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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der P ImmobiliengesmbH in Wien, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Führichgasse 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12. April 2010, Zl. BOB-489 und 490/09, betreffend Versagung einer Baubewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien:
1. FR, 2. Dr. GR und 3. Univ. Doz. Dr. IR, alle in Wien, alle vertreten durch DDr. Katharina Müller, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rockhgasse 6/4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/19, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und einer unterirdischen Tiefgarage sowie Geländeveränderungen auf der Liegenschaft Gst. Nr. 704/6, EZ. 251, KG X, K. Gasse 89A. Die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer der östlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft K. Gasse 87.Mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/19, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und einer unterirdischen Tiefgarage sowie Geländeveränderungen auf der Liegenschaft Gst. Nr. 704/6, EZ. 251, KG römisch zehn, K. Gasse 89A. Die mitbeteiligten Parteien sind Miteigentümer der östlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft K. Gasse 87.
Im Zuge der am 24. April 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhoben die mitbeteiligten Parteien als Nachbarn - soweit beschwerdegegenständlich - Einwendungen gegen die Geländeveränderungen und die Gebäudehöhe, die Überschreitung der nordseitigen Baufluchtlinie durch das zweite Kellergeschoß und die sich durch die Erdaufschüttung vor dem ersten Kellergeschoß (zwischen zweitem Kellergeschoß und Erdgeschoß) ergebende Kaschierung der tatsächlichen Gebäudehöhe. Es handle sich hier nur scheinbar um ein unterirdisches Gebäude, die gesamte Hausbreite sei jedoch bebaut, verglast und als Fassadenfläche zu betrachten.
Nach Durchführung von Projektänderungen - insbesondere einer Veränderung der Höhenlage (Absenkung um ca. 0,5 m) - wurden von den mitbeteiligten Parteien auf Grund des ihnen mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 15. Mai 2009 gewährten Parteiengehörs mit schriftlichen Eingaben vom 2. Juni 2009 und 8. Juni 2009 die bisher erhobenen Einwendungen näher ausgeführt und bezüglich des zweiten Kellergeschoßes vorgebracht, dass dieses wahrnehmbar und nicht unterirdisch sei und auch die Baufluchtlinie Richtung Norden um mehrere Meter überschreite.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/19, vom 17. Juli 2009 wurde die beantragte Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) erteilt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/19, vom 17. Juli 2009 wurde die beantragte Baubewilligung gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) erteilt.
Begründend führte die Baubehörde erster Instanz - soweit beschwerdegegenständlich - aus, der derzeitige Bestand sei tief in das Gelände eingeschnitten mit einem de facto Licht- und Luftgraben rund um das Gebäude, welcher barrierefreie Zugänge rund um das "Alterswohnhaus" geschaffen habe. Das projektierte Gebäude hingegen nehme den Geländeverlauf wieder auf, sodass die (durchschnittliche) Höhenlage des neuen Gebäudes wesentlich höher liege als jene des Bestandes, wobei trotzdem keine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der Nachbarliegenschaft hervorgerufen werde. Im Bereich der linken Grundgrenze (Anmerkung: zur Liegenschaft der Mitbeteiligten) würden sowohl das Bestandsgebäude als auch das durch den an den Grundgrenzen vorgegebenen Geländeverlauf gespiegelte Gelände durchschnittlich in der Höhenlage aufgeschüttet, wobei im südlichen Gebäudebereich durch die niedrige Fassadenhöhe eine Beeinträchtigung nicht möglich sei und die Bestandshöhe - entgegen den Einwendungen der Anrainer - nicht aufgeschüttet werde. Im nördlichen Fassadenbereich sei zwar die Fassadenhöhe voll ausgenützt, aber auf Grund der Entfernung von knapp 4 m entstehe dadurch ebenfalls keine Beeinträchtigung der Bebaubarkeit. Hinsichtlich des unterirdischen Gebäudeteils werde festgestellt, dass dieser tatsächlich im Gelände liege, mit Erdreich überdeckt sei (wobei es sich ganz eindeutig nicht um ein begrüntes Dach o.ä. handle), an beiden Seiten von Erdreich umgeben sei und lediglich an der Vorderfront zu einem großen Teil über das Gelände rage, wobei an dieser Geländekante bis zu nämlicher Höhe (es werde lediglich abgegraben, wodurch keine Anrainerrechte beeinträchtigt werden könnten) und Länge eine Bestandsmauer existiere, sodass sich für die Anrainer kaum eine Änderung zum derzeitigen Zustand ergebe.
Die Mitbeteiligten beriefen gegen diesen Bescheid.
Mit Schreiben vom 11. September 2009 teilte die Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass der in der nordseitigen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche situierte Bauteil an seiner Nordfront mit einer raumhohen Verglasung oberirdisch in Erscheinung trete. Auf Grund dieser Tatsache könne nicht von einem unterirdischen Bauteil gesprochen werden. Dies habe zur Folge, dass dieser Bauteil bei der Berechnung der bebauten Fläche zu berücksichtigen sei und weiters auch nicht in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche, sondern lediglich auf einem bebaubaren Bereich liegen dürfe.
Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 eine Stellungnahme ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der erstinstanzliche Bescheid dahingehend geändert, dass gemäß § 70 und § 71 BO die Bewilligung für die gegenständliche Bauführung versagt wurde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG der erstinstanzliche Bescheid dahingehend geändert, dass gemäß Paragraph 70 und Paragraph 71, BO die Bewilligung für die gegenständliche Bauführung versagt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bauplatz weise ein starkes Gefälle in Richtung Norden auf, sodass im bebaubaren Bereich ein Höhenunterschied des ursprünglich bestehenden Geländes zwischen der südlichen und nördlichen Baufluchtlinie von etwa 5 m gegeben sei. Das Gefälle setze sich in den nördlichen gärtnerisch auszugestaltenden Bauplatzteil hinein fort, sodass im Abstand von ca. 10 m zur nördlichen Baufluchtlinie eine weitere Höhendifferenz im Bestandsgelände von etwa 2,5 m bis 3 m gegenüber dem an der nördlichen Baufluchtlinie vorhandenen gewachsenen Gelände gegeben sei. In diesen nordseitig an den bebaubaren Bereich anschließenden, gärtnerisch auszugestaltenden Bauplatzteil sollten Teile des zweiten und dritten Kellergeschoßes hineingebaut werden, wobei das zweite Kellergeschoß an seiner nordseitigen Front auf einer Länge von etwa 9 m mit einer raumhohen Verglasung von ca. 3 m Höhe in Erscheinung trete. In dieser Front sei der Zugang zu der im zweiten Kellergeschoß gelegenen Wohnung situiert, und es werde ein Wohnraum mit 57,72 m2 mit anschließender Küche über die raumhohe Verglasung belichtet.
Sämtliche mitbeteiligten Parteien hätten sich bereits im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz gegen den in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegenen und an seiner Nordseite oberirdisch in Erscheinung tretenden Bauteil des Bauvorhabens ausgesprochen und damit ihr Nachbarrecht auf Ausnützbarkeit des Bauplatzes rechtzeitig geltend gemacht. Auch wenn die drittmitbeteiligte Partei in ihrer Berufung im Zusammenhang mit diesem Bauteil ausdrücklich auf die Bestimmung des § 134a Abs. 1 lit. b BO (betreffend die Gebäudehöhe) Bezug nehme, bleibe das Vorbringen seinem Inhalt nach ein solches, mit dem ein Eingriff in das Nachbarrecht hinsichtlich der Ausnützbarkeit des Bauplatzes gemäß lit. c dieser Bestimmung ausgeführt werde. Ein Anführen der falschen baurechtlichen Bestimmung oder eine Einordnung unter eine nicht passende Vorschrift durch die drittmitbeteiligte Partei schade nicht und hindere insbesondere nicht, dass die drittmitbeteiligte Partei Parteistellung bezüglich dieses Nachbarrechtes im gegenständlichen Verfahren erlangt habe und dies im Berufungsverfahren weiter geltend mache. Die Deutung des Einwandes betreffend den in der nordseitigen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegenen Bauteil als ausschließlich solchen hinsichtlich der Gebäudehöhe durch die Beschwerdeführerin sei keineswegs zwingend, könne doch der Nachbarin nicht unterstellt werden, einen von vornherein nicht zielführenden Einwand vorgebracht und in ihrer Berufung aufrecht erhalten zu haben.Sämtliche mitbeteiligten Parteien hätten sich bereits im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz gegen den in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegenen und an seiner Nordseite oberirdisch in Erscheinung tretenden Bauteil des Bauvorhabens ausgesprochen und damit ihr Nachbarrecht auf Ausnützbarkeit des Bauplatzes rechtzeitig geltend gemacht. Auch wenn die drittmitbeteiligte Partei in ihrer Berufung im Zusammenhang mit diesem Bauteil ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO (betreffend die Gebäudehöhe) Bezug nehme, bleibe das Vorbringen seinem Inhalt nach ein solches, mit dem ein Eingriff in das Nachbarrecht hinsichtlich der Ausnützbarkeit des Bauplatzes gemäß Litera c, dieser Bestimmung ausgeführt werde. Ein Anführen der falschen baurechtlichen Bestimmung oder eine Einordnung unter eine nicht passende Vorschrift durch die drittmitbeteiligte Partei schade nicht und hindere insbesondere nicht, dass die drittmitbeteiligte Partei Parteistellung bezüglich dieses Nachbarrechtes im gegenständlichen Verfahren erlangt habe und dies im Berufungsverfahren weiter geltend mache. Die Deutung des Einwandes betreffend den in der nordseitigen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegenen Bauteil als ausschließlich solchen hinsichtlich der Gebäudehöhe durch die Beschwerdeführerin sei keineswegs zwingend, könne doch der Nachbarin nicht unterstellt werden, einen von vornherein nicht zielführenden Einwand vorgebracht und in ihrer Berufung aufrecht erhalten zu haben.
Ferner wurde - soweit beschwerdegegenständlich - ausgeführt, zum Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. c BO gehöre auch die Anordnung der Freihaltung der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen. Weiters diene die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung dem Schutz des Nachbarn und zwar unabhängig davon, wo seine Liegenschaft situiert sei. Demgemäß hätten die mitbeteiligten Parteien durch Beeinspruchung des nordseitig in der gärtnerisch auszugestaltenden (nicht bebaubaren) Fläche gelegenen Bauteiles ihr Nachbarrecht hinsichtlich der Ausnützbarkeit des Bauplatzes geltend gemacht, und die belangte Behörde habe nun zu prüfen, ob durch die Ausgestaltung dieses Bauteiles dieses Recht der mitbeteiligten Parteien beeinträchtigt sein könne.Ferner wurde - soweit beschwerdegegenständlich - ausgeführt, zum Nachbarrecht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO gehöre auch die Anordnung der Freihaltung der gärtnerisch auszugestaltenden Flächen. Weiters diene die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung dem Schutz des Nachbarn und zwar unabhängig davon, wo seine Liegenschaft situiert sei. Demgemäß hätten die mitbeteiligten Parteien durch Beeinspruchung des nordseitig in der gärtnerisch auszugestaltenden (nicht bebaubaren) Fläche gelegenen Bauteiles ihr Nachbarrecht hinsichtlich der Ausnützbarkeit des Bauplatzes geltend gemacht, und die belangte Behörde habe nun zu prüfen, ob durch die Ausgestaltung dieses Bauteiles dieses Recht der mitbeteiligten Parteien beeinträchtigt sein könne.
Der in der nordseitigen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegene Bauteil sei mit einer Erdüberdeckung von bis zu ca. 2,3 m projektiert, trete aber an seiner Nordfront raumhoch oberirdisch in Erscheinung, wobei der untere Teil dieser in Erscheinung tretenden Front im Mittel ungefähr 2 m unter dem gewachsenen Gelände liege, der obere Teil mit einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1 m jedoch über dem ursprünglichen Gelände. Da aber bei der Beurteilung eines Gebäudeteiles als unterirdischer Bauteil auch die beabsichtigten Geländeveränderungen zu berücksichtigen seien, sei davon auszugehen, dass der Bauteil auf Grund seiner raumhoch über dem angrenzenden geplanten Gelände in Erscheinung tretenden Nordfront nicht als unterirdischer, sondern nur als oberirdischer Bauteil angesehen werden könne.
Der Bauteil stelle keines der in § 79 Abs. 6 BO angeführten zulässigen Bauwerke dar oder könne diesen gleichgehalten werden. Vielmehr sei dieser Bestimmung zu entnehmen, dass gerade raumbildende Gebäudeteile, die oberirdisch in Erscheinung träten, in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche nicht errichtet werden dürften. Der Bauteil erweise sich somit als unzulässig und verletze die mitbeteiligten Parteien in ihrem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht bezüglich der Ausnützbarkeit des Bauplatzes.Der Bauteil stelle keines der in Paragraph 79, Absatz 6, BO angeführten zulässigen Bauwerke dar oder könne diesen gleichgehalten werden. Vielmehr sei dieser Bestimmung zu entnehmen, dass gerade raumbildende Gebäudeteile, die oberirdisch in Erscheinung träten, in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche nicht errichtet werden dürften. Der Bauteil erweise sich somit als unzulässig und verletze die mitbeteiligten Parteien in ihrem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht bezüglich der Ausnützbarkeit des Bauplatzes.
Eine technische sowie funktionelle Trennbarkeit des in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche liegenden Bauteils von den übrigen Teilen des Bauvorhabens sei nach den nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei. Da somit das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Bauvorschriften stehe, sei die Baubewilligung gemäß § 70 BO zu versagen gewesen. Auch eine Widerrufsbewilligung gemäß § 71 BO komme nicht in Frage (wurde näher ausgeführt).Eine technische sowie funktionelle Trennbarkeit des in der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche liegenden Bauteils von den übrigen Teilen des Bauvorhabens sei nach den nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei. Da somit das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Bauvorschriften stehe, sei die Baubewilligung gemäß Paragraph 70, BO zu versagen gewesen. Auch eine Widerrufsbewilligung gemäß Paragraph 71, BO komme nicht in Frage (wurde näher ausgeführt).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass der gesamte in der nordseitigen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegene Bauteil in das projektierte Gelände mit völliger Überdeckung aller seiner Bestandteile, soweit nicht ohnehin ein gewachsenes Gelände vorliege, mit einem ausreichend dicken Erdkern integriert werde und nur der senkrechte Bauteil des notwendigen Ausganges sichtbar sei. Nur dieser sei als sichtbarer Bauteil anzusehen, und er bestehe nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß iSd § 79 Abs. 6 BO, zumal er die gärtnerisch auszugestaltende Fläche in keiner Weise beeinträchtige bzw. reduziere, da er keine horizontale Fläche in Anspruch nehme. Auch durch Geländeanschüttungen könne ein Bauteil unterirdisch werden.Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass der gesamte in der nordseitigen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gelegene Bauteil in das projektierte Gelände mit völliger Überdeckung aller seiner Bestandteile, soweit nicht ohnehin ein gewachsenes Gelände vorliege, mit einem ausreichend dicken Erdkern integriert werde und nur der senkrechte Bauteil des notwendigen Ausganges sichtbar sei. Nur dieser sei als sichtbarer Bauteil anzusehen, und er bestehe nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß iSd Paragraph 79, Absatz 6, BO, zumal er die gärtnerisch auszugestaltende Fläche in keiner Weise beeinträchtige bzw. reduziere, da er keine horizontale Fläche in Anspruch nehme. Auch durch Geländeanschüttungen könne ein Bauteil unterirdisch werden.
Durch die projektierten Geländeveränderungen (Aufschüttung) würde auch keine solche faktische Veränderung der Baulichkeit eintreten, dass die bisherige Bebau- und Ausnutzbarkeit der Liegenschaften der Anrainer maßgeblich vermindert oder eingeschränkt würde und es zu Beeinträchtigungen von Nachbarrechten käme.
Die Frage einer Überschreitung der flächenmäßigen Ausnützbarkeit für den nördlichen Teil des Bauprojektes sei daher wegen der auch seitlichen Überdeckung durch einen Erdkern nicht relevierbar.
Die belangte Behörde interpretiere Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe, welche nicht überschritten werde, als solche über die Ausnützbarkeit des Bauplatzes nach § 134a Abs. 1 lit. c BO, was schon deshalb verfehlt sei, weil die lit. c von der "flächenmäßigen" Ausnützbarkeit spreche. Auch die Nachbarrechte iSd § 134a Abs. 1 lit. a, b oder d BO seien bei unterirdischen Bauteilen nicht von Relevanz; dies ergebe sich bereits aus § 134a Abs. 1 lit. a BO. Darüber hinaus sei die Geltendmachung von Nachbarrechten davon abhängig, dass sie ihrem Schutz dienten, wovon bei unterirdischen Bauteilen keine Rede sein könne. Die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise die Frage der Rechtmäßigkeit der Veränderung der Höhenlage mit der Frage der Berechtigung zur Geltendmachung der Verletzung von Nachbarrechten hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes sowie der Relevanz bzw. Nichtrelevanz unterirdischer Bauteile vermengt. Desgleichen habe die belangte Behörde offenbar ein angeschüttetes Gelände mit einem gewachsenen verwechselt. Schließlich frage sich, inwieweit die Einwendungen der Anrainer vom 11. September 2009 nicht verspätet seien.Die belangte Behörde interpretiere Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe, welche nicht überschritten werde, als solche über die Ausnützbarkeit des Bauplatzes nach Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO, was schon deshalb verfehlt sei, weil die Litera c, von der "flächenmäßigen" Ausnützbarkeit spreche. Auch die Nachbarrechte iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, b, oder d BO seien bei unterirdischen Bauteilen nicht von Relevanz; dies ergebe sich bereits aus Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, BO. Darüber hinaus sei die Geltendmachung von Nachbarrechten davon abhängig, dass sie ihrem Schutz dienten, wovon bei unterirdischen Bauteilen keine Rede sein könne. Die belangte Behörde habe in unzulässiger Weise die Frage der Rechtmäßigkeit der Veränderung der Höhenlage mit der Frage der Berechtigung zur Geltendmachung der Verletzung von Nachbarrechten hinsichtlich der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes sowie der Relevanz bzw. Nichtrelevanz unterirdischer Bauteile vermengt. Desgleichen habe die belangte Behörde offenbar ein angeschüttetes Gelände mit einem gewachsenen verwechselt. Schließlich frage sich, inwieweit die Einwendungen der Anrainer vom 11. September 2009 nicht verspätet seien.
Im Beschwerdefall ist die Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung LGBl. Nr. 41/2008 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist die Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008, anzuwenden.
Gemäß § 134 Abs. 3 BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau oder dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie rechtzeitig Einwendungen iSd § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben.Gemäß Paragraph 134, Absatz 3, BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau oder dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie rechtzeitig Einwendungen iSd Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung erheben.
Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
"a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050108.X00Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013