eine Aufsplitterung der "übergeordneten Baumaßnahme" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. in die eigentliche Baumaßnahme und in "Vorarbeiten" es keinerlei gesetzliche Anhaltspunkte gibt und dass Vorarbeiten - losgelöst von der ihnen zugrunde liegenden Baumaßnahme - selbst keine bautechnischen Funktionen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung erfüllen. Wird die bewilligungspflichtige Baumaßnahme letztlich nicht bewilligt, haben auch die Vorarbeiten keine bautechnische Funktion, die eine Abgabenbefreiung rechtfertigen würde. Sinn des Ausnahmetatbestandes ist es nämlich, allein solche Verfüllungen von der Abgabenpflicht zu befreien, die - erlaubterweise - konkrete bautechnische Funktionen erfüllen und daher nicht mehr bloße Abfallablagerungsfunktion haben. Ist daher im Zeitpunkt der potenziellen Abgabenschuldentstehung der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. nicht erfüllt, ist die Abgabenfestsetzung dem Grundtatbestand entsprechend vorzunehmen.Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2010/17/0057, ausgeführt, dass für eine Aufsplitterung der "übergeordneten Baumaßnahme" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. in die eigentliche Baumaßnahme und in "Vorarbeiten" es keinerlei gesetzliche Anhaltspunkte gibt und dass Vorarbeiten - losgelöst von der ihnen zugrunde liegenden Baumaßnahme - selbst keine bautechnischen Funktionen im Sinn dieser Gesetzesbestimmung erfüllen. Wird die bewilligungspflichtige Baumaßnahme letztlich nicht bewilligt, haben auch die Vorarbeiten keine bautechnische Funktion, die eine Abgabenbefreiung rechtfertigen würde. Sinn des Ausnahmetatbestandes ist es nämlich, allein solche Verfüllungen von der Abgabenpflicht zu befreien, die - erlaubterweise - konkrete bautechnische Funktionen erfüllen und daher nicht mehr bloße Abfallablagerungsfunktion haben. Ist daher im Zeitpunkt der potenziellen Abgabenschuldentstehung der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. nicht erfüllt, ist die Abgabenfestsetzung dem Grundtatbestand entsprechend vorzunehmen.
Weiters kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173, mwN) der in § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) nur dann zum Tragen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, und liegt eine Unzulässigkeit der Verwendung oder Verwertung der Materialien jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt daher u. a. voraus, dass die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld - das ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG im Fall des Vornehmens von Geländeanpassungen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde - vorliegen. Die einmal entstandene Abgabenschuld kann sodann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Zl. 2003/07/0173).Weiters kommt nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173, mwN) der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) nur dann zum Tragen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, und liegt eine Unzulässigkeit der Verwendung oder Verwertung der Materialien jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt daher u. a. voraus, dass die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld - das ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG im Fall des Vornehmens von Geländeanpassungen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde - vorliegen. Die einmal entstandene Abgabenschuld kann sodann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden vergleiche , zum Ganzen nochmals das Erkenntnis, Zl. 2003/07/0173).
Im Übrigen vermögen bloße Zusagen behördlicher Organe eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0139, mwN).Im Übrigen vermögen bloße Zusagen behördlicher Organe eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0139, mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist für den Standpunkt der MP mit ihrem Vorbringen, dass aufgrund der Fehlinformation durch die Gemeinde S bzw. der "Landesplanung" mit Schreiben vom 29. Juni 2001 vor der Umwidmung und der Erteilung von behördlichen Genehmigungen mit den Schüttungen begonnen worden sei und es sich um eine - einheitliche - Schüttung zum Zwecke der betrieblichen Nutzung der gesamten Grundstücksfläche gehandelt habe, nichts gewonnen, zumal für das Entstehen der Beitragsschuld nach § 7 Abs. 1 Z 2 ALSAG es auf die Verfüllungen und Aufschüttungen im jeweiligen Kalendervierteljahr und darauf ankommt, welche konkrete bautechnische Funktion diese im Zusammenhang mit welcher übergeordneten Baumaßnahme erfüllten.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist für den Standpunkt der MP mit ihrem Vorbringen, dass aufgrund der Fehlinformation durch die Gemeinde S bzw. der "Landesplanung" mit Schreiben vom 29. Juni 2001 vor der Umwidmung und der Erteilung von behördlichen Genehmigungen mit den Schüttungen begonnen worden sei und es sich um eine - einheitliche - Schüttung zum Zwecke der betrieblichen Nutzung der gesamten Grundstücksfläche gehandelt habe, nichts gewonnen, zumal für das Entstehen der Beitragsschuld nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG es auf die Verfüllungen und Aufschüttungen im jeweiligen Kalendervierteljahr und darauf ankommt, welche konkrete bautechnische Funktion diese im Zusammenhang mit welcher übergeordneten Baumaßnahme erfüllten.
Wie bereits im Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0148, ausgeführt wurde, verwirklichte die bloße Angleichung des Geländeniveaus an das Niveau einer neuen Straße noch keine konkrete bautechnische Funktion. Für eine sonstige Bauführung auf dem nicht umgewidmeten Teil des Grundstückes Nr. 811 lag - wie sich auch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - jedenfalls bis zum Jahr 2009 keine behördliche Bewilligung vor. Schon deshalb konnten Vorarbeiten im Bereich der umgewidmeten Fläche keine bautechnische Funktion haben (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis, Zl. 2010/17/0057) , sodass auch deshalb die Annahme der belangten Behörde, dass bei der Beurteilung des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG von einer einheitlichen Schüttung zum Zwecke der betrieblichen Nutzung der gesamten Grundstücksfläche auszugehen sei, verfehlt ist.Wie bereits im Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0148, ausgeführt wurde, verwirklichte die bloße Angleichung des Geländeniveaus an das Niveau einer neuen Straße noch keine konkrete bautechnische Funktion. Für eine sonstige Bauführung auf dem nicht umgewidmeten Teil des Grundstückes Nr. 811 lag - wie sich auch aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - jedenfalls bis zum Jahr 2009 keine behördliche Bewilligung vor. Schon deshalb konnten Vorarbeiten im Bereich der umgewidmeten Fläche keine bautechnische Funktion haben vergleiche , dazu nochmals das Erkenntnis, Zl. 2010/17/0057) , sodass auch deshalb die Annahme der belangten Behörde, dass bei der Beurteilung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG von einer einheitlichen Schüttung zum Zwecke der betrieblichen Nutzung der gesamten Grundstücksfläche auszugehen sei, verfehlt ist.
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde erst am 26. März 2002 der gegenständliche Teil des Grundstückes Nr. 811 als Bauland-Industriegebiet umgewidmet und sodann erst mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 die Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes und einer Betriebshalle samt Lagerbereich erteilt, wobei allerdings dieses Bauvorhaben nicht verwirklicht wurde, sondern erst mit Bescheid der BH vom 4. Dezember 2008 eine Stahlbiegehalle gewerbebehördlich genehmigt wurde, die in weiterer Folge errichtet wurde. In Bezug auf diese Bautätigkeit kommt der Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Bereithaltung von Abfall zur Geländeverfüllung oder -anpassung in Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion nur dann diesen Tatbestand erfüllt, wenn die Durchführung der übergeordneten Baumaßnahme in naher Zeit bevorsteht (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2000/07/0088). Dies muss umso mehr in dem Fall gelten, wenn Abfall nicht nur zu diesem Zweck bereitgehalten wird, sondern die Geländeverfüllung oder - anpassung zwar vorgenommen wird, aber die Durchführung der übergeordneten Baumaßnahme erst nach mehreren Jahren erfolgen soll oder überhaupt nicht erfolgt, zumal in dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststehen muss, worin nun die übergeordnete Baumaßnahme besteht (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis Zl. 2003/07/0173).Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurde erst am 26. März 2002 der gegenständliche Teil des Grundstückes Nr. 811 als Bauland-Industriegebiet umgewidmet und sodann erst mit Bescheid der Gemeinde S vom 5. Juli 2002 die Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes und einer Betriebshalle samt Lagerbereich erteilt, wobei allerdings dieses Bauvorhaben nicht verwirklicht wurde, sondern erst mit Bescheid der BH vom 4. Dezember 2008 eine Stahlbiegehalle gewerbebehördlich genehmigt wurde, die in weiterer Folge errichtet wurde. In Bezug auf diese Bautätigkeit kommt der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Bereithaltung von Abfall zur Geländeverfüllung oder -anpassung in Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion nur dann diesen Tatbestand erfüllt, wenn die Durchführung der übergeordneten Baumaßnahme in naher Zeit bevorsteht vergleiche , aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2000/07/0088). Dies muss umso mehr in dem Fall gelten, wenn Abfall nicht nur zu diesem Zweck bereitgehalten wird, sondern die Geländeverfüllung oder - anpassung zwar vorgenommen wird, aber die Durchführung der übergeordneten Baumaßnahme erst nach mehreren Jahren erfolgen soll oder überhaupt nicht erfolgt, zumal in dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststehen muss, worin nun die übergeordnete Baumaßnahme besteht vergleiche , dazu nochmals das Erkenntnis Zl. 2003/07/0173).
Soweit im angefochtenen Bescheid von der mit Bescheid der BH vom 18. Juli 2002 erteilten gewerberechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage zum Aufbereiten (Brechen) von Baurestmassen (insbesondere Beton) mittels einer mobilen Brechanlage und deren Zwischenlagerung die Rede ist, so ist auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, worin insoweit die übergeordnete Baumaßnahme im Einzelnen besteht, und lagen, selbst wenn man eine solche bejahen sollte, im Zeitpunkt dieser Ablagerungen nicht alle erforderlichen Bewilligungen vor.
Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang seinem Inhalt nach als rechtswidrig.
Darüber hinaus verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen die gemäß § 63 Abs. 1 VwGG angeordnete Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0062, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0148, ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Anschüttungen auf der später umgewidmeten Teilfläche lediglich bis 27. April 2001 bzw. 12. September 2001 durchgeführten worden und somit vor der Umwidmung der Teilfläche und vor Erteilung der Baubewilligung abgeschlossen gewesen seien, zielführend sei. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Relevanz zukommt und, sollten die Anschüttungen auf der umgewidmeten Teilfläche bis September 2001 durchgeführt worden sein, das Fehlen der notwendigen Bewilligungen der Beitragsbefreiung entgegenstünde.Darüber hinaus verstößt der angefochtene Bescheid auch gegen die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG angeordnete Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0062, mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Vorerkenntnis, Zl. 2006/07/0148, ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Anschüttungen auf der später umgewidmeten Teilfläche lediglich bis 27. April 2001 bzw. 12. September 2001 durchgeführten worden und somit vor der Umwidmung der Teilfläche und vor Erteilung der Baubewilligung abgeschlossen gewesen seien, zielführend sei. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung für das weitere Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Relevanz zukommt und, sollten die Anschüttungen auf der umgewidmeten Teilfläche bis September 2001 durchgeführt worden sein, das Fehlen der notwendigen Bewilligungen der Beitragsbefreiung entgegenstünde.
Zu diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, offenbar weil sie dieses - entgegen der im genannten Vorerkenntnis geäußerten Rechtsauffassung - nicht für relevant hielt.
Auch damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Dieser war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Dieser war daher im angefochtenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 24. Jänner 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070224.X00Im RIS seit
08.03.2013Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014