TE Vwgh Erkenntnis 2013/4/17 2012/12/0160

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Veröffentlicht am 17.04.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

ABGB §1432;
AVG §56;
B-VG Art137;
GehG 1956 §13b Abs3;
LDG 1984 §43 Abs1 Z1;
LDG 1984 §50 Abs1;
LDG 1984 §50;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 43 heute
  2. LDG 1984 § 43 gültig ab 01.09.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  3. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2026 bis 31.08.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2026
  4. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2025 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  8. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2013
  9. LDG 1984 § 43 gültig von 15.06.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  10. LDG 1984 § 43 gültig von 01.01.2011 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  13. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  14. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  15. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  16. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  17. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  18. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  19. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  20. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  21. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  22. LDG 1984 § 43 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993
  1. LDG 1984 § 50 heute
  2. LDG 1984 § 50 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 50 gültig von 01.04.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. LDG 1984 § 50 gültig von 30.12.2022 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  5. LDG 1984 § 50 gültig von 29.01.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. LDG 1984 § 50 gültig von 08.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. LDG 1984 § 50 gültig von 01.07.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. LDG 1984 § 50 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. LDG 1984 § 50 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  12. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2013
  13. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  14. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2013
  15. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  17. LDG 1984 § 50 gültig von 18.06.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  19. LDG 1984 § 50 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  20. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2005
  21. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  22. LDG 1984 § 50 gültig von 01.01.2003 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  23. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  25. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  27. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  28. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  29. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  30. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1989
  31. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1990
  1. LDG 1984 § 50 heute
  2. LDG 1984 § 50 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 50 gültig von 01.04.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. LDG 1984 § 50 gültig von 30.12.2022 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  5. LDG 1984 § 50 gültig von 29.01.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  8. LDG 1984 § 50 gültig von 08.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. LDG 1984 § 50 gültig von 01.07.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. LDG 1984 § 50 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. LDG 1984 § 50 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  12. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2013
  13. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2013 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  14. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2013
  15. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  17. LDG 1984 § 50 gültig von 18.06.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  19. LDG 1984 § 50 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  20. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2005
  21. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  22. LDG 1984 § 50 gültig von 01.01.2003 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  23. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  25. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  27. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  28. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  29. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  30. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1989
  31. LDG 1984 § 50 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des H H in M, vertreten durch die Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2011, Zl. FA6B-05.01-3520/2011-8, betreffend Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 50 LDG 1984, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des H H in M, vertreten durch die Friedl & Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2011, Zl. FA6B-05.01-3520/2011-8, betreffend Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 50, LDG 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Landeslehrer der Verwendungsgruppe L2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark, wo er als Sonderschullehrer verwendet wird. Am 26. Oktober 2010 beantragte er die Abgeltung von Mehrdienstleistungen für jeweils eine Unterrichtsstunde pro Woche sowie "die Nachverrechnung und Auszahlung des (ihm) dadurch entgangenen Gehaltsanteils" ab dem 1. September 2001.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2011wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag auf Vergütung von behaupteten Mehrdienstleistungen in Form einer dauerhaft zusätzlich geleisteten wöchentlichen Unterrichtsstunde ab 1. September 2001 gemäß den §§ 43 und 50 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984) ab. In ihrer Begründung stellte sie fest, der Beschwerdeführer sei "im in Frage kommenden Zeitraum als Zweitlehrer für Integration in Hauptschulklassen tätig" gewesen. Der Gesetzgeber gehe bei der Zuordnung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung vom Lehrplan aus. Demzufolge sei für Landeslehrer an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan für Hauptschulen unterrichten, eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 21 Stunden, während umgekehrt für geprüfte Sonderschullehrer, die an Hauptschulen nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichten, eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden maßgeblich. Der Landesschulrat für Steiermark habe durch einen Erlass vom 2. Juli 2001 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Landeslehrer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben konkretisiert:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2011wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag auf Vergütung von behaupteten Mehrdienstleistungen in Form einer dauerhaft zusätzlich geleisteten wöchentlichen Unterrichtsstunde ab 1. September 2001 gemäß den Paragraphen 43, und 50 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984) ab. In ihrer Begründung stellte sie fest, der Beschwerdeführer sei "im in Frage kommenden Zeitraum als Zweitlehrer für Integration in Hauptschulklassen tätig" gewesen. Der Gesetzgeber gehe bei der Zuordnung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung vom Lehrplan aus. Demzufolge sei für Landeslehrer an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan für Hauptschulen unterrichten, eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 21 Stunden, während umgekehrt für geprüfte Sonderschullehrer, die an Hauptschulen nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichten, eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden maßgeblich. Der Landesschulrat für Steiermark habe durch einen Erlass vom 2. Juli 2001 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Landeslehrer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben konkretisiert:

Maßgeblich für die Zuordnung einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung sei der Lehrplan, nach dem der Lehrer unterrichte. Zweitlehrer in Hauptschul-Integrationsklassen seien demzufolge als Lehrer an Sonderschulen mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer dieses durch § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 vorgegebene, im bezeichneten Erlass des Landesschulrats für Steiermark nochmals konkretisierte Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nicht überschritten habe, liege keine zu vergütende Mehrdienstleistung vor. Die "Erbringung einer Unterrichtsverpflichtung von mehr als 22 Wochenstunden" sei nicht behauptet worden. Überdies sei anzumerken, dass gemäß § 13b Abs. 1 GehG "der Anspruch auf eine Leistung verjährt, wenn diese nicht innerhalb von drei Jahren, nachdem sie erbracht worden ist, geltend gemacht wird", woraus folge, dass der "über diese dreijährige Frist hinaus geltend gemachte Zeitraum von vornherein unerheblich war".Maßgeblich für die Zuordnung einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung sei der Lehrplan, nach dem der Lehrer unterrichte. Zweitlehrer in Hauptschul-Integrationsklassen seien demzufolge als Lehrer an Sonderschulen mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von 22 Stunden zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer dieses durch Paragraph 43, Absatz eins, und 2 LDG 1984 vorgegebene, im bezeichneten Erlass des Landesschulrats für Steiermark nochmals konkretisierte Ausmaß der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nicht überschritten habe, liege keine zu vergütende Mehrdienstleistung vor. Die "Erbringung einer Unterrichtsverpflichtung von mehr als 22 Wochenstunden" sei nicht behauptet worden. Überdies sei anzumerken, dass gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG "der Anspruch auf eine Leistung verjährt, wenn diese nicht innerhalb von drei Jahren, nachdem sie erbracht worden ist, geltend gemacht wird", woraus folge, dass der "über diese dreijährige Frist hinaus geltend gemachte Zeitraum von vornherein unerheblich war".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2012, B 66/12-10, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 16. November 2012 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In seiner Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf den dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz offen gelassenen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum und erachtete es fallbezogen als nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an Hauptschulen und an Sonderschulen unterscheide.

In seiner ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht, wonach die Unterrichtsverpflichtung für Sonderschullehrer im Ausmaß von 22 Wochenstunden im Gegensatz zu Hauptschullehrern mit 21 Wochenstunden festgesetzt werden könne, widerspreche § 43 Abs. 1 LDG.In seiner ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht, wonach die Unterrichtsverpflichtung für Sonderschullehrer im Ausmaß von 22 Wochenstunden im Gegensatz zu Hauptschullehrern mit 21 Wochenstunden festgesetzt werden könne, widerspreche Paragraph 43, Absatz eins, LDG.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich (wie hier) die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist. Diese Voraussetzung bestünde hingegen etwa dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0024, mit Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1978, A 12/76 = VfSlg. Nr. 8.371, und vom 3. Oktober 1988, A 7/88 = VfSlg. Nr. 11.836).Zunächst ist festzuhalten, dass besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht werden, wobei die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass (erst) für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 137, B-VG gegeben ist. Einer vorangehenden bescheidmäßigen Entscheidung über einen zu liquidierenden Bezugsanspruch bedarf es dann, wenn sich (wie hier) die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit stellt, über welche im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden ist. Diese Voraussetzung bestünde hingegen etwa dann nicht, wenn diesbezüglich keine strittigen Rechtsfragen zwischen dem Beamten und der Dienstbehörde bestehen vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0024, mit Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1978, A 12/76 = VfSlg. Nr. 8.371, und vom 3. Oktober 1988, A 7/88 = VfSlg. Nr. 11.836).

Hier war der eingangs wiedergegebene Antrag undeutlich, sodass (zuletzt) die (im Devolutionsweg zuständig gewordene) belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten. Eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren wäre auf Grund der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG unzulässig. Wohl bestünde aber eine Zuständigkeit der Dienstbehörden dazu, in Form eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Vergütung von Mehrdienstleistungen (oder die Frage ihrer Verjährung) abzusprechen. Der Beschwerdeführer wird daher zunächst zur Präzisierung seines Antrages in der oben aufgezeigten Richtung mit dem Hinweis darauf aufzufordern sein, dass ein ausdrücklich aufrecht erhaltenes Liquidierungsbegehren mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0100, mwN).Hier war der eingangs wiedergegebene Antrag undeutlich, sodass (zuletzt) die (im Devolutionsweg zuständig gewordene) belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer zu einer entsprechenden Klarstellung anzuleiten. Eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren wäre auf Grund der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 137, B-VG unzulässig. Wohl bestünde aber eine Zuständigkeit der Dienstbehörden dazu, in Form eines Feststellungsbescheides über die Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Vergütung von Mehrdienstleistungen (oder die Frage ihrer Verjährung) abzusprechen. Der Beschwerdeführer wird daher zunächst zur Präzisierung seines Antrages in der oben aufgezeigten Richtung mit dem Hinweis darauf aufzufordern sein, dass ein ausdrücklich aufrecht erhaltenes Liquidierungsbegehren mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen wäre vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0100, mwN).

Im Übrigen ist Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0053 und Zl. 2007/12/0083, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0080, verwiesen.Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0053 und Zl. 2007/12/0083, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0080, verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zuordnung zu den in § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 vorgesehenen Kategorien von Landeslehrern nicht nach deren Verwendungsgruppe, sondern nach der Schule richtet, an der der Lehrer tätig ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0079 und Zl. 2012/12/0080). Nach den in der Beschwerde nicht beanstandeten, auch mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im Einklang stehenden Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer (von einer Dienstfreistellung abgesehen jedenfalls zuletzt) ständig an Hauptschulen verwendet. Er fällt daher in jene Kategorie der Landeslehrer, für die ein Höchstmaß an 756 Jahresstunden (entsprechend 21 Wochenstunden) für die Unterrichtsverpflichtung vorgesehen war (ein Abstellen auf den Lehrplan, nach dem an der Hauptschule unterrichtet wird, ist dem Gesetz - anders als für Sonderschulen - nicht zu entnehmen). Die dem Beschwerdeführer nach der Diensteinteilung aufgetragenen 22 Wochenstunden übersteigen dieses Höchstmaß, weshalb sich die das Gegenteil vertretende Begründung der belangten Behörde als unzutreffend erweist.Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zuordnung zu den in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Kategorien von Landeslehrern nicht nach deren Verwendungsgruppe, sondern nach der Schule richtet, an der der Lehrer tätig ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0079 und Zl. 2012/12/0080). Nach den in der Beschwerde nicht beanstandeten, auch mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im Einklang stehenden Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer (von einer Dienstfreistellung abgesehen jedenfalls zuletzt) ständig an Hauptschulen verwendet. Er fällt daher in jene Kategorie der Landeslehrer, für die ein Höchstmaß an 756 Jahresstunden (entsprechend 21 Wochenstunden) für die Unterrichtsverpflichtung vorgesehen war (ein Abstellen auf den Lehrplan, nach dem an der Hauptschule unterrichtet wird, ist dem Gesetz - anders als für Sonderschulen - nicht zu entnehmen). Die dem Beschwerdeführer nach der Diensteinteilung aufgetragenen 22 Wochenstunden übersteigen dieses Höchstmaß, weshalb sich die das Gegenteil vertretende Begründung der belangten Behörde als unzutreffend erweist.

Anzumerken ist dabei, dass der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang erwähnte Erlass des Landesschulrats für Steiermark weder Rechte der betroffenen Lehrer zu begründen noch solche nach dem LDG 1984 bestehenden Rechte einzuschränken vermag (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0053, und vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0105).Anzumerken ist dabei, dass der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang erwähnte Erlass des Landesschulrats für Steiermark weder Rechte der betroffenen Lehrer zu begründen noch solche nach dem LDG 1984 bestehenden Rechte einzuschränken vermag vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0053, und vom 12. Mai 2010, Zl. 2009/12/0105).

Schließlich versagt auch die hilfsweise mit Verjährung argumentierende Begründung der belangten Behörde: Der Eintritt der Verjährung führt nämlich - wie sich aus § 13b Abs. 3 GehG ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0043, vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, Zl. 2006/12/0076, jeweils mwN).Schließlich versagt auch die hilfsweise mit Verjährung argumentierende Begründung der belangten Behörde: Der Eintritt der Verjährung führt nämlich - wie sich aus Paragraph 13 b, Absatz 3, GehG ergibt - nicht zum Erlöschen eines Anspruches, sondern bewirkt lediglich, dass sich dieser in eine Naturalobligation verwandelt. Die Gebührlichkeit eines Anspruches (hier auf Vergütung von Mehrdienstleistungen) darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist vergleiche , zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0043, vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0078, und vom 10. September 2009, Zl. 2006/12/0076, jeweils mwN).

Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit - prävalierend wahrzunehmender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit - prävalierend wahrzunehmender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 17. April 2013

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120160.X00

Im RIS seit

15.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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