TE Vwgh Erkenntnis 2011/1/31 2008/11/0063

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Veröffentlicht am 31.01.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
WaffG 1996 §18 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des O P in W, vertreten durch Mag. Hans Harald Lepsinger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 13/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. Februar 2008, Zl. S90931/38-Recht/2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz von Kriegsmaterial, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) zum Erwerb und Besitz von vier näher genannten Panzerfahrzeugen, nämlich eines leichten Kampfpanzers M 24 Chaffee, eines Jagdpanzers Kürassier SK 105 A1, eines Jagdpanzers Jaguar 1 und einer Panzerhaubitze M109 A2/3, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) zum Erwerb und Besitz von vier näher genannten Panzerfahrzeugen, nämlich eines leichten Kampfpanzers M 24 Chaffee, eines Jagdpanzers Kürassier SK 105 A1, eines Jagdpanzers Jaguar 1 und einer Panzerhaubitze M109 A2/3, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2007 seien Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von insgesamt 41 Panzern, darunter auch die nun gegenständlichen, abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit Schreiben vom 25. März 2007 und vom 4. April 2007 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz der nun in Rede stehenden vier Panzerfahrzeuge beantragt.

Nach weiteren Ausführungen zum Inhalt dieser beiden Folgeanträge und einer Wiedergabe des § 68 Abs. 1 AVG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es liege entschiedene Sache vor, weil die mit Bescheid vom 26. Februar 2007 erfolgte Antragsabweisung auch die nunmehr gegenständlichen vier Objekte erfasst habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer darauf verweise, bereit zu sein, sämtliche Auflagen hinsichtlich einer Funktionsunfähigmachung sowie Unbrauchbarmachung zu akzeptieren.Nach weiteren Ausführungen zum Inhalt dieser beiden Folgeanträge und einer Wiedergabe des Paragraph 68, Absatz eins, AVG führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es liege entschiedene Sache vor, weil die mit Bescheid vom 26. Februar 2007 erfolgte Antragsabweisung auch die nunmehr gegenständlichen vier Objekte erfasst habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer darauf verweise, bereit zu sein, sämtliche Auflagen hinsichtlich einer Funktionsunfähigmachung sowie Unbrauchbarmachung zu akzeptieren.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2007/11/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2007 diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Diese ex tunc Wirkung des Erkenntnisses führt dazu, dass dem auf dem genannten Bescheid aufbauenden, nunmehr angefochtenen Bescheid die Basis entzogen wurde: Eine rechtskräftige Vorentscheidung über die nun verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers liegt nicht (mehr) vor.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Diese ex tunc Wirkung des Erkenntnisses führt dazu, dass dem auf dem genannten Bescheid aufbauenden, nunmehr angefochtenen Bescheid die Basis entzogen wurde: Eine rechtskräftige Vorentscheidung über die nun verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers liegt nicht (mehr) vor.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 31. Jänner 2011

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008110063.X00

Im RIS seit

24.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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