TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/20 2004/04/0080

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2005
beobachten
merken

Index

10/05 Bezüge Unvereinbarkeit;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BezügeG 1972 §44n;
PG 1965 §13a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. PG 1965 § 13a heute
  2. PG 1965 § 13a gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014
  3. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. PG 1965 § 13a gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  6. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  8. PG 1965 § 13a gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 13a gültig von 01.01.1999 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  10. PG 1965 § 13a gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. PG 1965 § 13a gültig von 01.07.1993 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Mag. DDr. S in V, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 16. März 2004, Zl. 3266/20-Pers/83/04, betreffend Zurückweisung eines Antrages i. A. Bezügegesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Mag. DDr. S in römisch fünf, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 16. März 2004, Zl. 3266/20-Pers/83/04, betreffend Zurückweisung eines Antrages i. A. Bezügegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Jänner 2004 an den Präsidenten des Nationalrates stellte der Beschwerdeführer den "Antrag bescheidmäßig festzustellen, dass von dem dem Antragsteller gemäß Bescheid vom 13.5.1983, Zl. 3266/11-Pers/1983 zustehenden Ruhebezug kein 'Beitrag' abgezogen wird und daher ein Ruhebezug in der Höhe von EUR 4.952,82 gebührt".

Über diesen Antrag erließ der Präsident des Nationalrates (die belangte Behörde) am 16. März 2004 folgenden Bescheid:

"Ihr Antrag vom 26. Jänner 2004 auf Feststellung, dass kein Beitrag gemäß § 44n des Bezügegesetzes iVm § 13a des Pensionsgesetzes 1965 einzubehalten ist, wird zurückgewiesen. "Ihr Antrag vom 26. Jänner 2004 auf Feststellung, dass kein Beitrag gemäß Paragraph 44 n, des Bezügegesetzes in Verbindung mit Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes 1965 einzubehalten ist, wird zurückgewiesen.

Festgestellt wird, dass ihnen derzeit ein monatlicher Ruhebezug von brutto EUR 4.806,10 gebührt."

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2003 ersucht, die Einbehaltung des als "Beitrag" bezeichneten Betrages von monatlich EUR 326,-- sofort einzustellen und die bisher einbehaltenen Beträge zu refundieren. Über diesen Antrag sei mit näher bezeichnetem Bescheid vom 13. Juni 2003 rechtskräftig abgesprochen und eine "Individualisierung" der angesprochenen gesetzlichen Regelungen vorgenommen worden; danach sei ein Beitrag gemäß § 44n des Bezügegesetzes iVm § 13a des Pensionsgesetzes einzubehalten. Da eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, sei es ausgeschlossen, über die Gebührlichkeit dieses Anspruchs einen Feststellungsbescheid zu erwirken, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers nicht habe Rechnung getragen werden können. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2003 ersucht, die Einbehaltung des als "Beitrag" bezeichneten Betrages von monatlich EUR 326,-- sofort einzustellen und die bisher einbehaltenen Beträge zu refundieren. Über diesen Antrag sei mit näher bezeichnetem Bescheid vom 13. Juni 2003 rechtskräftig abgesprochen und eine "Individualisierung" der angesprochenen gesetzlichen Regelungen vorgenommen worden; danach sei ein Beitrag gemäß Paragraph 44 n, des Bezügegesetzes in Verbindung mit Paragraph 13 a, des Pensionsgesetzes einzubehalten. Da eine rechtskräftig entschiedene Sache vorliege, sei es ausgeschlossen, über die Gebührlichkeit dieses Anspruchs einen Feststellungsbescheid zu erwirken, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers nicht habe Rechnung getragen werden können.

Hingegen sei auf seinen Antrag die Höhe des derzeitigen Anspruches festzustellen (wird beginnend mit dem Jahr 1999 rechnerisch näher dargelegt). Über die Grundlage dieses Anspruches liege der rechtskräftige Bescheid vom 13. Mai 1983 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0014, hat der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde zur Begründung des Vorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache angeführten Bescheid vom 13. Juni 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (extunc-Wirkung). Diese ex-tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0244, mwN). Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wirkt gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (extunc-Wirkung). Diese ex-tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 99/10/0244, mwN).

Im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 2004 ist im vorliegenden Fall vom Verlust der Grundlage des angefochtenen Bescheides für die ausgesprochene Zurückweisung auszugehen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2003 nicht ergangen wäre. Damit erweist sich die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 2004 wegen entschiedener Sache mangels Vorliegen einer rechtskräftigen Sachentscheidung als rechtswidrig.

Da der zweite Spruchteil des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Gebührlichkeit des Pensionsbezuges in einer bestimmten Höhe) damit in einem untrennbaren Zusammenhang steht, war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Da der zweite Spruchteil des angefochtenen Bescheides (Feststellung der Gebührlichkeit des Pensionsbezuges in einer bestimmten Höhe) damit in einem untrennbaren Zusammenhang steht, war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 20. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040080.X00

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten