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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des DM in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 9. Februar 2011, Zl. 2010-0566-9-004056, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG das vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. bis 23. März 2009 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG den unberechtigt empfangenen Betrag in Höhe von EUR 693,63 zurückgefordert.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG das vom Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. bis 23. März 2009 bezogene Arbeitslosengeld widerrufen und gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG den unberechtigt empfangenen Betrag in Höhe von EUR 693,63 zurückgefordert.
Dem Beschwerdeführer sei auf Grund seines Antrags vom 22. November 2008 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 33,03 zuerkannt worden. Am 26. März 2009 habe er der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice P (im Folgenden: AMS) telefonisch ein ab dem 24. März 2009 bestehendes Dienstverhältnis gemeldet. Ab diesem Tag sei sein Leistungsbezug eingestellt worden. Den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zufolge sei er vom 3. März bis zum 17. Dezember 2009 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei F. gestanden. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine geringfügige Beschäftigung vom 3. bis zum 25. März 2009 ergebe, die der Beschwerdeführer dem AMS nicht gemeldet habe.
Als arbeitslos gelte nur, wer eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet habe, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit ausübe. Der Beschwerdeführer gelte ab 3. März 2009 nicht als arbeitslos, weshalb das Arbeitslosengeld vom 3. bis zum 23. März 2009 zu widerrufen gewesen sei. Der Verstoß gegen die Meldepflicht betreffend die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit stelle einen Rückforderungsgrund für das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 693,63 (21 Tage x EUR 33,03) dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 3. März 2009 zunächst eine geringfügige und ab 24. März 2009 eine vollversicherte Beschäftigung bei F. angenommen. Er sei vom 1. bis zum 23. März 2009 arbeitslos gewesen. Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, Personen für die Dauer einer geringfügigen Beschäftigung vom Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung wegen fehlender Arbeitslosigkeit rückwirkend auszuschließen, nur weil im selben Kalendermonat zu einem späteren Zeitpunkt eine vollversicherte Beschäftigung (zum gleichen oder zu einem anderen Arbeitgeber) aufgenommen werde und das Gesamteinkommen aus beiden Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze im Monat überschreite. Die Rückforderung des Arbeitslosengeldes käme einer Bestrafung gleich, weil er am 24. März 2009 voll zu arbeiten begonnen habe. Hätte er erst am 1. April 2009 voll zu arbeiten begonnen, wäre es nicht zu einer Rückforderung gekommen.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2011/08/0190, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen, insbesondere darauf, dass zur Frage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (für den hier maßgebenden Zeitraum vom 3. bis zum 23. März 2009) keine Bindung an den Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/08/0307) und § 471h Abs. 1 ASVG für den Fall des Zusammentreffens einer geringfügigen Beschäftigung mit einer Vollversicherung nicht anzuwenden ist.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2011/08/0190, zu Grunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen, insbesondere darauf, dass zur Frage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (für den hier maßgebenden Zeitraum vom 3. bis zum 23. März 2009) keine Bindung an den Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2011/08/0307) und Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG für den Fall des Zusammentreffens einer geringfügigen Beschäftigung mit einer Vollversicherung nicht anzuwenden ist.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, zu Unrecht die gewährte Notstandshilfe im Zeitraum vom 3. bis zum 23. März 2009 widerrufen und die daraus bezogene Notstandshilfe rückgefordert hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde dies verkannte, zu Unrecht die gewährte Notstandshilfe im Zeitraum vom 3. bis zum 23. März 2009 widerrufen und die daraus bezogene Notstandshilfe rückgefordert hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 14. Februar 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080054.X00Im RIS seit
19.03.2013Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013