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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. September 2006, Zl. 7-A-ALRM- 5/13/06, betreffend Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: B GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II/4), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Zollamt Klagenfurt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. September 2006, Zl. 7-A-ALRM- 5/13/06, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: B GmbH & Co KG in S, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II/4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2002/07/0036, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der nunmehr mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Jänner 2002 ab. Dieses Verfahren bezog sich auf die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Anschüttungen im Zeitraum von Juli 1998 bis Dezember 2000 (Erstanschüttung) auf den Grundstücken Nrn. 811 und 975/7, KG St. D., (nunmehr zusammengelegt zu Grundstück Nr. 811, KG St. D.).
Mit Antrag im Sinne des § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) vom 11. November 2003 begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan (kurz: BH) die Feststellungen, dass die auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstück Nr. 811, KG St. D., im Zeitraum von 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 (Zweitanschüttung) aufgeschütteten 39.236 m3 Baurestmassen und ErdaushubmaterialMit Antrag im Sinne des Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) vom 11. November 2003 begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan (kurz: BH) die Feststellungen, dass die auf dem im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstück Nr. 811, KG St. D., im Zeitraum von 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 (Zweitanschüttung) aufgeschütteten 39.236 m3 Baurestmassen und Erdaushubmaterial
Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft nunmehr lediglich die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Beitragsfreiheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG der von der mitbeteiligten Partei auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagerten Materialien.Die Beschwerdeführerin bekämpft nunmehr lediglich die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Beitragsfreiheit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG der von der mitbeteiligten Partei auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagerten Materialien.
Unstrittig ist die Abfalleigenschaft der betroffenen Anschüttungen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Vorerkenntnis vom 20. Oktober 2005 ausführte, trifft in einem Verfahren nach § 10 ALSAG die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2000/07/0088, m.w.N.). Im Beschwerdefall beziehen sich die Feststellungen auf Ablagerungen im Zeitraum von Dezember 2000 bis Oktober 2002. Diese Ablagerungen kamen als der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand in Betracht.Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Vorerkenntnis vom 20. Oktober 2005 ausführte, trifft in einem Verfahren nach Paragraph 10, ALSAG die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche , das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Zl. 2000/07/0088, m.w.N.). Im Beschwerdefall beziehen sich die Feststellungen auf Ablagerungen im Zeitraum von Dezember 2000 bis Oktober 2002. Diese Ablagerungen kamen als der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand in Betracht.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996, unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).
Gemäß § 4 Z. 3 ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996, ist Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, ist Beitragsschuldner derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 201/1996, entsteht die Beitragsschuld im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, entsteht die Beitragsschuld im Falle des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im bereits zitierten Vorerkenntnis vom 20. Oktober 2005 aus, dass nach seiner Judikatur von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme nur dann die Rede sein kann, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann (vgl. das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0156). Im Begriff der Funktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG ist mitenthalten, dass die verwendeten Materialien (Abfälle) für den angestrebten Zweck geeignet sein müssen (vgl. das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0038).Der Verwaltungsgerichtshof führte im bereits zitierten Vorerkenntnis vom 20. Oktober 2005 aus, dass nach seiner Judikatur von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme nur dann die Rede sein kann, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit feststeht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann vergleiche , das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0156). Im Begriff der Funktion im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG ist mitenthalten, dass die verwendeten Materialien (Abfälle) für den angestrebten Zweck geeignet sein müssen vergleiche , das darin verwiesene hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0038).
Als grundsätzlich beitragspflichtige Tätigkeit wurden im Beschwerdefall die Anschüttungen von Abfällen im Zeitraum von 7. Dezember 2000 bis 30. Oktober 2002 auf dem Grundstück Nr. 811, KG St. D., eingestuft.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich aus dem Betriebsansiedelungskonzept die übergeordnete Baumaßnahme ergebe, welche bereits zu Beginn der Anschüttungen vorgelegen sei und für die diese Anschüttungen von Anfang an eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt hätten. Die belangte Behörde ging dabei offensichtlich davon aus, dass das von der mitbeteiligten Partei geplante näher beschriebene Bauvorhaben ebenfalls Teil dieser übergeordneten Baumaßnahme sei, weil dieses Vorhaben als einheitliche funktionale Anlage zu sehen sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Das Betriebsansiedelungskonzept als solches liegt den Akten nicht bei. Selbst wenn man der belangten Behörde folgend das von der mitbeteiligten Partei geplante Bauvorhaben mit dem Betriebsansiedelungskonzept als "einheitliche funktionale Anlage" ansieht, wäre dies nicht geeignet, eine übergeordnete Baumaßnahme für das verfahrensgegenständliche Grundstück darzustellen. Welche konkreten bautechnischen Funktionen von den Anschüttungen in diesem Zusammenhang erfüllt werden, kann bezüglich des Betriebsansiedelungskonzeptes sowohl alleinstehend als auch in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei betrachtet nicht nachvollzogen werden.
Ausführungen, dass die verfahrensgegenständlichen Anschüttungen konkrete bautechnische Funktionen im Zusammenhang mit der Verlegung und Anhebung der "alten" B. Straße sowie durch Erschließung des gesamten Areals durch eine eigene Zu- und Abfahrt von bzw. zu der K. Straße erfüllten, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
In der Angleichung des Geländeniveaus des verfahrensgegenständlichen Grundstückes an das Niveau der "neuen" B. Straße kann keine übergeordnete Baumaßnahme erblickt werden, die bloße Anhebung des Geländeniveaus an sich erfüllt keine konkrete bautechnische Funktion.
Insoweit die belangte Behörde das Vorliegen der Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG aufgrund des Betriebsansiedelungskonzeptes bejahte, verkannte sie das darin angeführte Tatbestandsmerkmal und belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Insoweit die belangte Behörde das Vorliegen der Beitragsbefreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG aufgrund des Betriebsansiedelungskonzeptes bejahte, verkannte sie das darin angeführte Tatbestandsmerkmal und belastete den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Insoweit die belangte Behörde aber das Vorliegen der Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG aufgrund des geplanten Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei für das gesamte verfahrensgegenständliche Grundstück bejahte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit .Insoweit die belangte Behörde aber das Vorliegen der Beitragsbefreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG aufgrund des geplanten Bauvorhabens der mitbeteiligten Partei für das gesamte verfahrensgegenständliche Grundstück bejahte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit .
Die beschwerdeführende Partei wies bereits im Zuge des Berufungsverfahrens in der an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 13. September 2006 u.a. darauf hin, dass die verfahrensgegenständliche "Zweitanschüttung" im Bereich des gegenständlichen Grundstückes (Nr. 811), welcher nicht umgewidmet und am 2. März 2006 noch als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und für den keine Bewilligung zur Vornahme von Baumaßnahmen erteilt worden sei, fortgesetzt worden sei. Gleichzeitig legte die beschwerdeführende Partei eine Skizze (Anlage I) mit gelber Markierung der betreffenden Flächenteile vor. Auch in der Beschwerde wird u.a. gerügt, dass die "Zweitanschüttung" in dem Bereich des Grundstückes, der nicht umgewidmet worden und laut Auskunft der Kärntner Landesregierung vom 2. März 2006 zu diesem Zeitpunkt nach wie vor als landwirtschaftliches Grünland ausgewiesen gewesen sei, bis 30. Oktober 2002 fortgesetzt worden sei.Die beschwerdeführende Partei wies bereits im Zuge des Berufungsverfahrens in der an die belangte Behörde gerichteten Stellungnahme vom 13. September 2006 u.a. darauf hin, dass die verfahrensgegenständliche "Zweitanschüttung" im Bereich des gegenständlichen Grundstückes (Nr. 811), welcher nicht umgewidmet und am 2. März 2006 noch als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen und für den keine Bewilligung zur Vornahme von Baumaßnahmen erteilt worden sei, fortgesetzt worden sei. Gleichzeitig legte die beschwerdeführende Partei eine Skizze (Anlage römisch eins) mit gelber Markierung der betreffenden Flächenteile vor. Auch in der Beschwerde wird u.a. gerügt, dass die "Zweitanschüttung" in dem Bereich des Grundstückes, der nicht umgewidmet worden und laut Auskunft der Kärntner Landesregierung vom 2. März 2006 zu diesem Zeitpunkt nach wie vor als landwirtschaftliches Grünland ausgewiesen gewesen sei, bis 30. Oktober 2002 fortgesetzt worden sei.
Die belangte Behörde ging bei ihrer Prüfung davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück (22.039 m2) einheitlich zu beurteilen sei. Dabei verkennt sie aber, dass einerseits zwischen der Teilfläche, die nach der Schüttung von landwirtschaftlichem Grünland in Bauland-Industriegebiet umgewidmet wurde (13.344 m2) und auf der die Errichtung eines Bauvorhabens seitens der mitbeteiligten Partei beabsichtigt wurde, sowie andererseits aber der Teilfläche, die nicht umgewidmet wurde und weiterhin als landwirtschaftliches Grünland gewidmet ist (8.695 m2), zu differenzieren ist.
Dass aber die Anschüttungen auf der nicht umgewidmeten Teilfläche eine konkrete bautechnische Funktion in diesem Zusammenhang erfüllt hätten, ist jedenfalls nicht ersichtlich.
Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Gemeinde St. V. vom 5. Juli 2002 die Baubewilligung u.a. für die Errichtung eines näher beschriebenen Firmengebäudes auf einem Teil der umgewidmeten Teilfläche erteilt wurde.Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der Gemeinde St. römisch fünf. vom 5. Juli 2002 die Baubewilligung u.a. für die Errichtung eines näher beschriebenen Firmengebäudes auf einem Teil der umgewidmeten Teilfläche erteilt wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin - wenn auch unter dem Titel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit - in ihrer Beschwerde vorbringt, die Anschüttungen seien auf der (später) umgewidmeten Teilfläche lediglich bis 27. April 2001 bzw. 12. September 2001 durchgeführt worden und diese wären somit sowohl vor der Umwidmung der Teilfläche als auch vor Erteilung der Baubewilligung abgeschlossen gewesen, weshalb die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nicht vorgelegen seien, so ist dieses Vorbringen zielführend.
Denn wäre der Beschwerdeführerin folgend die Beitragsschuld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 ALSAG spätestens mit Ende dieses Kalendervierteljahres - also mit 31. September 2001 - entstanden, stünde das Fehlen der erforderlichen Bewilligung(en) im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragschuld der Beitragsbefreiung entgegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173 sowie vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0156).Denn wäre der Beschwerdeführerin folgend die Beitragsschuld gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG spätestens mit Ende dieses Kalendervierteljahres - also mit 31. September 2001 - entstanden, stünde das Fehlen der erforderlichen Bewilligung(en) im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragschuld der Beitragsbefreiung entgegen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173 sowie vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0156).
Der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld - grundsätzlich - entsteht, ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Bedeutung. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung konnte die einmal entstandene Abgabenschuld nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnisse vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173, m.w.N.).Der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld - grundsätzlich - entsteht, ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung von Bedeutung. Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung konnte die einmal entstandene Abgabenschuld nicht mehr rückgängig gemacht werden vergleiche , das hg. Erkenntnisse vom 22. April 2004, Zl. 2003/07/0173, m.w.N.).
Bereits aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben .Bereits aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben .
Wien, am 25. Juni 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070148.X00Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009