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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. August 2011, Zl. FA7C-2.0-M1.23-787/2011- 42, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Staatsbürgerschaftsangelegenheit,
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf Erstreckung der dem Beschwerdeführer zu verleihenden Staatsbürgerschaft auf seine Kinder richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 29. Juli 2011 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurück. Weiters wurden die Erstreckungsanträge der am 26. Mai 2002, 5. März 2004, 8. März 2006 und 4. Mai 2008 geborenen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde § 68 Abs. 1 AVG iVm § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 184/2011 (richtig: 38/2011) (StbG), an.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 29. Juli 2011 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurück. Weiters wurden die Erstreckungsanträge der am 26. Mai 2002, 5. März 2004, 8. März 2006 und 4. Mai 2008 geborenen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2011, (richtig: 38 aus 2011,) (StbG), an.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2011 sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2011 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen worden. Am 29. Juli 2011 sei vom Beschwerdeführer eine "Äußerung" eingebracht worden, in der der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und auf Erstreckung der Verleihung auf die Kinder wiederholt worden sei. Da weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage festgestellt habe werden können, seien die neuerlichen Anträge zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die den Bescheid "seinem gesamten Inhalt und Umfang nach" anficht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/01/0248, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2011 diesen, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Diese ex tunc Wirkung des Erkenntnisses führt dazu, dass dem auf dem genannten Bescheid aufbauenden, nunmehr angefochtenen Bescheid die Basis entzogen wurde: Eine rechtskräftige Vorentscheidung über den nun verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers liegt nicht (mehr) vor (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2011, Zl. 2008/11/0063, und vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/04/0080).Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Diese ex tunc Wirkung des Erkenntnisses führt dazu, dass dem auf dem genannten Bescheid aufbauenden, nunmehr angefochtenen Bescheid die Basis entzogen wurde: Eine rechtskräftige Vorentscheidung über den nun verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers liegt nicht (mehr) vor vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2011, Zl. 2008/11/0063, und vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/04/0080).
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nicht nur der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zurückgewiesen; spruchgemäß wurden auch die Anträge auf Erstreckung, die der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für seine vier minderjährigen Kinder eingebracht hatte, zurückgewiesen.
Die gegenständliche Beschwerde wendet sich ausdrücklich gegen den gesamten Bescheid der belangten Behörde und damit auch gegen die Zurückweisung der Erstreckungsanträge. Da die Beschwerde ausschließlich vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhoben wurde - die Kinder sind nicht Beschwerdeführer - und Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Namen der Kinder auftritt, nicht bestehen, kann der Beschwerdeführer, der nicht Adressat der Zurückweisung der Erstreckungsanträge ist, diesbezüglich nicht in Rechten verletzt sein.
Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf Erstreckung der dem Beschwerdeführer zu verleihenden Staatsbürgerschaft auf seine Kinder richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf Erstreckung der dem Beschwerdeführer zu verleihenden Staatsbürgerschaft auf seine Kinder richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 50 VwGG) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG (insbesondere Paragraph 50, VwGG) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 24. April 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010254.X00Im RIS seit
23.05.2013Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013