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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §367 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0079Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden der X in Y, vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom 4. Jänner 2012, 1.) Zl. UVS-04/G/19/10895/2010-9 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/04/0078) und 2.) Zl. UVS- 04/GV/21/10925/2010-7 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/04/0079), betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden der römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Johannes Pepelnik, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Czerninplatz 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom 4. Jänner 2012, 1.) Zl. UVS-04/G/19/10895/2010-9 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/04/0078) und 2.) Zl. UVS- 04/GV/21/10925/2010-7 (protokolliert zur hg. Zl. 2012/04/0079), betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde vom 4. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe es als Komplementärin der J. KG zu verantworten, dass diese das Gewerbe "Orgelbauer" an einem näher genannten Standort in Y nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers A.P. am 15. Oktober 2008 in den Zeiträumen vom 16. April bis 6. Mai 2009 und vom 21. Oktober 2009 bis 29. April 2010 ausgeübt habe, ohne die Anzeige über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen sechs Monaten ab Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erstattet zu haben.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 367 Z. 1 iVm § 39 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 verletzt, weshalb über sie Geldstrafen in der Höhe von EUR 860,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) und EUR 210,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden) verhängt wurden.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 367, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 verletzt, weshalb über sie Geldstrafen in der Höhe von EUR 860,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) und EUR 210,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden) verhängt wurden.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine Anmeldung eines gewerblichen Geschäftsführers, die den Erfordernissen des § 339 GewO 1994 entspreche, sei weder aktenkundig, noch seien von der Beschwerdeführerin entsprechende Dokumentationen zur Einsicht vorgelegt worden. Ein formloses Schreiben, wie jenes in Kopie vorliegende vom 2. April 2009, erfülle die Formvoraussetzungen jedenfalls nicht.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine Anmeldung eines gewerblichen Geschäftsführers, die den Erfordernissen des Paragraph 339, GewO 1994 entspreche, sei weder aktenkundig, noch seien von der Beschwerdeführerin entsprechende Dokumentationen zur Einsicht vorgelegt worden. Ein formloses Schreiben, wie jenes in Kopie vorliegende vom 2. April 2009, erfülle die Formvoraussetzungen jedenfalls nicht.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden übereinstimmend im Wesentlichen aus, dass an dem gegenständlichen Standort eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden sei, ergebe sich einerseits "aus dem eigenen Vorbringen" der Beschwerdeführerin, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass mit der Erstbehörde zwischenzeitlich eine Korrespondenz des Inhaltes stattgefunden habe, "die Ausübung des Gewerbes in einer abgeänderten Form werde angestrebt". In dem zweitangefochtenen Bescheid stützte sich die belangte Behörde zudem auf die "Zeugenaussage des Erhebungsorgans".
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die J. KG hätte nie das Gewerbe "Orgelbauer" ausgeübt, sei dem zu entgegnen, dass das Gewerbe "Orgelbauer" mit 4. Dezember 2003 angemeldet worden sei. Ferner sei A.P., der ein Orgelbaumeister sei, als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe "Orgelbauer" bestellt worden. Weil "Orgelbauer" mit u.a. "Klaviermacher" ein "verbundenes Handwerk" darstelle (§ 94 Z. 52 GewO 1994), sei die J. KG berechtigt, auch Leistungen des Gewerbes "Klaviermacher" zu erbringen.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die J. KG hätte nie das Gewerbe "Orgelbauer" ausgeübt, sei dem zu entgegnen, dass das Gewerbe "Orgelbauer" mit 4. Dezember 2003 angemeldet worden sei. Ferner sei A.P., der ein Orgelbaumeister sei, als gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Gewerbe "Orgelbauer" bestellt worden. Weil "Orgelbauer" mit u.a. "Klaviermacher" ein "verbundenes Handwerk" darstelle (Paragraph 94, Ziffer 52, GewO 1994), sei die J. KG berechtigt, auch Leistungen des Gewerbes "Klaviermacher" zu erbringen.
Schließlich begründete die belangte Behörde die von ihr vorgenommene Strafbemessung u.a. mit der Darlegung, der Beschwerdeführerin komme der "Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute".
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung von Gegenschriften allerdings verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerden bringen im Wesentlichen vor, die Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich eine gewerbliche Tätigkeit am gegenständlichen Standort u.a. "aus dem Vorbringen" der Beschwerdeführerin und sowie aus einer Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Behörde erster Instanz ergebe, sei aktenwidrig. Ein derartiges Vorbringen habe die Beschwerdeführerin nie erstattet. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch vom 15. Juni 2009, der Stellungnahme vom 23. August 2010 und dem Schreiben vom 30. November 2011 ausgeführt, dass im relevanten Zeitpunkt keine Klavierbautätigkeiten durchgeführt worden seien. Diese Aktenwidrigkeit sei auch wesentlich, weil bei Berücksichtigung dieses Vorbringens die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.
2. Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerden zum Erfolg:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde dahingehend zu überprüfen, ob sie schlüssig ist, somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht, und ob sie auf einem im wesentlichen mängelfreien Verfahren beruht, welches u. a. dann nicht vorliegt, wenn der Beweiswürdigung eine in einem wesentlichen Punkt aktenwidrige Sachverhaltsannahme zugrunde liegt; diesfalls ist der Verwaltungsgerichtshof an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nicht gebunden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0781).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde dahingehend zu überprüfen, ob sie schlüssig ist, somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspricht, und ob sie auf einem im wesentlichen mängelfreien Verfahren beruht, welches u. a. dann nicht vorliegt, wenn der Beweiswürdigung eine in einem wesentlichen Punkt aktenwidrige Sachverhaltsannahme zugrunde liegt; diesfalls ist der Verwaltungsgerichtshof an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nicht gebunden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0781).
Die belangte Behörde stützt ihre oben wiedergegebene Feststellung, dass an dem gegenständlichen Standort eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden sei, unter anderem auf "das eigene Vorbringen" der Beschwerdeführerin. Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin allerdings weder in der mündlichen Verhandlung noch in einem der in den Verwaltungsakten erliegenden Schriftstücke erstattet. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr mehrmals die Ausübung von Klavierbautätigkeiten bestritten.
Die Annahme der belangten Behörde ist somit aktenwidrig. Die auf dieser Aktenwidrigkeit beruhende Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich somit schon aus diesem Grund als unschlüssig.
3. In Hinblick auf die aktenwidrigen Ausführungen in der Beweiswürdigung, die der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Prüfung nicht standhalten, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen - etwa zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung - eingegangen werden muss. 3. In Hinblick auf die aktenwidrigen Ausführungen in der Beweiswürdigung, die der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Prüfung nicht standhalten, waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen - etwa zu der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung - eingegangen werden muss.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 31. Jänner 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040078.X00Im RIS seit
01.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013