TE Vwgh Erkenntnis 2013/3/21 2013/09/0002

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art144;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des MA in N, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. November 2012, Zl. VwSen- 253038/15/Lg/Ba, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag, "in eventu die Beschwerde an den VfGH zur weiteren Überprüfung weiterzuleiten", wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber

(Spruchpunkte 1., 3. und 4.) drei näher bezeichnete bulgarische Staatsangehörige in näher angeführten Zeiträumen zwischen 20. September 2011 bis 9. November 2011 als Prostituierte und Animierdamen sowie

(Spruchpunkt 2.) die bulgarische Staatsangehörige AY vom 2. November 2011 bis 9. November 2011 als Bardame

im Nachtlokal "Bar R" in R beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des Bescheides der Behörde erster Instanz und der Berufung aus, es sei vergeblich versucht worden, die Ausländerinnen zur Berufungsverhandlung zu laden.

Zur Sachverhaltsfeststellung stützte sich die belangte Behörde auf die mit der Ausländerin BO am 9. November 2011 aufgenommene Niederschrift, die vom Beschwerdeführer durchgeführten Werbemaßnahmen und die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen.

Sie gelangte zum Ergebnis, dass unselbständige Beschäftigungen der Ausländerinnen vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt Zweifel zur Richtigkeit der Übersetzung der Aussage der BO an. Er beruft sich auf Statistiken, wonach Bulgarien in der Aufstellung der Staaten, in denen Türkisch gesprochen werde, nicht aufscheine. Es sei "nicht nachvollziehbar", wie die belangte Behörde habe feststellen können, dass Türkisch die Muttersprache von BO sein solle.

Dies ist schon deshalb unverständlich, weil BO selbst angegeben hat, dass Türkisch ihre Muttersprache sei; sie wurde deshalb unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache vernommen. Das Faktum, dass BO Türkisch als Muttersprache "spricht und versteht", hat der Beschwerdeführer selbst u.a. in seiner Berufung bestätigt. Selbst der in der Berufung behauptete "Akzent" (dieses Vorbringen wird in der Beschwerde nicht aufrechterhalten) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung darzutun, zumal der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht aufzeigt, was BO anders zum Sachverhalt ausgesagt hätte.

Was im Hinblick auf die türkische Muttersprache die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zur bulgarischen Grammatik in Bezug auf die Aussage der BO dartun sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde hat versucht, mit der Zeugin BO an ihrer Adresse im Ausland durch Ladung zur mündlichen Verhandlung in Kontakt zu treten, die Zeugin hat dieser Ladung jedoch keine Folge geleistet. Auch dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Zeugin stellig zu machen. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sämtliche Ausländerinnen nicht mehr in Österreich aufhältig seien, eine Adresse im Ausland hinsichtlich der Ausländerinnen mit Ausnahme von BO war nach der Aktenlage nicht bekannt. Dass die Zeugin BO trotz der durch internationalen Rückschein im Akt ausgewiesenen Zustellung und Übernahme der Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist, macht das vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren nicht mangelhaft, weil der Unabhängige Verwaltungssenat nach § 19 AVG nicht in der Lage ist, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeugen durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch nicht rechtswidrig, dass von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2012, Zl. 2009/09/0214, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2009/09/0122).Die belangte Behörde hat versucht, mit der Zeugin BO an ihrer Adresse im Ausland durch Ladung zur mündlichen Verhandlung in Kontakt zu treten, die Zeugin hat dieser Ladung jedoch keine Folge geleistet. Auch dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, diese Zeugin stellig zu machen. Er hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sämtliche Ausländerinnen nicht mehr in Österreich aufhältig seien, eine Adresse im Ausland hinsichtlich der Ausländerinnen mit Ausnahme von BO war nach der Aktenlage nicht bekannt. Dass die Zeugin BO trotz der durch internationalen Rückschein im Akt ausgewiesenen Zustellung und Übernahme der Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist, macht das vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren nicht mangelhaft, weil der Unabhängige Verwaltungssenat nach Paragraph 19, AVG nicht in der Lage ist, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeugen durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch nicht rechtswidrig, dass von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen wurde vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2012, Zl. 2009/09/0214, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2009/09/0122).

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, welchen anderen als den in der Niederschrift vom 9. November 2011 enthaltenen Sachverhalt BO nunmehr hätte vorbringen können. Dass diese Niederschrift in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht iSv § 51 f Abs. 3 VStG Eingang gefunden hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese Aussagen de BO waren unter anderem auch im Bescheid der Behörde erster Instanz enthalten, sodass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, hiezu Stellung zu nehmen. Er hat wesentliche Teile (wie etwa zu der von M angeordneten Anwesenheitszeit, den Aufzeichnungen über ausgeübte Tätigkeiten und Getränkekonsumation) unbestritten gelassen, sodass die belangte Behörde diesbezüglich ohne Weiteres der Aussage der BO folgen durfte. Die von der belangten Behörde verwerteten "Werbemaßnahmen" des Beschwerdeführers (Annoncen in einer Bezirkszeitung, Homepage des Nachtclubs) durften schlüssig als Festsetzung des Preises für die Leistungen der Prostituierten gewertet werden und bestätigen somit auch dahingehend die Aussage der BO. Sind aber derart wesentliche Sachverhaltselemente der Aussage der BO bestätigt, so ist es nicht unschlüssig, dass die belangte Behörde auch den weiteren Angaben, etwa zur Aufteilung der von den "Kunden" zu leistenden Zahlungen für Prostitution und Getränke, folgte.Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, welchen anderen als den in der Niederschrift vom 9. November 2011 enthaltenen Sachverhalt BO nunmehr hätte vorbringen können. Dass diese Niederschrift in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht iSv Paragraph 51, f Absatz 3, VStG Eingang gefunden hat, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese Aussagen de BO waren unter anderem auch im Bescheid der Behörde erster Instanz enthalten, sodass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, hiezu Stellung zu nehmen. Er hat wesentliche Teile (wie etwa zu der von M angeordneten Anwesenheitszeit, den Aufzeichnungen über ausgeübte Tätigkeiten und Getränkekonsumation) unbestritten gelassen, sodass die belangte Behörde diesbezüglich ohne Weiteres der Aussage der BO folgen durfte. Die von der belangten Behörde verwerteten "Werbemaßnahmen" des Beschwerdeführers (Annoncen in einer Bezirkszeitung, Homepage des Nachtclubs) durften schlüssig als Festsetzung des Preises für die Leistungen der Prostituierten gewertet werden und bestätigen somit auch dahingehend die Aussage der BO. Sind aber derart wesentliche Sachverhaltselemente der Aussage der BO bestätigt, so ist es nicht unschlüssig, dass die belangte Behörde auch den weiteren Angaben, etwa zur Aufteilung der von den "Kunden" zu leistenden Zahlungen für Prostitution und Getränke, folgte.

Da die belangte Behörde sich sohin nicht ausschließlich auf die Angaben der BO stützte, unterscheidet sich der gegenständliche Fall von dem dem hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0232, zu Grunde liegenden Fall und entspricht den in diesem Erkenntnis mitbehandelten Fällen Zl. 2007/09/0378 und Zl. 2007/09/0379.

Auch hinsichtlich der anderen Ausländerinnen, deren unterlassene Einvernahme der Beschwerdeführer rügt, übersieht er einerseits, dass keine Adresse bekannt war, und andererseits zeigt er nicht auf, welchen Sachverhalt sie ausgesagt hätten. Den Verfahrensrügen des Beschwerdeführers fehlt damit insgesamt die Relevanz.

Insofern sich der Beschwerdeführer im Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde (und zwar hinsichtlich der Auslegung von Inhalt und Bedeutung von Beweismitteln) von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt entfernt, stellt er eine Behauptung den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300).Insofern sich der Beschwerdeführer im Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde (und zwar hinsichtlich der Auslegung von Inhalt und Bedeutung von Beweismitteln) von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt entfernt, stellt er eine Behauptung den Feststellungen der belangten Behörde gegenüber, ohne dass dargelegt würde, aus welchen Gründen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, da die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300).

Hinzugefügt sei, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nie bestritten hat, dass die unter Spruchpunkt 2. angeführte AY als Bardame Tätigkeiten ausgeübt hat, die als unselbständige Beschäftigung zu werten sei. Auch in der Beschwerde finden sich gegen diesen Spruchpunkt keine Ausführungen. AY übte nach dem Akteninhalt eindeutig und unbestritten als Bardame als unselbständige Beschäftigung zu wertende Tätigkeiten aus.

Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des zu den übrigen Spruchpunkten 1., 3. und 4. festgestellten Sachverhaltes ist auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Tätigkeit als "Prostituierte und Animierdame" in einem Barbetrieb oder Nachtclub (wie hier in einem Bordell) unter Beteiligung am Umsatz in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, wie in einem Arbeitsverhältnis. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2010, Zl. 2010/09/0190).Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des zu den übrigen Spruchpunkten 1., 3. und 4. festgestellten Sachverhaltes ist auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Tätigkeit als "Prostituierte und Animierdame" in einem Barbetrieb oder Nachtclub (wie hier in einem Bordell) unter Beteiligung am Umsatz in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht wird, wie in einem Arbeitsverhältnis. In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, zumindest von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2010, Zl. 2010/09/0190).

Angesichts der planmäßigen Eingliederung der als Prostituierte und Animierdamen tätigen Ausländerinnen in die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Betriebsorganisation (wie etwa Festsetzung der Öffnungszeiten, der Preise für die Prostitutionsausübung, der Höhe der Provision für Getränkeanimation, die Zurverfügungstellung der Räume für die Anbahnung und Ausübung der Prostitution und deren Infrastruktur, wie des Barraumes und der Zimmer mit Bettwäsche und Reinigung derselben durch den Betrieb, Anbot einer günstigen Wohnmöglichkeit für die Ausländerinnen, ist ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Die festgestellten Tätigkeiten der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellten auch im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung nahezu aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der Beistellung der zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Räumlichkeiten bis zur angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerinnen als Animierdamen und Prostituierte erreichten Steigerung der Attraktivität des vom Beschwerdeführer betriebenen Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG dar.Angesichts der planmäßigen Eingliederung der als Prostituierte und Animierdamen tätigen Ausländerinnen in die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Betriebsorganisation (wie etwa Festsetzung der Öffnungszeiten, der Preise für die Prostitutionsausübung, der Höhe der Provision für Getränkeanimation, die Zurverfügungstellung der Räume für die Anbahnung und Ausübung der Prostitution und deren Infrastruktur, wie des Barraumes und der Zimmer mit Bettwäsche und Reinigung derselben durch den Betrieb, Anbot einer günstigen Wohnmöglichkeit für die Ausländerinnen, ist ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Die festgestellten Tätigkeiten der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellten auch im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung nahezu aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der Beistellung der zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Räumlichkeiten bis zur angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerinnen als Animierdamen und Prostituierte erreichten Steigerung der Attraktivität des vom Beschwerdeführer betriebenen Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Der Beschwerdeführer beantragt (in der ausschließlich an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten "Bescheidbeschwerde") auch, "in eventu die Beschwerde an den VfGH zur weiteren Überprüfung weiterzuleiten". Er behauptet in der "Verfassungsgerichtshofbeschwerde" nach Art. 144 die Verletzung in mehreren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die "kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides" durch den Verfassungsgerichtshof. Eine Deutung als Anregung an den Verwaltungsgerichtshof, ein Normprüfungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof zu beantragen, verbietet sich, weil der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen keine Norm nennt, die seiner Ansicht nach verfassungswidrig wäre.Der Beschwerdeführer beantragt (in der ausschließlich an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten "Bescheidbeschwerde") auch, "in eventu die Beschwerde an den VfGH zur weiteren Überprüfung weiterzuleiten". Er behauptet in der "Verfassungsgerichtshofbeschwerde" nach Artikel 144, die Verletzung in mehreren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die "kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides" durch den Verfassungsgerichtshof. Eine Deutung als Anregung an den Verwaltungsgerichtshof, ein Normprüfungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof zu beantragen, verbietet sich, weil der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen keine Norm nennt, die seiner Ansicht nach verfassungswidrig wäre.

Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil für eine derartige "Weiterleitung zur weiteren Überprüfung" keine gesetzliche Grundlage existiert.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 21. März 2013

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013090002.X00

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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